Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1956 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I Der Kläger ist Inhaber eines Stuck-, Putz- und Rabitzunternehmens in Düsseldorf; Ende 1952 beschäftigte er 85 Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1952 zeigte der Kläger dem Arbeitsamt die bevorstehenden Entlassungen von 32 Arbeitern wegen Fertigstellung von Großbaustellen an und bat um „Streichung der Sperrfrist”. Eine Rückfrage bei seinem Betrieb ergab, daß die Kündigungen mit Wirkung vom 20. Dezember 1952 ausgesprochen werden sollten. Bei der Verhandlung über seine Massenentlassungsanzeige vor dem beim Arbeitsamt Düsseldorf gebildeten Massenentlassungsausschuß (MEA.) am 17. Dezember 1952 war der Kläger am Erscheinen verhindert (Beerdigung seiner Ehefrau). Die von ihm entsandte Angestellte erklärte dort auf Befragen, die zur Entlassung angezeigten Arbeitskräfte seien inzwischen auf anderen Baustellen eingesetzt, wo sie auch noch bis zum 31. Dezember 1952 weiter beschäftigt werden könnten. Daraufhin beschloß der MEA., dem Antrag auf Abkürzung der einmonatigen Sperrfrist gemäß § 16 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) insoweit zu entsprechen, als die Sperrfrist für die Entlassung von 32 Arbeitnehmern mit dem Ablauf des 31. Dezember 1952 ende. Dem Kläger wurde dieser Beschluß durch Bescheid vom 19. Dezember 1952 mitgeteilt. Seine Beschwerde beim Arbeitsamt Düsseldorf führte zu dem Beschluß des MEA. vom 8. Januar 1953, daß er bei seiner am 17. Dezember 1952 getroffenen Entscheidung verbleibe. Mit Bescheid vom 13. Januar 1953 wurde der Kläger hierüber verständigt. Er erhob gegen das Arbeitsamt Düsseldorf Klage zum Landesverwaltungsgericht und machte geltend, sein Unternehmen falle als Saisonbetrieb nicht unter die Bestimmungen des KSchG und die Entscheidungen des MEA. seien ermessensfehlerhaft, weil auf unzutreffende Angaben seiner Angestellten gestützt. Das Landesverwaltungsgericht, das von den entlassenen Arbeitnehmern die Stukkateure … und … sowie den Hilfsarbeiter … zum Verfahren beigeladen hatte, wies mit Urteil vom 11. August 1953 die Klage ab. Der Betrieb des Klägers habe keinen Saisoncharakter im Sinne des KSchG. Die angefochtenen Bescheide seien auch nicht ermessensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
II Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein, die zunächst beim Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster anhängig war. Nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 1. Januar 1954 gelangte die Streitsache an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen.
Im Berufungsverfahren trat als Vertreter der Beklagten unter Hinweis auf Art. 4 der Satzung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, nach dem für deren gerichtliche Vertretung nicht die Direktoren der Arbeitsämter, sondern innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Präsidenten der Landesarbeitsämter zuständig seien, der Präsident des Landesarbeitsamts Nordrhein-Westfalen auf (Schriftsatz vom 6. Januar 1954). Daraufhin stellte der Berichterstatter des zuständigen Senats des Landessozialgerichts fest, daß Beklagte nunmehr die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sei. Dies wurde den Beteiligten mitgeteilt. Im Rubrum wurde als beklagte Partei die Bundesanstalt eingesetzt (Verfügung vom 15. Juni 1954).
Der Kläger vertrat auch im Berufungsverfahren die Auffassung, sein Unternehmen sei Saisonbetrieb. Unter Wiederholung seiner Anträge aus der ersten Instanz begehrte er die Aufhebung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts. Die Beklagte beantragte Zurückweisung der Berufung, indem sie den Saisoncharakter des Betriebs bestritt. Die Entlassungen dort seien nicht aus Witterungsgründen erfolgt, sondern wegen Arbeitsmangels. Selbst wenn man aber eine Saisoneigenschaft des klägerischen Unternehmens bejahen wolle, seien sie jedenfalls nicht durch die Eigenart des Betriebs bedingt gewesen. Ferner machte die Beklagte geltend, sie sei für den Rechtsstreit nicht passiv legitimiert; der MEA. beim Arbeitsamt Düsseldorf habe verklagt werden müssen, da dieser allein befugt sei, über den Streitgegenstand zu verfügen.
