Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweckgebundene Leistung iS von § 27 Abs 4 RehaAnO 1975
Leitsatz (amtlich)
1. Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gilt entsprechend § 11 Nr 4 AlhiV bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt würde, nicht als Einkommen, das auf das Ausbildungsgeld anzurechnen ist.
2. Wird Verletztenrente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 25 vH gewährt, ist sie voll als Einkommen auf das Ausbildungsgeld anzurechnen.
Orientierungssatz
1. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich nicht um eine zweckgebundene Leistung.
2. Zweckgebunden ist eine Leistung, wenn ihr Zweck, dem sie dienen soll, eine Anrechnung verbietet, weil der Empfänger bei Anrechnung auf das Ausbildungsgeld sie nicht bestimmungsgemäß verwenden kann, sondern sie vielmehr anstelle des Ausbildungsgeldes ganz oder teilweise für die Deckung seines normalen Bedarfs heranziehen muß (vgl BSG 1980-02-12 7 RAr 13/79 = SozR 4100 § 138 Nr 5).
Normenkette
AFG § 40 Abs 1 Fassung: 1975-12-18, § 58 Abs 1 Fassung: 1975-12-18; RehaAnO 1975 § 24 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1977-03-24, § 27 Abs 4 Fassung: 1977-03-24; AlhiV § 11 Nr 4 Fassung: 1974-08-07
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.03.1980; Aktenzeichen L 5 Ar 1642/78) |
SG Reutlingen (Entscheidung vom 09.06.1978; Aktenzeichen S 6 Ar 192/78) |
Tatbestand
In Streit ist, ob und in welcher Höhe dem am 28. März 1961 geborenen Kläger wegen der Teilnahme an einer Ausbildung zum Feinmechaniker im Südwestdeutschen Rehabilitationszentrum N ab 26. September 1977 Ausbildungsgeld zusteht.
Der Kläger ist als Schwerbehinderter (Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- 50 vH) anerkannt. Er bezieht wegen der Folgen eines Unfalls, den er während des Besuches der Hauptschule erlitten hatte, eine Dauerrente nach einer MdE um 20 vH, die zunächst 103,40 DM betrug (Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 17. Mai 1977) und ab 1. Januar 1978 auf 111,-- DM erhöht wurde. Die Eltern des Klägers sind geschieden. Der Kläger wohnt bei seiner Mutter. Sein Vater hat ihm ab April 1977 nicht mehr als 125,-- DM monatlich Unterhalt gezahlt.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1977 gewährte die Beklagte dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe -BAB- in Höhe von 38,-- DM monatlich (Aufwendungen für eine monatliche Heimfahrt). Die Gewährung von Ausbildungsgeld wurde mit der Begründung abgelehnt, der anrechenbare Teil des Einkommens des Klägers (Unterhaltsleistungen seines Vaters und Verletztenrente) überstiegen die Höhe des zu zahlenden Ausbildungsgeldes. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1978).
Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat die Beklagte mit Urteil vom 9. Juni 1978 verurteilt, dem Kläger Ausbildungsgeld ohne Anrechnung der Unterhaltsleistung des Vaters als eigenes Einkommen zu gewähren. - Bei der Ausführung des Urteils kam die Beklagte zu dem Ergebnis, Ausbildungsgeld stehe dem Kläger auch ohne Anrechnung der Unterhaltsleistungen seines Vaters nicht zu, weil durch die Anrechnung der Verletztenrente dieser Anspruch entfalle.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 25. März 1980 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger ab 26. September 1977 für die Dauer der Berufsausbildung zum Feinmechaniker monatlich 100,-- DM Ausbildungsgeld zu zahlen.
Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, das SG habe zutreffend entschieden, daß der Unterhaltsanspruch des Klägers auf das Ausbildungsgeld nicht anzurechnen sei. Das gelte auch für die Unfallrente. Nach § 27 Abs 4 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter vom 31. Juli 1975 -RehaAnO- (ANBA 1975, 994) gälten nicht als Einkommen zweckgebundene Sach- oder Sonderleistungen, soweit sie nicht hauptsächlich für die berufsfördernde Bildungsmaßnahme gewährt würden. Die Beklagte zähle zu diesen Sonderleistungen zu Recht in Anlehnung an § 11 Nr 4 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung -Alhi-VO- vom 7. August 1974 (BGBl I S. 1929) Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung -KOV- bei gleicher MdE als Grundrente und Schwerstbehindertenzulage gewährt würde. Dagegen könne ihrer Auffassung, daß eine Unfallrente nach einer MdE um 20 vH oder weniger voll anzurechnen sei, nicht gefolgt werden. Der entsprechend anzuwendende § 11 Nr 4 AlhiVO zwinge nicht zu der Auslegung, wie sie die Beklagte vornehme. Der Verordnungsgeber habe keine Regelung dafür getroffen, in welchem Umfang eine Unfallrente außer Anrechnung bleibe, wenn die MdE weniger als 25 vH betrage. Die Verordnung sei insoweit ungewollt und planwidrig lückenhaft. Diese Lücke müsse im Weg der Auslegung geschlossen werden. § 11 Nr 4 AlhiVO sei auch bei der entsprechenden Anwendung im Rahmen des § 27 Abs 4 RehaAnO dahin auszulegen, daß von einer Unfallrente mindestens ein Betrag in Höhe der Grundrente nach einer MdE um 30 vH nicht als Einkommen gelte und daher nicht auf das Ausbildungsgeld anzurechnen sei. Es sei im vorliegenden Fall auch nicht offensichtlich ungerechtfertigt, sowohl den Unterhaltsanspruch als auch die Unfallrente nicht anzurechnen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Auffassung weiter, daß sie die Unfallrente des Klägers auf das Ausbildungsgeld anrechnen dürfe, und hält die Klage schon deshalb für unbegründet.
Nach ihrer Auffassung besteht die vom LSG in § 11 Nr 4 AlhiVO angenommene Regelungslücke nicht. Die Vorschrift besage, daß die Verletztenrente aus der Unfallversicherung nur insoweit nicht als Einkommen gelte, als in der Kriegsopferversorgung bei bleicher MdE eine Grundrente gewährt würde. Sie stelle Bezieher von Verletztenrente den Beziehern von Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gleich, weil im allgemeinen solche Renten weniger für den Lebensunterhalt als mehr für den Verlust der körperlichen Unversehrtheit gewährt würden. Der Zweck der beabsichtigten Gleichstellung würde aber überschritten, wenn Verletztenrenten auch in den Fällen, bei denen nach dem BVG gar keine Grundrente gewährt werden könnte, in Höhe einer Grundrente anrechnungsfrei blieben. Nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers die im Wortlaut der Vorschrift ihren klaren Ausdruck gefunden hätten, sei eine nach einer MdE um 20 vH bemessene Verletztenrente in vollem Umfange auf die Arbeitslosenhilfe und damit auch auf das Ausbildungsgeld anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
25. März 1980 und das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom
9. Juni 1978 aufzuheben, die Klage abzuweisen und zu erkennen, daß
außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsgeld, weil die ihm gewährte Verletztenrente hier anzurechnen ist.
Nach §§ 58, 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 24 Abs 1 Nr 1 RehaAnO vom 31. Juli 1975 (ANBA S. 994) erhalten Behinderte Ausbildungsgeld, wenn sie beruflich ausgebildet werden und keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Daß der Kläger Behinderter iS von § 56 AFG ist und an einer beruflichen Ausbildung teilnimmt, kann den tatsächlichen Feststellungen des LSG entnommen werden und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Da der Kläger bei Eintritt in die Maßnahme noch nicht volljährig und damit nicht erwachsen war (vgl Urteil des Senats vom 13. Mai 1981 - 7 RAr 27/80 - zur Veröffentlichung bestimmt), entfällt auch ein Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 59 Abs 1 Satz 2 AFG.
Das Ausbildungsgeld beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Nr 4 Buchst a RehaAnO idF vom 24. März 1977 (ANBA S. 821) ab Maßnahmebeginn 100,-- DM und ab 1. September 1979 110,-- DM monatlich (Art 1 Nr 2 Buchst d, Art 2 der 2. Änderungsanordnung zur RehaAnO vom 21. Juni 1979 - ANBA S. 993), denn der Kläger hatte gemäß § 33 Abs 1 RehaAnO einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die mit seiner auswärtigen Unterbringung verbunden sind. Da jedoch die Verletztenrente als Einkommen des Behinderten gemäß § 27 Abs 1 Nr 1 RehaAnO auf das Ausbildungsgeld nach § 27 Absätze 3 bis 5 RehaAnO anzurechnen ist, steht dem Kläger ein Anspruch auf Ausbildungsgeld nicht zu. Die Verletztenrente betrug zunächst 103,40 DM; sie blieb also nicht unter dem Betrag für das Ausbildungsgeld von 100,-- DM. Ab 1. September 1979 ist das Ausbildungsgeld auf 110,-- DM erhöht worden. Zwischenzeitlich (ab 1. Januar 1978) war aber auch die Verletztenrente auf 111,-- DM heraufgesetzt worden. Diese Erhöhung muß gleichfalls berücksichtigt werden und führt weiterhin zum Ausschluß des Anspruchs auf Ausbildungsgeld. Maßgebend sind hier gemäß § 27 Abs 5 RehaAnO idF vom 24. März 1977 die Einkommensverhältnisse, die zwei Monate vor Beginn der Maßnahme und vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses - hier die Erhöhung des Ausbildungsgeldes - vorlagen.
Als Einkommen gelten gemäß § 27 Abs 3 RehaAnO alle Einkünfte in Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung und Werbungskosten. Bedenken, daß diese Vorschrift insoweit mit der Ermächtigung des § 58 Abs 2 AFG nicht übereinstimmt, bestehen nicht. § 58 Abs 1 Satz 2 AFG schränkt den in § 40 Abs 1 Satz 1 AFG enthaltenen Grundsatz der Nachrangigkeit der Leistungen nach dem AFG nur dahin ein, daß behinderte Auszubildende BAB grundsätzlich auch dann erhalten, wenn ihnen die erforderlichen Mittel aufgrund eines Unterhaltsanspruches zur Verfügung stehen. Soweit es sich um Einkünfte aus anderen Quellen handelt, sind sie vom Behinderten voll einzusetzen, sofern sich aufgrund anderer Vorschriften keine Abweichung ergibt.
Nicht als Einkommen gelten zweckgebundene Sach- oder Sonderleistungen, soweit sie nicht oder nicht hauptsächlich für die berufsfördernde Bildungsmaßnahme gewährt werden (§ 27 Abs 4 RehaAnO). Letzteres trifft hier zwar nicht zu, jedoch handelt es sich bei der Verletztenrente nicht um eine zweckgebundene Leistung. Zweckgebunden ist eine Leistung dann, wenn ihr Zweck, dem sie dienen soll, eine Anrechnung verbietet, weil der Empfänger bei Anrechnung auf das Ausbildungsgeld sie nicht bestimmungsgemäß verwenden kann, sondern sie vielmehr anstelle des Ausbildungsgeldes ganz oder teilweise für die Deckung seines normalen Bedarfs heranziehen muß (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr 5). Mit der Gewährung von Verletztengeld gemäß § 581 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) wird nicht nur der Verlust an körperlicher Unversehrtheit entschädigt, sondern vor allem die damit verbundene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten Bereich des wirtschaftlichen Lebens. Der hierbei entstandene Schaden wird abstrakt berechnet (vgl BSG SozR 2200 § 581 Nr 6). Auch dadurch, daß sich die Höhe der Verletztenrente am Jahresarbeitsverdienst (JAV) ausrichtet, kommt zum Ausdruck, daß sie nicht einen besonderen Bedarf befriedigen soll, sondern auch zum Ausgleich des Erwerbsverlustes bestimmt ist. Insoweit kann die Verletztenrente daher nicht als zweckgebundene Leistung angesehen werden (siehe auch BSGE 27, 297, 298). Es handelt sich hierbei zwar um Leistungen zum Ausgleich eines Schadens. Indessen greift der in § 138 Abs 3 Nr 6 AFG enthaltene Grundsatz, Leistungen, die zum Ausgleich eines Schadens bestimmt sind, nicht dem Einkommen zuzurechnen, nicht ein. Es handelt sich insoweit um eine Leistung für entgangenes oder entgehendes Einkommen, weil davon ausgegangen wird, daß der Verletzte Nachteile dadurch erleidet, daß er bestimmte von ihm erworbene Kenntnisse und Erfahrungen, die sich in der Regel auf die Höhe des von ihm vor dem Unfall bezogenen Arbeitslohnes auswirken, nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfange einsetzen kann und dadurch einen abstrakten Einkommensverlust erleidet (BSGE 23, 253; im Ergebnis ebenso BSGE 27, 297, 298). Solche Leistungen werden aber ausdrücklich von der Ausnahmeregelung für sogenannte privilegierte Einkommen ausgeschlossen, so daß die Verletztenrente insoweit anrechenbares Einkommen ist (so auch Schönefelder/Krank/Wanka, AFG, Kommentar § 138 RdNr 12, 2. Lfg., Stand: August 1973; Hennig/Kühl/Heuer, AFG, Kommentar § 138, Anm 3, Erg.Lfg, 21, Stand: März 1980).
Zwar ist in der Kriegsopferversorgung für die Ermittlung der MdE ebenso wie im Unfallrecht die Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben entscheidend. Es ist aber nicht zu verkennen, daß bei der Verletztenrente auch der Gesichtspunkt der körperlichen Unversehrtheit von Bedeutung ist (BSG SozR 2200, § 581 Nr 6 S. 29), der im Bereich der Kriegsopferversorgung zumindest für erhebliche äußere Körperschäden eine Rolle spielt (siehe § 30 Abs 1 BVG). Der Unterschied zwischen beiden Entschädigungsarten besteht im wesentlichen darin, daß die Grundrente im Versorgungsrecht ohne Rücksicht auf das Einkommen des Beschädigten nach Pauschalsätzen gewährt wird. Hingegen richtet sich die Verletztenrente nach dem JAV. Sie trägt der sozialen Stellung des Verletzten in stärkerem Maße Rechnung und stellt insoweit auf die wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalles ab. Daher erscheint es gerechtfertigt, unter Außerachtlassung dieser wirtschaftlichen Komponente im Hinblick darauf, daß für die Bemessung der MdE sowohl im Unfall- als auch im Versorgungsrecht grundsätzlich gleiche Maßstäbe gelten und beide Leistungen auch eine Entschädigung für die körperliche Unversehrtheit enthalten, die Grundsätze, die für die Bewertung der Beschädigtengrundrente als Einkommen gelten, auch auf die Verletztenrente entsprechend zu übertragen. Das ist bereits in § 11 Nr 4 der AlhiVO geschehen, wonach die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher MdE als Grundrente gewährt würde, nicht als Einkommen gilt. Der Senat hat ebenso wie das LSG keine Bedenken, diese Bestimmungen auf die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation zu übertragen, wie dies auch die Beklagte praktiziert (siehe Durchführungs-Anweisung Nr 27.41 Abs 1 Nr 3 zu § 27 RehaAnO) und schon früher einmal angeordnet hatte (§ 22 Abs 5 Nr 3 RehaAnO vom 2. Juli 1970 - ANBA 1970 S. 637). Er hält dies aus Gründen der Gleichbehandlung der Behinderten für geboten.
Zu Unrecht meint allerdings das LSG, die Bestimmung enthalte eine Regelungslücke. Das ist schon nach ihrem Wortlaut nicht der Fall, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Wenn hiernach die Verletztenrente ua bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher MdE als Grundrente gewährt würde, nicht anzurechnen ist, so ist dies nur so zu verstehen, daß dann, wenn bei einer MdE, die in der Kriegsopferversorgung, wo ein Anspruch auf Rente erst bei Vorliegen einer MdE von 25 vH besteht, nicht zur Gewährung von Grundrente führt, die Verletztenrente insoweit auch nicht außer Ansatz bleiben kann. Eine andere Auslegung würde dazu führen, daß ein Behinderter, der Verletztenrente nach einer MdE unter 25 vH bezieht, günstiger gestellt wäre als ein Beschädigter, der durch Schädigungsfolgen in gleichem Maße erwerbsgemindert ist. Während dieser bei gleichhoher MdE (unter 25 vH) keine Grundrente erhält und folglich allein mit dem Ausbildungsgeld nach § 24 RehaAnO auskommen muß, würde jenem neben der vollen Verletztenrente noch zusätzlich das ungekürzte Ausbildungsgeld zur Verfügung stehen. Die Wahrung der Gleichbehandlung beider Gruppen von Ausbildungsgeldberechtigten fordert deshalb gerade die Anrechnung der Verletztenrente auf das Ausbildungsgeld in diesen Fällen.
Freibeträge, die gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 RehaAnO zu berücksichtigen wären, sieht die Förderung der Berufsausbildung Nichtbehinderter aufgrund von § 40 AFG bei der Anrechnung von Einkommen des Auszubildenden nicht vor. Die Anrechnung der Verletztenrente auf das Ausbildungsgeld führt daher zu dessen Wegfall.
Die Revision der Beklagten muß mithin Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen