Leitsatz (amtlich)
1. Zu den früheren deutschen Staatsangehörigen iS des GG Art 116 Abs 2 S 1 gehört nicht, wer nach Kriegsende die ihm zwischen dem 1933-01-30 und dem 1945-05-08 entzogene deutsche Staatsangehörigkeit zunächst wiedererworben hat, dann aber erneut ausgewandert ist und unter Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit eine fremde angenommen hat.
2. Auch bei einem rassisch verfolgten Versicherten, der nach 1945 in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt (1951), dann aber in einen Drittstaat ausgewandert ist (1953), kommt es für die Unfreiwilligkeit des Auslandsaufenthalts auf die Zeit des Rentenbezugs - im entschiedenen Fall ab 1968 - an (RVO § 1315 Abs 1 Nr 1). Besondere Umstände der erneuten Auswanderung können nur als Indiz für eine Unfreiwilligkeit des Auslandsaufenthalts seit 1968 berücksichtigt werden; es kann nicht ohne eingehende Prüfung dieser besonderen Umstände angenommen werden, daß die erneute Auswanderung unfreiwillig erfolgt sei.
3. Zur Anwendung des deutsch-kanadischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 1971-03-30 bei Verfolgten.
Normenkette
RVO § 1315 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1960-02-25, § 1321 Abs. 5 Fassung: 1960-02-25; GG Art. 116 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1949-05-23; SozSichAbk CAN Art. 4 Fassung: 1971-03-30, Art. 5 Abs. 1 Fassung: 1971-03-30
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. März 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine in Kanada wohnende kanadische Staatsbürgerin jüdischer Abstammung, begehrt Auszahlung der vollen, ihr bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie ist 1914 geboren und bis 1934 im Bezirk der Beklagten beschäftigt gewesen. Nach ihrer Heirat wanderte sie 1935 mit ihrem ebenfalls jüdischen Ehemann nach Palästina aus. 1951 kehrte sie in die Bundesrepublik zurück, wanderte jedoch 1953 erneut - nach Kanada - aus. Ihre zunächst wiedererworbene deutsche Staatsangehörigkeit besitzt sie nicht mehr. Die Beklagte hat ihr ab März 1968 Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von damals 102,70 DM bewilligt; sie hat jedoch deren Ruhen angeordnet, weil die Klägerin sich im Sinne des § 1315 der Reichsversicherungsordnung (RVO) "freiwillig" im Ausland aufhalte (Bescheid vom 20. Juli 1971). Während des gegen die Ruhensanordnung geführten Rechtsstreits hat die Beigeladene - als die nach dem deutsch-kanadischen Abkommen für Soziale Sicherheit vom 30. März 1971 zuständig gewordene Verbindungsstelle - für die Zeit nach Inkrafttreten des Abkommens (1. Mai 1972) die Auszahlung der Rente verfügt, soweit diese auf zurückgelegten Beitragszeiten beruht, dh in Höhe von damals 17,50 DM (Bescheid vom 18. Dezember 1972).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, mit der die Klägerin die Auszahlung der vollen, unter Berücksichtigung von Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten berechneten Rente ab März 1968 begehrt, als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 18. November 1974). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) der Klage stattgegeben und ausgeführt: Die Klägerin sei 1953 unfreiwillig nach Kanada ausgewandert. Freiwillig sei ein Auslandsaufenthalt nur dann, wenn dem Aufenthalt im Inland keine Konfliktslage entgegenstehe, die den Versicherten zur Ausreise oder zum Verbleib im Ausland in objektiv verständlicher Weise dränge. Die Ausreise der Klägerin nach Kanada sei aus einer "inneren Not" erfolgt. Wie zahlreiche jüdische Mitbürger, denen auch nach dem Kriege noch die Leiden während der Verfolgung durch das nationalsozialistische Deutschland vor Augen gestanden hätten, sei auch die Klägerin mit dem Versuch gescheitert, sich in das Leben im Nachkriegsdeutschland zu reintegrieren und hier wieder Fuß zu fassen. Ihre Auswanderung nach Kanada habe daher einer inneren, objektiv verständlichen und ernstzunehmenden Zwangslage entsprochen. Die für die Klägerin hierbei maßgeblichen Umstände seien von einer solchen Typik, daß es zur Überzeugungsbildung des Senats keiner weiteren Sachaufklärung bedürfe. Auch die Dauer des Zwischenaufenthalts in Deutschland von 1951 bis 1953 stehe nicht der "tatsächlichen Vermutung" entgegen, daß ein in der NS-Zeit aus rassischen Gründen emigrierter Versicherter nach seiner Rückkehr nach Deutschland zu einer Auswanderung aus einer verfolgungsbedingten, die Wiedereingliederung verhindernden inneren Zwangslage veranlaßt worden sei. Nach dem Scheitern ihres Rückkehrversuchs dürfe die Klägerin nicht schlechter gestellt werden als jene, die keinen solchen Versuch unternommen hätten (Urteil vom 7. März 1977).
Die Beigeladene hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt, das LSG habe die Ruhensvorschrift des § 1315 RVO, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der "Freiwilligkeit" eines Auslandsaufenthalts, unrichtig und im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgelegt. Unfreiwillig halte sich danach nur derjenige im Ausland auf, der gezwungen sei, dort gegen seinen Willen zu verharren. Die Auswanderung der Klägerin nach Kanada habe aber einem erst nach Beendigung der Verfolgung gefaßten freiwilligen Entschluß entsprochen. Die gegenteilige Auffassung des LSG laufe im Ergebnis darauf hinaus, bei jedem Verfolgten allein schon wegen der Möglichkeit eines inneren Konflikts einen unfreiwilligen Auslandsaufenthalt anzunehmen. Zu prüfen sei im übrigen auch, ob das LSG die Grenzen des Rechts der richterlichen Beweiswürdigung überschritten habe. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt, die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beigeladenen ist begründet, ohne daß der Senat den Rechtsstreit schon abschließend entscheiden kann.
Wie das LSG mit Recht angenommen hat, ist der Anspruch der Klägerin aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 30. März 1971 (BGBl 1972 II S 217), das nach der Bekanntmachung vom 6. April 1972 (BGBl II S 299) am 1. Mai 1972 in Kraft getreten ist, nicht zu begründen; soweit der Rechtsstreit eine Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens betrifft (1. März 1968 bis 30. April 1972), kommt es hier ohnehin nicht in Betracht. Grundsätzlich sind zwar nach Art 4 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 Buchst a des Abkommens die Vorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht auf Staatsangehörige der anderen Vertragspartei anzuwenden, wenn sie sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhalten. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt (Art 4 Abs 1). Eine solche Bestimmung enthält Art 5 Abs 1 für die Gewährung von Renten aus der deutschen Rentenversicherung an kanadische Staatsangehörige, die sich freiwillig gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten; ihnen werden nach Buchst b Renten nur gezahlt, soweit
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i) |
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die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt sind, es zulassen, und |
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soweit die Renten auf Zeiten entfallen, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Rentenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten. |
Die erste dieser Bestimmungen (i) verweist auf die allgemeinen deutschen Vorschriften über die Zahlung von Leistungen bei Auslandsaufenthalt, soweit die fraglichen Versicherungszeiten nicht nach Bundesrecht zurückgelegt sind; auf diese Vorschriften (§§ 1315 ff RVO) ist noch einzugehen. Die zweite Bestimmung (ii) sieht darüber hinaus, dh unabhängig von den allgemeinen Vorschriften der §§ 1315 ff RVO, eine Rentenzahlung ua insoweit vor, als die Renten auf Beiträge entfallen, die nach früheren reichsgesetzlichen Vorschriften entrichtet sind. Solche Beiträge hat die Klägerin bis zum Jahre 1935 für 26 Monate entrichtet. Der auf sie entfallende Rententeil wird ihr auch ausgezahlt. Nicht ausgezahlt wird ihr dagegen der Rententeil, der auf Ersatz- und Ausfallzeiten entfällt. Insoweit bietet indessen das Abkommen auch bei Verfolgten wie der Klägerin keine Rechtsgrundlage für eine Rentenzahlung, wie der Senat schon entschieden hat (Urteil vom 28. September 1978, 4 RJ 110/77).
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt demnach davon ab, ob die allgemeinen Bestimmungen der RVO über die Zahlung von Leistungen bei Auslandsaufenthalt eine volle Auszahlung der Rente an die Klägerin vorschreiben oder zulassen. Dabei kann sich die Klägerin nicht auf Vorschriften berufen, die nur für Deutsche iS des Art 116 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) oder frühere deutsche Staatsangehörige iS des Art 116 Abs 2 Satz 1 GG gelten, insbesondere nicht auf die §§ 1317 ff RVO. Die Klägerin ist - entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag - nach der unangefochtenen Feststellung des LSG keine Deutsche, sondern kanadische Staatsangehörige. Sie gehört auch nicht zu den früheren deutschen Staatsangehörigen iS des Art 116 Abs 2 Satz 1 GG, die auf Antrag wieder einzubürgern sind, nachdem ihnen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist. Da die Klägerin spätestens seit der Rückkehr nach Deutschland im Jahre 1951 nicht mehr als ausgebürgert galt (Art 116 Abs 2 Satz 2 GG), hatte sie jedenfalls seitdem keinen Anspruch mehr auf Wiedereinbürgerung nach Art 116 Abs 2 Satz 1 GG, so daß auch kein Raum mehr für eine weitere Anwendung dieser Vorschrift war (vgl Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl, FRG § 1 Anm 5b). Daß die Klägerin später - nach ihrer Auswanderung nach Kanada und offenbar im Zusammenhang mit dem Erwerb der kanadischen Staatsbürgerschaft - ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren hat, gibt ihr keinen - neuen - Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art 116 Abs 2 Satz 1 GG (zur Auslegung dieser Vorschrift vgl BVerfGE 23, 98; zu ihrer Anwendung im Recht der Rentenversicherung vgl Urteil des Senats vom 26. Oktober 1976 - 4 RJ 21/76 - DRV 1977, 261; dieses Urteil betraf einen Fall, in dem die mit der Ausbürgerung staatenlos gewordene, im Ausland lebende Klägerin nach dem Kriege nicht nach Deutschland zurückgekehrt war und deshalb ihren Wiedereinbürgerungsanspruch behalten hatte).
Als Ausländerin, die sich gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhält, hätte die Klägerin nur dann einen Anspruch auf Auszahlung der vollen Rente, wenn ihr Auslandsaufenthalt nicht "freiwillig" iS des § 1315 RVO wäre. Das LSG hat dies in der Tat angenommen und im wesentlichen damit begründet, ihre Auswanderung nach Kanada im Jahre 1953 sei aus einer verfolgungsbedingten, die Wiedereingliederung in Deutschland verhindernden, objektiv verständlichen und ernstzunehmenden inneren Zwangslage ("inneren Not") erfolgt. Nähere Feststellungen dazu hat das LSG für entbehrlich gehalten, weil die insoweit maßgeblichen Umstände von einer solchen "Typik" seien, daß es zur richterlichen Überzeugungsbildung keiner weiteren Sachaufklärung bedürfe; auch die Dauer des Zwischenaufenthalts in Deutschland spreche nicht gegen die "tatsächliche Vermutung" einer inneren Zwangslage bei der Klägerin. Diese Ausführungen sind, wie die Revision zutreffend rügt, rechtsfehlerhaft.
So hat das BSG schon wiederholt über Fälle entschieden, in denen Verfolgte erst nach dem Kriege aus Deutschland ausgewandert oder wieder ausgewandert sind. Der 12. Senat hat die Auswanderung einer 1947 nach Australien verzogenen Versicherten jüdischer Abstammung trotz des ihr und ihren Angehörigen zugefügten Leides, das nach dem Vorbringen der Versicherten ein weiteres Verbleiben in Deutschland für sie unzumutbar gemacht habe, nicht als unfreiwillig angesehen; er hat dabei auf gesetzliche Vorschriften verwiesen, nach denen ein Auslandsaufenthalt von Verfolgten allgemein nur für die Zeit vor Kriegsende als unfreiwillig gilt (Urteil vom 20. Dezember 1967, 12 RJ 596/64, abgedruckt in Mitteilung der Ruhrknappschaft 1969, 112). In einem anderen Fall eines nach dem Kriege aus Israel zunächst zurückgekehrten, aber drei Jahre später wieder dorthin ausgewanderten Versicherten hat der erkennende Senat zu den Motiven des § 1321 Abs 5 RVO ausgeführt, daß nach 1945 alle geboten erscheinenden Vorkehrungen getroffen worden seien, um den Verfolgten die Rückkehr und den Wiederanfang im Bundesgebiet wirtschaftlich zu ermöglichen. Dabei sei gewiß nicht auszuschließen, daß der eine oder andere Rückkehrer inzwischen an Lebenstüchtigkeit zuviel eingebüßt habe, um in Deutschland wieder neu beginnen zu können; vor allem älteren Personen möge es nach den durchlebten körperlichen und seelischen Belastungen an der Kraft zur Wiederanpassung gefehlt haben oder fehlen; ein solcher Sachverhalt sei aber individuell bedingt, allgemeine Erfahrungsregeln ließen sich nicht mit solcher Gewißheit aufstellen, daß die gesetzliche Regelung danach ausgerichtet sein müßte; deshalb sei der Gesetzgeber nicht gehalten gewesen, alle Rückkehrer bei erneuter Auswanderung vom Ruhen der Rente auszunehmen; er habe es vielmehr bei der Regelung des § 1315 Abs 1 Nr 1 RVO bewenden lassen können; damit sei den Interessen des einzelnen ausreichend Rechnung getragen (BSGE 28, 99, 101; vgl auch SozR 5070 § 19 Nr 1 S. 4 und 5)
Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser - soweit ersichtlich, im wesentlichen übereinstimmenden - Auffassung der Rentensenate des BSG abzugehen. Er kann daher nicht billigen, daß das LSG von der "tatsächlichen Vermutung" einer Zwangslage für die Auswanderung der Klägerin nach Kanada im Jahre 1953 ausgegangen ist und deshalb nähere Feststellungen hierzu unterlassen hat.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch - "Auszahlung der vollen Rente für die Zeit ab März 1968" - hängt aber nicht entscheidend davon ab, ob ihre Auswanderung im Jahre 1953 im Sinne des § 1315 RVO "freiwillig" war oder nicht. Erheblich ist vielmehr die Freiwilligkeit ihres Aufenthalts in Kanada seit März 1968. Selbst wenn ihre Auswanderung zunächst (1953) "unfreiwillig" erfolgt wäre, könnte sich der Aufenthalt später in einen freiwilligen verwandelt haben und umgekehrt (vgl SozR Nr 1, S Aa 2 letzter Absatz zu § 1283 RVO). Da das LSG für die Zeit ab März 1968 keine Feststellungen über die Freiwilligkeit des Aufenthalts in Kanada getroffen hat - es hat dieser Frage nach Bejahung der Unfreiwilligkeit der Auswanderung 1953 keine Bedeutung mehr beigemessen -, kann sein Urteil nicht bestehen bleiben.
Sollte das LSG nach näherer Aufklärung des Sachverhalts und Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (vgl dazu das zuletzt genannte Urteil und BSGE 33, 107) zu dem Ergebnis kommen, daß die Klägerin sich seit März 1968 unfreiwillig in Kanada aufhält, so hätte sie Anspruch auf Auszahlung ihrer vollen Rente, wobei allerdings die Einschränkungen der §§ 1318 f RVO zu beachten wären (vgl SozR Nr 2 und Nr 4 zu § 1318 RVO).
Sollte dagegen der Aufenthalt der Klägerin in Kanada "freiwillig" im Sinne der für diesen Begriff in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sein, so würde ihre Rente bis auf den ausgezahlten Teil nach § 1315 RVO ruhen. Eine volle Auszahlung käme dann nur über die Ermessensvorschrift in § 1321 Abs 5 RVO idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl I, 93) in Betracht. Diese Vorschrift ist trotz ihrer Aufhebung zum 1. Juli 1977 (Art 2 § 1 Nr 31 iVm Art 3 § 6 des 20. Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977, BGBl I, 1040) für Personen, denen aufgrund dieser Vorschrift am 30. Juni 1977 Rente zustand, weiter anzuwenden (Art 2 § 41a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes idF von Art 2 § 4 Nr 10 des 20. Rentenanpassungsgesetzes). Nach ihr stehen "Personen, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches ... verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches ... zurückkehren konnten", früheren deutschen Staatsangehörigen iS des Art 116 Abs 2 Satz 1 GG bei Anwendung des § 1321 RVO gleich. Auch ihnen "kann" mithin die Rente unter bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Einschränkungen gezahlt werden, sofern sie die genannten persönlichen Voraussetzungen des § 1321 Abs 5 RVO erfüllen. Insoweit hat indessen der erkennende Senat schon entschieden, daß die nach dem Kriege für dauernd nach Deutschland zurückgekehrten Verfolgten bei erneuter Auswanderung nicht vom Ruhen der Renten verschont bleiben; § 1321 Abs 5 RVO gilt für sie nicht (BSGE 28, 99; vgl auch SozR 5070 § 19 Nr 1). Eine Auszahlung der Rente an die Klägerin nach § 1321 Abs 5 RVO wäre somit nur zulässig, wenn sie 1951 nicht "für dauernd" nach Deutschland zurückgekehrt wäre, hier also bis 1953 nicht "ansässig" geworden wäre (BSGE 28, 101). Nur in einem solchen Fall wäre es in der Tat nicht gerechtfertigt, sie schlechter zu stellen als Verfolgte, die niemals einen Rückkehrversuch nach Deutschland unternommen haben.
Zur Nachholung der hiernach noch erforderlichen Feststellungen hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen; dieses wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mitentscheiden.
Fundstellen