Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachaufklärungspflicht. Urteilsbegründung
Orientierungssatz
1. Das Gericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht, wenn es sich dem Versorgungsarzt anschließt, der im Gegensatz zu weiteren vier namhaften Medizinern den ursächlichen Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Leiden verneint, obwohl er einräumt, daß sich berechtigte Einwände gegen die Ansicht eines der vier anderen Mediziner nicht erheben lassen, und selbst vorschlägt, einen weiteren Sachverständigen zu hören, ohne dieser weiteren Sachaufklärung nachgekommen zu sein.
2. Begründet das Gericht sein Urteil nicht, sondern begnügt es sich zu bemerken, daß eine Rückforderung gesetzlicher Vorschriften genüge, so verletzt es § 128 Abs 1 SGG.
Normenkette
SGG §§ 103, 128
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 17.12.1959) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger wurde am 30. August 1939 zum Wehrdienst eingezogen; von Juli bis September 1940 war er wegen eines Abszesses am Kinn und von November 1940 an wegen Zuckerharnruhr in Lazarettbehandlung. Im Mai 1942 wurde er als dienstunfähig entlassen. Wehrdienstbeschädigung (WDB) für die Zuckerkrankheit wurde im DU-Zeugnis vom 29. Mai 1941/23. März 1942 verneint. Auf den 1947 nach dem Bayerischen Körperbeschädigtenleistungsgesetz (BKBLG) gestellten Versorgungsantrag wurde dem Kläger mit Benachrichtigung vom 30. Oktober 1948 ab 1. Dezember 1948 ein monatlicher Vorschuß von 30,- DM bewilligt. Mit Bescheid vom 27. Juni 1951 wurde folgenlos abgeheilte fieberhafte Gelbsucht als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung nach dem BKBLG und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) - ohne Rentengewährung - anerkannt. Die Zuckerharnruhr wurde als Leistungsgrund abgelehnt und der vom 1. Dezember 1948 bis 31. Juli 1951 gewährte Vorschuß in Höhe von 960,- DM zurückgefordert. Im Berufungsverfahren (alten Rechts) wurden Gutachten von Prof. Dr. T, Prof. Dr. G und Dr. R eingeholt, die alle den Zusammenhang der Zuckerkrankheit mit dem Wehrdienst wegen der durchgemachten Gelbsucht bzw. des Abszesses am Kinn entweder im Sinne der Entstehung oder der richtunggebenden Verschlimmerung bejahten. Das Oberversicherungsamt (OVA) verurteilte den Beklagten am 15. Dezember 1952, dem Kläger unter Anerkennung von Zuckerharnruhr im Sinne der Verschlimmerung ab 1. Februar 1947 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v. H. zu gewähren. Der Beklagte legte hiergegen Rekurs ein, der als Berufung auf das Landessozialgericht (LSG) überging. Dieses holte ein weiteres Gutachten der II. Medizinischen Klinik der Universität München (Prof. Dr. Dr. B) ein, das ebenfalls eine richtunggebende Verschlimmerung des Diabetes einschließlich dessen Auswirkung auf die Augen annahm. Die kriegsbedingte MdE wurde auf 40 v. H. geschätzt. Mit seiner Anschlußberufung begehrte der Kläger Anerkennung der Zuckerharnruhr und der Augenerkrankung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung sowie Rente nach einer MdE um 70 v. H. Das LSG holte eine Auskunft bei der Deutschen Dienststelle Berlin ein, die keine Lazarettbehandlung wegen Gelbsucht ergab. Der Zeuge Böck bestätigte vom Hörensagen eine ca. 14-tägige Erkrankung an Gelbsucht im September oder Oktober 1940.
Das LSG hob mit Urteil vom 17. Dezember 1959 das Urteil des OVA vom 15. Dezember 1952 auf und wies die Klage ab, sowie die Anschlußberufung des Klägers zurück. Die Erkrankung des Klägers an Gelbsucht sei nicht erwiesen. Der Kläger habe seine Zuckererkrankung wohl zunächst für eine Gelbsucht gehalten. Von Fieber sei früher nichts erwähnt worden. Die Anerkennung der abgeheilten Gelbsucht sei ohne rechtliche Bedeutung, da ausdrücklich ausgesprochen worden sei, daß gesundheitliche Folgen einer angenommenen Gelbsucht nicht bestünden. Auch der Abszeß am Kinn scheide als wahrscheinliche Ursache oder Mitursache des anlagebedingte Zuckerleidens aus; denn dieser sei ausgeheilt gewesen und auch keine Schädigungsfolge, weil kein Anhalt dafür bestehe, daß er durch die dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht wurde. Daher sei insoweit auch 1942 wehrmachtärztlich ein Zusammenhang verneint worden. Unter Würdigung der Gutachten von Prof. Dr. T Prof. Dr. G, Prof. Dr. Dr. B und Dr. R könne allenfalls die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs angenommen werden, die zur Annahme einer Schädigungsfolge nicht ausreiche. Die Rückforderung sei nicht zu beanstanden, da sie den gesetzlichen Vorschriften (§§ 47, 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VerwVG -) genüge.
Mit der nicht zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe sich über sämtliche ärztlichen Gutachten hinweggesetzt, ohne über eigene Sachkunde zu verfügen. Außerdem habe es den Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verletzt. Die Anerkennung von folgenlos abgeheilter fieberhafter Gelbsucht im Bescheid vom 27. Juni 1951 stelle zumindest das Zugeständnis einer rechtlich bedeutsamen Tatsache dar, das bisher nicht widerrufen worden sei. Das LSG hätte, wenn es schon die Auffassung vertrat, daß eine Gelbsucht nicht erwiesen sei, wenigstens den Sachverhalt dahin weiter klären müssen, ob etwa auch ohne die behauptete Gelbsucht die Zuckerharnruhr mit dem Wehrdienst in Verbindung gebracht werden könne. Durch die Unterlassung dieser Klärung sei § 103 SGG verletzt. Das LSG habe darüber hinaus über die Rückzahlung des Rentenvorschusses von 960,- DM mit entschieden, ohne hierfür eine Begründung zu geben. Damit sei § 128 SGG verletzt. Der Kläger beantragt, 1.) das Urteil des LSG vom 17. Dezember 1959 aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, 2.) unter Abänderung des Bescheides vom 27. Juni 1951 sowie des Urteils des OVA vom 15. Dezember 1952 und unter Aufhebung des Urteils des LSG vom 17. Dezember 1959 für Zuckerharnruhr sowie Netzhauterkrankung beider Augen als Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung Rente nach einer MdE um 70 v. H. zuzusprechen.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Rügen des Klägers seien nicht hinreichend substantiiert, da er nicht dargelegt habe, welche und in welcher Richtung Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen und zu welchem Ergebnis diese geführt hätten.
Die medizinische Frage sei durch die Gutachten und Stellungnahmen des Dr. ... und des Dr. ... sowie die wehrmachtärztlichen Zeugnisse und Krankenunterlagen völlig geklärt. Es sei weder § 103 noch § 128 SGG verletzt.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Sie ist auch statthaft und sachlich begründet, da das Urteil des LSG auf wesentlichen Verfahrensmängeln beruht, die ausreichend gerügt worden sind.
Zutreffend rügt die Revision, das LSG hätte, wenn es die Gelbsucht trotz ihrer Anerkennung durch das VersorgA nicht als erwiesen ansah, den Sachverhalt dahin weiter klären müssen, ob etwa auch ohne die Gelbsucht die Zuckerharnruhr mit dem Wehrdienst in Zusammenhang steht. Damit hat die Revision ausreichend angegeben, in welcher Richtung eine weitere Sachaufklärung hätte erfolgen sollen und auch durch den Hinweis auf den zu prüfenden (medizinischen) Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, daß ein weiteres medizinisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Schließlich ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen auch, zu welchem Ergebnis die erneute Begutachtung hätte führen sollen, nämlich zur Bejahung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Zuckerharnruhr und den außer der umstrittenen Gelbsucht in Betracht kommenden anderen Einflüssen des Kriegsdienstes, also insbesondere dem Kinn-Abszeß bzw. dem Furunkel, der von sämtlichen in der Revisionsbegründung genannten Gutachtern des OVA bzw. des LSG als mitursächlich für das Zuckerleiden angesehen worden ist.
