Leitsatz (redaktionell)

1. Irgend eine Änderung der beruflichen Verhältnisse genügt nicht, um den Anspruch auf Versorgung neu festzustellen. Vielmehr muß es sich um eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse handeln, die für die frühere, bindend gewordene Feststellung maßgebend gewesen sind.

2. BVG § 62 Abs 3 verbietet der Versorgungsverwaltung unter den dort bestimmten Voraussetzungen nur eine Neufeststellung, hat ihr somit nur dieses Gebot für ihr künftiges Verhalten - ab 1964-01-01 - auferlegt, läßt aber Verwaltungsakte, die in dem zeitlichen Geltungsbereich des 1. NOG KOV wirksam erlassen waren, unberührt.

3* Dem BVG § 62 Abs 3 kann nicht entnommen werden, daß die Versorgungsverwaltung auf Grund einer geänderten, in BVG § 62 Abs 3 nF zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung verpflichtet ist, frühere wirksam erlassene Bescheide zu ändern oder aufzuheben, weil sie aufgrund der neuen Vorschrift gehindert gewesen ist, nach dem 1964-01-01 eine niedrigere Minderung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen.

 

Normenkette

BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1964-02-21, Abs. 3 Fassung: 1964-02-21

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. Mai 1966 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 5.November 1965 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der am 19. März 1899 geborene Kläger ist Beschädigter des ersten Weltkrieges. Er war bis zu seiner Pensionierung im Alter von 65 Jahren (März 1964), unterbrochen durch eine von 1936 bis 1952 dauernde Versetzung in den Ruhestand Beamter des gehobenen Dienstes bei der Bundespost. Am 22. September 1952 war er erneut als Angestellter in den Postdienst eingestellt, am 1. November 1953 wiederum als Postinspektor übernommen und am 1. November 1955 zum Postoberinspektor sowie am 1. Januar 1961 zum Postamtmann befördert worden. Das Sozialgericht (SG) Stade hatte in einem früheren Verfahren die beim Kläger anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. mit Urteil vom 31. Juli 1959 wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit ab 1. November 1956 auf 80 v.H. erhöht. Die besondere berufliche Betroffenheit hatte es darin erblickt, daß der Kläger über 16 Jahre aus dem Beamtendienst entfernt gewesen sei und sich während dieser Zeit mit der geringeren Pension habe behelfen müssen. Auch sei er erst im Alter von 56 Jahren zum Oberinspektor befördert worden, während er ohne die schädigungsbedingte Unterbrechung seiner Berufstätigkeit etwa zehn Jahre früher zur Beförderung herangestanden hätte. Es sei aber auch anzunehmen, daß der Kläger in diesem Alter normalerweise bereits zum Amtmann befördert worden wäre. Der Kläger sei daher am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert worden und werde durch die Zurücksetzung seines allgemeinen Dienstalters weiterhin daran gehindert.

Schließlich würden dem Kläger bei einer Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Altersgrenze die bereits im Ruhestand verbrachten 16 Jahre bei der Berechnung der Pensionsbezüge fehlen. In jedem Falle weise der berufliche Werdegang des Klägers, verglichen mit einer normalen Laufbahn, eine besondere Berufsbetroffenheit auf, die mit finanziellen Nachteilen verbunden sei. Zum Ausgleich der besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers sei es gerechtfertigt, die MdE um 30 v.H. zu erhöhen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten am 1. März 1962 als unzulässig verworfen, worauf das Urteil des SG Stade mit Bescheid vom 10. Mai 1962 (endgültig) ausgeführt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 31. März 1964 wurde die MdE ab 1. Juni 1964 auf 50 v.H. herabgesetzt, weil die besondere berufliche Betroffenheit dadurch entfallen sei, daß der Kläger das Gehalt bzw. ab 1. April 1964 das Ruhegehalt eines Postamtmanns beziehe. Dadurch sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) eingetreten. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das SG hat auf die Klage den Änderungsbescheid mit Urteil vom 5. November 1965 aufgehoben und die Berufung zugelassen. Es hat die Auffassung vertreten, daß das Urteil des SG vom 31. Juli 1959 als maßgebliche Vergleichsgrundlage heranzuziehen sei. Danach seien der vom Kläger durch die 16jährige Zurruhesetzung erlittene Vermögensschaden und weitere Nachteile im beruflichen Aufstieg für die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit wesentlich gewesen. Durch die Schädigungsfolge sei in der Zeit vom 1. September 1936 bis zum 31. März 1961 ein Minderverdienst von DM 38.890,41 entstanden, der durch das wegen beruflicher Betroffenheit geringfügig vermehrte Renteneinkommen in Höhe von DM 6.324,- (bis 31. Mai 1964) keineswegs ausgeglichen werde. Der Kläger habe zwar inzwischen das mutmaßliche Berufsziel eines Postamtmanns erreicht, jedoch könne dies nichts daran ändern, daß auch weiterhin, bedingt durch die anerkannten Schädigungsfolgen, ein Einkommensverlust von mehr als DM 30.000,- verbleibe, der bei einem Gesamteinkommen von ca. DM 142.000,- unzumutbar sei. Der Schaden sei zwar überwiegend vor dem Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) eingetreten, er wirke aber fort. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG liege daher nicht vor.

Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 10. Mai 1966 das Urteil des SG Stade vom 5. November 1965 aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Nach § 62 Abs. 1 BVG sei der Anspruch auf Versorgung neu festzustellen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Dies sei auch dann der Fall, wenn das berufliche Betroffensein wegfalle und die zunächst eingetretenen Nachteile ausgeglichen würden (BSG 14, 172, 175). Der Kläger habe nach Besserung seines Gesundheitszustandes seinen erlernten Beruf wieder ausgeübt und dadurch die Nachteile für die Zukunft ausgeglichen, die ihm zunächst durch die zwischenzeitliche Ruhestandsversetzung entstanden seien. Er sei am 1. Januar 1961 zum Postamtmann befördert und am 1. April 1964 mit einem Ruhegehalt von 74 v.H. der Dienstbezüge eines Postamtmanns pensioniert worden. Spätestens an diesem Tage sei eine Änderung in den beruflichen Verhältnissen eingetreten. Für einen befähigten Beamten des gehobenen Dienstes sei die Stellung eines Amtmannes normalerweise die Endstellung. Die Einbuße von 1 v.H. bei den Ruhegehaltsbezügen (= etwa DM 15,- monatlich) sei unbedeutend. Der in der Vergangenheit liegende und nach Auffassung des SG fortwirkende Schaden könne nicht berücksichtigt werden, weil der Versorgungsanspruch den jeweiligen und für die Zukunft bestehenden Verhältnissen angepaßt sein müsse. Es dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß der Schaden des Klägers von über DM 30.000,- (RM) überwiegend vor Inkrafttreten des BVG entstanden sei. Für eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG müsse es genügen, wenn die zunächst eingetretenen Nachteile für die Zukunft beseitigt worden seien. Daher könne es auch auf die vom SG angestellte Berechnung nicht ankommen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) - hier in BSG 14, 172 - habe einen anderen Fall betroffen, in dem ein beruflich besonders Betroffener später auch aus Altersgründen und schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen den Beruf aufgegeben habe. Überdies sei die jahrelange Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch die MdE im allgemeinen Erwerbsleben und nicht speziell durch eine Behinderung im Beruf eines Postbeamten bedingt gewesen. Da die Folgen der beruflichen Schädigung für die Zukunft völlig beseitigt worden seien, könne eine erhöhte MdE wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit nicht mehr anerkannt werden.

Der Kläger rügt mit der zugelassenen Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 30 Abs. 2 BVG und sinngemäß des § 62 Abs. 1 BVG). Es sei darüber zu entscheiden, ob § 30 Abs. 2 BVG auch dann anzuwenden sei, wenn zwar für die Zukunft eine Betroffenheit entfalle, jedoch in der Vergangenheit der berufliche Aufstieg dadurch behindert gewesen sei, daß längere Zeit keine Berufstätigkeit habe ausgeübt werden können. Die Nachteile seien mit dem Erreichen des Berufszieles eines Postamtmannes noch nicht ausgeglichen worden. Der Behinderungszeitraum müsse zur Dauer des Gesamtberufslebens in Beziehung gesetzt werden. Bei einer Arbeitspause von mehr als 16 Jahren sei der Behinderungszeitraum im Vergleich zum gesamten Berufsleben so schwerwiegend und von so nachhaltiger Wirkung, daß ein Ausgleich dieser Benachteiligung nicht mehr eintreten könne. Überdies habe während der schädigungsbedingten Pensionierung auch ein sozialer Abstieg vorgelegen, der die wirtschaftliche Weiterentwicklung wesentlich beeinflußt habe. Der Minderverdienst habe eine Vermögensbildung und eine zusätzliche wirtschaftliche Absicherung erschwert oder verhindert. Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des LSG Niedersachsen vom 10. Mai 1966 nach dem Klageantrag zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Auf die Gründe des angefochtenen Urteils und auf das bisherige Vorbringen werde Bezug genommen. Der Kläger sei Angehöriger des gehobenen Dienstes geblieben, weshalb kein sozialer Abstieg vorliege.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sie ist auch sachlich begründet.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Versorgung neu festzustellen ist, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 62 Abs. 1 BVG). Der Bescheid vom 31. März 1964 hat eine solche wesentliche Änderung hinsichtlich der bindend anerkannten besonderen beruflichen Betroffenheit darin erblickt, daß der Kläger das Gehalt bzw. ab 1. April 1964 das Ruhegehalt eines Postamtmanns beziehe. Das LSG hat die Auffassung vertreten, daß spätestens am 1. April 1964, dem Zeitpunkt, an dem der Kläger mit einem Ruhegehalt von 74 v.H. der Dienstbezüge eines Postamtmanns pensioniert worden ist, eine Änderung in den beruflichen Verhältnissen eingetreten sei. Dabei hat es jedoch verkannt, daß irgendeine "Änderung" der beruflichen Verhältnisse noch nicht genügt, um den Anspruch auf Versorgung neu festzustellen. Vielmehr muß es sich um eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse handeln, die für die frühere, bindend gewordene Feststellung, d.h. für die im Ausführungsbescheid vom 10. Mai 1962 getroffene Regelung maßgebend gewesen sind. Das SG-Urteil vom 31. Juli 1959, dessen Feststellungen zur Frage der besonderen Betroffenheit die rechtliche Grundlage für den Ausführungsbescheid vom 10. Mai 1962 bilden, hat eine berufliche Betroffenheit darin erblickt, daß der Kläger über 16 Jahre aus dem (aktiven) Beamtendienst entfernt gewesen sei und in dieser langen Zeit anstelle des vollen Gehalts nur Ruhestandsbezüge erhalten habe; ferner darin, daß er wegen der Schädigungsfolgen erst im Alter von 56 Jahren, d.h. etwa 10 Jahre später, zum Oberinspektor befördert worden sei; außerdem sei anzunehmen, daß er in diesem Alter auch bereits zum Amtmann befördert worden wäre; schließlich würden ihm auch bei der späteren Berechnung der Pensionsbezüge sehr wahrscheinlich die schon im Ruhestand verbrachten 16 Jahre fehlen. Keiner dieser Tatbestände, die für die Erhöhung der MdE von 50 auf 80 v.H. wegen besonderer beruflicher Betroffenheit maßgebend waren, hat sich nach den Feststellungen des LSG wesentlich geändert. Es ist weder der finanzielle Verlust, der dem Kläger infolge einer vorzeitigen vorübergehenden Pensionierung entstanden ist, ausgeglichen worden, noch hat sich an der um ca. 10 Jahre verspäteten Beförderung zum Oberinspektor etwas geändert. Der Kläger erhält nach den Feststellungen des LSG nun auch eine "geringere Pension", nämlich nur 74 anstatt 75 v.H. des Endgehalts. Die inzwischen eingetretene Verbesserung, nämlich die Beförderung zum Amtmann, stellt keine wesentliche Änderung der für die Feststellung von 1959 maßgebend gewesenen Verhältnisse dar. Denn damals ist nicht angenommen worden, daß der Kläger überhaupt nicht mehr Amtmann werden könne. An der Feststellung des SG, daß der Kläger ohne die Schädigungsfolgen schon im Zeitpunkt der Beförderung zum Oberinspektor die Stellung eines Amtmannes erreicht hätte, hat sich nichts geändert. Selbst wenn man aber in der Beförderung zum Amtmann eine im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG nF beachtliche Änderung erblicken wollte, so wäre sie doch angesichts der vielfältigen wirtschaftlichen Einbußen, die er wegen seiner beruflichen Betroffenheit hat hinnehmen müssen und die sich auch jetzt noch auswirken, nicht wesentlich i.S. des § 62 Abs. 1 BVG. Die Zurruhesetzung des Klägers ab 1. April 1964 hat keine finanzielle Besserstellung, sondern eine Minderung des Einkommens des Klägers mit sich gebracht. Im übrigen hat das BSG bereits ausgesprochen, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S. des § 62 Abs. 1 BVG dann nicht gegeben sei, wenn der Beschädigte später seinen Beruf wegen fortschreitenden Alters oder nicht wehrdienstbedingter Gesundheitsstörungen ohnehin nicht mehr hätte ausüben können (vgl. BSG in SozR § 62 BVG Nr. 11 = BSG 14, 172). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Pensionierung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in einem bestimmten Alter ohne Rücksicht auf den jeweiligen Gesundheitszustand allgemein eintritt. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 16. Juli 1968 - 9 RV 610/67 - entschieden hat, wird der berufliche Status eines beruflich besonders Betroffenen grundsätzlich durch die Erreichung einer Altersgrenze nicht verändert. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG hätte im vorliegenden Falle nur angenommen werden können, wenn es dem Kläger gelungen wäre, die in dem Urteil des SG vom 31. Juli 1959 festgestellten beruflichen Nachteile aufzuholen oder wesentlich zu mindern. Eine solche wesentliche Änderung der Verhältnisse zugunsten des Klägers kann auch nicht etwa darin erblickt werden, daß er eine im Ergebnis nur geringfügig niedrigere Pension erhält, als er ohne die langjährige Unterbrechung seiner Beamtentätigkeit zu beanspruchen gehabt hätte. Das SG hat zwar damals ausgeführt, es müsse "schließlich" auch berücksichtigt werden, daß dem Kläger sehr wahrscheinlich die schon im Ruhestand verbrachten 16 Jahre bei der Berechnung der Pensionsdienstbezüge "fehlen" würden. Es kann aber bei verständiger Würdigung des Urteils nicht angenommen werden, daß das SG mit dieser nur ergänzend hervorgehobenen Erwägung, die bei der Unvorhersehbarkeit der künftigen Verhältnisse nur den Charakter einer Vermutung haben konnte, einen für die Bemessung der MdE wegen beruflichen Betroffenseins wesentlichen Umstand, nämlich einen bereits feststellbaren finanziellen Schaden, bezeichnen wollte. Es sollte damit im wesentlichen nur zum Ausdruck gebracht werden, daß der Kläger bis zur Pensionierung auch noch die stets gegenwärtige Sorge haben müsse, möglicherweise die Höchstpension nicht mehr zu erreichen. Insbesondere ist das SG nicht davon ausgegangen, daß das Ruhegehalt des Klägers sich um den Betrag vermindern müsse, der einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 16 Jahren entspricht. Das SG hat nur berücksichtigt, daß die Unterbrechung der Dienstzeit des Klägers als Beamter sich zwar auch auf das Ruhegehalt ungünstig auswirken könne, nicht aber, daß die Benachteiligung in einer so großen Verringerung seiner Ruhegehaltsbezüge bestehen müsse. Eine Minderung des Ruhegehalts um 1 v.H. (74 anstatt 75 v.H.) ist tatsächlich auch eingetreten; im übrigen hat der Kläger nur die Vorteile erlangt, die ihm auf Grund seiner langen Dienstzeit ohnedies zufallen mußten, wobei aber eine Besserung in den Schädigungsfolgen oder eine Behebung der in der Vergangenheit erlittenen Einbußen nicht eingetreten ist. Nach alledem fehlt es an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellungen des SG 1959 maßgebend gewesen sind. Ob das SG damals die MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit zutreffend um 30 v.H. erhöht, d.h. die Vorschrift des § 30 Abs. 2 BVG nF bzw. des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG idF vor dem Ersten Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) insoweit rechtsirrtumsfrei angewandt hat, war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu prüfen. Deshalb war auch auf die vom LSG erörterte Frage, ob die jahrelange Arbeitsunfähigkeit des Klägers schon eine Folge der Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war, nicht näher einzugehen. Da das LSG sonach § 62 Abs. 1 BVG verletzt hat, war sein Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284999

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