Das Landessozialgericht hob durch Urteil vom 30. April 1956 die Bescheide der Beklagten vom 17./19. Dezember 1952 und 8./13. Januar 1953 auf. Es stellte zugleich im Urteilstenor fest, daß für den Kläger hinsichtlich der im Dezember 1952 erfolgten Entlassungen keine Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 1 KSchG bestanden hat. Revision wurde zugelassen.
Das Landessozialgericht bejahte die Passiv-Legitimation der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für den vorliegenden Rechtsstreit von dem Grundsatz ausgehend, daß Träger von Rechten und Pflichten regelmäßig nicht die einzelne Behörde, sondern die juristische Person des öffentlichen Rechts sei, der die Behörde angehört. Die Entscheidung über Sperrfristen bei Massenentlassungen sei gemäß § 16 KSchG dem Landesarbeitsamt als solchem übertragen, das diese lediglich in einer besonderen Besetzung nach § 18 KSchG treffe. Der Bescheid vom 17./19. Dezember 1952 stelle einen rechtswidrigen Verwaltungsakt dar; der MEA. habe nicht tätig werden dürfen, weil der Betrieb des Klägers ein Saisonbetrieb sei und die im Dezember 1952 durchgeführten Entlassungen durch die Eigenart des Betriebs bedingt waren. Das Unternehmen des Klägers als Putzbetrieb sei durch die im Winter anerkanntermaßen herrschende Baufeindlichkeit, die aus der ungünstigen Wetterlage und den Frostgefahren herrühre, besonders beeinträchtigt. Die durchgeführten Entlassungen seien schon vom Zeitpunkt her gesehen saisonbedingt gewesen. Daß konjunkturelle Gründe, wie etwa ein wirtschaftlicher Niedergang des klägerischen Unternehmens nicht in Betracht kämen, zeige das stetige Anwachsen der Beschäftigungsziffern dort. Nur auf die Wintermonate begrenzt sei jeweils ein Beschäftigungsrückgang aus Witterungs-Ursachen zu verzeichnen. Der Begriff des Saisonbetriebs finde auch durch § 21 Abs. 3 KSchG keine Einschränkung, da diese Vorschrift sich nur auf Massenentlassungen aus Witterungsgründen innerhalb der Saison beziehen könne. Dadurch werde also nicht eine Einengung des § 20 Abs. 1 KSchG bewirkt, sondern eine Erweiterung. Soweit der Kläger die Feststellung beantragt habe, daß die betrieblichen Entlassungen nicht der Anzeigepflicht nach dem KSchG unterfielen, sei sein Begehren zulässig und begründet. Es handele sich um eine Zwischenfeststellungsklage. Der Kläger habe wegen möglicher arbeitsgerichtlicher Prozesse mit den Beigeladenen ein Interesse daran, die Rechtskraft der Entscheidung auch auf die Gründe der Anfechtungsklage zu erstrecken.
III Gegen das am 21. August zugestellte Urteil legte die Beklagte am 19. September 1956 Revision ein und beantragte,
unter Aufhebung des angefochtenen. Urteils den Kläger mit der Klage ab zuweisen.
Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 164 SGG begründete die Beklagte die Revision am 22. November 1956, Sie machte u. a. geltend, die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sei im Verfahren nicht passiv legitimiert und diesem – entgegen den Ausführungen des Landessozialgerichts – auch nicht als Beklagte beigetreten. Der MEA., der gemäß § 18 KSchG handele, sei selbst parteifähig, und zwar als Behörde gemäß § 70 Nr. 3 SGG i.V.m. § 1 des für das Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Zweiten Gesetzes zur Ausführung des SGG vom 29. November 1955. Er sei weder ein Organ der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung noch deren Weisungen unterworfen. Die Umstellung der Kluge im Berufungsverfahren vom Arbeitsamt Düsseldorf als Beklagte auf die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sei rechtlich nicht möglich; hierin liege eine Klagänderung. Gemäß § 215 SGG hätte der Rechtsstreit gegen das Arbeitsamt weitergeführt werden müssen. Ferner hätte das Landessozialgericht kein Feststellungsurteil erlassen dürfen. Eine Zwischenfeststellungsklage sei im SGG nicht vorgesehen; für eine Feststellungsklage im eigentlichen (allgemeinen) Sinne fehle es aber am Feststellungsinteresse des Klägers gegenüber der Beklagten. Ein solches Interesse gegenüber den Beigeladenen reiche für deren Zulässigkeit nicht aus. Weiterhin sei der Betrieb des Klägers kein Saisonbetrieb im Sinne des KSchG. Dies ergebe sich sowohl aus der amtlichen Begründung hierzu wie auch aus der Regelung des § 21 Abs. 3, der eine Sondervorschrift für das Baugewerbe darstelle und die Anwendung des § 20 Abs. 1 ausschließe. Im übrigen hätten nicht die Wetterbedingungen, sondern die Auftragslage die Entlassungen beim unternehmen des Klägers verursacht. Diese seien, weil nicht durch die Eigenart des Betriebs bedingt, anzeige- und genehmigungspflichtig gewesen. Schließlich bestreitet die Beklagte ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Sozialgerichtsbarkeit überhaupt, da seine Einwendungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Lösung der Arbeitsverhältnisse seiner Arbeitnehmer geltend gemacht und ausgetragen werden könnten.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidungsgründe im Urteil des Landessozialgerichts für zutreffend. Im einzelnen ist er der Auffassung, daß die Bundesanstalt die richtige Beklagte und auf Grund ihres eigenen Verhaltens dem Verfahren beigetreten sei. Sein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des beschwerenden Verwaltungsakts im sozialgerichtlichen Verfahren könne nicht durch Verweisung auf spätere Arbeitsgerichtsprozesse ausgeräumt werden. Andererseits sei die Feststellung, daß sein Unternehmen einen Saisonbetrieb darstelle und daß die Entlassungen seiner Arbeitnehmer nicht anzeigepflichtig gewesen seien, geboten, um seine Rechtsbeziehungen jenen gegenüber klarzustellen. Sein Putz- und Rabitzunternehmen habe seiner fachlichen Eigenart nach als Außenbetrieb des Baugewerbes Saisoncharakter. Die Entlassungen seien nicht durch eine negative Konjunkturlage oder infolge wirtschaftlicher Depression, sondern ausschließlich durch Witterungsumstande bewirkt worden.
Von den Beigeladenen war im Revisionsverfahren allein der Stukkateur … vertreten; er hat Anträge nicht gestellt. Der Beigeladene ist der Auffassung, daß die Bundesanstalt die richtige Beklagte ist und daß die vom Landessozialgericht vorgenommene Abänderung des Klagrubrums eine notwendige Berichtigung darstellt. Den Feststellungsantrag des Klägers hält er für unstatthaft, weil die Beigeladenen dafür bislang keinen Anlaß gegeben haben. Der Saisoncharakter des Betriebs sei zu verneinen; Ursache für die Entlassungen sei das Auslaufen der Aufträge gewesen, Witterungsgründe hätten nur eine nachgeordnete, mittelbare Rolle gespielt. Allgemein sei im Rahmen des KSchG, insbesondere bezüglich dessen § 20, das Baugewerbe nicht als Saisongewerbe anzusehen, wenn es auch sonst weithin dafür gelte.
IV Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig.
Die Revision ist Jedoch nicht begründet.
Bei einer zulässigen Revision ist vor der sachlich-rechtlichen Würdigung des Streits von Amts wegen zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine entscheidende Tätigkeit des Revisionsgerichts und die unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen des vorhergegangenen Verfahrens erfüllt sind (vgl. BSG. 5, 121 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung). Die insoweit von der Beklagten erhobenen Rügen und Einwendungen sind unzutreffend.
Eine unzulässige Klagänderung liegt nicht vor (§ 99 SGG). Die Beklagte selbst hatte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 6. Januar 1954 den Anspruch auf Beteiligung am Rechtsstreit unter Bezugnahme auf Art. 4 der Satzung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Bundesanzeiger Nr. 153/53) geltend gemacht. Die daraufhin durch richterliche Verfügung vom 15. Juni 1954 vollzogene Änderung des Rubrums der Klage ist mit Einwilligung der Beteiligten erfolgt. Die Beklagte insbesondere hat sich in ihren weiteren Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung ausnahmslos darauf eingelassen.
