Leitsatz (redaktionell)
1. Der Umstand, daß der Eintritt oder Wiedereintritt weiblicher Arbeitsuchender in das Berufsleben in AFG § 43 Abs 1 Nr 3 aufgeführt ist, bedeutet nicht, daß eine auf dieses Ziel gerichtete Bildungsmaßnahme stets der beruflichen Fortbildung zuzuordnen ist.
2. Das Studium einer bislang ausschließlich als Hausfrau tätig gewesenen Arbeitsuchenden an einer Pädagogischen Hochschule als Teil der Regelausbildung zum Volksschullehrer ist inhaltlich eine Maßnahme der Umschulung iS des AFG § 47 Abs 1, erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Maßnahme.
3. Ein Anspruch auf Förderung kann nicht mit der Begründung verlangt werden, das Studium sei bei anderen Bewerbern verschiedentlich gefördert worden.
Orientierungssatz
1. Auch durch eine Umschulungsmaßnahme kann ein beruflicher Aufstieg ermöglicht werden.
2. Die Förderung eines Hochschulstudiums als Maßnahme der beruflichen Umschulung ist durch Vorschriften des AFG grundsätzlich nicht ausgeschlossen; jedoch muß die Umschulung iS des AFG § 47 Abs 1 objektiv zu einem beruflichen Abschluß führen, der für die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren beruflichen Tätigkeit ausreicht.
Das bei der Regelausbildung zum Volksschullehrer erforderliche sechssemestrige Studium an einer Pädagogischen Hochschule ermöglicht allein noch nicht den Übergang in eine "andere geeignete berufliche Tätigkeit" iS von AFG § 47 Abs 1. Der Absolvent eines solchen Studiums erlangt damit erst die Möglichkeit, in den Vorbereitungsdienst einzutreten, um danach - nach Abschluß der 2. Staatsprüfung - den Beruf eines Lehrers ausüben zu können. Beide Maßnahmen - das Studium und der Vorbereitungsdienst - sind als eine einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen.
3. Die Tätigkeit einer Hausfrau ist im Rahmen der Vorschriften des AFG über die Förderung der beruflichen Bildung als eine "berufliche Tätigkeit" anzusehen.
Die Beurteilung der Frage, ob die begehrte Förderung der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme sich als Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung darstellt, muß somit von dem Beruf Hausfrau ausgehen.
Normenkette
AFG § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 2 Abs. 6 Fassung: 1969-12-18; AFuU 1969 § 2 Abs. 6 Fassung: 1969-12-18; AFuU § 3 Fassung: 1969-12-18; AFuU 1969 § 3 Fassung: 1969-12-18; AFuU § 6 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1969-12-18; AFuU 1969 § 6 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1969-12-18; AFG § 43 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1969-06-25
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 14.03.1972; Aktenzeichen L 7 Ar 65/71) |
SG Oldenburg (Entscheidung vom 21.10.1971; Aktenzeichen S 4 AR 57/70) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. März 1972 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die 1939 geborene Klägerin heiratete 1959 nach dem Abitur. Sie hat drei Kinder und war bis Oktober 1969 ausschließlich als Hausfrau im ehelichen Haushalt tätig. Am 1. Oktober 1969 begann sie das Studium an der Pädagogischen Hochschule (PH) Niedersachsen - Abteilung V -. Ihren Antrag vom 3. Oktober 1969 auf Förderung ihres Studiums lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. April 1970, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1970, ab, weil eine berufliche Fortbildung nicht in Form eines Studiums gefördert werden könne und für eine berufliche Umschulung im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) die Voraussetzung einer dreijährigen Berufstätigkeit fehle.
Der Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1970 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung beim Postamt V am 21. Juli 1970 zugestellt. Auf eine Anfrage der Klägerin gab ihr die Beklagte im Schreiben vom 20. Oktober 1970 von der Zustellung Kenntnis und übersandte ihr nochmals den Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 27. Oktober 1970. Daraufhin erhob die Klägerin im November 1970 Klage. Sie begehrte wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, daß sie im Juli 1970 von der Post keine Nachricht erhalten habe.
Mit Urteil vom 21. Oktober 1971 hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg die Klage als unzulässig abgewiesen. Das SG billigte der Klägerin wegen der versäumten Klagefrist keine Wiedereinsetzung zu, weil sie das Versäumnis zu vertreten habe.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen am 14. März 1972 zurückgewiesen. Es hat der Klägerin wegen der versäumten Klagefrist zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, jedoch hat es den Anspruch der Klägerin auf Förderung sachlich als nicht begründet angesehen und ausgeführt: Ein Studium, das mit einem Abschluß ende, der üblicherweise an einer Hochschule, einer Ingenieurschule, einer Fachhochschule oder einer ähnlichen Ausbildungsstätte erreicht werde, könne nach den Vorschriften der §§ 40 ff AFG nicht gefördert werden. Eine berufliche Ausbildungsförderung nach § 40 AFG scheide von vornherein aus. Für den Bereich der beruflichen Fortbildung ergebe sich diese Beschränkung aus § 2 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970 S. 85 - AFuU 1969 -) und der Fassung dieser Anordnung vom 9. November 1971 (ANBA 1971 S. 797 - AFuU 1971 -). Für die Förderung des Hochschulstudiums sei früher das Honnefer Modell maßgebend gewesen, jetzt das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 2 AFuU 1969 bzw. § 2 Abs. 7 Satz 1 AFuU 1971 halte sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 41 Abs. 2 AFG, wonach eine Fortbildungsmaßnahme regelmäßig nur gefördert werden solle, wenn sie nicht länger als 2 Jahre dauere. Der Ausbildungsgang an einer PH erfordere jedoch ein mindestens sechssemestriges Studium. § 43 Abs. 1 Nr. 3 AFG stehe nicht entgegen, weil die dortige Förderungsverpflichtung über den Eintritt oder Wiedereintritt weiblicher Arbeitsuchender in das Berufsleben nur den der Beklagten zugewiesenen Bereich der beruflichen Bildung betreffe.
Auch als Umschulung könne das PH-Studium der Klägerin nicht gefördert werden. Dies ergäbe sich aus § 3 Abs. 2 AFuU 1971. Eine derartige Bestimmung fehle zwar in § 3 der AFuU 1969. Diese Anordnung sei aber in der Weise auszulegen, wie es durch § 3 Abs. 2 AFuU 1971 ausdrücklich geregelt worden sei, nämlich daß auch für den Bereich der Umschulung die Ausbildung an Hochschulen im normalen Ausbildungsgang von der Förderung ausgenommen sein solle. Die in der AFuU 1971 enthaltenen Ausnahmen liegen nach Auffassung des LSG im Fall der Klägerin nicht vor, da sie an der PH nicht an einer besonderen berufsbezogenen, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen habe, die den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entspreche. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf eine Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) berufen, weil die Beklagte möglicherweise Hausfrauen in anderen Fällen gefördert habe. Nunmehr würden Hausfrauen im Bereich des AFG nur dann gefördert, wenn es sich um eine berufliche Fortbildung handele. Die Beklagte wolle in Zukunft daher vergleichbare Fälle einheitlich behandeln.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
Sie rügt eine Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 47 AFG durch das LSG. Mit näherer Begründung trägt sie vor, daß sie die Voraussetzungen für eine Förderung ihres Studiums der PH nach § 47 AFG erfülle. Sie sei Arbeitsuchende im Sinne dieser Bestimmung, und ihr Studium diene dem Ziel, den Übergang in eine berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Insbesondere müsse ihre Tätigkeit als Hausfrau ebenso wie eine Erwerbstätigkeit gewertet werden. Auch der Grundgedanke der Umschulung, die insbesondere das Ziel haben solle, die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern, treffe auf Frauen zu, die neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau keine andere Tätigkeit ausüben konnten. Nach Meinung der Klägerin ist ferner das Hochschulstudium als solches nicht von der Förderung ausgeschlossen, da das Gesetz eine Beschränkung auf bestimmte Bildungsmaßnahmen nicht kenne. Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1971 getroffene Regelung stehe daher im Widerspruch zum Gesetz und sei deshalb unbeachtlich. Daß sie zu dem in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 AFG genannten Personenkreis gehöre, stehe einer Förderung ihres Studiums als Umschulung nicht entgegen. Dort handele es sich nur um die inhaltliche Kennzeichnung von Fortbildungsmaßnahmen, ohne daß dadurch der genannte Personenkreis von einer Umschulungsförderung ausgeschlossen werden sollte. Ein Ausschluß von der Förderung würde einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bedeuten. Die Einschränkung der Umschulungsförderung auf zweijährige Bildungsmaßnahmen in § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Beklagte habe eine Förderung für längere Zeiträume zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der Urteile des Sozialgerichts Oldenburg vom 21. Oktober 1971 und des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. März 1972 die Bescheide der Beklagten vom 23. April 1970 und 16. Juli 1970 aufzuheben.
und die Beklagte zu verurteilen, ihr pädagogisches Hochschulstudium im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes zu fördern,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihr pädagogisches Hochschulstudium im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1971 zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und führt ferner aus: Der Gesetzgeber habe den Eintritt der Frau ins Erwerbsleben nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 AFG der beruflichen Fortbildung zugeordnet. In diesem Rahmen sei die Förderung von Studiengängen jedoch gemäß § 2 Abs. 3 und 6 AFuU 1969 ausgeschlossen. Eine Zuordnung des von der Klägerin besuchten Bildungsganges zur beruflichen Umschulung sei daher nicht zulässig. Selbst wenn dies jedoch möglich wäre, könnte die beantragte Förderung nicht gewährt werden, da die Bildungsmaßnahme nicht umschulungsgerecht ausgerichtet sei, sondern wie eine Erstausbildung erfolge.
Im übrigen überschreite die Ausbildung der Klägerin für ein Lehramt an der Grundschule und Hauptschule den Höchstzeitraum von drei Jahren; denn hierzu gehöre nicht nur, wie die Beklagte näher ausführt, das sechssemestrige Studium an einer PH, sondern auch der anschließende schulpraktische Vorbereitungsdienst. Eine auf drei Jahre beschränkte Teilförderung der Umschulung sei jedoch nicht möglich.
Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums an der PH durch die Beklagte.
Eine Förderung kommt hier nur in Betracht, wenn das Studium der Klägerin die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Maßnahme der beruflichen Fortbildung (§§ 41 ff AFG) oder der beruflichen Umschulung (§ 47 AFG) erfüllt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Anspruch auf eine Fortbildungsförderung scheitert bereits am Fehlen der erforderlichen Zugangsvoraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 AFG, denn das Studium an einer PH setzt nicht zwingend entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraus (vgl. BSG 36, 48 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1974 - 7 RAr 3/72 -). Im übrigen ist das Studium der Klägerin nicht dem Bereich der beruflichen Fortbildung sondern dem der beruflichen Umschulung zuzuordnen (§ 47 Abs. 1 AFG). Die Klägerin verbindet mit dem Studium nämlich die Absicht, als Beruf nicht mehr nur ihre Tätigkeit als Hausfrau auszuüben, sondern insoweit in den Beruf der Volksschullehrerin, also in eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt, überzuwechseln (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 AFuU 1969 und BSGE 36, 48). Daß der Hausfrauenberuf in dieser Beziehung in gleicher Weise wie eine andere Berufstätigkeit zugrunde gelegt werden muß, ergibt sich schon aus § 2 Nr. 5 AFG, wonach es eines der Ziele der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist, Frauen, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, weil sie verheiratet sind oder waren, beruflich einzugliedern (vgl. auch zu BT-Drs. V/4110 S. 5 zu § 2). Ungeachtet der Frage, ob die Tätigkeit einer Hausfrau allgemein im Sozialrecht als "Beruf" angesehen werden kann, ist sie wie eine Berufstätigkeit jedenfalls dann zu behandeln, wenn dies nach Sinn und Zweck eines Gesetzes im einzelnen gewollt ist (vgl. BSGE 30, 48, 50). Sowohl aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 AFG als auch nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 AFG muß der Grundgedanke entnommen werden, daß weiblichen Arbeitsuchenden die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Berufsleben erleichtert werden soll, wobei gerade aus der letztgenannten Vorschrift ersichtlich wird, daß die Tätigkeit einer Hausfrau wie ein sonstiger "Beruf" behandelt werden kann. Allerdings bedeutet der Umstand, daß der Eintritt oder Wiedereinstritt weiblicher Arbeitsuchender in das Berufsleben in § 43 Abs. 1 Nr. 3 AFG aufgeführt ist, nicht, daß eine auf dieses Ziel gerichtete Bildungsmaßnahme stets der beruflichen Fortbildung zuzuordnen ist. § 43 Abs. 1 AFG will nämlich nur beispielhaft Ziele angeben, die eine Maßnahme der beruflichen Bildung haben kann, um bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Beklagten - auch - als berufliche Fortbildung gefördert zu werden (vgl. BT-Drs. V/2291 S. 67 zu § 42 Abs. 2). Das schließt es jedoch nicht aus, daß das eine oder das andere dieser Förderungsziele ebenso durch eine Maßnahme der beruflichen Umschulung erreicht werden kann. Das Gesetz trifft hier keine abschließende inhaltliche Abgrenzung zu anderen Arten der beruflichen Bildung; denn es wird nicht zum Ausdruck gebracht, daß eine Bildungsmaßnahme immer nur Fortbildung i. S. des AFG ist, wenn nach ihrem Abschluß der Eintritt oder Wiedereintritt des weiblichen Arbeitsuchenden in das Berufsleben erfolgen kann.
Ist sonach im vorliegenden Fall das Studium der Klägerin an der PH eine Umschulungsmaßnahme, so besteht ein Anspruch auf Förderung, wenn die Voraussetzungen des § 47 AFG erfüllt sind. Nach dessen Abs. 1 fördert die BA die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (berufliche Umschulung). Dem LSG ist nicht darin beizupflichten, daß die von der Klägerin begehrte Umschulungsförderung deswegen ausgeschlossen ist, weil es sich hierbei um ein Hochschulstudium handelt. Das AFG kennt keine Einschränkung der Förderung der beruflichen Bildung nach der Art der Maßnahme, abgesehen von der Regelung in § 40 AFG für den Bereich der beruflichen Ausbildung. Nach § 34 AFG wird die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen mit Vollzeit-, Teilzeit- und Fernunterricht gefördert, wenn die Maßnahme nach näherer Bestimmung eine erfolgreiche berufliche Bildung - hier die Umschulung - erwarten läßt. Daraus erhellt, daß jede Art von Bildungsmaßnahme gefördert werden soll, sofern die weiteren in § 34 AFG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dazu kann auch ein Hochschulstudium gehören.
Für den Bereich der beruflichen Fortbildung hat die Beklagte in § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 die Förderung eines Hochschulstudiums allerdings gänzlich ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob diese Einschränkung in bezug auf die Art der Bildungsmaßnahmen von der Ermächtigung der Beklagten zur Rechtssatzregelung in diesem Bereich (§ 39 AFG; vgl. BSGE 35, 164) gedeckt ist; denn bezüglich der beruflichen Umschulung enthält die AFuU 1969 eine derartige Einschränkung nicht; die entsprechende Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1971 findet für den von der Klägerin erhobenen Anspruch schon aus zeitlichen Gründen keine Anwendung (§ 24 AFuU 1971). Die Ausschlußregelung des § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 kann auch nicht sinngemäß auf die berufliche Umschulung ausgedehnt werden. Die verschiedenen Bezugnahmen in § 3 der AFuU 1969 auf Regelungen der beruflichen Fortbildung, nicht jedoch auf § 2 Abs. 6 Satz 3, lassen es nicht zu, insoweit von einer Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Ergänzung durch das Gericht ausgefüllt werden dürfte und müßte (so auch Zekorn, BABl 1969, 75, 76; Barnofski, BABl 1971, 109, 112, 113).
Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings daran, daß das PH-Studium ihr nicht den Übergang in eine "andere geeignete berufliche Tätigkeit" i. S. von § 47 Abs. 1 AFG ermöglicht. Aus dem in § 47 Abs. 1 AFG umschriebenen Ziel der Umschulungsmaßnahme, "den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen", geht hervor, daß die Maßnahme nicht zu irgendeiner späteren Tätigkeit führen soll, sondern zum Ziele haben muß, die Verbesserung der beruflichen Mobilität und beruflichen Qualifikation als Mittel zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und zur Deckung des Bedarf an geeigneten Arbeitskräften in der durch technischen Fortschritt und Strukturwandel sich ändernden Wirtschaft zu sichern (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines AFG, BT-Drs. V/2291, Teil A III 4 a, S. 54, 55; Schriftlicher Bericht über den Entwurf zu BT-Drs. V/4110, I 2, S. 3). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Umschüler nach der erfolgreichen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme wieder qualifiziert dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, d. h., wie das Wort "Übergang" es in § 47 Abs. 1 AFG ausdrückt, wenn er nunmehr - und zwar unmittelbar nach Beendigung der Umschulungsmaßnahme - eine andere, geeignete berufliche Tätigkeit ausüben kann. Geeignet in diesem Sinne kann aber nur eine berufliche Tätigkeit sein, die den Ansprüchen sowohl des Umschülers als auch des allgemeinen Arbeitsmarktes i. S. einer Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit und der Sicherung vor Arbeitslosigkeit gerecht wird, und zwar nicht nur für einen erkennbar vorübergehenden Zeitraum, sondern für eine zunächst jedenfalls unbestimmte Zeit. Die Umschulung muß also zu einem für die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufstätigkeit ausreichenden beruflichen Abschluß führen. Dabei sind nicht die subjektiven Zielvorstellungen des Umschülers selbst von Bedeutung; vielmehr kommt es auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes an.
Von diesen Voraussetzungen ausgehend führt das PH-Studium der Klägerin nicht dazu, ihr den Übergang in eine andere geeignete - nach Abschluß auf dem Arbeitsmarkt verwertbare - berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus den landesrechtlichen Vorschriften über die Lehrerausbildung. Zwar hat das LSG insoweit keine Feststellungen getroffen, der erkennende Senat ist jedoch befugt, im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 AFG die landesrechtlichen Vorschriften selbst heranzuziehen, weil sie das LSG wegen seines anderen rechtlichen Ausgangspunktes unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 7, 122, 125; 31, 275, 278; 34, 163, 166; BSG SozR Nr. 7 zu § 657 Reichsversicherungsordnung - RVO -). Nach § 24 des in Niedersachsen für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Schulverwaltungsgesetzes vom 19. Mai 1954 (Nieders. GVBl Sb. I S. 373) idF vom 28. März 1962 (Nieders. GVBl S. 37) sind Lehrer an öffentlichen Schulen grundsätzlich Landesbeamte. Nach § 9 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 14. Juli 1960 (Nieders. GVBl S. 145) idF vom 20. Oktober 1970 (Nieders. GVBl S. 393) darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer u. a. die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt sowie die besonderen Einstellungsvoraussetzungen nachweist, falls er gem. § 28 Abs. 2 NBG keinen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat. Für Lehrer ist in § 4 der hier maßgeblichen Zweiten besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 30. Oktober 1961 (Nieders. GVBl S. 316) idF vom 24. Oktober 1967 (Nieders. GVBl S. 426 - 2. bes. NLVO -) zwar von den Erfordernissen der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Laufbahnprüfung abgesehen worden. Wer das Studium an einer PH durch die dem künftigen Lehramt entsprechende Staatsprüfung abgeschlossen hat, kann sonach als Lehrer in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. a) der 2. bes. NLVO). Im Gegensatz zu anderen Beamten wird der im Probeverhältnis befindliche Lehrer grundsätzlich jedoch erst dann zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, wenn er eine vorgeschriebene Prüfung im letzten Jahr der Probezeit abgelegt hat (vgl. § 4 Abs. 5 der 2. bes. NLVO, § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG). Diese Prüfung ist zwar einerseits als Bewährungsnachweis gekennzeichnet (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG). Andererseits ist sie Teil der besonderen Einstellungsvoraussetzungen nach § 9 Nr. 4 NBG und damit Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) NBG). Besteht der Lehrer auf Probe diese Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen (§ 8 Abs. 5 der Prüfungsordnung für Lehrer an Volksschulen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG, die der Niedersächsische Kultusminister auf Grund der Ermächtigung in § 21 Abs. 2 NBG durch Regelung vom 25. März 1964 erlassen hat (vgl. Nieders. MBl Nr. 17 S. 338). Aus dem Inhalt dieser Prüfungsordnung ist ersichtlich, daß die Prüfung den Nachweis über die von dem Lehrer bisher erworbene Befähigung zur endgültigen Ausübung seines Amtes liefern soll. Sie findet im Rahmen eines formellen Prüfungsverfahrens vor einem Prüfungsausschuß statt, ist in eine schriftliche Hausarbeit und eine mündliche Prüfung, bestehend aus Prüfungsunterricht und Prüfungsgespräch, aufgegliedert und wird durch eine zusammenfassende Beurteilung des Prüfungsausschusses abgeschlossen. Auch die Regelungen der o. a. Prüfungsordnung über Sachgebiete und Inhalte der jeweiligen Prüfungsabschnitte (vgl. insbes. §§ 4, 5, 6 aaO) machen ihren Charakter als Qualifikationsnachweis im Anschluß an eine schulpraktische Tätigkeit deutlich; gleichzeitig erhellt daraus, daß diese schulpraktische Tätigkeit ungeachtet ihrer beamtenrechtlichen Ausgestaltung zumindest wesentlich auch darauf angelegt ist, dem Lehrer die endgültige Befähigung zur Ausübung seines Berufs zu vermitteln. Sie muß also i. S. des § 47 AFG als eine nach dem PH-Studium notwendige weitere Berufsausbildungsstation angesehen werden. Daraus folgt aber, daß das PH-Studium allein und dessen Abschluß noch nicht geeignet sind, den Übergang in den Beruf des Volksschullehrers und somit in eine andere geeignete, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare berufliche Tätigkeit für den Umschüler zu ermöglichen. Mit dem Abschluß des PH-Studiums kann die Klägerin vielmehr erst eine Tätigkeit ausüben, die noch im Vorfeld eigentlicher beruflicher Tätigkeit i. S. des § 47 Abs. 1 AFG liegt. Eine Tätigkeit, die ihren Sinn ausschließlich oder doch jedenfalls entscheidend daraus empfängt, daß sie erst auf den endgültigen Abschluß einer Berufsqualifikation hinführen soll, ist grundsätzlich noch keine "geeignete berufliche Tätigkeit" in diesem Sinne. Etwas anderes kann allerdings dort gelten, wo mit Hilfe eines Bildungsabschnittes bereits eine Berufsqualifikation erreicht wird, mit welcher der Umschüler schon eine nicht nur ausnahmsweise oder vereinzelt, sondern in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhandene Berufstätigkeit ausüben könnte. Die Verkoppelung mehrerer Bildungsgänge ist also grundsätzlich nicht dafür entscheidend, wann der Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ermöglicht wird; es kommt vielmehr auf die Einsetzbarkeit des Umschülers mit seiner durch die Bildungsmaßnahme jeweils erreichten Berufsqualifikation auf dem Arbeitsmarkt an. Wenn für den Absolventen einer PH überhaupt eine Möglichkeit bestehen sollte, ohne qualifizierende schulpraktische Erfahrungen beruflich tätig zu werden, dann kann es sich allenfalls nur um vereinzelt vorhandene Arbeitsplätze handeln, die im Rahmen des § 47 Abs. 1 AFG in bezug auf seine Zielsetzung außer Betracht bleiben müssen. Verbleibt somit als "andere geeignete berufliche Tätigkeit" nur der Lehrerberuf, so ist entscheidend, daß - im Gegensatz zu anderen Schularten - fast keine privaten Volksschulen bestehen (vgl. auch Art. 7 Abs. 5 GG). Für den Volksschullehrer ist daher der durch die öffentlichen Schulen bestimmte Arbeitsmarkt für die Beurteilung maßgebend (vgl. Heckel/Seipp, Schulrechtskunde 1969 S. 162, 185). Selbst wenn das Studium der Klägerin nicht auf die Weiterbildung im Land Niedersachsen ausgerichtet wäre, würde sie damit allein auch nach den Verhältnissen des übrigen Arbeitsmarktes in der Bundesrepublik Deutschland nicht eine geeignete berufliche Qualifikation i. S. von § 47 Abs. 1 AFG erwerben. Nach den Ausbildungsregelungen der einzelnen Bundesländer wird im Anschluß an das PH-Studium überall eine schulpraktische Tätigkeit verlangt. Dabei ist es unerheblich, wie dieser Vorbereitungsdienst bezeichnet wird, welchen rechtlichen Status der Bewerber um das Lehramt in dieser Zeit erlangt und in welchem Umfange er dabei auch Lehrtätigkeit mit auszuüben vermag (vgl. Gesetz über die Ausbildung der Volksschullehrer vom 21. Juli 1958, Baden-Württembergisches GVBl S. 188; Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an Volksschulen (Lehrerbildungsgesetz - LBiG -) vom 14. Juni 1958, Bayer. GVBl 1958, 133; LBiG vom 16. Oktober 1958, Berliner GVBl S. 1025, auch i. d. F. vom 25. Januar 1971, Berliner GVBl S. 341; Ordnung der 2. Prüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen im Lande Freie Hansestadt Bremen vom 14. Juni 1966, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1966, 171, sowie Ordnung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen des Landes Bremen vom 7. Dezember 1971, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1971, 391; Verordnung über die Laufbahnen der Lehrer im Schuldienst und der Beamten im Schulverwaltungsdienst - HmbLLVO - vom 11. Juni 1968, Hamburgisches GVBl S. 157 sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Volks- und Realschulen vom 11. Juni 1968, Hamburgisches GVBl S. 164; Verordnung über die pädagogische Ausbildung und die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Volks- und Realschulen vom 2. November 1965, GVBl Hessen 1965, 291; Gesetz über die Ausbildung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG -) idF vom 24. März 1969, GVBl Nordrhein-Westfalen 1969 S. 176, sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an der Volksschule (Grund- und Hauptschule) vom 29. August 1968, Amtsbl. des Kult. Min. Nordrhein-Westfalen, Jahrgang 20, 1968 S. 307; Landesgesetz über die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen (GHS SchG) idF vom 3. August 1970, GVBl Rheinland-Pfalz S. 344; Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland, Saarl. Laufbahn-Verordnung - SLVO - vom 11. Dezember 1962, Amtsblatt des Saarlandes 1962, 823, idF der Bekanntmachung vom 8. Mai 1967, Amtsblatt d. Saarlandes 1967, 435, und der Verordnung vom 22. Januar 1971, Amtsblatt d. Saarlandes 1971, 58 sowie Zweite besondere Saarländische Laufbahn-Verordnung - 2. bes. SLVO - vom 13. Januar 1964, Amtsblatt d. Saarlandes 1964,30, idF der Bekanntmachung vom 8. Juni 1967, Amtsblatt d. Saarlandes 1967, 517, und der Verordnung vom 24. Januar 1972, Amtsblatt d. Saarlandes 1972, 59 und vorläufige Ordnung der 1. Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Saarland vom 15. Juni 1971, Amtsblatt d. Saarlandes 1971, 350, idF der Verordnung vom 5. Oktober 1972, Amtsblatt d. Saarlandes 1972, 544; Verordnung über die Laufbahnen der Lehrer vom 26. August 1965, GVBl Schleswig-Holstein 1965, 57, sowie Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrer idF vom 11. Juli 1969, GVBl Schleswig-Holstein 1969, 170, sowie Landesverordnung zur vorläufigen Verordnung der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) in Schleswig-Holstein vom 2. April 1970, GVBl S. 109). Rechtlich bedeutsam ist allein, daß die auf dem Arbeitsmarkt verwertbare "andere geeignete berufliche Tätigkeit", nämlich die eines Lehrers, mit Abschluß des PH-Studiums allein nicht aufgenommen werden kann, weil die Qualifikation hierfür ohne einen weiteren Bildungsabschnitt nicht erreicht wird. Insofern dient das PH-Studium nicht dem Übergang i. S. des § 47 Abs. 1 AFG in den neuen Beruf. Es kann für sich allein nach dieser Vorschrift nicht als Umschulungsmaßnahme angesehen werden (vgl. auch Entscheidung des Senats vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 15/72 -).
Der Übergang i. S. des § 47 Abs. 1 AFG wird erst durch den erfolgreichen Abschluß der Probezeit ermöglicht. Diese muß hier somit als eine zum eigentlichen Abschluß führende Bildungsmaßnahme mitberücksichtigt werden; das bedeutet, daß die Umschulungsmaßnahme, die den Übergang von einem anderen Beruf in den des Volksschullehrers ermöglicht, sich aus Studium und schulpraktischer Tätigkeit zusammensetzt. Der Umstand, daß die Umschulungsmaßnahme aus zwei Teilen besteht, hindert zwar die Förderung nur eines einzelnen Teiles nicht, sofern für die Gesamtmaßnahme die Voraussetzungen des Förderungsanspruches gegeben sind. Das ist bei der Regelausbildung zum Volksschullehrer - also auch bei der Klägerin - jedoch nicht mehr der Fall, denn die Maßnahme (Studium und schulpraktische Tätigkeit) überschreitet den für die Förderungsfähigkeit einer Umschulungsmaßnahme zugelassenen Zeitraum von drei Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969). Das Überschreiten dieses Zeitrahmens nimmt der Umschulung insgesamt den Charakter einer förderungsfähigen Maßnahme (BSG 36, 1, 3).
Der Hinweis der Klägerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Beklagte verschiedentlich ein 6-semestriges PH-Studium bei anderen Bewerbern gefördert haben sollte, kann die Klägerin keinen eigenen Förderungsanspruch aus einer dem Gesetz widersprechenden Verwaltungsübung der Beklagten unter Berufung auf den Gleichheitssatz herleiten (vgl. BSGE 15, 1014). Nach allem besteht für die Klägerin kein Anspruch auf Förderung ihres PH-Studiums. Schon aus diesem Grunde kann unerörtert bleiben, ob alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen (§ 36 AFG).
Weil das LSG sonach im Ergebnis zutreffend entschieden hat, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen