Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung von rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbeständen im Vormerkungsverfahren. Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwandes von Eltern im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Nur solche Tatbestände, die nach dem im Zeitpunkt ihrer Feststellung geltenden Recht in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, sind im Vormerkungsverfahren feststellungsfähig und nach Ablehnung einklagbar.
2. Es ist nicht von Verfassungs wegen erforderlich, den Betreuungs- und Erziehungsaufwand von Eltern im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung stärker als bisher zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 1. Kammer vom 11.10.2018 - 1 BvR 1513/18).
Normenkette
SGB VI §§ 56, 57 S. 1, § 70 Abs. 2, 3a, §§ 109, 149 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Hs. 2, Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erziehung mehrerer Kinder als "generativer Beitrag" der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vorzumerken ist und ob hierfür zusätzliche Entgeltpunkte festzustellen sind.
Die 1967 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter von vier in den Jahren 2001, 2002, 2004 und 2009 geborenen Kindern. Sie war bis 15.4.2008 versicherungspflichtig beschäftigt und ist seitdem arbeitslos bzw wegen der Geburt ihres vierten Kindes nicht mehr erwerbstätig. Sie ist bei der Beklagten rentenversichert.
Im Oktober 2008 beantragte sie bei der Beklagten, ihrem Versicherungskonto - zunächst nur für das Jahr 2007 - zusätzlich zu den bereits vorgemerkten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - 1,4733 Entgeltpunkte gutzuschreiben. Zur Begründung bezog sie sich auf das Urteil des BVerfG zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; im Folgenden: sPV-Urteil). Dieses sei auf die GRV zu übertragen, zu deren Funktionsfähigkeit sie als Mutter einen zusätzlichen generativen Beitrag leiste. Dies lehnte die Beklagte nach Durchführung eines Kontoklärungsverfahrens unter Hinweis darauf ab, dass die Berücksichtigung eines generativen Beitrags im Versicherungskonto gesetzlich nicht vorgesehen sei (Bescheid vom 10.3.2009; Widerspruchsbescheid vom 30.4.2009). Hieran sei sie (die Beklagte) ebenso gebunden wie an die gesetzgeberische Umsetzung des sPV-Urteils im Kinderberücksichtigungsgesetz (KiBG vom 15.12.2004, BGBl I 3448).
Das SG hat die hiergegen sowie auf die Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte auch für die Jahre ab 2008 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 14.9.2010). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Über § 70 Abs 2, Abs 3a SGB VI hinaus seien keine Rechtsgrundlagen für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten bzw diesbezüglicher Berücksichtigungszeiten vorhanden. Dies verstoße nicht gegen Art 6 Abs 1 GG, weil dem Gesetzgeber ein Spielraum eingeräumt sei, wie er einen Familienlastenausgleich vornehme. Auf das sPV-Urteil und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Bindungswirkung dieses verfassungsgerichtlichen Urteils erstrecke sich nur auf die sPV. Auf das Recht der GRV sei es nicht übertragbar, weil im Zeitpunkt der Erziehung von Kindern nicht feststünde, dass diese zukünftig Beitragszahler der GRV würden. Im Gegensatz zur sPV sei es überdies im Rentenversicherungsrecht möglich, die Kindererziehung leistungsrechtlich - insbesondere durch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (§§ 56, 57 SGB VI) - zu honorieren. Das Leistungsrecht der GRV genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im "Trümmerfrauen"-Urteil (vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) aufgestellt habe (Urteil vom 22.3.2013).
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt einen Verstoß der - vom LSG angewandten - "gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 70 SGB VI)" gegen Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG. Verfassungsrecht sei verletzt, weil der Gesetzgeber den wesentlich aus dem kinderbedingten Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung durch reduzierte Erwerbstätigkeit und Unterhaltskosten bestehenden konstitutiven generativen Beitrag kindererziehender Versicherter nicht zusätzlich bei der Ermittlung von Entgeltpunkten berücksichtigt habe. Der Gesetzgeber sei zudem vom BVerfG ausdrücklich angewiesen worden, die Bedeutung des sPV-Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen. Die Aussagen des sPV-Urteils seien durchaus auf die GRV zu übertragen: Auch bei der GRV handele es sich um ein umlagefinanziertes System, das der Deckung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos diene. Zugleich sei absehbar, dass der generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht werde. Da der Kreis der Versicherten in der GRV größer als in der sPV sei, müsse auch deren Mindestgeschlossenheit angenommen werden. Die durch die Nichtberücksichtigung des generativen Beitrags entstehende Benachteiligung von kindererziehenden Versicherten sei entsprechend der Schlussfolgerung des BVerfG im sPV-Urteil auch innerhalb des Systems der GRV auszugleichen. Dennoch verhinderten die bestehenden "Kinderkomponenten" (insbesondere Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung) lediglich die durch die Kindererziehung bedingte Schlechterstellung von Eltern bei dem Erwerb von Rentenansprüchen, glichen jedoch den generativen Beitrag der Eltern nicht aus, durch den sie unverhältnismäßig viel niedrigere Rentenleistungen als durch Geldbeiträge erzielten. Kindererziehende Versicherte generierten zudem erhebliche "positive externe Effekte" zugunsten Versicherter ohne Kinder. Demgegenüber führe der Familienlastenausgleich nicht zu einem Ausgleich des generativen Beitrages, da die Familien über die Steuern einen Teil der Familienförderung mitbezahlten.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß, |
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die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2013 und des Sozialgerichts Mannheim vom 14. September 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihrem Versicherungskonto für das Jahr 2007 zusätzlich 1,4733 Entgeltpunkte und ab dem Jahr 2008 für jedes Jahr auf der Basis des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres zusätzliche Entgeltpunkte gutzuschreiben, die dem Betrag des steuerlichen Existenzminimums der Kinder abzüglich der aus Kindergeld oder Steuerfreibeträgen erstatteten Kosten sowie abzüglich des bereits in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigten Elternbonus für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Kindergeld besteht, entsprechen, |
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hilfsweise, |
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das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. |
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig aber unbegründet.
Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen, soweit es den Gegenstand dieses Revisionsverfahrens betrifft (hierzu nachfolgend 1.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide (hierzu 2.). Im Übrigen ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass die Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands von Eltern über die bereits heute bestehenden Ausgleichsmechanismen hinaus durch eine weitergehende Berücksichtigung im Leistungsrecht der GRV von Verfassungs wegen zwingend geboten ist (hierzu 3.). Die in Kombination mit der Anfechtungsklage erhobene Verpflichtungsklage war bereits unzulässig (hierzu 4.).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Berufungsurteil nur noch insoweit, als es die Klage gegen den Bescheid der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2009 und damit leistungsrechtliche Fragen der GRV betrifft. Das Revisionsverfahren über die Klage gegen die AOK Baden-Württemberg wegen der Höhe von Pflegeversicherungsbeiträgen wurde durch Beschluss des 12. Senats vom 14.7.2014 abgetrennt; hierüber hat der 12. Senat gesondert verhandelt und entschieden (BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 13/13 R). Im Hinblick hierauf hat der Senat das Passivrubrum von Amts wegen berichtigt.
Das Ziel der Beseitigung der ihren Antrag ablehnenden Bescheide verfolgt die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Ihr darüber hinausgehendes Begehren (§ 123 SGG) ist - entgegen der von ihr gewählten Antragsformulierung ("verurteilen") - auf die Verpflichtung (zum sozialgerichtlichen Klagesystem und der Möglichkeit einer Umdeutung vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 1 ff) der Beklagten gerichtet, ihrem Versicherungskonto für die Jahre ab 2007 zusätzliche Entgeltpunkte gutzuschreiben. Dies entspricht der von ihr formulierten Rüge eines Verstoßes insbesondere des § 70 SGB VI gegen Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG. Hiervon umfasst ist zugleich das allgemeinere Begehren, die Beklagte zu verpflichten, nach der abgeschlossenen Kontenklärung im Rahmen des Vormerkungsverfahrens (§ 149 Abs 5 SGB VI, hier anzuwenden in der Neufassung vom 19.2.2002, BGBl I 754) zusätzlich zu Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) den darüber hinaus gehenden Wert eines durch Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung zu Gunsten der Kindererziehung erbrachten "generativen Beitrags" als Tatbestand einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung festzustellen.
2. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie beschweren die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs 2 SGG. Vielmehr musste die Beklagte den Antrag der Klägerin ablehnen, ihrem Versicherungskonto weitere Entgeltpunkte gutzuschreiben (hierzu a). Die ihr im Hinblick auf die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten gesetzten Grenzen hat die Beklagte hierbei eingehalten (hierzu b). Auch dem allgemeineren Begehren auf Vormerkung eines generativen Beitrages als zusätzliche rentenversicherungsrechtliche Vorleistung hat die Beklagte zu Recht nicht entsprochen (hierzu c).
a) Den Antrag der Klägerin, ihrem Rentenkonto für das Jahr 2007 weitere 1,4733 Entgeltpunkte gutzuschreiben, hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt. Ein solches auf die Feststellung einer bestimmten Bewertung rentenversicherungsrechtlich (vermeintlich) relevanter Tatsachen gerichtetes Verlangen ist erst im Zusammenhang mit der - von der Klägerin nicht begehrten - Feststellung einer Leistung zulässig.
Als Grundlage einer verbindlichen Feststellung rentenversicherungsrechtlich relevanter Tatsachen kommt im Falle der bei Antragstellung im Oktober 2008 41jährigen, bis zur Entscheidung des LSG keine Rente begehrenden Klägerin nur § 149 Abs 5 S 1 SGB VI in Betracht. Danach stellt der Rentenversicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog Vormerkungsbescheid). Der Rentenversicherungsträger ist befugt, aber nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Entscheidet er - wie von der Klägerin beantragt -auch über Tatbestände, die noch keine sechs Jahre zurückliegen, muss er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid erlassen (vgl BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R - SozR 4-2600 § 57 Nr 1 RdNr 12 mwN).
Der Umfang zulässiger Feststellungen im Vormerkungsbescheid ist jedoch beschränkt. Denn nach § 149 Abs 5 S 3 SGB VI wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Rentenversicherungsträger hiernach nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, gleichwohl eine solche Entscheidung zu treffen. Hierdurch soll vermieden werden, bereits Anrechnungs- und Bewertungselemente für eine nur möglicherweise später einmal zu gewährende Leistung festzulegen. Dem Gebot der tatbestandsmäßigen Feststellung einer Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- oder Ausfallzeit steht in § 149 Abs 5 SGB VI das Verbot gegenüber, auch schon einen Teil der Rentenberechnung vor(weg)zunehmen und eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, die erst nach einem Leistungsfeststellungsverfahren stattfinden soll, zumal dann uU andere gesetzliche Bestimmungen über die Berechnung und Bewertung gelten können (vgl zur inhaltsgleichen Regelung des § 104 Abs 3 S 2 AVG BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 - Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 - Juris RdNr 16).
Soweit sich die Klägerin in ihrem Antrag vom Oktober 2008 auf eine ihr zuvor erteilte Renteninformation vom 25.9.2008 bezieht, enthält diese zwar eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind (§ 109 Abs 3 Nr 5 SGB VI) und in diesem Zusammenhang auch Angaben zur Gesamtzahl der bisher erworbenen Entgeltpunkte. Diese Informationen werden durch das Gesetz jedoch ausdrücklich als unverbindlich qualifiziert. Sie sind nach § 109 Abs 2 SGB VI mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen (vgl BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, 283 f; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 25). Mangels verbindlicher Regelung und hiermit potentiell verbundener Beschwer können Renteninformationen gerichtlich weder angefochten noch kann die Mitteilung oder gar Feststellung einer bestimmten Summe an Entgeltpunkten verlangt werden (zu den regelmäßig erst ab Vollendung des 55. Lebensjahrs zu erteilenden Rentenauskünften vgl BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr 6 - Juris RdNr 31 ff).
b) Die Anfechtungsklage ist auch nicht etwa deshalb begründet, weil sich die Beklagte nicht an die ihr durch § 149 Abs 5 S 3 SGG gesetzten Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis gehalten hätte.
Soweit der Bescheid vom 10.3.2009 aus Empfängersicht Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln geben könnte, weil er vor dem Hintergrund des auf die Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte wegen Kindererziehung gerichteten Antrags der Klägerin auch Erläuterungen zu dem nach § 56 SGB VI vorgesehenen Umfang von Kindererziehungszeiten und deren Bewertung nach § 70 Abs 2 SGB VI enthält, werden diese durch den Widerspruchsbescheid vom 30.4.2009 ausgeräumt. Hierin bezieht sich die Beklagte konkret auf das im Widerspruch auch allgemeiner formulierte Begehren der Klägerin, nämlich der "Berücksichtigung eines generativen Beitrags in Ihrem Versicherungskonto zusätzlich zu den bereits vorgemerkten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung". Zugleich macht sie deutlich, dass sie wegen der Gesetzesbindung (Art 20 Abs 3 GG) an das von der Klägerin als verfassungswidrig eingestufte Recht gebunden sei und die einzige in Bezug auf das sPV-Urteil für die Klägerin in Betracht kommende Vergünstigung eines verminderten Beitrags zur sPV nicht anzuwenden sei, da die Klägerin noch keine Rentenleistung erhalte. Formulierungen, die auf eine über die bloße Ablehnung des Antrags der Klägerin hinausgehende Entscheidung der Beklagten auch über Fragen der Anrechnung oder Bewertung von rentenversicherungsrechtlichen Tatbeständen hindeuten, finden sich hier nicht mehr.
c) Auch dem allgemeineren Begehren auf Vormerkung eines "generativen Beitrages" als zusätzliche rentenversicherungsrechtliche Vorleistung hat die Beklagte zu Recht nicht entsprochen.
Ein solcher Vorleistungstatbestand ist - wovon auch die Klägerin ausgeht - weder nach dem bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz im Wesentlichen unverändert geltenden Recht (zu dessen Maßgeblichkeit für die Entscheidung des Senats vgl BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 24/14 R - SozR 4-2600 § 134 Nr 3 RdNr 15 mwN) vorgesehen. So sind nach § 149 Abs 1 S 2 SGB VI in dem Versicherungskonto die Daten zu speichern, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, also insbesondere die Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (§ 149 Abs 3 Halbs 2 SGB VI). Nach § 56 Abs 1 S 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Gemäß § 57 S 1 SGB VI (in der Neufassung vom 19.2.2002, BGBl I 754) ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Nach § 55 Abs 1 SGB VI (in der Neufassung vom 19.2.2002, BGBl I 754) sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind sowie Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Hierzu gehören auch Kindererziehungszeiten (Flecks in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 55 RdNr 26). Weitere vormerkungsfähige Tatbestände zur Berücksichtigung der Kindererziehung durch Eltern sieht das geltende Rentenrecht nicht vor.
Feststellungsfähig sind im Rahmen des Vormerkungsverfahrens jedoch schon dem Grunde nach nur solche Tatbestände, die nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Feststellung möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und sollen (vgl BSG Urteil vom 23.8.2005 - B 4 RA 21/04 R - SGb 2006, 429 - Juris RdNr 40). Dies gründet in Sinn und Zweck eines Vormerkungsbescheids. Dieser besteht darin, bereits im Vorfeld eines Leistungsfeststellungsverfahrens für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 17). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz nach dem aktuellen Rechtsstand geschaffen. Verbindlich festgestellt wird im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Vorleistungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 - Juris RdNr 16 mwN). Schon wegen der unüberschaubaren Vielfalt möglicher Lebensläufe ist diese "Beweissicherung" (vgl BSG Urteil vom 23.8.2005 - B 4 RA 21/04 R - SGb 2006, 429 - Juris RdNr 40) auf diejenigen Tatbestände zu beschränken, die bereits nach geltendem Recht rentenrechtlich relevant werden können. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf die Feststellung von Tatbeständen, die erst aufgrund völlig ungewisser Beschlüsse des parlamentarischen Gesetzgebers in der Zukunft vielleicht einmal relevant werden könnten, besteht daher von vornherein nicht.
3. Im Übrigen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands von Eltern (zu dessen Bedeutung für die GRV b) über die bereits heute rentenleistungsrechtlich (hierzu a) bestehenden Ausgleichsmechanismen hinaus durch eine weitergehende Berücksichtigung im Leistungsrecht der GRV (hierzu c) von Verfassungs wegen zwingend geboten ist (zum Beitragsrecht vgl die Urteile des 12. Senats des BSG vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1, vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77 und vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - SozR 4-1100 Art 3 Nr 84, auch für BSGE vorgesehen). Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 Abs 1 S 1 Alt 2 GG und Vorlage an das BVerfG kommt nicht im Betracht. Hierbei hat der Senat neben den mit der Revisionsbegründung übersandten umfangreichen Unterlagen auch die zum Urteil des 12. Senats vom 30.9.2015 ( B 12 KR 15/12 R - aaO) veröffentlichte sozialrechtliche Literatur (vgl ua Blüggel, jurisPR-SozR 11/2016 Anm 2; Lenze, NVwZ 2015, 1658; Lenze, SGb 2017, 130; Ruland, NZS 2016, 361; Seiler, NZS 2016, 641; Wenner, SozSich 2015, 344) in den Blick genommen.
a) Die Leistungsansprüche der Versicherten in der GRV richten sich, soweit es Renten betrifft, vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Diese werden - bezogen auf einzelne Kalenderjahre - in Entgeltpunkte umgerechnet. Weitere Entgeltpunkte werden für beitragsfreie Zeiten angerechnet (§ 63 Abs 1 bis Abs 3 SGB VI). Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert bei Rentenbeginn vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI).
Kindererziehungszeiten, also Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs 1 S 1 SGB VI; zur Verlängerung dieses Zeitraums bei Konkurrenz mehrerer auf denselben Zeitraum entfallender Kindererziehungszeiten s § 56 Abs 5 S 2 SGB VI; zu Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind sowie wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet s §§ 249, 249a SGB VI) wirken in diesem Rahmen unmittelbar leistungssteigernd, indem sie für jeden Kalendermonat mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet werden oder die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, wenn auch höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI (§ 70 Abs 2 SGB VI; zur Vereinbarkeit der materiell-rechtlichen Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze mit dem GG vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2 mwN). Sofern diese Begrenzung nicht greift, führt dies bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu einer Bewertung mit nahezu einem Entgeltpunkt (0,9996 Entgeltpunkte statt 1,000 Entgeltpunkte), also fast dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung in diesem Jahr (vgl Anlage 1 zum SGB VI). Soweit Kindererziehungszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI) zusammentreffen, kann diese beitragsgeminderte Zeit nach § 71 Abs 2 SGB VI uU sogar höher bewertet werden (vgl Heidemann in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 70 RdNr 99). Dabei eröffnet das den Eltern durch § 56 Abs 2 SGB VI eingeräumte Gestaltungsrecht bei der Zuordnung der Kindererziehungszeiten die Möglichkeit, Leistungsansprüche in der GRV zu maximieren oder auch überhaupt erst zu begründen.
Zusätzliche Entgeltpunkte können zudem unter den Voraussetzungen des § 70 Abs 3a SGB VI erworben oder gutgeschrieben werden für Kalendermonate, in denen Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI - also Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen - mit Pflichtbeiträgen, Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung weiterer Kinder oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes zusammenfallen. Hierdurch soll insbesondere für Frauen ein Nachteilsausgleich dafür geschaffen werden, dass sie während der Kindererziehungsphase durch Erwerbstätigkeit in der Regel ein geringeres Arbeitsentgelt (zB durch Teilzeitarbeit) erzielen und damit Einbußen in ihrer Versicherungsbiographie erleiden. Zugleich wird aber auch ein Nachteilsausgleich für Erziehungspersonen bezweckt, die gleichzeitig mehrere Kinder erziehen und deshalb regelmäßig nicht einmal in Teilzeit erwerbstätig sind (Entwurf der Bundesregierung eines Altersvermögensgesetzes, BR-Drucks 764/00 S 111f zu Art 1 Nr 20 ≪§ 70≫ des Entwurfs). Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet ein zusätzlicher Nachteilsausgleich statt, indem Kinderberücksichtigungszeiten für diesen Zweck mit dem Wert von Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden (§ 71 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB VI).
Darüber hinaus enthält das Leistungsrecht der GRV weitere Regelungen zur Berücksichtigung der Kindererziehung, wie Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI), Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI), Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI - gültig bis 16.11.2016), große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§ 46 Abs 2 S 1 Nr 1 und § 243 Abs 2 und Abs 3 SGB VI) und Erziehungsrente (§§ 47, 243a SGB VI; vgl ausführlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung, DRV-Schriften, Band 108, S 19).
b) Dem Senat ist bewusst, dass Versicherte mit Kindern im Vergleich zu Versicherten ohne Kinder im Allgemeinen in besonderem Maße zur Leistungsfähigkeit des Systems der GRV und dessen Nachhaltigkeit beitragen. Wie der 12. Senat bereits in seinem Urteil vom 20.7.2017 (B 12 KR 14/15 R - SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 35) betont hat, funktioniert das umlagefinanzierte System der GRV dauerhaft nur dann, wenn es stets genügend leistungsfähige Beitragszahler gibt, die für die Renten der jeweiligen Rentnergeneration aufkommen können. Dies setzt voraus, dass es auch in Zukunft hinreichend viele Erwerbstätige und die Möglichkeit zu produktivem Erwerbsverhalten gibt. Versicherte mit Kindern leisten insoweit bei typisierender Betrachtung im Allgemeinen mehr für die Nachhaltigkeit des Systems als Versicherte ohne Kinder, denn Versicherte mit Kindern und Versicherte ohne Kinder finanzieren durch ihre monetären Beiträge zwar die aktuellen Renten mit. Versicherte mit Kindern sorgen aber - auch durch Inkaufnahme von Einschränkungen persönlicher und finanzieller Art - in besonderer Weise dafür, dass es auch künftig Beitragszahler gibt, die künftige Renten finanzieren können.
c) Dennoch hat die Klägerin keinen aus dem GG ableitbaren Anspruch auf einen weitergehenden leistungsrechtlichen Ausgleich der ihr in Verbindung mit der Kinderbetreuung und -erziehung im Vergleich zu Kinderlosen entstandenen finanziellen und persönlichen Nachteile. Eine verfassungsrechtliche Prüfung hat nicht ausschließlich anhand der Maßstäbe des sPV-Urteils des BVerfG zu erfolgen (hierzu aa). Vielmehr ist die Frage einer - nach Auffassung der Klägerin - nicht ausreichenden Berücksichtigung ihres Erziehungs- und Betreuungsaufwands durch die oben unter a) dargestellten Normen unter Beachtung der Ausführungen des BVerfG im sPV-Urteil in erster Linie anhand der Rechtsprechung des BVerfG zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG - hierzu bb) iVm dem Familienförderungsgebot des Art 6 GG (Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG - hierzu cc) zu prüfen. Der Senat schließt sich damit für das Leistungsrecht der GRV den Ausführungen des 12. Senats zum Beitragsrecht (BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 37 ff) nach eigener Prüfung im Ergebnis sinngemäß an.
aa) Das sPV-Urteil des BVerfG ist auf das Leistungsrecht der GRV nicht wegen der den Entscheidungen des BVerfG nach § 31 Abs 2 S 2 BVerfGG zukommenden Gesetzeskraft und der ihnen nach § 31 Abs 1 BVerfGG zukommenden Bindungswirkung "zu übertragen". Dies gilt bereits deshalb, weil das sPV-Urteil ausweislich des Tenors nur zur Pflegeversicherung und deren beitragsrechtlichen Normen ergangen ist (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 33). Mit seinem Urteil vom 3.4.2001 zur Frage der beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder in der sozialen Pflegeversicherung (sPV-Urteil, aaO) hat das BVerfG keineswegs dem Gesetzgeber das rentenrechtliche Konzept eines Ausgleichs dieses Aufwandes allein auf der Leistungsseite aufgegeben (vgl schon BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 50). Darüber hinaus entspricht die GRV in ihren wesentlichen Strukturprinzipien nicht den Anforderungen, die das BVerfG im sPV-Urteil für ein verfassungsrechtliches Gebot der beitragsrechtlichen Differenzierung zwischen Versicherten mit und solchen ohne Kinder aufgestellt hat (hierzu sogleich bb). Auch dies steht deren Übertragung auf das Leistungsrecht der GRV entgegen.
bb) Die Berücksichtigung des Erziehungs- und Betreuungsaufwands von Eltern durch die oben unter a) dargestellten Normen des Leistungsrechts der GRV genügt den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes.
Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl insgesamt zB BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40, 42; BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 121 f, jeweils mwN zur stRspr des BVerfG).
Vorliegend geht es um die Frage, ob der Gesetzgeber einen (noch) ausreichenden Ausgleich geschaffen hat für die Nachteile, die sich im Leistungsrecht der GRV mit Rücksicht auf eine regelmäßig verminderte Erwerbstätigkeit von Versicherten während der Erziehung und Betreuung von Kindern gegenüber Versicherten ohne Kinder ergeben, sowie für den besonderen Beitrag, den Versicherte mit Kindern für die Nachhaltigkeit des Systems der GRV erbringen, oder ob er diese Gruppen ohne hinreichende sachliche Gründe im Wesentlichen gleich behandelt und dadurch Versicherte mit Kindern in einer die durch Art 3 Abs 1 GG gesetzten Grenzen überschreitenden Weise benachteiligt. Dabei legt der Senat einen am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierten Prüfungsmaßstab zugrunde. Denn die ua für Beschäftigte, zu denen auch die Klägerin bis April 2008 gehörte, gesetzlich angeordnete Versicherungs- und Beitragspflicht in der GRV greift in deren durch Art 2 Abs 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein (vgl BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 18 = Juris RdNr 49, mwN).
Selbst unter Zugrundelegung eines solchen strengen Prüfungsmaßstabs ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kindererziehung und Betreuung nicht eingehalten hätte. Vor allem durch die Gewährung von Leistungen in der GRV selbst gewährleistet er eine verfassungsgemäße Behandlung auch der Versicherten mit Kindern. So wird bereits durch die oben unter a) angeführten kinderbezogenen rentenrechtlichen Zeiten und deren Bewertung ein erheblicher systemimmanenter Ausgleich für die mit der Kindererziehung und -betreuung verbunden Nachteile gewährt.
Dem vom BVerfG im sPV-Urteil (vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 - Juris RdNr 69) postulierten Prüfauftrag bezüglich anderer Zweige der Sozialversicherung ist die Bundesregierung nachgekommen. Sie hat im November 2002 in Gestalt des damaligen Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die Kommission "Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme" eingerichtet. Diese hat sich ua mit der Bedeutung des sPV-Urteils für die GRV befasst. In Auswertung des auch von der Klägerin zitierten Berichts dieser Kommission kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass der vom Gesetzgeber beschrittene Weg, Kindererziehung auf der Leistungsseite zu honorieren, sachgerecht sei (BT-Drucks 15/4375 S 4 ff, insbesondere S 7).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Möglichkeiten des Gesetzgebers auch mit Rücksicht auf das sPV-Urteil keineswegs allein auf einen solchen systemimmanenten Nachteilsausgleich beschränkt (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 49, 60). Vielmehr sind auch ausgleichende und fördernde Regelungen in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des Sozialrechts sowie in sonstigen Rechtsgebieten wie etwa dem Steuerrecht oder in Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie durch öffentliche Mittel zumindest subventionierter Kinderbetreuung in Krippen, Kindergärten und Horten, in den Blick zu nehmen. Solche Regelungen sind zB die Gewährung von Versicherungspflichtzeiten im Arbeitsförderungsrecht für die Zeit der Kindererziehung (§ 26 Abs 2a SGB III), die Gewährung von Elterngeld und zuvor Erziehungsgeld (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, zuvor Bundeserziehungsgeldgesetz), von Ausbildungsförderung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) oder die Gewährung von Kindergeld (Bundeskindergeldgesetz) oder Kinderfreibeträgen im Steuerrecht (Einkommensteuergesetz). Deren ausgleichende Funktion wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass Versicherte mit Kindern mit ihren Steuern und Beiträgen ihrerseits in erheblichem Umfang selbst zur Finanzierung von familienfördernden Leistungen beitragen. Dass Versicherte mit Kindern durch familienfördernde Leistungen durch den Gesetzgeber "auf Euro und Cent" so gestellt werden müssten, als hätten sie keine Kinder, ist Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des GG (hier insbesondere Art 3 Abs 1 und 3 GG) ebenso wenig zu entnehmen, wie der Rechtsprechung des BVerfG hierzu (im Einzelnen vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 47 ff).
Soweit demgegenüber angenommen wird, das BVerfG habe in seinem sPV-Urteil bezüglich des Nachteilsausgleichs auch in Bezug auf die GRV einen "qualitativen Sprung" (so Lenze, NZS 2007, 407 und SGb 2017, 130, 133) im Vergleich zu den Ausführungen im Trümmerfrauenurteil (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) gemacht, teilt der Senat diese Ansicht ebenso wenig wie der 12. Senat (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 53 mwN). Geld- und Pflegesachleistungen in der sPV sind nicht arbeitsentgelt- oder beitragsbezogen, sondern bedarfsbezogen. Der Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern kann daher in der sPV von vornherein nur auf der Beitragsseite berücksichtigt werden. Hiervon unterscheidet sich das Leistungsrecht in der GRV strukturell, weil danach Rentenleistungen sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme als auch ihrer Höhe von der individuellen Versicherungsbiografie, einschließlich der konkret versicherten Arbeitsentgelte abhängig sind (vgl § 63 SGB VI).
cc) Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Leistungsrechts der GRV stehen - ebenso wenig wie die des Beitragsrechts (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 55 f mwN) - auch nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 GG iVm Art 3 GG. Denn der besondere Schutz der Familie, zu dem Art 6 Abs 1 GG den Staat verpflichtet, hält den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip ist zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich zu entnehmen. Dennoch verpflichtet Art 6 Abs 1 GG den Gesetzgeber weder, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten, noch zwingt er ihn dazu, Familien - ohne Ausgleich mit anderen Gemeinwohlbelangen sowie ohne Beachtung der Funktionsfähigkeit und des Gleichgewichts des Ganzen - zu fördern (so bereits unter Berücksichtigung des sPV-Urteils BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2 Juris RdNr 31 mwN). Insbesondere ist Art 6 Abs 1 GG aber keine Entscheidung darüber zu entnehmen, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 35 mwN, insbesondere zur Rspr des BVerfG).
4. Die in Kombination mit der Anfechtungsklage erhobene Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin ihr Begehren verfolgt, ihrem Versicherungskonto ab dem Jahr 2007 zusätzliche Entgeltpunkte gutzuschreiben bzw den von ihr erbrachten "generativen Beitrag" als Tatbestand einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung festzustellen, war bereits unzulässig. Daher ist die Revision insoweit ebenfalls unbegründet.
Für das erstmals mit der Klageschrift geltend gemachte Verlangen, eine solche Gutschrift bzw Feststellung auch für die Jahre ab 2008 vorzunehmen, fehlte schon die notwendige Vorbefassung der Beklagten (hierzu a). Im Übrigen fehlte auch die notwendige Klagebefugnis oder ein Feststellungsinteresse für eine solche Klage (hierzu b).
a) Das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu einer Gutschrift weiterer Entgeltpunkte bzw zur Feststellung eines "generativen Beitrags" als weiterem Vorleistungstatbestand zu verpflichten, war für die Jahre ab 2008 bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an der notwendigen Vorbefassung der Beklagten fehlte. Die hiermit erhobene Verpflichtungsklage - hier in der Form der Vornahmeklage - setzt das Vorliegen eines im Vorverfahren angegriffenen und überprüften Verwaltungsakts voraus (§§ 54 Abs 1, 78 Abs 1 S 1 und Abs 3 SGG; vgl BSG Urteil vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 36; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 6a, 20, 21). Hieran fehlt es, denn die Klägerin hat im Oktober 2008 gegenüber der Beklagten ausdrücklich die Gutschrift weiterer Entgeltpunkte zunächst nur für das Jahr 2007 beantragt. Nur hierüber hat die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt entschieden. Erst in ihrer Klageschrift hat die Klägerin ihr Begehren auf die Jahre ab 2008 erweitert, ohne die Beklagte zuvor mit diesem Anliegen zu befassen.
b) Für die Zulässigkeit einer Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage zur Durchsetzung ihrer Begehren fehlte der Klägerin auch die notwendige Klagebefugnis oder ein Feststellungsinteresse.
Wie bereits oben (unter 2.) ausgeführt, ist die Beklagte weder befugt noch verpflichtet, über die Feststellung oder gar Anrechnung und Bewertung der streitigen Zeit schon jetzt - vor der Feststellung einer Leistung - überhaupt zu entscheiden. Dann kann aber erst recht nicht verlangt werden, dass ein neuer Bescheid mit der Feststellung gesetzlich nicht vorgesehener Vorleistungstatbestände oder einer bestimmten Bewertung zu erlassen sei; Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklagen mit diesem Ziel sind unzulässig (vgl BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr 6 LS 2 und Juris RdNr 29 ff mwN; BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 RVO Nr 3 S 6 f - Juris RdNr 18 ff). Es fehlt insbesondere die Klagebefugnis für eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 22, 39), da der Klägerin das geltend gemachte Recht zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann. Popularklagen zur Verfolgung politischer - auch sozial- und familienpolitischer - Zwecke sind jedoch unzulässig (vgl BSG Urteil vom 27.1.1977 - 7 RAr 17/76 - BSGE 43, 134, 141 = SozR 4100 § 34 Nr 6 - Juris RdNr 37).
Auch eine Feststellungsklage, in die der geltend gemachte Anspruch ggf umgedeutet werden könnte, wäre nicht zulässig. Es kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wofür aufgrund einer materiell-rechtlichen Sondervorschrift (§ 149 Abs 5 S 3 SGB VI) die Verpflichtungsklage ausgeschlossen ist. Im Übrigen müsste eine Feststellungsklage auch scheitern, weil es am berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 55 Abs 1 SGG fehlt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich der prozessuale Anspruch auf die Höhe einer später nur möglicherweise zu gewährenden Leistung bezieht und dann mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann (zum inhaltsgleichen § 104 Abs 3 S 2 AVG vgl BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 RVO Nr 3 S 7 - Juris RdNr 19; vgl auch BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr 6 - Juris RdNr 41).
Der verfassungsrechtliche Aspekt, um den es hier im Kern geht - nämlich ausdrücklich die Überprüfung des § 70 Abs 2, Abs 3a SGB VI sowie inzident weiterer Regelungen des Leistungsrechts der GRV - bestätigt dies. Das BVerfG hat zu Verfassungsbeschwerden gegen ein gerichtliches Urteil ausgeführt, dass zwar der Beschwerdeführer durch ein Urteil in der Regel beschwert sei, dies jedoch bei gerichtlicher Überprüfung eines Verwaltungsaktes anders sein könne, dessen Erlass der Beschwerdeführer provoziert habe, um im Gerichtszug im Wege der Inzidentkontrolle eine Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen und so die Möglichkeiten zu erweitern, durch die eine verfassungsgerichtliche Normprüfung im Wege der Verfassungsbeschwerde erreicht werden könne (BVerfG Beschluss vom 12.2.1986 - 1 BvR 1578/82 - SozR 2200 § 1248 Nr 45 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 18.5.1982 - 1 BvR 602/78 - BVerfGE 60, 360, 369 f). Dies sei aber, ebenso wie bei der unmittelbar gegen gesetzliche Vorschriften gerichteten Verfassungsbeschwerde, nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Norm selbst unmittelbar und gegenwärtig betroffen werde. Gleiches muss hier für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gelten, wo die Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 GG in Frage stünde. Denn auch insoweit muss es bei der konkreten Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommen. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht von der für grundgesetzwidrig gehaltenen Norm betroffen wird und zweifelhaft ist, ob sie je betroffen sein wird (vgl BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 RVO Nr 3 S 7 - Juris RdNr 20).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NJW 2018, 2980 |
NZS 2018, 704 |
NZS 2019, 487 |
SGb 2018, 357 |
SGb 2019, 173 |
RdW 2018, 634 |