Leitsatz (redaktionell)
1. Auferlegung von Mutwillenskosten in Höhe von 300 DM als teilweiser Ausgleich für die Gerichtshaltungskosten, weil der nicht nach SGG § 166 zugelassene Bevollmächtigte der Klägerin bei Durchführung eines Revision- und eines Wiederaufnahmeverfahrens trotz zahlreicher Belehrungen über die Rechtslage ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt hat.
2. Das Gericht darf in den bei ihm anhängigen Verfahren die in anderen Streitsachen erstatteten Gutachten nur verwerten, wenn sich die Beteiligten hierzu haben äußern können.
3. Auch gerichtskundige Tatsachen müssen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß GG Art 103 Abs 1 verbietet, gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, wenn den Beteiligten vorher nicht Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu ihnen zu äußern (vergleiche BVerfG 1961-10-03 2 BvR 4/60 = BVerfGE 13, 132, 145); dieses Verbot umfaßt alle Tatsachen und Beweismittel ohne Rücksicht auf ihre Quelle.
Normenkette
SGG § 192 Fassung: 1953-09-03, § 166 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 179 Fassung: 1953-09-03, § 128 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; GG Art. 103 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23
Tenor
Die Klage auf Wiederaufnahme des durch den Beschluß des Bundessozialgerichts vom 29. Oktober 1965 abgeschlossenen Verfahrens wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Mutwillenskosten in Höhe von 300 DM (i. W.: dreihundert Deutsche Mark) auferlegt.
Gründe
Im Januar 1962 beantragte die Klägerin nach ihrem am 13. März 1955 an einem Herzinfarkt gestorbenen Ehemann Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der Versorgungsarzt Dr. H gelangte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 1962 zu der Beurteilung, daß das Infarktgeschehen mit größter Wahrscheinlichkeit mit den sklerotischen Veränderungen im Bereich des arteriellen Gefäßsystems zusammenhänge, diese Veränderungen aber alters- und schicksalsbedingt seien; irgendein Zusammenhang mit wehrdienstlichen Einflüssen aus dem ersten Weltkrieg, insbesondere mit der im August 1917 erlittenen oberflächlichen Verwundung bestehe nicht. Daraufhin lehnte das Versorgungsamt W mit Bescheid vom 28. Mai 1962 den Antrag der Klägerin ab. Im Widerspruchsverfahren gab Dr. H in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 1962 unter eingehender Begründung die Beurteilung ab, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen schädigenden Einwirkungen des Wehrdienstes und dem Tod an Herzinfarkt nicht bestehe. Die pseudowissenschaftlichen Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin, M F, seien undiskutierbar. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Bescheid des Landesversorgungsamts N vom 27. Juli 1962).
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Juni 1963 im Hinblick auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Prof. Dr. S gehört worden. Er ist in seinem Gutachten vom 10. Februar 1964 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ehemann der Klägerin nicht an den Folgen einer Schädigung i. S. des BVG gestorben sei; sein Tod sei auch nicht vorzeitig, d. h. ein Jahr früher als erwartet durch Schädigungsfolgen eingetreten, der Tod sei vielmehr rein schicksalhaft im Anschluß an eine Leistenbruchoperation rechts erfolgt. Fokaltoxische rheumatische Krankheitsbilder seien im Falle des Ehemannes der Klägerin in bezug auf eine Herzinfarktbildung mit Sicherheit auszuscheiden. In diesem Gutachten weist auch Prof. Dr. S ausdrücklich darauf hin, daß die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin, M F, über die angeblich ursächliche Beziehung des Todesleidens zu einer Wehrdienstbeschädigung so laienhaft und vom ärztlich-wissenschaftlichen Standpunkt aus so falsch seien, daß sich ein näheres Eingehen darauf erübrige. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat sich diesem Gutachten des Prof. Dr. S, der die Beurteilung durch die Versorgungsärzte Dres. H und H bestätigt hat, angeschlossen und mit Urteil vom 25. März 1965 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung des Armenrechts beantragt. Durch Beschluß vom 29. Oktober 1965 hat der erkennende Senat die Bewilligung des Armenrechts verweigert, den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 a der Zivilprozeßordnung (ZPO) abgelehnt und ihre Revision gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1965 als unzulässig verworfen. Die Bewilligung des Armenrechts ist deshalb abgelehnt worden, weil die Klägerin kein Armutszeugnis vorgelegt hatte, obwohl sie auf dieses Erfordernis durch Verfügung des Senats vom 24. Mai 1965 hingewiesen worden war. Dem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78 a ZPO ist deswegen nicht stattgegeben worden, weil er nicht innerhalb der Revisionsfrist beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen und somit verspätet gestellt worden ist, und weil die Klägerin nicht dargetan hatte, daß sie sich vor Ablauf der Revisionsfrist überhaupt um einen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten bemüht und gleichwohl keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Die von dem Sohn und Bevollmächtigten der Klägerin, M F, eingelegte Revision ist durch den Beschluß vom 29. Oktober 1965 deswegen verworfen worden, weil die Revision nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 166 Abs. 2 SGG). Dieser Beschluß ist der Klägerin am 11. November 1965 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 23. November 1965 hat die Klägerin durch ihren Sohn erneut Revision eingelegt und die Bewilligung des Armenrechts beantragt; sie hat nunmehr ein Armutszeugnis vorgelegt. Der Senat hat ihr am 29. November 1965 mitgeteilt, daß kein Anlaß bestehe, den Beschluß vom 29. Oktober 1965 abzuändern; es bleibe der Klägerin aber unbenommen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die Revision durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten einlegen zu lassen. Für den Fall, daß die Klägerin auf einer Entscheidung über die erneut eingelegte und nicht von einem zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Revision bestehen sollte, ist sie darauf hingewiesen worden, sie müsse damit rechnen, daß ihr Mutwillenskosten nach § 192 SGG auferlegt werden. Auf ein weiteres Schreiben vom 2. Dezember 1965 hat der Senat der Klägerin am 8. Dezember 1965 nochmals eingehend die Rechtslage dargelegt und mitgeteilt, daß für den Senat kein Anlaß bestehe, den Beschluß vom 29. Oktober 1965 zu ändern. Falls sie trotzdem auf einer Entscheidung über die erneut durch ihren Sohn eingelegte Revision bestehen wolle, müsse sie mit der Auferlegung von Mutwillenskosten rechnen. Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Klägerin in einem kurzen Schreiben vom 13. Dezember 1965 zum Ausdruck gebracht, daß er die Beiordnung eines Rechtsanwalts erwarte, obwohl er durch das ausführliche Schreiben des Senats vom 8. Dezember 1965 eindeutig darauf hingewiesen worden war, daß eine erneute Entscheidung im Armenrechtsverfahren nicht mehr in Betracht kommt.
Mit Schreiben vom 2. November 1966 hat die Klägerin trotz aller Belehrungen darauf hingewiesen, daß sie mit Schriftsatz vom 23. November 1965 erneut Revision eingelegt und um Bewilligung des Armenrechts gebeten habe. Sie hat ferner Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und auch dafür die Bewilligung des Armenrechts beantragt. Der Senat hat daraufhin mit Schreiben vom 14. November 1966 der Klägerin mitgeteilt, daß das Revisionsverfahren und der damit in Zusammenhang stehende Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für das BSG endgültig erledigt ist. Die Klägerin ist ferner darauf hingewiesen worden, daß der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten gestellt werden kann; dies gelte auch für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG. Da sie über den Vertretungszwang vor dem BSG schon mehrfach eindringlich belehrt worden sei, müsse sie bei einer Entscheidung über den nicht formgerecht gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Auferlegung von Mutwillenskosten rechnen. Im Hinblick darauf werde um eindeutige Mitteilung gebeten, ob über diesen Antrag eine formelle Entscheidung des Senats erfolgen solle. In einem weiteren Schreiben vom 21. November 1966 hat daraufhin die Klägerin lediglich noch ihren Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erhebung und Durchführung der Nichtigkeitsklage wiederholt. Mit Beschluß vom 25. November 1966 hat der Senat das Armenrecht für das Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschluß des BSG vom 29. Oktober 1965 mit der Begründung verweigert, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Nach § 586 Abs. 1 ZPO seien die Klagen auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor Ablauf der Notfrist von einem Monat zu erheben. Mit der Zustellung des rechtskräftigen Beschlusses vom 29. Oktober 1965 am 11. November 1965 habe die Klägerin spätestens Kenntnis davon erhalten, daß eine Revision nur durch einen nach § 166 Abs. 2 SGG zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt werden kann. Daß ihr Sohn, M F, zu diesem Personenkreis nicht gehört, müsse der Klägerin also spätestens mit Zustellung des Beschlusses vom 29. Oktober 1965 klargeworden sein; auch sei sie mit Schreiben des Senats vom 8. Dezember 1965 nochmals eingehend über die Rechtslage belehrt worden. Da die Klägerin erst mit Schreiben vom 2. November 1966 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und mit ihrem weiteren Schreiben vom 21. November 1966 für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens die Bewilligung des Armenrechts beantragt habe, sei die in § 586 Abs. 1 ZPO für Wiederaufnahmeklagen vorgesehene Frist von einem Monat längst überschritten gewesen, so daß der Antrag schon aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg habe. Dieser Beschluß vom 25. November 1966 ist an die Klägerin unter Einschreiben am 6. Dezember 1966 abgesandt worden.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1966, das die Klägerin an den Präsidenten des BSG gerichtet hat, hat sie wiederum durch ihren beim BSG nicht als Prozeßbevollmächtigten zugelassenen Sohn, M F, Wiederaufnahmeklage erhoben mit der Begründung, daß sie nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen sei (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Im übrigen wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen, das zu den Beschlüssen des Senats vom 29. Oktober 1965 und 25. November 1966 geführt hat. Sie macht ferner geltend, daß dieselben Richter des 10. Senats des BSG, die bei dem Beschluß vom 29. Oktober 1965 mitgewirkt haben, auch über die Ablehnung des Armenrechts für das Wiederaufnahmeverfahren durch Beschluß vom 25. November 1966 entschieden hätten. Diese Richter seien aber von der Ausübung des Richteramts im Wiederaufnahmeverfahren nach § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes ausgeschlossen. In weiteren Schreiben vom 3. und 25. Januar 1967 an den Präsidenten des BSG hat die Klägerin daran festgehalten, daß dieser die Möglichkeit habe, sich in das Wiederaufnahmeverfahren einzuschalten und angebliche Gesetzesverstöße durch den erkennenden Senat zu beseitigen. Die Nichtigkeitsklage vom 14. Dezember 1966 und die Ablehnung der Richter des 10. Senats werde aufrechterhalten. Der Präsident des BSG hat daraufhin der Klägerin abschließend mitgeteilt, daß er in die Rechtsprechung der Senate des BSG nicht eingreifen könne und über die Nichtigkeitsklage der zuständige 10. Senat entscheiden wird. Mit Schreiben vom 7. Februar 1967 ist die Klägerin nochmals auf die frühere Belehrung vom 14. November 1966 über die Möglichkeit der Auferlegung von Mutwillenskosten hingewiesen und aus diesem Grunde um Vorlage der Prozeßvollmacht für M F zur Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens gebeten worden. Mit Schreiben vom 21. Februar 1967 hat die Klägerin diese Vollmacht und nochmals ein Armutszeugnis vorgelegt.
Der Beklagte beantragt die Verwerfung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig.
Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 25. November 1966 ist der Klägerin für das Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschluß des BSG vom 29. Oktober 1965 das Armenrecht verweigert worden. Dieser Beschluß ist an den Prozeßbevollmächtigten M F am 6. Dezember 1966 unter Einschreiben abgesandt worden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1966, 3. und 25. Januar 1967 an den Präsidenten des BSG hat die Klägerin durch ihren nicht zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten M F Nichtigkeitsklage gegen den Beschluß des BSG vom 29. Oktober 1965 erhoben. Insbesondere in dem Schreiben vom 25. Januar 1967 hat sie ausdrücklich erklärt, daß die Nichtigkeitsklage vom 14. Dezember 1966 nicht zurückgenommen werde. Daraufhin hat der Präsident des BSG die Nichtigkeitsklage dem zuständigen 10. Senat zur Entscheidung zugeleitet.
In ihren Schreiben vom 14. Dezember 1966 und 3. Januar 1967 hat die Klägerin auf die §§ 41 Nr. 6, 44 ZPO hingewiesen und die Richter des erkennenden Senats - Senatspräsident Dr. T, Bundesrichter S und Bundesrichter Dr. B - mit der Begründung abgelehnt, daß sie bereits über ihre Revision durch Beschluß vom 29. Oktober 1965 entschieden hätten und aus diesem Grunde kraft Gesetzes als Richter in dem Wiederaufnahmeverfahren gegen diesen Beschluß ausgeschlossen seien. Da es sich im vorliegenden Falle um einen von der Klägerin behaupteten Ausschluß der genannten Richter kraft Gesetzes handelt, mußte der Senat schon von Amts wegen entscheiden, ob der geltend gemachte Ausschließungsgrund vorliegt (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Komm. z. SGb, § 60 Anm. 6 zu § 41 ZPO). Im übrigen hatte der Senat über einen Ablehnungsantrag der Klägerin auch dann zu entscheiden, wenn der Bevollmächtigte nicht zu dem Kreis der nach § 166 Abs. 2 SGG zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Personen gehört. In § 60 Abs. 1 SGG ist für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen u. a. der § 44 ZPO in Bezug genommen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist das Ablehnungsgesuch bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter angehört; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Wie sich aus § 78 Abs. 2 ZPO ergibt, der auch für das BSG, soweit vor ihm Vertretungszwang besteht, über § 202 SGG entsprechende Anwendung finden muß, ist die Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten bei Prozeßhandlungen dann nicht erforderlich, wenn sie vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Das ist aber bei einem Ablehnungsgesuch nach § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 44 Abs. 1 ZPO zulässig. Abgesehen davon, daß über die Ausschließung eines Richters kraft Gesetzes i. S. des § 41 ZPO schon von Amts wegen zu entscheiden ist, kann im Verfahren vor dem BSG somit ein Richter von einer durch ihren Bevollmächtigten vertretenen Partei auch dann abgelehnt werden, wenn dieser zur Vertretung vor dem BSG nicht zugelassen ist.
Die Richter des erkennenden Senats sind jedoch nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Richter in solchen Sachen ausgeschlossen, in denen er in einem früheren Rechtszug bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Senatspräsident Dr. T, Bundesrichter S und Bundesrichter Dr. B haben zwar bei dem Beschluß vom 29. Oktober 1965 mitgewirkt, durch den u. a. die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1965 als unzulässig verworfen worden ist. Ein Richter ist nach § 41 Nr. 6 ZPO aber nur dann vom Richteramt kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in einem "früheren Rechtszug" bei dem Erlaß der "angefochtenen" Entscheidung mitgewirkt hat. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, daß eine Mitwirkung in der unteren und höheren Instanz desselben Verfahrens ausgeschlossen sein soll, nicht aber auch eine Mitwirkung in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren (vgl. BSG in SozR ZPO § 41 Nr. 1 mit zahlreichen Literaturhinweisen). Die Richter des erkennenden Senats, die über den Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des durch den Beschluß vom 29. Oktober 1965 abgeschlossenen Verfahrens zu entscheiden haben, sind hiernach nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
Der Sohn der Klägerin, dem sie am 27. Februar 1967 für das Wiederaufnahmeverfahren Vollmacht erteilt hat, gehört nicht zu den nach § 166 Abs. 2 SGG beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten. Zwar steht § 166 im Sozialgerichtsgesetz unter dem Abschnitt "Revision", doch ist aus dem allgemeingehaltenen Wortlaut des Absatz 1 - "vor dem Bundessozialgericht" - zu entnehmen, daß der Vertretungszwang auch für andere Verfahren vor dem BSG gilt. Ein unter Vertretungszwang stehender Beteiligter kann daher Prozeßhandlungen jeder Art vor dem BSG wirksam nur durch einen nach § 166 Abs. 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vornehmen, soweit nicht ausdrückliche eine Ausnahme im Gesetz vorgesehen ist. Nach § 179 SGG sind die §§ 578 bis 591 ZPO entsprechend auf eine Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden; nach § 585 ZPO gelten für die Erhebung der Wiederaufnahmeklage und das weitere Verfahren die allgemeinen Vorschriften entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Gesetzes eine Abweichung ergibt. Das Verfahren richtet sich somit grundsätzlich nach den für die Instanz geltenden Vorschriften, bei der die Wiederaufnahmeklage zu erheben ist. Da vor dem BSG nach § 166 SGG für die Klägerin Vertretungszwang besteht, ist ihre Wiederaufnahmeklage nur dann i. S. des § 589 ZPO in der gesetzlichen Form erhoben, wenn sie durch einen nach § 166 Abs. 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten erhoben ist (vgl. BSG 9, 55). Nach dieser Vorschrift sind als Prozeßbevollmächtigte vor dem BSG nur die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern und von Vereinigungen der Kriegsopfer zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind. Auch jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt ist als Prozeßbevollmächtigter vor dem BSG zugelassen. Da der Sohn und Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, M F nicht zu diesem Personenkreis gehört, entspricht die Wiederaufnahmeklage nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form; sie ist daher unzulässig und war schon aus diesem Grunde zu verwerfen, ohne daß geprüft werden konnte, ob die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens vor dem BSG nach § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. den §§ 578 ff ZPO überhaupt vorliegen.
Die Entscheidung darüber, daß der Klägerin Mutwillenskosten in Höhe von 300 DM aufzuerlegen sind, beruht auf § 192 SGG. Hat ein Beteiligter, dessen Vertreter oder Bevollmächtigter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht oder einem Beteiligten Kosten verursacht, so kann sie das Gericht nach dieser Vorschrift dem Beteiligten im Urteil ganz oder teilweise auferlegen. Nach Zustellung des Beschlusses vom 29. Oktober 1965 ist die Klägerin und insbesondere ihr Prozeßbevollmächtigter M F in zahlreichen Schreiben immer wieder darauf hingewiesen worden, daß vor dem BSG Prozeßhandlungen rechtswirksam nur durch einen nach § 166 Abs. 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vorgenommen werden können (vgl. insbesondere die Schreiben des Senats vom 29. November und 8. Dezember 1965 sowie vom 14. November 1966). Im übrigen ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des in dem früheren Revisionsverfahren angefochtenen Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1965 eingehend über den Vertretungszwang vor dem BSG belehrt worden. Da der Bevollmächtigte, der von Beruf Bauingenieur ist, nach seiner Vorbildung auf Grund der zahlreichen Belehrungen ohne weiteres erkennen konnte, daß eine von ihm im Auftrage der Klägerin erhobene Wiederaufnahmeklage schon wegen mangelnder Form als unzulässig verworfen werden muß, stellt sein Verhalten ein so hohes Maß von Mutwillen dar, daß der Klägerin, die nach § 192 SGG für den Mutwillen ihres Bevollmächtigten einstehen muß, die dem Revisionsgericht dadurch entstandenen Kosten wenigstens zum Teil in Höhe von 300 DM aufzuerlegen waren. Würden sich andere Prozeßbeteiligte vor dem BSG ebenfalls so uneinsichtig wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin verhalten, dann wäre letztlich eine geordnete Rechtsprechung dieses höchsten Gerichts auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit ernstlich in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung im übrigen beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen