Leitsatz (amtlich)
1. Hatte die Beklagte aus einem vom Landessozialgericht in einer Parallelsache bereits erlassenen Urteil, das in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, Kenntnis von der in der Entscheidung zugrundegelegten Gerichtskunde, so muß sie damit rechnen, daß sich das Landessozialgericht in der im anhängigen Verfahren noch zu erlassenden Entscheidung auf die gleiche Gerichtskunde stützen wird. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann daraus nicht hergeleitet werden.
2. Zur Frage eines verschlossenen Arbeitsmarktes für Verwieger 1-Stellen.
Normenkette
SGG §§ 62, 103 S 1, § 128 Abs 2; RVO § 1246 Abs 2 S 2; RKG § 46 Abs 2 S 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 07.10.1986; Aktenzeichen L 15 Kn 105/83) |
SG Aachen (Entscheidung vom 04.08.1983; Aktenzeichen S 5 Kn 78/82) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesknappschaft Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1933 geborene Kläger war ab 1945 als Hilfsarbeiter, Schuhmacherlehrling sowie landwirtschaftlicher Arbeiter tätig und arbeitete ab 1953 im deutschen Steinkohlenbergbau. Er wurde bis Juni 1958 als Schlepper und Gedingeschlepper beschäftigt und danach bis zu seiner Abkehr im Juli 1964 als Hauer. Darauf war er bis August 1982 als Betonbauer beschäftigt.
Im November 1981 beantragte der Kläger Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit. Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit lehnte sie ab (Bescheid vom 22. April 1982; Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1982).
Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 4. August 1983). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit auf seinen Antrag vom November 1981 hin zu gewähren (Urteil vom 7. Oktober 1986). Es hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei Facharbeiter gewesen und damit allenfalls auf eine angelernte Tätigkeit verweisbar. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen sei er nicht mehr in der Lage, einer Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Facharbeitertätigkeit) oder in einem sonstigen Ausbildungsberuf (angelernte Tätigkeit) nachzugehen. Insbesondere schieden die von der Beklagten benannten sozial zumutbaren knappschaftlichen Arbeiten des Lampenwärters, Maschinenwärters, Maschinisten oder Magazinarbeiters aus gesundheitlichen Gründen aus. Der Kläger könne zwar noch als Verwieger 1 tätig sein und dieser Beruf sei ihm auch zumutbar. Eine Verweisung auf diese Tätigkeit scheitere jedoch daran, daß dem Kläger insoweit der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Die Ermittlungen des Senats hätten ergeben, daß es für Versicherte, die nicht einem Betrieb angehörten, der über Verwieger 1-Stellen verfüge, keinen offenen Arbeitsmarkt für Verwieger 1-Stellen gebe. Verwieger 1-Stellen seien ausschließlich langjährig bewährten Betriebsangehörigen, die nunmehr leistungsgemindert seien, vorbehalten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 46 Abs 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG), 1246 Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie der §§ 62, 103, 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 4. August 1983 zurückzuweisen; hilfsweise beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht die Berufsunfähigkeit des Klägers gemäß § 46 Abs 2 RKG und § 1246 Abs 2 RVO seit der Rentenantragstellung bejaht.
Es ist dabei - wie die Beklagte einräumt - zutreffend vom "bisherigen Beruf" des Betonbauspezialfacharbeiters ausgegangen, als welcher der Kläger zuletzt von 1964 bis 1982 versicherungspflichtig beschäftigt war. Das LSG hat diese Tätigkeit auch rechtsfehlerfrei der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters iS der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zugeordnet. Nach der Entscheidung des 5b Senats des BSG vom 9. September 1986 (SozR 2200 § 1246 Nr 140) wird der vollwertige Facharbeiter im Baugewerbe grundsätzlich in die Gruppe III des einschlägigen Tarifvertrags Bau eingestuft und entsprechend entlohnt. Dies ist nach den eigenen Darlegungen der Beklagten in der Revisionsbegründung im Falle des Klägers geschehen. Das BSG sieht in ständiger Rechtsprechung die tarifliche Einstufung als - in der Regel zuverlässiges - Indiz für die Qualität einer Tätigkeit an. Die danach zu vermutende qualitätsorientierte Einstufung iS einer vollwertigen Berufsausübung kann also auch widerlegt werden (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 129 mwN). So darf insbesondere bei - wie hier - fehlender Facharbeiterprüfung allein aus der Entlohnung nicht auf eine entsprechende Qualifikation geschlossen werden (vgl BSG-Urteil vom 9. September 1986 aaO). Dies hat indes das LSG im vorliegenden Fall auch nicht getan. Es hat vielmehr seine Beurteilung der Facharbeitertätigkeit des Klägers auf die von ihm als zutreffend angesehene Begründung im Urteil des SG sowie auf die eingeholte Arbeitgeberauskunft gestützt, die auch zu der Art der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten Stellung nimmt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das LSG daraus Bedenken gegen die vollwertige Ausübung der tariflichen Facharbeitertätigkeit hätte herleiten müssen, die sie womöglich zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet hätte. Die Beklagte trägt hierzu nur vor, in der Arbeitgeberauskunft sei auf Seite 3 die Frage nach der "vollwertigen Arbeitskraft" verneint worden. Sie übersieht dabei, daß das LSG aus dem Gesamtzusammenhang der eingehenden Auskunft diese Antwort lediglich auf den Zeitraum der arbeitsunfähigen Erkrankung des Klägers vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen durfte. Eine Überschreitung der Grenzen des Rechts der freien und richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die für das Revisionsgericht allein beachtlich wäre (vgl BSG in SozR Nrn 4, 33 zu § 128 SGG), kann insoweit jedenfalls nicht angenommen werden und wird von der Revision auch nicht formgerecht iS des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG gerügt.
Ausgehend von dem bisherigen Facharbeiterberuf, den der Kläger nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht mehr ausüben kann, hat das LSG im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BSG ausgeführt, daß der Kläger nur noch auf Tätigkeiten mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs bzw des Angelernten iS der §§ 1246 Abs 2 Satz 2 RVO, 46 Abs 2 Satz 2 RKG zumutbar verwiesen werden kann (vgl hierzu Urteil vom 9. September 1986 aaO, mwN). Insoweit hat es eine dem Kläger zumutbare Verweisungstätigkeit außerhalb des Bergbaus verneint und im knappschaftlich versicherten Bereich ausschließlich eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeiten eines Verwiegers 1 in Betracht gezogen. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen des LSG sind mit der Revision nicht angegriffen worden und daher für den erkennenden Senat gemäß § 163 SGG bindend.
Das LSG hat weiter festgestellt, daß für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht einem Betrieb angehören, der über Verwieger 1-Stellen verfügt, keine konkrete und nicht einmal eine geringe Chance besteht, einen derartigen Arbeitsplatz zu erhalten. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat ebenfalls gebunden, weil gegen sie zulässige und begründete Revisionsgründe iS des § 163 SGG nicht vorgebracht sind.
Die Beklagte ist der Auffassung, für die Annahme eines bei "Betriebsfremden" bezüglich Verwieger 1-Stellen verschlossenen Arbeitsmarktes wäre eine auf den gesamten knappschaftlichen Bereich bezogene Sachaufklärung erforderlich gewesen, die das LSG nicht durchgeführt habe. Die damit gerügte Verletzung des § 103 SGG würde indes nur vorliegen, wenn sich das LSG aus seiner Rechtsansicht heraus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl SozR Nr 7 zu § 103 SGG; BSGE 40, 50; SozR 2200 § 160a Nr 10). Das ist indes zu verneinen. Das LSG hat die angegriffene Feststellung auf die - der Beklagten bekannten - berufskundlichen Gutachten vom 25. Januar 1980 und 10. März 1985 sowie auf eine Auskunft des Unternehmerverbandes Ruhrbergbau vom 11. März 1986 gestützt. Nach letzterer sind die im Bereich der Mitgliedsfirmen des Verbandes innerhalb der letzten 10 Jahre frei gewordenen Verwieger 1-Stellen ausschließlich mit langjährigen - zum Teil grubenuntauglichen Betriebsangehörigen besetzt worden. Das LSG hat diese Auskunft als repräsentativ für den gesamten Steinkohlebergbau im Bundesgebiet angesehen und ist darüber hinaus aufgrund seiner Gerichtskunde von gleichliegenden Verhältnissen bei sämtlichen Betrieben mit Verwieger 1-Stellen ausgegangen. Es hat deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht für erforderlich gehalten. Wenn diese verallgemeinernde Schlußfolgerung der Beklagten nicht zwingend erscheint, so sind deswegen die Grenzen des Rechts des LSG, nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung zu entscheiden (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht überschritten (vgl BSG in SozR Nr 7 zu § 103 SGG mwN und Meyer-Ladewig, SGG, 2. Auflage, Anm 12 zu § 128).
Dies gilt auch, soweit die Beklagte rügt, die Auskunft des Unternehmerverbandes beziehe sich auf einen zehnjährigen zurückliegenden Zeitraum. Es liegt in der Natur einer Arbeitgeberauskunft, daß sie regelmäßig bereits in der Vergangenheit abgelaufene Geschehensabläufe betrifft. Die vom LSG daraus anhand seiner eigenen Gerichtskunde hergeleitete Prognose iS einer gleichbleibenden Einstellungspraxis der Arbeitgeber für die hier streitige Zeit liegt ebenfalls im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Die Beklagte rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iS der §§ 62, 128 Abs 2 SGG, weil sie von der im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten und auf Gerichtskunde beruhenden Breitenwirkung des Inhalts der Auskunft des Unternehmerverbandes Ruhrbergbau für den gesamten knappschaftlichen Bereich überrascht worden sei. Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn für eine vorhandene Gerichtskunde oder eine gerichtliche Tatsachenwürdigung bisher keine Hinweise vorlagen (vgl BSG in SozR 1500 § 62 Nrn 11, 20). Die Rüge geht hier aber deswegen fehl, weil die Beklagte im vorliegenden Verfahren - anders als in dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache 5 RJ 7/86 zugrunde liegenden Sachverhalt - mit dem auf einer derartigen Gerichtskunde gestützten Urteil des LSG rechnen mußte. Dies ergibt sich aus der eigenen im Protokoll der mündlichen Verhandlung des LSG vom 7. Oktober 1986 festgehaltenen Erklärung des damaligen Vertreters der Beklagten, wonach der Beklagten sowohl die Auskunft des Unternehmerverbandes Ruhrbergbau, als auch das Urteil bekannt war, in dem der auch im vorliegenden Rechtsstreit zuständige 15. Senat des LSG bereits einen für Verwieger 1-Stellen verschlossenen Arbeitsmarkt mit einer durch Gerichtskunde belegten Verallgemeinerung der genannten Auskunft begründet hatte (vgl insoweit das diesbezügliche Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache 5 RJ 7/86). War somit jenes frühere Urteil in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1986 erörtert worden und hatte die Beklagte - wie sie ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte - auch Kenntnis von seinem Inhalt gehabt, so hatte sie im vorliegenden Rechtsstreit die Möglichkeit, sich zu der Gerichtskunde, mit der sie rechnen mußte, zu äußern und dagegen gerichtete Anträge zu stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht verletzt, wenn die Beklagte diese ihr im vorliegenden Verfahren gegebene Möglichkeit nicht genutzt hat (vgl BSG in SozR Nr 7 zu § 62 SGG unter Hinweis auf BVerfGE 5, 9).
Bezüglich der noch erhobenen Rüge einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG fehlt es bereits an der in § 164 Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Mangel der fehlenden Urteilsbegründung ergeben. Das LSG hat im angefochtenen Urteil eingehend die Gründe dargelegt, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Wenn der Beklagten - wie sie vorträgt - ein Satz der umfangreichen Begründung für die Annahme eines verschlossenen Arbeitsmarktes unverständlich ist, so wird damit keine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 SGG bezeichnet.
Ist nach alledem das Revisionsgericht an die Feststellung des LSG, der Kläger habe als "Außenstehender" keine Chance, einen Arbeitsplatz als Verwieger 1 zu erhalten, gemäß § 163 SGG gebunden, so hat das LSG in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG einen für den Kläger verschlossenen Arbeitsmarkt bejaht, der seine Berufsunfähigkeit zur Folge hat. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. November 1983 (BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr 110) bezüglich der Verweisungstätigkeiten eines Verwiegers 1 ausgeführt, daß die - vom LSG hier festgestellte - völlige Chancenlosigkeit bei der Bewerbung um einen solchen Arbeitsplatz einen Versicherten, dessen Leistungsvermögen - wie im Falle des Klägers - ausschließlich auf die Verwieger 1-Fähigkeiten beschränkt ist, vom Arbeitsmarkt schlechthin ausschließt. Einen derart verschlossenen Arbeitsmarkt hat der Senat in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung auch für den Fall angenommen, daß die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze praktisch nicht ins Gewicht fällt, weil diese als "Schonarbeitsplätze" intern den leistungsgeminderten Betriebsmitgliedern vorbehalten bleiben und somit durch Bewerber, die - wie der Kläger - vor etlichen Jahren vom Bergbau abgekehrt sind, nicht besetzt werden. Der 4a Senat und der 5b Senat des BSG haben diese Fallgruppe eines auch bei tariflich erfaßten Tätigkeiten ausnahmsweise verschlossenen Arbeitsmarktes in den Entscheidungen vom 25. Juni und 9. September 1986 (SozR 2200 § 1246 Nrn 137, 139) für den Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter übernommen. Einen derartigen Sachverhalt hat das LSG seinem Urteil zugrunde gelegt, weil es sich die Auskunft des Unternehmerverbandes Ruhrbergbau über die ausschließliche Besetzung der Verwieger 1-Stellen mit langjährigen - zum Teil grubenuntauglichen-Betriebsangehörigen zu eigen gemacht und diese - wie dargelegt ohne Rechtsfehler - auf sämtliche Betriebe mit Verwieger 1-Stellen bezogen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es dabei nicht darauf ankommen, daß das LSG bei seiner Überzeugungsbildung gleichwohl nicht ausdrücklich von "Schonarbeitsplätzen" gesprochen hat, zumal diese Bezeichnung in den genannten Entscheidungen des BSG apostrophiert wurde, um damit - was in diesem Zusammenhang allein maßgebend ist - einen für leistungsgeminderte Betriebsangehörige geeigneten Arbeitsplatz zu kennzeichnen. Für die Annahme eines verschlossenen Arbeitsmarktes ist nach der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG auch nicht - wie die Beklagte offenbar meint - erforderlich, daß die den leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehaltenen Arbeitsplätze "extra für Behinderte eingerichtet" worden sind.
Die Revision der Beklagten erweist sich nach alledem als unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen