Leitsatz (redaktionell)
Freiwillig außerhalb des Geltungsbereichs der RVO hält sich auf, wer im Geltungsbereich der RVO sich aufhalten kann, es aber nicht will (hier: politisch Verfolgte).
Normenkette
RVO § 1315 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1960-02-25
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin, geboren 1897, jüdischer Abstammung, ist 1947 von Leipzig nach Australien ausgewandert. Sie hat dort 1948 einen australischen Staatsangehörigen geheiratet. Bis 1944 sind für sie Pflichtbeiträge zur Landesversicherungsanstalt Sachsen für Beschäftigungen als Putzmacherin und Schweißerin entrichtet. 1937 befand sie sich etwa 3 Monate in Haft. Von Januar bis Mai 1945 war sie im Konzentrationslager Theresienstadt. Anschließend kehrte sie in ihre frühere Wohnung in Leipzig zurück und arbeitete dort als selbständige Putzmacherin bis zu ihrer Auswanderung.
Die Beklagte erkannte auf den Rentenantrag der Klägerin von 1961 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) seit dem 1. März 1961 an (Bescheid vom 12. Oktober 1961). Sie ließ die Rente jedoch ruhen, da die Klägerin als Ausländerin sich freiwillig gewöhnlich im Ausland aufhalte (§ 1315 der Reichsversicherungsordnung - RVO -); auch nach § 1321 RVO könne die Rente nicht gezahlt werden, da die Klägerin nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes (GG) sei.
Die Klägerin meint, ihr Aufenthalt in Australien sei nicht freiwillig; nach dem Leid, das der Nationalsozialismus ihr und ihren Angehörigen zugefügt habe, sei ihr ein weiteres Verbleiben im Gebiet des ehemaligen Deutschen Reiches nicht zumutbar gewesen und die Rückkehr in dieses Land nicht zuzumuten.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 23. Oktober 1964).
Die Klägerin hat Revision eingelegt und sinngemäß beantragt, das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 12. Oktober 1961 zur Auszahlung der Rente vom 1. März 1961 an zu verurteilen.
Die Klägerin rügt eine Verletzung der §§ 1315 Abs. 1, 1321 Abs. 5 RVO sowie der Art. 3 und 14 GG. Das LSG habe den Begriff der Freiwilligkeit verkannt. Durch den Verlust ihrer Angehörigen, die von den Nationalsozialisten umgebracht worden seien, und durch die gegen sie gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen sei sie in Deutschland völlig entwurzelt; ein Aufenthalt in Deutschland, diesem für sie so fremd und furchtbar gewordenen Land sei ihr daher nicht mehr zuzumuten. In Australien lebten ihre einzigen überlebenden Geschwister mit ihren Familien, die ihr wenigstens etwas Halt gäben. Selbst wenn sie in keinem Fall gewillt wäre, nach Deutschland zurückzukehren, wäre ihr Aufenthalt in Australien unfreiwillig und in so zwingenden äußeren Umständen begründet, daß ihr eine Rückkehr unter keinerlei denkbaren Umständen zugemutet werden könne. - Wenn § 1321 Abs. 5 RVO nicht ausdehnend ausgelegt werden könnte, verstoße die Vorschrift gegen Art. 3 und 14 GG; denn dann hätte der Gesetzgeber diejenigen Personen, die infolge gegen sie gerichteter Verfolgungsmaßnahmen Deutschland während der in § 1321 Abs. 5 RVO genannten Zeit nicht hätten verlassen können, gegenüber den anderen Personen, denen die Auswanderung gelungen sei, benachteiligt. Sie sei wegen der Haft in Theresienstadt nicht in der Lage gewesen, Deutschland vor dem 8. Mai 1945 zu verlassen. Nachher habe sie erst Geld verdienen müssen, um auswandern zu können.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligte sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II
Die Revision ist nicht begründet. Durch das angefochtene Urteil ist das Gesetz nicht verletzt.
Da kein einschlägiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Australien besteht, gilt für den vorliegenden Fall § 1315 Abs. 1 RVO nF. Danach ruht die Rente, solange der Berechtigte, der weder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG noch früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ist, sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhält.
Daß die Klägerin weder Deutsche noch frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 1 und 2 GG ist, steht fest und ist auch unbestritten.
Freiwillig außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aber hält sich auf, wer im Geltungsbereich der RVO sich aufhalten kann, es aber nicht will. Eben dies trifft für die Klägerin zu.
Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) zu dem dem § 1315 RVO zeitlich vorhergehenden ihm im wesentlichen entsprechenden § 1283 RVO idF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) in einem Urteil vom 3. März 1960 (SozR RVO § 1283 Nr. 1) unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts eine Zwangslage, die den Aufenthalt im Inland hindere, schon dann als gegeben angesehen, wenn das Beharren auf einem entgegengesetzten Willen zur Rückkehr aus dem Ausland nur unter Vernachlässigung und Hintansetzung wesentlichster rechtsgeschützter Güter und Werte des Versicherten möglich und damit schlechthin unvernünftig wäre; solange allerdings Vor- und Nachteile des In- und Auslandsaufenthalts noch sinnvoll gegeneinander abgewogen werden könnten und der Versicherte sich dann abschließend für die ihm aus seiner Sicht vorzuziehende Lösung entscheide, liege immer noch eine echte freiwillige Entscheidung vor; wenn aber die für den Auslandsaufenthalt sprechenden Gründe ein derartiges Gewicht gewönnen, daß sie mit Notwendigkeit zum Verbleiben im Ausland zwängen, entfalle die Freiwilligkeit.
Indessen erfüllt die Klägerin, selbst wenn man diese weitgehende Auslegung für zutreffend und auch bei § 1315 RVO nF für anwendbar halt, die Voraussetzungen für die Zahlung der Rente ins Ausland nicht. Sie war imstande, die Gründe für ein Leben im Geltungsbereich der RVO und die - aus ihrer Sicht unzweifelhaft gewichtigen - dagegen sprechenden Gründe gegeneinander abzuwägen und nach dem Ergebnis dieser Überlegungen zu handeln. Sie stand dabei nicht unter einem unabwendbaren Zwang. Sie brauchte eine Gefahrdung oder Verletzung wesentlichster rechtsgeschützter Güter und Werte bei Verbleib in Deutschland oder bei Rückkehr dorthin nicht dergestalt zu befürchten, daß der Verbleib in Deutschland oder die Rückkehr dorthin - für die andere in gleicher Lage befindliche Berechtigte sich entschieden haben - schlechthin unvernünftig wäre.
Die Klägerin hat zwei Gründe für ihren Willen, in Australien zu bleiben, angegeben, nämlich die durch den Nationalsozialismus erlittenen Leiden und das Vorhandensein von Geschwistern und deren Familien in Australien.
Namentlich der zuerst genannte Grund macht, wie auch das LSG ausdrücklich anerkannt hat, das Verhalten der Klägerin durchaus verständlich. Er hebt aber nicht die Freiwilligkeit ihres Entschlusses auf. Hierfür spricht auch die folgende Erwägung: Der Gesetzgeber hat den Kreis der ausgewanderten Verfolgten mit ausländischer Staatsangehörigkeit besonders erfaßt. Zu § 1282 Nr. 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Fassung bestimmte § 8 Abs. 3 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (FAG), daß der Auslandsaufenthalt bei Ausländern, die in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 nachweislich wegen ihrer politischen Haltung, ihres Glaubens, ihrer Weltanschauung oder ihrer Rasse in das Ausland geflüchtet sind, nicht als freiwillig gelte. Der Gesetzgeber hatte den Kreis dieser berechtigten Verfolgten ausdrücklich auf die während der Herrschaft des Nationalsozialismus Ausgewanderten beschränkt, obwohl ihm bekannt gewesen sein mußte, daß auch sehr viele politisch Verfolgte erst nach der Beseitigung der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgewandert sind und eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben. Hätte der Gesetzgeber auch den Auslandsaufenthalt dieser erst später ausgewanderten Verfolgten als unfreiwillig angesehen, so hätte er damit mehr oder weniger ausgedrückt, daß auch die Verhältnisse in dem Deutschland seit dem 9. Mai 1945 für die politisch Verfolgten untragbar und gefahrvoll seien. Dies hätte aber insbesondere angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Wiedergutmachung nicht den gegebenen Verhältnissen entsprochen. § 1315 RVO idF des Regierungsentwurfs des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) hatte noch einen Absatz (3), der § 8 Abs. 3 FAG entsprach und der lautete:
“Absatz 1 gilt nicht für Berechtigte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 in das Ausland geflüchtet sind, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen ...„ Auf Vorschlag des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik entfiel dieser Absatz; stattdessen schlug der Ausschuß den jetzigen Absatz 5 des § 1321 RVO vor, um die während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus den genannten Gründen ausgewanderten Verfolgten mit ausländischer Staatsangehörigkeit den in § 1321 Abs. 1 RVO aufgeführten früheren deutschen Staatsangehörigen in vollem Umfang gleichzustellen (Bundestagsdrucksache III/1109, 1532). Mit dieser Behandlung eines durch die datenmäßige Begrenzung der Auswanderung auf die Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus bestimmt umschriebenen Teils der ausgewanderten ausländischen Verfolgten hat der Gesetzgeber gezeigt, daß der die Verfolgten, die erst nach Beseitigung des Nationalsozialismus ausgewandert sind, nicht anders als andere Auswanderer behandeln will. Der Auslandsaufenthalt der nach dem 8. Mai 1945 ausgewanderten ausländischen Verfolgten kann daher nicht allein schon wegen Verfolgungsmaßnahmen während der Herrschaft des Nationalsozialismus als unfreiwillig angesehen werden.
Der zweite Grund, den die Klägerin für ihren Willen, nicht nach Deutschland zurückzukehren, angibt, nämlich das Vorhandensein von Verwandten in Australien, schließt die Freiwilligkeit ihres Entschlusses ebenfalls nicht aus. Wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, haben die meisten Ausländer nähere verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen im Ausland. würden solche Beziehungen den Aufenthalt im Ausland grundsätzlich schon zu einem unfreiwilligen machen können, blieben für einen freiwilligen Auslandsaufenthalt nur noch seltene Fälle übrig. Eine solche Auslegung würde aber dem Sinn und Zweck der §§ 1315 ff RVO nicht entsprechen.
Das angefochtene Urteil ist auch nicht rechtswidrig, soweit es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1321 Abs. 5 RVO verneint hat. Die Klägerin kann nicht einer früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gleichgestellt werden. Nach § 1321 Abs. 5 RVO stehen, wie dargelegt, früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit gleich, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches zurückkehren konnten. Die Vorschrift kann nicht ausdehnend oder entsprechend auf Fälle angewandt werden, in denen die Person erst nach dem 8. Mai 1945 ausgewandert ist. Aus der datenmäßig auf die Dauer der Herrschaft des Nationalsozialismus abgestellten Begrenzung des rechtserheblichen Zeitraumes der Auswanderung ist zu erkennen, daß der Gesetzgeber eine Auswanderung zu anderen Zeiten nicht erfassen will. Dies ergibt sich auch aus dem im Gesetz als Voraussetzung der Gleichstellung genannten Zweck der Auswanderung, nämlich, um sich einer durch die politischen Verhältnisse bedingten Zwangslage zu entziehen. Dieser Zweck und der rechtserhebliche Zeitraum der Auswanderung hängen untrennbar zusammen. Der im Gesetz genannte Zweck der Auswanderung kann seit Beseitigung der nationalsozialistischen Herrschaft nicht mehr mit einer Auswanderung verfolgt werden; denn nach dem 8. Mai 1945 bestand keine durch die politischen Verhältnisse, wie sie bis dahin bestanden, bedingte Zwangslage mehr (siehe auch Eicher “Die Änderungen der RVO, des AVG und des RKG durch das FANG„ in BABl 1960, 344, 347).
Ein Verstoß des § 1321 Abs. 5 RVO gegen Art. 3 GG - die Klägerin meint anscheinend den Gleichheitssatz in Abs. 1 - ist nicht zu erkennen. Die Klägerin ist der Auffassung, die politisch Verfolgten, die das Gebiet des Deutschen Reiches aus politischer Zwangslage heraus zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 verlassen haben, und diejenigen, die es erst nach dem 8. Mai 1945 verlassen haben, müßten gleich behandelt werden. Dabei beachtet sie aber nicht den entscheidenden Gesichtspunkt für die unterschiedliche rechtliche Behandlung. Bei den politisch Verfolgten, die in der Zeit zwischen 30. Januar 1933 und 8. Mai 1945 das Deutsche Reich verlassen haben, wird unterstellt, daß sie dabei in einer durch die politischen Verhältnisse bedingten Zwangslage gehandelt haben. Anders ist es bei den Verfolgten, die erst nach dem 8. Mai 1945 Deutschland verließen. Sie handelten nicht mehr in einer politischen Zwangslage; denn ihnen drohte keine Verfolgung mehr, wie sie während der nationalsozialistischen Herrschaft zu erwarten war. Sie konnten vielmehr nach ihrem Gutdünken entscheiden, ob sie Deutschland verlassen wollten oder nicht. Die Situationen, unter denen Verfolgte Deutschland während des Bestehens der nationalsozialistischen Herrschaft und nach deren Beseitigung verlassen haben, sind also wesentlich verschieden. Der Gesetzgeber konnte daher auch unterschiedliche Rechtsfolgen anordnen. Der Gleichheitssatz ist dadurch nicht verletzt worden. Daran ändert nichts, daß die Klägerin von Januar bis Mai 1945 im KZ festgehalten wurde und das Deutsche Reich deshalb nicht verlassen konnte. Die politische Zwangslage, die den wesentlichen Gesichtspunkt für die Gleichstellung bedeutet, war auf jeden Fall mit dem 8. Mai 1945 beendet.
Auch eine Verletzung des Art. 14 GG ist nicht festzustellen. Die Klägerin meint wohl, ihr von der Beklagten durch die Feststellung anerkannter Rentenanspruch werde durch grundgesetzwidrige Vorschriften beeinträchtigt. Dies ist indes nicht der Fall. Art. 14 GG schützt davor, daß der Gesetzgeber zwangsweise in Eigentum oder eigentumsgleiche Rechte ohne Beachtung bestimmter Schranken und ohne Gewährung einer gerechten Entschädigung eingreift. Art. 14 GG erfaßt nicht solche Rechtsverhältnisse, die vom Einzelnen freiwillig aus eigenem Entschluß geschaffen werden (BSG 22, 92, 96).
Die RVO geht bei der Versicherungspflicht und bei der Rentenzahlung vom Territorialprinzip aus; d. h. Renten werden grundsätzlich nur an Berechtigte im Bundesgebiet ausgezahlt (§§ 1315, 1317 RVO; BSG 24, 227). Das Territorialprinzip ist nicht grundgesetzwidrig, wie das BSG mehrfach entschieden hat (Urteil vom 21. September 1967 - 7 RKg 2/65; BSG 25, 295, 298); denn die auf das Territorialprinzip abgestellten Regelungen stellen keine Differenzierungen dar, die auf sachfremden Erwägungen beruhen würden. Die Ausnahmen vom Ruhen der Rente bei Auslandsaufenthalt sind durch sachgerechte Unterscheidungsmerkmale gerechtfertigt, wie freiwilliger oder unfreiwilliger Aufenthalt, Zurücklegung der der Rente zugrunde liegenden Versicherungszeiten im Gebiet der Bundesrepublik oder außerhalb usw (vgl. auch SozR § 1317 RVO Nr. 5, § 1318 RVO Nr. 2). Im übrigen fördert das Territorialprinzip den Abschluß von Abkommen mit anderen Staaten über die gegenseitige Auszahlung der Rente bei im Inland erworbenen Ansprüchen und Aufenthalt im anderen Land und dient damit der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen. Die Klägerin kann durch Rückkehr in die Bundesrepublik die Auszahlung der ruhenden Rente erlangen. Die Rückkehr steht in ihrem freien Willen, wie dargelegt. Es wird somit nicht zwangsweise in ihren Rentenanspruch eingegriffen, sondern es hängt von ihrer eigenen Entschließung ab, ob sie die Voraussetzungen für die Auszahlung der Rente schafft. Eine zwangsweise, d. h. gegen ihren Willen erfolgte Beeinträchtigung ihres Rentenanspruches liegt somit nicht vor.
Die Revision der Klägerin ist sonach nicht begründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen