Leitsatz (amtlich)

1. Die Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, mit dem eine Unterstützungssperre nach dem AVAVG verhängt wurde, betrifft weder einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des SGG § 144 Abs 1 noch einen solchen über den Beginn der Unterstützung im Sinne des SGG § 147. Die Berufung findet deshalb nach SGG § 143 statt.

2. Wird ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsstelle gewechselt hat, ohne daß ein wichtiger oder berechtigter Grund im Sinne des AVAVG 1927 § 93 Abs 1 vorlag, auf der neuen Stelle unverschuldet arbeitslos, so ist eine Sperrfrist nicht zu verhängen, wenn der Wechsel bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände zu billigen und die spätere Arbeitslosigkeit nach allgemeiner Erfahrung nicht voraussehbar war.

 

Normenkette

AVAVG § 93 Abs. 1; AVAVG 1927 § 93 Abs. 1; SGG § 143 Fassung: 1953-09-03, § 144 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 147 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 25. Februar 1955 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Gebühr für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts S. in K. vor dem Bundessozialgericht wird auf 100.- DM festgesetzt.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I Der (1933 geborene, ledige) Kläger ist von Beruf Fahrradmechaniker. Er meldete sich beim Arbeitsamt Memmingen am 15. Oktober 1953 arbeitslos und beantragte Arbeitslosenunterstützung (Alu). Nach den dabei vorgelegten letzten zwei Arbeitsbescheinigungen war er vom 13. Februar 1952 bis 25. April 1953 als Mechaniker bei der Firma W Fabrik elektro-magnetischer Apparate in H, tätig gewesen und hatte seine Stellung dort aufgegeben, um bei der Fahrzeughandlung und Reparaturwerkstätte X. U in N. als Fahrradmechaniker vom 4. Mai 1953 an zu arbeiten. In diesem Betrieb war er bis 13. Oktober 1953 beschäftigt und wurde dann wegen Arbeitsmangels entlassen. Für den von ihm selbst vorgenommenen Arbeitsplatzwechsel von der Firma W zum Betrieb U gab der Kläger als Grund an, daß er gekündigt habe, um bei U wieder in seinem erlernten Beruf arbeiten zu können und weil er sich dort durch höhere Stundenlöhne und freie Unterkunft verbessern konnte.

II Mit zwei Verfügungen des Arbeitsamts Memmingen vom 7. November 1953 wurde dem Kläger ab 22. Oktober 1953 Alu bewilligt, aber auch eine Sperrfrist von zwei Wochen (vom 22.10. bis 4.11.1953) auferlegt. Gemäß § 93 b des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) wurden auf diese Sperrfrist zwölf Tage aus der Beschäftigung im Betrieb U gutgebracht, die sich aus dem Arbeitsverhältnis vom 4. Mai bis 13. Oktober 1953 als abgegolten errechneten. Die Sperrfrist wirkte sich daher nur dahin aus, daß die Dauer der Unterstützung von 156 auf 144 Tage beschränkt wurde.

Der Einspruch des Klägers hiergegen wurde vom Spruchausschuß beim Arbeitsamt Memmingen mit Entscheidung vom 18. Dezember 1953 zurückgewiesen. Die Unterstützungssperre bestehe zu Recht, weil sich zwischen der Aufgabe der alten Arbeitsstelle und dem Eintritt der neuen Arbeitslosigkeit ein innerer Zusammenhang ergebe. Auf dem neuen Arbeitsplatz habe der Kläger keine wesentlichen lohnmäßigen Vorteile erzielt. Er habe den Zustand der späteren Arbeitslosigkeit selbst verursacht; denn er könnte weiterhin noch bei der Firma W beschäftigt sein, wenn er nicht vordem seinerseits dort gekündigt hätte.

III Auf Klage hob das Sozialgericht (SG.) Augsburg durch Urteil vom 13. Mai 1954 den Sperrfristbescheid des Arbeitsamts sowie die Entscheidung des Spruchausschusses auf. Die freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle bei der Firma W sei für das weitere Fortkommen des Klägers notwendig gewesen; mithin habe das Arbeitsamt von der gesetzlichen Ermächtigung des § 93 Abs. 2 Satz 3 AVAVG nicht in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Im übrigen fehle es aber auch am inneren Zusammenhang zwischen Aufgabe der alten Stellung und späterer Arbeitslosigkeit des Klägers aus der neuen Stelle. Wenn nicht Arbeitsmangel bei U eingetreten sei, hätte der Kläger aus dieser Tätigkeit die Anwartschaft für die Alu erfüllt. Berufung wurde zugelassen.

Die Beklagte legte Berufung ein, wurde damit aber durch Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG.) vom 25. Februar 1955 zurückgewiesen. Verfahrensrechtlich war das LSG. der Auffassung, daß die Berufung an sich gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen sei, da es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für die Dauer von zwei Wochen handele. Der im sozialgerichtlichen Urteil vor der Rechtsmittelbelehrung aufgenommene Satz "Die Berufung wird zugelassen" sei keine wirksame Zulassung, weil er keinen förmlichen und ausdrücklichen Ausspruch des Gerichts, sondern möglicherweise lediglich die Meinungsäußerung des das Urteil schriftlich absetzenden Richters darstelle. Das LSG. hat indessen die Berufung als nach § 150 Nr. 2 SGG statthaft erachtet.

Materiell-rechtlich führte das LSG. u.a. aus, daß die Unterstützungssperre nach den Grundsätzlichen Entscheidungen des früheren Reichsversicherungsamts (RVA.) Nrn. 4358 und 5063 bei unverschuldetem Verlust der letzten Arbeitsstelle auch dann zu verhängen sei, wenn der Arbeitslose, nachdem er seine frühere Arbeitsstelle aus einem zur Verhängung einer Sperrfrist berechtigenden Grund aufgegeben oder eingebüßt habe, in weiteren Beschäftigungsverhältnissen gestanden habe. Im Hinblick auf das verfassungsmäßige Grundrecht des Beschäftigten auf freie Wahl des Arbeitsplatzes sei der § 93 AVAVG aber nur anwendbar, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der selbstverschuldeten Aufgabe der (früheren) Arbeitsstelle und der (späteren) Arbeitslosigkeit bestehe, das Aufgeben der Arbeitsstelle also die nicht wegdenkbare Ursache der Arbeitsloswerdung sei. Ein solcher Kausalzusammenhang liege jedoch nicht mehr vor, wenn der Arbeitsplatzwechsel in eine ebenso wie die frühere voraussichtlich dauernde Beschäftigung erfolge und diese dann aus nicht voraussehbaren Gründen ende. Es könne von einem Versicherten nicht verlangt werden, daß er sich bei Stellenwechsel über die organisatorischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Grundlagen des neuen Betriebs vorher im einzelnen genau unterrichte. Da der Kläger bei seinem Arbeitsplatzwechsel den Eintritt der Arbeitslosigkeit aus dem neuen Arbeitsverhältnis so wenig voraussehen konnte wie in dem aufgegebenen, habe er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Revision wurde zugelassen.

IV Gegen das am 7. Juli 1955 zugestellte Urteil legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. August 1955, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG.) am 3. August, Revision ein und beantragte,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG. Augsburg vom 13. Mai 1954 die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 31. August 1955, eingegangen am 2. September, wurde die Revision begründet und ein Verstoß gegen die §§ 93 und 93a AVAVG gerügt. Prozessual sei die Berufung bereits gemäß § 143 SGG statthaft gewesen, da es sich um eine reine Anfechtungsklage handele. Im übrigen genüge auch die Zulassungserklärung in den Urteilsgründen. Materiell-rechtlich vertrat die Beklagte in eigenen Ausführungen die zu § 93 in den Grundsätzlichen Entscheidungen Nrn. 4358 und 5063 des ehemaligen RVA. enthaltene Auffassung. Diese Normen verstießen auch nicht gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG), weil die §§ 90 ff. AVAVG den Arbeitslosen nicht daran hinderten, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen oder eine Arbeitsstelle aufzugeben. Diese Bestimmungen hätten also keinen Zwangscharakter, sondern sollten lediglich die willkürliche Herbeiführung des Versicherungsfalles verhindern. Der Begriff der Kausalität dürfe dabei nicht eingeengt werden.

Der Kläger, dem auf seinen Antrag mit Beschluß des BSG. vom 22. Dezember 1955 das Armenrecht zur Hälfte bewilligt wurde, beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

Er machte geltend, unter Zugrundelegung eines normalen Ablaufs wirtschaftlicher Verhältnisse sei sein Verhalten weder fahrlässig noch gar schuldhaft gewesen, auch nicht in versicherungsrechtlicher Hinsicht. Den Eintritt der Arbeitslosigkeit habe er bezüglich des neuen Arbeitsverhältnisses so wenig voraussehen können wie an dem aufgegebenen Arbeitsplatz. Die unbedingte Kausaltheorie sei überholt. Ihre Anerkennung würde strafrechtliche Folgen auslösen. Allein etwaige subjektive Verschuldensmerkmale seien beachtlich, könnten aber nach Lage des Falles zu seinen Lasten nicht festgestellt werden. Deswegen dürfe aber eine Sperrfrist gegen ihn auch nicht verhängt werden.

Für die Darstellung des Tatbestands wird im übrigen auf die vorinstanzlichen Urteile, wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

V Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden und daher zulässig (§§ 164, 166 SGG).

Verfahrensrechtlich war zunächst zu prüfen, ob die vorausgegangene Berufung gegen das Urteil des SG. statthaft war. Wenn das LSG. das Begehren des Klägers als einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von zwei Wochen ansah und daraus Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung (§ 144 Abs. 1 SGG) herleitete, so ist diese Auffassung irrig. Die Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, mit dem eine Unterstützungssperre nach dem AVAVG verhängt wurde, betrifft weder einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG noch einen solchen über den Beginn der Unterstützung im Sinne des § 147 SGG. Die Berufung findet deshalb nach § 143 SGG statt.

Aber auch wenn im vorliegenden Fall für die Berufung eine besondere Zulassung nach § 150 SGG nötig gewesen wäre, würde hierfür der im Urteil des SG. zwischen Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung enthaltene selbständige Satz "Die Berufung wird zugelassen" ausreichend sein. Wohl bedarf nach ständiger Rechtsprechung des BSG. die Zulassung eines eindeutigen Ausspruchs des Gerichts (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.1955 in "Sozialrecht" § 150 SGG Bl. Da 1 Nr. 4). Jedoch braucht die Zulassung nicht in die Urteilsformel aufgenommen zu werden. Es genügt, daß sie in den Gründen des Urteils enthalten ist (vgl. a.a.O. Da 1 Nr. 11). Diese Voraussetzung jedenfalls war durch den sozialgerichtlichen Zulassungssatz erfüllt.

VI Materiell-rechtlich aber konnte die Revision nicht zum Erfolg führen.

Dem Kläger stand für die von ihm freiwillig bewirkte Aufgabe der alten Arbeitsstelle keiner der im Gesetz vorgesehenen Rechtfertigungsgründe zur Seite. Zu untersuchen blieb aber, ob eine Unterstützungssperre auch wegen der Aufgabe einer Arbeitsstelle verfügt werden darf, die der Arbeitslosmeldung und dem Antrag auf Versicherungsleistungen nicht unmittelbar vorausgegangen ist.

Nach § 93 Abs. 1 AVAVG erhält zeitweise keine Alu,

"wer seine Arbeitsstelle ohne wichtigen oder ohne berechtigten Grund (§ 90 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5) aufgegeben oder durch ein Verhalten verloren hat, das zur fristlosen Entlassung berechtigt".

Wortlaut und Inhalt dieser Vorschrift schließen an sich nicht aus, daß eine Sperrfrist auch dann verhängt wird, wenn Arbeitslosigkeit sich nicht unmittelbar an die Aufgabe der Arbeitsstelle anschließt, sondern andere Beschäftigungsverhältnisse (eines oder sogar mehrere) dazwischen liegen. Zu der gleichen Erkenntnis war schon das frühere RVA. in den Grundsätzlichen Entscheidungen Nr. 4358 (AN. 1932 S. IV 202) und Nr. 5063 (AN. 1937 S. IV 86) gelangt, wobei es in der letzteren allerdings den bis dahin angewandten strengen Kausalitätsbegriff dahin einschränkte, daß von der Verhängung einer Sperrfrist abzusehen sei, falls ein "innerer Zusammenhang" zwischen der Aufgabe der früheren Arbeitsstelle und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach der letzten Beschäftigung nicht bestehe. Nach Ansicht des erkennenden Senats muß jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles geprüft, d.h. nach dem Offizialprinzip vom Arbeitsamt geklärt werden, ob ein solcher Zusammenhang vorliegt. Dabei stehen die Bestimmungen des § 93 AVAVG nicht im Widerspruch zu dem durch Art. 12 GG gewährleisteten Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes. Art. 12 GG sichert, wie allgemein anerkannt ist, nur die Ausübung dieses Rechts, bewahrt jedoch nicht vor etwaigen ungünstigen Folgen, die im Einzelfall aus jener Ausübung erwachsen können. Wer den Versicherungsfall durch eigene Handlung auslöst, muß daher gegebenenfalls auch die Nachteile in Kauf nehmen, die durch spezielle Rechtsnormen hieran geknüpft sind. Mithin ist auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber im Interesse der Beitragsgemeinschaft, welche die Mittel zur Arbeitslosenversicherung aufbringt, die Leistungen von bestimmten Bedingungen abhängig macht. Andererseits ist aber bei der Auswahl von Betrieb und Arbeitsplatz - auch in Ausstrahlung oder Nachwirkung verfassungsrechtlicher Grundsätze - ein sachlich vertretbarer und sozial angemessener "Spielraum" offen zu lassen, zumal die Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung den Arbeitsplatzwechsel als solchen nicht behindern wollen. Wird daher ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsstelle gewechselt hat, ohne daß ein wichtiger oder berechtigter Grund im Sinne des § 93 Abs. 1 AVAVG vorlag, auf der neuen Stelle unverschuldet arbeitslos, so ist eine Sperrfrist nicht zu verhängen, wenn der Wechsel bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände zu billigen und die spätere Arbeitslosigkeit nach allgemeiner Erfahrung nicht voraussehbar war.

VII Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG., an die das BSG. gebunden ist (§ 163 SGG), war das Verhalten des Klägers, als er im Betrieb W kündigte und die Arbeit bei U aufnahm, nicht durch Leichtsinn oder Willkür gekennzeichnet. Anzeichen dafür, daß ein späterer Verlust des Arbeitsplatzes bei U drohte, waren nicht bekannt. Die einzelnen Umstände hierzu hat der Vorderrichter ausreichend erörtert und zutreffend gewürdigt. Daß der Kläger als gelernter Fahrradmechaniker bestrebt war, aus einem industriellen Betrieb in eine handwerkliche Arbeitsstätte zurückzukehren, ist nicht nur aus berufsständischen Gesichtspunkten verständlich, sondern auch allgemein deshalb nicht zu mißbilligen, weil er sich dort in gewissem Umfange sowohl wirtschaftlich verbessern wie auch fachlich hinzulernen konnte und vielleicht sogar die Möglichkeit fand, sich in Zukunft zu verselbständigen. Jedenfalls besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz etwa des Inhalts, daß die Arbeitsstelle in einem größeren Betrieb regelmäßig als sicherer zu gelten hätte als der Arbeitsplatz in einem kleineren Betrieb. Für die anhängige Streitsache begegnet auch die Feststellung des Vorderrichters, daß einem Versicherten nicht abverlangt werden könne, sich bei Stellungswechsel über die organisatorischen, wirtschaftlichen oder finanziellen Grundlagen des neuen Betriebs vorher im einzelnen genau zu unterrichten, keinen rechtlichen Bedenken, wiewohl dahingestellt bleiben muß, ob diesem Satz schlechthin unbedingte Allgemeingültigkeit zukommt. Zu beachten war schließlich, daß der Kläger die Anwartschaft auch im Beschäftigungsverhältnis bei U nahezu erfüllt hat, da er dort immerhin fünf Monate in Arbeit stand. Ein "Verschulden" in seiner Person lag beim Verlust dieser Arbeitsstelle unstreitig nicht vor.

VIII Da nach alledem die Verhängung der Sperrfrist aus § 93 Abs. 1 AVAVG im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt war, mußte die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Entscheidung über die Gebühren für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts des Klägers beruht auf § 196 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2000681

NJW 1957, 847

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