Das Landessozialgericht hat die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ferner auch zu Recht als Beklagte angesehen. Mit der Klage war zunächst die Aufhebung des Bescheids des MEA. beim Arbeitsamt Düsseldorf vom 17./19. Dezember 1952 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8./13. Januar 1953 begehrt. Diese Entscheidung ist ein Verwaltungsakt; sie enthält die Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des zum öffentlichen Recht, gehörenden Kündigungsschutzes bei Massenentlassungen. Der MEA. war dabei Träger von staatlichen Hoheitsrechten und hat als Verwaltungsbehörde gehandelt. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Klage auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts grundsätzlich gegen die Stelle zu richten, die ihn erlassen hat (BSG. 6, 180). Dies ist aber nur möglich, wenn jene Stelle fähig ist, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (§ 70 SGG). Anderenfalls ist die Klage gegen den Träger der Verwaltung zu richten, von welcher der angefochtene Verwaltungsakt erlassen oder der er zuzurechnen ist (BSG. 7, 234 ff.; 11, 14 ff). Nach § 70 Nr. 3 aaO sind Behörden fähig, an Verfahren beteiligt zu sein, „sofern das Landesrecht dies bestimmt”, Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Ermächtigung durch das Zweite Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 29. November 1953 (GVBl Nordrhein-Westfalen, Ausgabe A, 230) Gebrauch gemacht, dessen § 1 lautet: „Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein”. Hierdurch wird jedoch eine Befähigung des MEA., Verfahrensbeteiligter zu sein, nicht begründet. Seit dem Inkrafttreten (1. Mai 1952) des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (BGBl I 123) sind deren Gliederungen und Dienststellen organisationsrechtlich Behörden auf Bundesebene. Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung selbst ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG). Die Ermächtigung des § 70 Nr. 3 SGG kann sich aber nur auf Behörden erstrecken, die vom Organisationsrecht und von der Gesetzgebungskompetenz der Länder erfaßt werden (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 2. Aufl., § 70, Anm. 4 c). Das Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsschutzes, der Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sind indessen nach Art. 74 Nr. 12 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat von seinem Gesetzgebungsrecht hierfür Gebrauch gemacht und damit die Befugnis der Länder zur Gesetzgebung insoweit ausgeschlossen (Art. 72 Abs. 1 GG). Die Aufgaben der Arbeitsverwaltung bezüglich des Kündigungsschutzes bei Massenentlassungen (§§ 15 ff KSchG) fallen unter die Kompetenz des Bundes. Für die Entscheidung über die Entlassungssperre (§ 16 aaO) ist das Landesarbeitsamt, eine Gliederung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, zuständig. Sie wird nach § 18 aaO von einer besonderen Verwaltungsformation, dem MEA., getroffen, der in der Beschlußfassung selbständig, aber dem Organismus der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eingeordnet ist. Die von ihm erlassenen Verwaltungsakte sind daher, wie das Landessozialgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls verfahrensrechtlich der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als der Trägerin der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten zuzurechnen.
V Zu Unrecht hat die Beklagte ferner gerügt, daß das Landessozialgericht neben dem Anfechtungsurteil – richtig: Aufhebungsurteil – zusätzlich ein Feststellungsurteil erlassen habe. Die §§ 54, 55 SGG enthalten zwar eine erschöpfende Aufzählung der im Sozialgerichtsverfahren zulässigen Klagarten (vgl. Peters/Sautter/Wolff aaO Anm. 1 zu § 54), und die darin geregelten verschiedenen Rechtsschutzformen sind jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Die von der Beklagten aber offenbar vertretene Auffassung, daß eine Feststellungsklage nur als selbständige Klage nach § 55 SGG in Betracht komme, ist jedoch irrig. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist wiederholt entschieden worden, daß beim Vorliegen eines „berechtigten Interesses” i. S. des § 55 aaO die Tatsache, daß zugleich eine Anfechtungsklage erhoben wird, der Feststellungsklage nicht entgegensteht (vgl. BSG 3, 293 ff; 8, 108 ff; 10, 21 ff). Ebensowenig verwehren aber die Vorschriften der §§ 54, 55 aaO die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZPO, die lediglich eine Sonderform prozessualer Feststellung darstellt, weil ihre Anwendbarkeit über § 202 SGG nicht durch grundsätzliche Unterschiede der Verfahrensarten ausgeschlossen ist. Auch die Zwischenfeststellungsklage hat die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Ihr wesentliches Merkmal liegt darin, daß das im Streit befindliche Rechtsverhältnis nicht mit dem Streitgegenstand des Hauptverfahrens (hier: Anfechtungsklage) identisch sein darf und daher auch nicht von der Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren erfaßt wird (BGH in Lindenmaier-Möhring, § 280 ZPO Nr. 4). Im vorliegenden Fall ist das streitige Rechtsverhältnis die öffentlich-rechtliche Anzeigepflicht nach §§ 15 ff KSchG, der Streitgegenstand der Anfechtungsklage jedoch das Begehren auf Beseitigung der angefochtenen Verwaltungsakte. Der Tenor des landessozialgerichtlichen Urteils „die Bescheide … werden aufgehoben”, entscheidet somit nur darüber, daß diese Verwaltungsakte rechtsunwirksam sind. Darüber hinaus erstreckt sich die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht. Das Nichtbestehen der Anzeigepflicht ist lediglich die Begründung dafür, die ihrerseits der Rechtskraftwirkung entbehrt (vgl. Peters/Sautter/Wolff aaO Anm. 3 b, bb zu § 141 SGG). Aus dem streitigen Rechtsverhältnis können indessen weitergehende Ansprüche erwachsen, nämlich solche arbeitsrechtlicher Natur zwischen den Beigeladenen und dem Kläger. Daher ist der Aufhebungsanspruch der Anfechtungsklage nicht der einzige Anspruch, der sich aus der Verneinung der Anzeigepflicht ergibt. Infolgedessen war ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Feststellung, daß die Entlassungen in seinem Betrieb nicht nach § 15 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtig sind, anzuerkennen. Das Landessozialgericht hat hierzu ein Feststellungsurteil zu Recht erlassen, das alsdann nach § 141 SGG alle Beteiligten (§ 69 SGG) bindet.
VI Unzutreffend ist weiterhin die Rüge der Beklagten, daß dem Kläger für eine Klage vor den Sozialgerichten das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Juli 1956 (Ar 321/54), in dem ausgeführt ist, daß die Entscheidung des MEA. bei Massenentlassungen als Zustimmung zu einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft zu gelten habe, keinen selbständigen Verwaltungsakt darstelle und deshalb auch nicht selbständig anfechtbar sei. Das Rechtschutzbedürfnis wird aber auch deswegen verneint, weil sich ansonsten für die Nachprüfung der Kündigungszustimmung oder -versagung eine doppelgleisige Gerichtszuständigkeit (Sozialgericht und Arbeitsgericht) ergebe. In beiden Verfahren begehrten die Beteiligten die Herbeiführung der gleichen Rechtswirkungen. Der arbeitsgerichtliche Rechtsschutz genüge jedoch allen Anforderungen. Diese Auffassung ist unrichtig. Das Bundessozialgericht hat – wie bereits unter IV dargelegt – die Entscheidungen des MEA. nach § 16 KSchG in ständiger Rechtsprechung als Verwaltungsakte bewertet. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß. Im übrigen hat das Bayerische Landessozialgericht in seinem vorbezeichneten Urteil aber auch verkannt, daß den beiden Klagarten unterschiedliche gesetzliche Tatbestandsmerkmale sowie Voraussetzungen zugrunde liegen. Bei den nach § 16 KSchG zustimmungspflichtigen Entlassungen ist der MEA. gemäß § 18 Abs. 3 aaO gehalten, „sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen”. Das Arbeitsgericht hingegen hat seine Entscheidung lediglich darauf abzustellen, ob die einzelne Kündigung nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist oder nicht. Aus diesen Erwägungen hat im übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg in vergleichbaren Fällen bejaht (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1958, DÖV 1960, 228, vom 15. April 1959, NJW 1959, 2033, vom 29. Mai 1959, NJW 1959, 1382). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 1958 (NJW 1958, 1156) dahin erkannt, daß die Zustimmung des Landesarbeitsamts zu einer Massenentlassung nach § 16 KSchG den gekündigten Arbeitnehmern nicht den Kündigungsschutz nach § 1 KSchG nimmt; damit hat es mittelbar ausgesprochen, daß die Entscheidung über den Kündigungsschutz bei Massenentlassungen in einem besonderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuprüfen ist. Nach alledem ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für das Verfahren vor den Sozialgerichten zu bejahen.
VII Schließlich können aber auch materiell-rechtlich die Rügen und Einwendungen der Beklagten nicht zum Erfolg führen. Der Kläger hatte geltend gemacht, daß die in „Dritten Abschnitt” des KSchG enthaltenen Vorschriften über den „Kündigungsschutz bei Massenentlassungen” für sein Unternehmen keine Anwendung finden, weil es ein Saisonbetrieb sei und die im Dezember 1952 erfolgten Entlassungen durch diese Eigenart des Betriebs bedingt gewesen seien (§ 20 Abs. 1 KSchG). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vom Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte auszugehen (vgl. BVerwG 1, 35; 2, 55). Deshalb haben die später vom Gesetzgeber für die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft getroffenen Maßnahmen (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG vom 7. Dezember 1959 – BGBl I 705) sowie die hierfür maßgebenden Motive außer Betracht zu bleiben. § 20 KSchG stellt, was nicht übersehen werden darf, jeweils auf die einzelnen Betriebe, nicht auf ganze Gewerbe- oder Industriezweige ab. Das Landessozialgericht ist bei der Beurteilung des Begriffs „Saisonbetrieb” fehlerfrei verfahren. Saisonbetriebe sind Unternehmen, die regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit verstärkt arbeiten, sei es, daß sie vom Wetter abhängig sind, insbesondere im Winter Einschränkungen vornehmen oder die Arbeit ganz aussetzen müssen, sei es, daß das Schwanken der Beschäftigung auf sonstige Gründe zurückzuführen ist, sofern es nur regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit wiederkehrt (vgl. Hueck, Kündigungsschutzgesetz, 3. Aufl. Anm. 2 zu § 20). Das Putz-, Stuck- und Rabitzunternehmen des Klägers war nach den tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters, an die der erkennende Senat gebunden ist (§ 163 SGG), im Dezember 1952 deswegen als Saisonbetrieb zu behandeln, weil es – wie der Vergleich mit den vorausgegangenen Jahren erweist – jeweils in den Wintermonaten gegenüber der günstigen (wärmeren) Jahreszeit nur in vermindertem Umfang Arbeiten durchführen konnte. Seine Beschäftigungslage war witterungsabhängig und in bestimmten Jahresabschnitten wiederwehrenden Einschränkungen sowie Schwankungen unterworfen, die nicht als für das gesamte Wirtschaftsleben üblich angesehen werden konnten und ebensowenig in einer wirtschaftlichen oder fachlichen Depression ihre Ursache hatten. In diesem Zusammenhang hat das Landessozialgericht auch dargelegt, daß der in den Wintermonaten auftretende Auftragsmangel ebenfalls durch die Bedingungen der Jahreszeit oder der Wetterlage veranlaßt war. Jedenfalls handelte es sich dabei nicht um Gründe konjunktureller Art, wie die vom Vorderrichter festgestellte allgemeine Aufwärtsentwicklung des klägerischen Betriebes sonst beweist. Demzufolge ist auch die vom Landessozialgericht gezogene Schlußfolgerung nicht zu beanstanden, daß die Entlassungen der Arbeitnehmer durch den Kläger im Dezember 1952 durch die Eigenart seines Betriebes bedingt waren. Als dann finden aber auch diese Entlassungen von Gesetzes wegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht (§ 15 KSchG) sowie, über die Entlassungssperre (§ 16 KSchG) keine Anwendung. Die Verwaltungsakte des MEA. ermangeln daher der Rechtsgrundlage.
Die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 KSchG auf den Betrieb des Klägers wird nicht etwa, wie die Beklagte und die Beigeladenen annehmen, dadurch ausgeschlossen, daß nach § 21 Abs. 3 KSchG (Vierter Abschnitt: Schlußbestimmungen) die Vorschriften des „Dritten Abschnitts” nicht gelten, „wenn Entlassungen auf Baustellen aus Witterungsgründen vorgenommen werden”. Es handelt sich jeweils bei diesen Vorschriften – dem Wortlaut wie dem Aufbau des Gesetzes nach – um zwei unterschiedliche Tatbestand Ausnahmebetriebe nach § 20 KSchG sind – ohne Beschränkung auf einen bestimmten Fach- oder Gewerbezweig – diejenigen Unternehmen deren Saisoncharakter nachgewiesen und bei denen Entlassungen durch diese Eigenart des Betriebes bedingt sind. Die Befreiung von den Schutzvorschriften der Anzeige- und Zustimmungspflicht ist hier an zwei Voraussetzungen gebunden, die gleichzeitig vorhanden sein müssen. Demgegenüber nimmt § 21 a Abs. 3 KSchG vom Geltungsbereich des Dritten Abschnitts die Baustellen unter der erleichterten (einzigen) Bedingung aus 9 das allein auf Witterungsgründe abzustellen ist. Aus dieser nur für „Baustellen” zuständigen Sonderregelung ist jedoch rechtlich nicht abzuleiten, daß Unternehmen der Bauwirtschaft bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Merkmale nicht auch Saisonbetriebe im Sinne des § 20 Abs. 1 KSchG sein könnten.
VIII Das Urteil des Landessozialgerichts entspricht danach insgesamt der Rechtslage; es ist zu bestätigen. Die Revision ist zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen