Leitsatz (amtlich)
Der "monatliche Steigerungsbetrag der Rente" im Sinne des AnVNG Art 2 § 31 Abs 1 umfaßt auch einen etwa in der Rente mit enthaltenen Steigerungsbetrag aus Beiträgen der Höherversicherung.
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23, Abs. 3 S. 1 Fassung: 1957-02-23, § 33 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 32 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23, Abs. 3 S. 1 Fassung: 1957-02-23, § 34 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; HöVG § 5
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Umstellung einer Rente nach Art. 2 § 31 des "Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (AnVNG) auch der Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung (HöVers.) mit dem Wert der Tabelle der Anlage 3 zu dieser Vorschrift (Umstellungsfaktor) zu vervielfältigen ist oder ob dieser Steigerungsbetrag der Rente, die - ohne ihn zu berücksichtigen - umgestellt worden ist, nur einfach, d. h. nicht vervielfältigt, hinzuzuaddieren ist.
Der im Jahre 1895 geborene Ehemann der Klägerin hat Pflichtbeiträge zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten (ArV. und AnV.) und 1955 auch 15 Beiträge zur HöVers. nach dem "Gesetz über die Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten" ( HöVersG ) vom 14. März 1951 entrichtet. Die Beklagte gewährte ihm vom 20. Juni 1956 an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, in deren Monatsbetrag Steigerungsbeträge aus der ArV. und AnV. von 87,04 DM und aus der HöVers. von 8,75 DM enthalten waren (Bescheid vom 25.9.1956). Bei der Umstellung dieser Rente im Jahre 1957 vervielfältigte sie unter Außerachtlassung des Steigerungsbetrags aus der HöVers. den verbleibenden monatlichen Steigerungsbetrag von 87,04 DM mit dem richtig ermittelten Umstellungsfaktor 3,8 und gelangte zu einem Betrag von 330,75 DM. Zu diesem addierte sie 8,75 DM als monatlichen Steigerungsbetrag aus der HöVers. und kam zu einer neuen Rente von 339,50 DM (Mitteilung vom 19.6.1957). Das Sozialgericht Münster verurteilte die Beklagte, dem Versicherten vom 1. Januar 1957 (Tag des Inkrafttretens des AnVNG) an eine Rente von 364,10 DM zu gewähren: Der Steigerungsbetrag aus der HöVers. hätte nicht nur einfach, sondern mit dem Umstellungsfaktor vervielfältigt berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 21.10.1957). Das Landessozialgericht (LSG.) Nordrhein-Westfalen wies die Berufung der Beklagten - nachdem die Klägerin den Rechtsstreit ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes aufgenommen hatte - zurück. Es ließ die Revision zu (Urteil vom 31.10.1958).
Die Beklagte legte gegen das ihr am 23. Dezember 1958 zugestellte Urteil des LSG. am 15. Januar 1959 Revision ein mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie begründete die Revision - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23. März 1959 - am 3. März 1959: Verletzt seien die Vorschriften des Art. 2 §§ 31 und 33 AnVNG; der Steigerungsbetrag aus der HöVers. dürfe nicht mit vervielfältigt werden; das ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Art. 2 § 31 AnVNG, folge aber aus dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes.
Die Klägerin beantragte, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Renten, die - wie die des Versicherten - auf Versicherungsfällen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AnVNG beruhen, sind für die Zeit vom 1. Januar 1957 an nach den besonderen Vorschriften über die Umstellung von Renten (Art. 2 §§ 30 ff. AnVNG) "umzustellen". Die Umstellung geschieht durch Vervielfältigung des "monatlichen Steigerungsbetrags der Rente" mit einem Umstellungsfaktor, der einer dem Art. 2 § 31 AnVNG beigefügten Tabelle zu entnehmen ist (Art. 2 § 31 Abs. 1 AnVNG). Im Abs. 3 dieser Vorschrift ist näher erläutert, wie der Steigerungsbetrag für das besondere Umstellungsverfahren rechnerisch ermittelt werden soll. Im Normalfall soll dafür der Teil des monatlichen Rentenzahlbetrags angesetzt werden, der sich nach Abzug der übrigen Rentenbestandteile ergibt. Dabei wird der Begriff des Steigerungsbetrags selbst als bekannt vorausgesetzt; denn nur wenn feststeht, was alles zum Steigerungsbetrag gehört, können die "übrigen Rentenbestandteile" abgezogen und der "monatliche Steigerungsbetrag der Rente" bestimmt werden.
Das LSG. hat mit Recht angenommen, daß in diesem Zusammenhang der Begriff Steigerungsbetrag einen etwaigen Steigerungsbetrag aus der HöVers. mit umfaßt und hat dies zutreffend begründet. Weil sich die Umstellung nur auf solche Renten bezieht, die nach altem, d. h. vor dem Inkrafttreten des AnVNG gültig gewesenen Recht festgestellt und berechnet worden sind, kann der Begriff Steigerungsbetrag in Art. 2 § 31 AnVNG auch nur aus dem alten Recht her verstanden werden. Nach diesem war aber der Steigerungsbetrag aus Beiträgen zur HöVers., auch wenn er rechtlich gewisse Besonderheiten aufwies und seine Höhe auf eine von der Grundregel des § 36 Angestelltenversicherungsgesetz (AnVG) a. F. abweichende Art ermittelt wurde (§ 5 HöVersG ), ein Steigerungsbetrag wie der aus einer Pflicht- oder sonstigen freiwilligen Versicherung und ging bei der Rentenberechnung wie dieser in einem gemeinsamen Steigerungsbetrag, eben "dem monatlichen Steigerungsbetrag der Rente", auf. Das Gesetz wählt richtigerweise auch für den monatlichen Steigerungsbetrag die Einzahl; es spricht nicht von Steigerungsbeträgen und unterscheidet nicht danach, wie "der" Steigerungsbetrag ursprünglich berechnet worden ist. Ein etwaiger Steigerungsbetrag aus Beiträgen zur HöVers., der zu einer Rente gewährt wurde - also keine Höherversicherungsrente für sich bildete (vgl. § 5 Absätze 2 und 5 HöVersG ) -, war ein Teil des Gesamtsteigerungsbetrags und stellte keine Leistung eigener Art dar. Das hat der erkennende Senat bereits früher klargestellt, als anläßlich einer Entscheidung das Verhältnis des HöVersG zum Rentenzulagengesetz vom 10. August 1951 zu beurteilen war (vgl. BSG. 8 S. 35). Auch bei der Durchführung des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes vom 23. November 1954, das bei der Berechnung des Mehrbetrags ebenfalls von dem Steigerungsbetrag der einzelnen Rente als Rechengrundlage ausging, hat der Steigerungsbetrag aus einer HöVers. keine Sonderbehandlung gegenüber dem Steigerungsbetrag aus anderen Beiträgen erfahren. Die Umstellung der Altrenten nach dem AnVNG erfolgt aber im wesentlichen nach den Grundsätzen, die das Renten-Mehrbetrags-Gesetz aufgestellt hat (vgl. Malkewitz, BABl. 1957 S. 259). Es ist deshalb sinnvoll, wenn die HöVers. in Art. 2 § 31 AnVNG nicht erwähnt ist. Weil nach der Rechtslage zur Zeit der Schaffung des AnVNG der Steigerungsbetrag aus Beiträgen zur HöVers. zu dem monatlichen Steigerungsbetrag der Rente gehörte, brauchte er weder im Abs. 1 noch im Abs. 3 dieser Vorschrift ausdrücklich mitgenannt zu werden, er war eben ein Teil des dort bezeichneten Steigerungsbetrags; er durfte auch nicht - wie der Kinderzuschuß - im Abs. 2 erscheinen, weil der gesamte Steigerungsbetrag vervielfältigt wird und deshalb nicht ein Teil des Steigerungsbetrags, nämlich der auf die HöVers. entfallende, dem Vervielfältigungsprodukt außerdem noch hinzuaddiert werden kann. Anders der Kinderzuschuß; er muß bei der Umstellung als "übriger Rentenbestandteil" zunächst vom Rentenzahlbetrag abgesetzt und dann folgerichtig nach der Multiplikation des Steigerungsbetrags mit dem Umstellungsfaktor dem Produkt wieder hinzugeschlagen werden. Neben der Wortfassung des Art. 2 § 31 AnVNG sprechen auch der Sinn und Zweck des Umstellungsverfahrens dafür, daß der aus der HöVers. kommende Teil des Steigerungsbetrags mit vervielfältigt werden soll. Anders als das Verfahren, das bei der Berechnung von neu zugehenden Renten angewandt wird (§§ 32 ff. AnVG), ist das Umstellungsverfahren darauf abgestellt, eine individuelle Neuberechnung der einzelnen Altrenten, die bei der Millionenzahl von Renten voraussichtlich mehrere Jahre gedauert haben würde, zu vermeiden und diese Renten im Interesse der Berechtigten schnell und auf eine einfache Weise anzupassen. Das Ziel, eine rasche Auszahlung der neuen, in jedem Falle auch erhöhten Rentenbeträge zu erreichen, war nur mit Hilfe von maschinellen Recheneinrichtungen zu verwirklichen, wie sie einzelnen Versicherungsträgern selbst und den übrigen bei den Rentenrechnungsstellen der Bundespost zur Verfügung standen. Die Unterlagen für diese Rechenmaschinen enthielten damals aber keine Angaben über etwaige Steigerungsbeträge aus der HöVers. und brauchten sie auch nicht zu enthalten (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Komm. zum 4. und 5. Buch der RVO, Art. 2 § 34 ArVNG Anm. 3). Der jeweilige Steigerungsbetrag aus der HöVers. hätte deshalb nur von den Rentenabteilungen der Versicherungsträger selbst durch Prüfung der einzelnen Rentenakten ermittelt werden können, nicht aber von den Rentenrechnungsstellen. Sollten diese aber die Umstellung der Altrenten - abgesehen von gewissen "Sonderrenten", zu denen jedoch Renten mit Anteilen aus der HöVers. nicht gehörten - durchführen, so kann in Art. 2 § 31 AnVNG nur eine Vervielfältigung des einheitlichen Gesamtsteigerungsbetrags mit dem Umstellungsfaktor gemeint sein.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß bei zugehenden Renten, die nach der Rentenformel des AnVG berechnet werden, der Rentenbestandteil aus der HöVers. nur in dem einfachen - nicht vervielfältigten - Steigerungsbetrag besteht (§§ 30, 31, 38 AnVG). Zwar sollen Alt- und Neurenten möglichst übereinstimmen, doch ist das spezielle Umstellungsverfahren eindeutig auf die Bedürfnisse der Praxis bei der Durchführung der Rentenreform abgestellt und nimmt deshalb im Interesse der Vereinfachung Abweichungen von den Grundregeln des AnVG und damit auch in einem beschränkten Umfang Ungenauigkeiten in Kauf. Wie der erkennende Senat schon früher entschieden hat, haben im Umstellungsverfahren die praktischen gegenüber den systematischen Erwägungen den Vorrang (vgl. BSG. 8 S. 234). Das muß auch für die Beurteilung der in diesem Fall zu klärenden Rechtsfrage gelten. Grundsätze der neuen Rentenformel lassen sich nicht auf das Umstellungsverfahren übertragen, wenn die Eigenart dieses Verfahrens dem entgegensteht. Im Schrifttum wird nun die Ansicht vertreten, umgestellte Renten, die wegen der Vervielfältigung auch des Steigerungsbetrags aus der HöVers. mit dem Umstellungsfaktor zu hoch berechnet worden seien, könnten nachträglich berichtigt werden (vgl. Komm. des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger a. a. O.). Diese Ansicht spricht für die Rechtsauffassung der Beklagten, daß der Anteil aus der HöVers. im Umstellungsverfahren wie bei der Anwendung der neuen Rentenformel gesondert behandelt werden soll. Der Senat hält sie jedoch nicht für richtig. Eine spätere Korrektur der - nach dieser Meinung fehlerhaften - Umstellungsergebnisse ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es findet sich kein Anhalt dafür, daß die Umstellung in zwei Abschnitten erfolgen sollte, nämlich einem schnell abgeschlossenen vorläufigen und einem sorgfältig durchgeführten endgültigen Verfahren. Diese Vorschrift höbe auch die Vorteile, die die Umstellung - statt einer Neuberechnung - bringen sollte, wieder auf, weil dann doch die Renten einzeln überprüft werden müßten.
Die Beklagte bezieht sich für ihre Auffassung weiter auf Art. 2 § 33 AnVNG. Diese Vorschrift sieht für die umgestellten Renten Höchstbeträge vor; letztere dürfen jedoch um den Kinderzuschuß und den etwaigen Steigerungsbetrag aus der HöVers. überschritten werden. Diese Regelung geht - im Sinne der Beklagten - von einem nicht vervielfältigten Steigerungsbetrag aus der HöVers. aus. Durch sie wird erreicht, daß der Steigerungsbetrag aus der HöVers. in jedem Fall in seiner nominellen Höhe erhalten bleibt. Die Regelung begründet aber eine Ausnahme für die wenigen Grenzfälle, in denen bei umgestellten Renten mit Anteilen aus der HöVers. die Begrenzung auf Höchstbeträge in Betracht kommt. Sie erlaubt keine Rückschlüsse auf andere Umstellungsvorschriften. Der erkennende Senat hat schon früher ausgesprochen, daß die Neuregelungsgesetze die HöVers. nur dann besonders erwähnen, wenn für sie eine Ausnahme gilt (vgl. BSG. 8 S. 35). Aus der Erwähnung des Steigerungsbetrags aus der HöVers, in Art. 2 § 33 AnVNG muß daher geschlossen werden, daß er in Art. 2 § 31 AnVNG, in dem er nicht angeführt ist, nicht anders als der allgemeine Steigerungsbetrag behandelt werden soll. Die im HöVersG enthaltene Garantie der Leistungen aus der HöVers. zwang dazu, den auf diese Versicherung entfallenden Steigerungsbetrag nicht in einem Rentenhöchstbetrag aufgehen zu lassen und erfordert in Art. 2 § 33 AnVNG eine Sonderregelung. In allen Fällen jedoch, in denen die Höchstbeträge nicht erreicht werden, tritt durch die Vervielfältigung des einheitlichen Steigerungsbetrags keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine gewisse Bevorzugung der Empfänger umgestellter Renten mit einem Anteil aus der HöVers. ein. Das erscheint zulässig und vertretbar, weil auf diese Weise eine praxisgerechte Anpassung der Altrenten an das neue Recht möglich wurde und die finanziellen Auswirkungen dieser Systemwidrigkeit unbedeutend sind.
Das vom Senat gewonnene Ergebnis stört die Durchführung der späteren Rentenanpassungsgesetze (1. RAG vom 21.12.1958, 2. RAG vom 21.12.1959) nicht und ist mit deren Wortlaut und Zweck vereinbar. Die Rentenanpassungen sind auf den "Rentenzahlbetrag" eines jeweils bestimmten Monats (Januar 1959, Januar 1960) abgestellt (§ 3 der beiden genannten Gesetze). Nun ergibt der mit dem Umstellungsfaktor vervielfältigte monatliche Steigerungsbetrag der bisherigen Rente "die" neue monatliche Rente; sie kann um den Kinderzuschuß erhöht werden (Art. 2 § 31 Abs. 1 AnVNG). Ist diese Rente später aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach den Rentenanpassungsgesetzen zu erhöhen, so dürfte diese umgestellte Rente "der monatliche Rentenzahlbetrag" im Sinne der Rentenanpassungsgesetze sein. In ihm ist der vervielfältigte Steigerungsbetrag aus der HöVers. endgültig aufgegangen. Das dürfte sich für die Rentenanpassungen, soweit sie vor der Anpassung eine Verminderung des Rentenzahlbetrags um den Steigerungsbetrag aus der HöVers. vorschreiben, dahin auswirken, daß der Steigerungsbetrag aus diesen Beiträgen nur einfach, also nicht vervielfältigt abzusetzen wäre. Das entspricht dem Wortlaut der Rentenanpassungsgesetze. Dadurch wäre das besondere Umstellungsverfahren mit seiner einmaligen Durchführung abgeschlossen, und es brauchte insoweit bei den Rentenanpassungen nicht zwischen umgestellten Altrenten und später zugegangenen Renten unterschieden zu werden. Daß sich damit die Ungenauigkeiten der Rentenumstellung auch noch späterhin auswirken, ist eine - unwichtige - Folge des einmal aus praktischen Gründen gewählten besonderen Umstellungsverfahrens. Allerdings zwingt der vorliegende Rechtsstreit nicht dazu, die Frage, wie der Steigerungsbetrag aus der HöVers. bei der Rentenanpassung zu behandeln ist, endgültig zu beurteilen; sie kann deshalb offen bleiben. Die Rentenanpassungsgesetze sprechen jedenfalls nicht grundsätzlich, wie die Beklagte meint, gegen die gefundene Lösung.
Das Urteil des LSG. ist deshalb im Ergebnis richtig und muß bestätigt werden (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen