Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtlicher Vergleich. angenommenes Anerkenntnis

 

Orientierungssatz

1. Nach § 101 Abs 1 SGG kann in der mündlichen Verhandlung der Prozeßvergleich nur zur Niederschrift geschlossen werden. Die sich sachlich deckenden Erklärungen der Beteiligten sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und in dieser ist zu vermerken, daß der Vergleich vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt worden ist (§ 162 Abs 1 S 1 iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 122 SGG). Ohne diese Voraussetzungen kann kein wirksamer Prozeßvergleich zustandekommen.

2. Das Anerkenntnis als Prozeßhandlung muß ohne jede Einschränkung erklärt und die Ableitung der Rechtsfrage aus dem vom Kläger behaupteten Tatbestand ohne Drehen und Wenden zugegeben werden; im begrifflichen Gegensatz dazu steht der Prozeßvergleich, der unter beiderseitigem Nachgeben den Rechtsstreit beenden soll.

 

Normenkette

SGG § 101 Abs 1 Fassung: 1953-09-03, § 101 Abs 2 Fassung: 1953-09-03, § 122 Fassung: 1974-12-20; ZPO § 162 Abs 1 S 1, § 160 Abs 3 Nr 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 13.10.1981; Aktenzeichen L 5 J 335/80)

SG Lübeck (Entscheidung vom 06.10.1980; Aktenzeichen S 5 J 117/80)

 

Tatbestand

Der im Jahr 1930 geborene Kläger war in mehreren Tätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 1979 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw Berufsunfähigkeit (BU). Die Beklagte ließ den Kläger fachärztlich untersuchen und lehnte dann mit Bescheid vom 26. Februar 1980 den Rentenantrag ab.

Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat nach Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen mit Urteil vom 6. Oktober 1980 die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat im November 1980 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zunächst beantragt, das Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 1979 Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu bewilligen. Sodann hat er den ärztlichen Entlassungsbericht der Kurklinik D. vom 4. Mai 1981 vorgelegt, in dem ausgeführt ist, es handele sich um eine schwere Konversionsneurose mit so erheblichem Krankheitswert, daß der Patient erwerbsunfähig sei. Darauf hat die Beklagte im Schriftsatz vom 22. Juli 1981 mitgeteilt: An der von der Kurklinik gestellten Diagnose sei nicht mehr zu zweifeln. Der Entwicklungsprozeß sei offenbar progredient. Eine bedeutsame Symptomenverstärkung könne etwa ab Ende des Jahres 1980 angenommen werden. Sie, die Beklagte, unterbreite folgendes Vergleichsangebot:

1. Die Beklagte erkennt das Vorliegen dauernder

Erwerbsunfähigkeit ab 31. Dezember 1980 an und erteilt

dem Kläger einen neuen Bescheid.

2. Sie trägt ferner die dem Kläger zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung im 2. Rechtszug entstandenen notwendigen

außergerichtlichen Kosten zu zwei Drittel.

3. Der Kläger verzichtet auf etwaige weitergehende Ansprüche

und nimmt insoweit seine Berufung zurück.

Sollte der Kläger diesem Vergleichsangebot zustimmen, möge er das unverzüglich mitteilen lassen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3. August 1981 erwidert, der Vergleichsvorschlag werde der Sachlage nicht gerecht; die Beklagte habe dem Kläger schon im Jahr 1976 eine Heilbehandlung wegen Übererregbarkeit des unwillkürlichen Nervensystems angeboten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 13. Oktober 1981, an der der Kläger und dessen Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. G., sowie für die Beklagte Verwaltungsrat Sch. teilgenommen haben und in der eine Darstellung des Sachverhalts nicht erfolgt ist, hat der Vorsitzende zunächst auf folgendes hingewiesen:

"Im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz

der Beklagten vom 22. Juli 1981 ist streitig

nur noch die Frage der EU in der Zeit seit

Rentenantragstellung bis 31. Dezember 1980."

Die Sitzungsniederschrift enthält nichts darüber, ob die Beteiligten dazu etwas erklärt haben. Sodann ist der Beschluß verkündet worden:

"Es soll zu der Frage, ob in dem zuletzt genannten

Zeitraum das Leistungsvermögen im Sinne von EU

vorgelegen hat, der Facharzt für Neurologie und

Psychiatrie Prof. Dr. B. informatorisch gehört

werden."

Der Sachverständige hat in seiner Anhörung erklärt, "daß er sich der Beurteilung wie in dem Gutachten der Kurklinik D. vom 4. Mai 1981 im Hinblick auf das Vorliegen von EU nicht anschließen könne". Darauf hat Rechtsanwalt Dr. G. ausgeführt, er wolle das Vergleichsangebot der Beklagten vom 22. Juli 1981 annehmen und bitte um Unterbrechung, um sich mit seinem Mandanten darüber zu besprechen. Verwaltungsrat Sch. hat erklärt, er halte sich nach den Ausführungen von Prof. Dr. B. nicht mehr an das Vergleichsangebot vom 22. Juli 1981 gebunden. Nach einer Unterbrechung der Verhandlung hat Rechtsanwalt Dr. G. erklärt, er nehme das Vergleichsangebot der Beklagten vom 22. Juli 1981 an. Er hat nunmehr beantragt,

festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache

erledigt ist,

hilfsweise das Urteil des SG und den Bescheid der

Beklagten vom 26. Februar 1980 aufzuheben und die

Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung des Eintritts

des Versicherungsfalles der EU, hilfsweise der BU, im

Dezember 1980 dem Kläger die gesetzlichen

Versicherungsleistungen aus der Rentenversicherung zu gewähren.

Verwaltungsrat Sch. hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Mit Urteil vom gleichen Tag hat das LSG erkannt:

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der

Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen

außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Beklagte habe mit dem Schriftsatz vom 22. Juli 1981 den Anspruch des Klägers teilweise anerkannt und zugestanden, daß der Klageanspruch teilweise zu Recht bestehe. Aus dem Wortlaut -es angebotenen Vergleichs ergebe sich, daß sie den Klageanspruch verbindlich und abschließend anerkennen wolle. Das Teilanerkenntnis sei dem Kläger zugegangen, von ihm angenommen und damit unwiderruflich geworden. Die Annahme des Anerkenntnisses ergebe sich einmal direkt aus dem Schriftsatz vom 3. August 1981, zum anderen aus dem Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Bei Eintritt in die mündliche Verhandlung seien sich die Beteiligten mit dem Gericht auch darüber einig gewesen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Januar 1980 durch das Teilanerkenntnis erledigt und daher allein noch streitig sei, ob schon vorher EU vorgelegen habe. Bei diesem Stand des Verfahrens - noch vor der Anhörung des Sachverständigen - hätte die Beklagte, falls sie bereits zu dieser Zeit nicht mehr an ihrem Teilanerkenntnis habe festhalten wollen, nach Treu und Glauben pflichtgemäß darauf hinweisen müssen, daß auch das Vorliegen der EU ab 1. Januar 1981 in Frage gestellt werde. Da sie das nicht getan habe, sei das Teilanerkenntnis unwiderruflich geworden. Die spätere Erklärung des Klägers, er nehme das Vergleichsangebot an, hätte lediglich die Rücknahme des noch streitigen Klageanspruchs dargestellt. Durch diese Erklärungen sei der Rechtsstreit endgültig in der Hauptsache erledigt (§ 102 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt folgende Verfahrensverstöße: In der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1981 sei entgegen § 112 Abs 1 Satz 2 SGG die Darstellung des Sachverhalts nicht erfolgt. Der Sachverständige sei entgegen § 118 Abs 1 SGG iVm den §§ 402, 395 Zivilprozeßordnung (ZPO) weder zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen worden, daß er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe, noch über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt worden. Er sei nicht vernommen, sondern informatorisch praktisch nur zu dem Ergebnis seines Sachverständigengutachtens gehört worden. Schließlich habe das LSG zu Unrecht keine Sachentscheidung getroffen, sondern ein Prozeßurteil gefällt und damit gegen § 101 Abs 2 SGG verstoßen. Sie, die Beklagte, habe kein (Teil-) Anerkenntnis abgegeben, sondern den Abschluß eines Vergleichs angeboten. Daran habe auch der Hinweis des Vorsitzenden nichts geändert.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Lübeck vom 6. Oktober 1980 als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise: die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor: Hinsichtlich der ersten beiden Verfahrensverstöße habe die Beklagte kein Rügerecht mehr, weil sie in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen habe. Der Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juli 1981 habe ein Anerkenntnis enthalten; dieses sei als Prozeßerklärung nicht frei widerruflich gewesen. Das Schweigen des Terminsvertreters der Beklagten auf den Hinweis des Vorsitzenden, nur noch der Zeitraum vom 31. Dezember 1980 sei streitig, stelle eine Wiederholung des Anerkenntnisses dar.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig. Insbesondere fehlt es auch nicht an der Beschwer. Die Abweisung einer Klage durch Prozeßurteil anstatt durch Sachurteil beschwert die Beklagte als Rechtsmittelführer dann, wenn sie ausdrücklich einen Antrag auf Abweisung durch Sachurteil gestellt hatte (vgl BSGE 24, 134, 135). Das gleiche gilt für den Abschluß eines Berufungsverfahrens durch eine prozessuale Entscheidung anstatt durch ein Sachurteil.

Das angefochtene Urteil versagt ihr eine rechtskraftfähige Entscheidung darüber, daß ihr Bescheid über die Rentenablehnung rechtmäßig ist. Die Beschwer der Beklagten ergibt sich aber nicht nur daraus, daß das LSG anstatt der erforderlichen Sachentscheidung eine prozessuale Entscheidung getroffen hat, sie folgt auch aus deren Inhalt. Das LSG hat mit seinem Urteil vom 13. Oktober 1981 dem Kläger materiell-rechtlich bestätigt, daß die Beklagte ihm eine Rente wegen EU ab 1. Januar 1981 zu gewähren und daß sie ihm einige Prozeßkosten zu erstatten habe. Die Beklagte hatte aber die Zurückweisung der Berufung beantragt, nachdem das SG durch die Klageabweisung den Rentenanspruch des Klägers verneint hatte. Schon deshalb, weil das LSG diesem Berufungsbegehren der Beklagten nicht stattgegeben hat, ist sie durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert.

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Das Urteil des LSG ist verfahrensfehlerhaft zustandegekommen und muß deshalb aufgehoben werden. Zu einer abschließenden Entscheidung durch den Senat fehlen aber die erforderlichen Feststellungen.

Auf das Unterlassen der Sachverhaltsdarstellung und die Fehler bei der Vernehmung (informatorischen Anhörung) des Sachverständigen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Beklagte diese Mängel nicht vor dem LSG gerügt hat, obwohl sie erschienen war und ihr die Mängel bekannt waren (§ 202 SGG iVm § 295 ZPO; Meyer-Ladewig, Anm 5 zu § 112 SGG).

Dagegen rügt die Beklagte zu Recht, daß das LSG entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (BSGE 34, 236, 237 f; 39, 200, 201; vgl auch Meyer-Ladewig, aa0, Anm 19 zu § 160 SGG) ein Prozeßurteil erlassen hat, obwohl es in der Sache hätte entscheiden müssen. Die Hauptsache ist nicht erledigt.

Ein Prozeßvergleich ist nicht zustandegekommen, weil die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten worden sind. Nach § 101 Abs 1 SGG kann in der mündlichen Verhandlung der Prozeßvergleich nur zur Niederschrift geschlossen werden. Die sich sachlich deckenden Erklärungen der Beteiligten sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und in dieser ist zu vermerken, daß der Vergleich vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und genehmigt worden ist (§ 162 Abs 1 Satz 1 iVm § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 122 SGG). Ohne diese Voraussetzungen kann kein wirksamer Prozeßvergleich zustandekommen (Meyer-Ladewig, Anm 9 zu § 101).

Was als Erklärungen der Beteiligten in der Sitzungsniederschrift vom 13. Oktober 1981 beurkundet worden ist, war - abgesehen von dem Fehlen der Genehmigung - auch kein Vergleich, sondern die Gegenüberstellung von divergierenden Äußerungen; die Beklagte wollte sich an das Vergleichsangebot nicht mehr gebunden halten, und der Kläger wollte das Vergleichsangebot der Beklagten annehmen. Das LSG, das zwar in den Entscheidungsgründen seines Urteils auch von einem "angebotenen Vergleich" und "Vergleichsangebot" spricht, ist letztlich der Auffassung, die Erledigung sei durch ein Teilanerkenntnis der Beklagten eingetreten (hinsichtlich der Rente ab 1981), das der Kläger angenommen habe, und anschließend habe der Kläger die Klage zurückgenommen (hinsichtlich der Rente bis 1980). Diese Auffassung verkennt nicht nur die Sach-, sondern auch die Rechtslage.

Die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 22. Juli 1981 war kein (Teil-)Anerkenntnis. Das ergibt sich durch die Auslegung dieser Erklärung, zu der auch das Revisionsgericht - ohne Bindung an die durch das Tatsachengericht vorgenommene Auslegung - berufen ist (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl, § 65 III).

In dem Schriftsatz hatte die Beklagte ihre Erklärung als Vergleichsangebot bezeichnet, der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 3. August 1981 von einem Vergleichsvorschlag gesprochen, in der mündlichen Verhandlung haben beide Beteiligte wiederum das Wort Vergleichsangebot gebraucht; der Begriff "(Teil-)Anerkenntnis" erscheint in der Sitzungsniederschrift nicht. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird wiederum nur ein Vergleich/Vergleichsvorschlag erwähnt. Erst in den Entscheidungsgründen wird erstmals - einigermaßen überraschend - die Erklärung der Beklagten als "Zugeständnis, daß der Klageanspruch teilweise zu Recht bestehe" und als Teilanerkenntnis bezeichnet.

Entscheidend ist aber, daß der für Kläger und Gericht erkennbare Wille der Beklagten eindeutig nicht auf ein Anerkenntnis ging. Das Anerkenntnis als Prozeßhandlung muß ohne jede Einschränkung erklärt und die Ableitung der Rechtsfrage aus dem vom Kläger behaupteten Tatbestand ohne Drehen und Wenden zugegeben werden; im begrifflichen Gegensatz dazu steht der Prozeßvergleich, der unter beiderseitigem Nachgeben den Rechtsstreit beenden soll.

Ob ein Prozeßvergleich auch mit einem nur minimalen Nachgeben, vielleicht sogar ohne jegliches Nachgeben eines Beteiligten wirksam sein könnte, kann hier dahinstehen, denn die Beklagte hatte als Gegenleistung für die Rentengewährung eine durchaus fühlbare Gegenleistung des Klägers verlangt. Ein solches beiderseitiges Nachgeben erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Anerkenntnisses.

Da der Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juli 1981 sonach kein (Teil-)Anerkenntnis enthielt, kamen eine Annahme durch den Kläger und eine Erledigung des Rechtsstreites nicht in Betracht.

Die Beklagte war auch - entgegen der Auffassung des LSG - nicht verpflichtet, besonders darauf hinzuweisen, daß das Vorliegen von EU auch vor dem 1. Januar 1981 im Streit stand, denn das ergab sich bereits aus ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Prozeßantrag; im übrigen wäre es aber gemäß § 106 Abs 1 SGG Aufgabe des Vorsitzenden gewesen, den Umfang des Streitstoffes zu klären.

Da der Rechtsstreit weder durch Vergleich noch durch angenommenes Anerkenntnis erledigt war, hätte das LSG über die von dem Kläger eingelegte Berufung sachlich entscheiden müssen. Diese Verpflichtung hat das LSG verletzt.

Die Sache war an das LSG zurückzuverweisen, das nun über den von dem Kläger als Hilfsantrag bezeichneten Sachantrag neu verhandeln und - auch über die Kosten - neu zu entscheiden haben wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654478

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