Für die Frage, ob das LSG seine Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen, nicht erfüllt und dadurch § 103 SGG verletzt hat, kommt es darauf an, ob der Sachverhalt von dessen sachlich-rechtlichem Standpunkt aus zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreichte oder ob er das LSG zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen (BSG in SozR SGG § 103 Bl. Da 2 Nr. 7). Das LSG ist davon ausgegangen, daß der Abszeß am Kinn als Ursache oder Mitursache des Zuckerleidens in Betracht kommen kann. Es hat einen ursächlichen Zusammenhang verneint, weil der Abszeß ausgeheilt gewesen und wahrscheinlich überhaupt keine Schädigungsfolge sei bzw. weil nur von der Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs gesprochen werden könne. Hierbei hat es sich auf die Stellungnahme des Versorgungsarztes Dr. K vom 9. April 1959 und auf die wehrmachtärztlichen Beurteilungen von 1940 bis 1942 gestützt. Aus diesen Unterlager ergibt sich zwar, daß 1941/42 ein ursächlicher Zusammenhang der Zuckerharnruhr mit dem Wehrdienst ärztlicherseits verneint worden ist, doch sollte gerade im vorliegenden Verfahren geprüft werden, ob die damalige Beurteilung zutreffend war. Hierzu sind von den Rechtsprechungsinstanzen vier Gutachten z. T. namhafter Sachkenner erhoben worden, die insbesondere auch hinsichtlich der ursächlichen Bedeutung des Kinnabszesses für das Zuckerleiden zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis gelangt sind. Prof. Dr. T hat die im Herbst 1940 aufgetretene Infektionskrankheit in Gestalt eines "Kinnfurunkels" neben der Gelbsucht für die Entstehung des Zuckerleidens verantwortlich gemacht. Prof. Dr. G hat zum Ausdruck gebracht, daß man in dem Karbunkel bereits einen ersten Anfang des Leidens sehen könne. Dr. R war der Auffassung, daß durch den Furunkel die Zuckerkrankheit schon zur Verschlimmerung und Auslösung gebracht worden sein könne. Schließlich nahm auch Prof. Dr. Dr. B an, daß die Manifestation des Leidens durch die schwere Furunkulose gefördert worden sei. Auch in seinem Ergänzungsgutachten, in dem er nicht mehr von einer schweren Furunkulose, sondern von einem Furunkel ausging, das durch Wehrdiensteinflüsse hervorgerufen worden sei, gelangte er zum Ergebnis, es sei wahrscheinlich, daß der Furunkel einen wesentlichen Einfluß auf die Manifestation des Zuckerleidens gehabt habe. Dr. K hat demgegenüber in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 9. April 1959, auf die sich das LSG stützte, im wesentlichen lediglich betont, daß solche Abszesse auch unter zivilen Bedingungen bei allen Menschen aufträten, weshalb insoweit ein Wehrdiensteinfluß nicht ausreichend wahrscheinlich sei. Das Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. Dr. B hatte jedoch zu diesem Punkt ausgeführt, das enge Zusammenleben der Truppe im Feindesland unter meist miserablen sanitären Verhältnissen habe Furunkeln zu einer der häufigsten Erkrankungen der Truppe gemacht, was jeder frühere Truppenarzt wisse. Wenn sich das LSG trotz der abweichenden Beurteilung sämtlicher im gerichtlichen Verfahren gehörter Gutachter der Auffassung des Versorgungsarztes Dr. K anschließen wollte, so hätte es sich schon deshalb zuvor zu einer weiteren medizinischen Sachaufklärung gedrängt fühlen müssen, weil Dr. K selbst die Einholung eines Gutachtens bei Prof. B, Hamburg vorgeschlagen hatte. Hinzu kommt noch, daß Dr. K am 8. Dezember 1959 ausführte, auch in der ihm vorliegenden Diabetes-Literatur werde ein Zusammenhang zwischen Diabetes und Infekten immer wieder hervorgehoben, weshalb sich gegen die Beurteilung im Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. Dr. B "keine berechtigenden Einwendungen vorbringen" ließen, "zumal die Lazarettbehandlung wegen dieses Kinnabszesses auffällig lang gedauert" habe. Bei dieser Sachlage mußte sich das LSG, wenn es trotzdem einen solchen Zusammenhang verneinen wollte, zu weiterer medizinischer Sachaufklärung veranlaßt sehen. Eine solche war überdies auch deshalb erforderlich, weil das LSG völlig abweichend vom seitherigen Verwaltungs-, OVA- und Gerichtsverfahren das Vorhandensein einer Gelbsucht verneinen bzw. darin das erste Auftreten des Zuckerleidens erblicken wollte. Diese sehr wesentliche Veränderung der Beurteilungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht machte zumindest eine ergänzende Stellungnahme seither gehörter Gutachter erforderlich, da nun die Frage zu erörtern war, ob das Zuckerleiden, wenn es sich ohne Dazwischentreten eines anderen Leidens zeitlich alsbald an die Abszeßerkrankung angeschlossen haben sollte, mit Wahrscheinlichkeit hierauf zurückzuführen ist. In der Unterlassung dieser den Umständen nach gebotenen weiteren Sachaufklärung liegt ein Verstoß gegen § 103 SGG, der die Revision statthaft macht (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
Die Revision rügt ferner zutreffend, daß das LSG die von ihm angenommene Rechtmäßigkeit der Rückforderung von 960,- DM nicht begründet habe. Die kurze Bemerkung des LSG, die Rückforderung genüge den gesetzlichen Vorschriften (§§ 47, 52 VerwVG), ist keine Begründung, sondern eine Behauptung, die der näheren Begründung bedurfte. Dies insbesondere deshalb, weil die Versorgungsbehörde eine "Abheilung" festgestellt sowie den Rückforderungsbescheid vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) erlassen hatte und nun zu erörtern war, ob § 47 VerwVG anwendbar ist bzw. ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 oder 2 VerwVG bei der Rückforderung der Vorschußleistungen gegeben waren; im Bescheid vom 27. Juni 1951 ist mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht worden, wann die völlige Abheilung der Gelbsucht bzw. ihrer Folgen eingetreten sein soll. Außerdem bedurfte es der Erwägung, ob das Rückforderungsbegehren des Beklagten nicht schon mit Rücksicht auf die bis zur Erteilung des endgültigen Bescheids verflossene lange Zeit rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BSG 7, 226 und BSG in SozR VerwVG § 47 Ca 5 Nr. 9). Die unterlassene Begründung stellt ebenfalls einen wesentlichen Mangel im Verfahren des LSG dar (§ 128 Abs. 1 SGG).
Die hiernach statthafte Revision ist auch begründet, denn es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das LSG nach vollständiger Sachaufklärung sowie bei Erörterung der Gründe, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs. 1 Satz 2 SGG), zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (§ 162 Abs. 2 SGG; BSG 2, 197).
Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im Urteil des LSG heißt es zwar auf Seite 10, der Kinnabszeß sei mit Wahrscheinlichkeit keine Schädigungsfolge; auf Seite 11 ist jedoch ausgeführt, eine infektiöse Auswirkung des Abszesses auf die Zuckerkrankheit sei nicht wahrscheinlich, sondern nur möglich, dies reiche aber zur Annahme einer Schädigungsfolge nicht aus. Da die Frage des ursächlichen Zusammenhangs nur dann einer Erörterung bedarf, wenn eine Schädigung im Sinne des BVG angenommen wird, ist aus dieser vom LSG angestellten Erwägung zu schließen, daß es bei seiner Entscheidung im Einklang insbesondere mit dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. B auch unterstellt hat, daß der Abszeß auf den Wehrdienst zurückzuführen ist.
Sonach war das Urteil des LSG aufzuheben. Da die für eine Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache selbst erforderlichen vollständigen tatsächlichen Feststellungen fehlen und der Senat auch nicht die Begründung für das Urteil des LSG nachholen kann, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird sich bei seiner erneuten Entscheidung nicht mit der Begründung über die Anerkennung der Gelbsucht hinwegsetzen dürfen, daß im angefochtenen Bescheid ausgesprochen sei, Folgen einer angenommenen Gelbsucht bestünden nicht. Denn dieser Bescheid ist für den Kläger nicht bindend geworden. Dieser macht gerade geltend, daß die unstreitig bestehende Zuckerharnruhr eine Folge der Gelbsucht sei. Sofern der Beklagte keinen Berichtigungsbescheid erläßt, wird das LSG von der für den Beklagten bindend gewordenen Anerkennung jedenfalls insoweit auszugehen haben, als mittelbare Folgen dieses anerkannten Leidens in Betracht kommen. Sollte wegen der vom Kläger behaupteten Gelbsucht eine neue Überprüfung vorzunehmen sein, so wird das LSG zu beachten haben, daß sich der Kläger nach der Auskunft der Deutschen Dienststelle vom 27. Juli 1940 bis 11. September 1940 im Feldlazarett wegen Abszesses am Kinn befunden hat. Der Kläger hat dem Versorgungsarzt Dr. Frank am 15. Mai 1951 angegeben, vier Wochen wegen dieses Abszesses behandelt worden zu sein, eine Woche später sei er vier Wochen wegen fieberhafter Gelbsucht behandelt worden. Der Zeuge Böck hat insoweit von 14 Tagen gesprochen. Hiernach wird unter Umständen zu klären sein, ob in der Zeit vom 24. August 1940 (Ablauf von vier Wochen seit 27. Juli 1940) bis 11. September 1940 (= 18 bis 19 Tage) eventuell sich tatsächlich eine Behandlung wegen Gelbsucht angeschlossen hat, die in den vorhandenen spärlichen Unterlagen - neben der Eingangsdiagnose - möglicherweise nicht vermerkt worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen