Leitsatz (redaktionell)
Bei einem Mehrpersonenhaushalt hat der Versicherte den überwiegenden Unterhalt eines Angehörigen dann nicht bestritten, wenn aus dessen eigenem Beitrag zur gemeinsamen Haushaltskasse einschließlich des Beitrages anderer Familienmitglieder wenigstens die Hälfte des auf diesen Angehörigen entfallenden Unterhaltsbedarfs gedeckt wird.
Im Hinblick auf den Zweck des Übergangsgeldes (wirtschaftliche Sicherung während einer stationären Heilbehandlung) und aus sozialen Erwägungen ist es grundsätzlich nicht sinnvoll, bei der Beurteilung, welche Leistungen die Familienmitglieder zum gemeinsamen Unterhalt beigesteuert haben, einen Geldbetrag als Wert der Haushaltsarbeit dem Bareinkommen des Angehörigen hinzuzurechnen; die den Kinderzuschuß und die Hinterbliebenenrente betreffende Entscheidung des BVerfG vom 1963-07-24 1 BvL 30/57, BVerfG 1963-07-24 1 BvL 11/61 - steht dem nicht entgegen.
Orientierungssatz
Zur Frage, wann ein Versicherter seine Ehefrau überwiegend unterhalten hat (RVO § 1241 Abs 2 S 1), wenn sie über eigenes Einkommen verfügt und im Haushalt ein (1942 geborener) gebrechlicher Sohn lebt.
Normenkette
RVO § 1241 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1965 und des Sozialgerichts Detmold vom 27. Januar 1965 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des Übergangsgeldes, das die Beklagte dem Kläger gewährt hat; umstritten ist, ob der Kläger seine Ehefrau überwiegend unterhalten hat und deshalb ein höheres Übergangsgeld beanspruchen kann (§ 1241 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 6. Juli bis 17. August 1964 eine stationäre Heilbehandlung. Im Haushalt des Klägers lebten außer ihm seine Ehefrau und ein 1942 geborener gebrechlicher Sohn. Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) vor der Heilbehandlung einen monatlichen Arbeitsverdienst von netto etwa 654,- DM, seine Ehefrau einen solchen von 373,- DM. Der Sohn hatte kein Einkommen.
Die Beklagte gewährte Übergangsgeld (Bescheid vom 9. Juli 1964). Sie berücksichtigte dabei nur den Sohn als vom Kläger überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen. Sie ging (abweichend von den später vom LSG festgestellten Beträgen der Nettoeinkommen) von folgender Berechnung aus:
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Nettoeinkommen der Ehegatten |
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680,- DM |
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+ |
360,- " |
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1.040,- DM. |
Davon die Hälfte = 520,- DM sah sie als Unterhaltsbedarf jedes Ehegatten an; darauf sei das eigene Einkommen der Ehefrau von 360,- DM anzurechnen. Der Kläger habe sie demnach nur mit 160,- DM, also nicht überwiegend, unterhalten. Der Sohn werde von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen unterhalten.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe auch seine Ehefrau überwiegend unterhalten. Er begehrt ein entsprechend höheres Übergangsgeld.
Das Sozialgericht (SG) Detmold hat die Beklagte verurteilt, auch die Ehefrau als überwiegend unterhaltene Familienangehörige zu berücksichtigen. Die Berufung wurde zugelassen (Urteil vom 27. Januar 1965).
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 1. September 1965). Es hat den Begriff "überwiegender Unterhalt" in dem Sinn ausgelegt, daß der Versicherte seinen Ehegatten "überwiegend unterhalten" hat, wenn er mehr als sein Ehegatte verdient und daher einen höheren Beitrag zum gemeinsamen Familienunterhalt geleistet hat (BSG 20, 148). Das LSG hat im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 30/57 - und 11/61 BVerfG 17, 1 = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG, A b 23 Rs.) zusätzlich den Wert der Haushaltsarbeit der Ehefrau mit 250,- DM berücksichtigt und folgende Berechnung aufgestellt:
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Nettoverdienst der Ehegatten |
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654,- DM |
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+ |
373,- " |
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1.027,- DM |
abzüglich des Unterhalts für den Sohn verbleiben |
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227,- " |
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800,- DM |
zuzüglich Wert der Haushaltsarbeit der Ehefrau |
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250,- " |
Gesamteinkünfte der Eheleute und ihr Unterhaltsbedarf |
= |
1.050,- DM. |
Hierzu habe der Kläger mit 654,- DM den größeren Beitrag geleistet. Damit habe er seine Ehefrau überwiegend unterhalten.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie beantragt, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt eine Verletzung des § 1241 Abs. 2 RVO. Sie meint, nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sei bei der Prüfung der Gewährung überwiegenden Unterhalts das Einkommen jedes einzelnen Familienangehörigen in Beziehung zum Einkommen des Betreuten zu setzen. Sie hält jetzt folgende Berechnung für richtig:
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Nettoeinkommen des Klägers |
654,- DM |
" der Ehefrau |
373,- " |
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1.027.- DM. |
Ein Drittel hiervon sei der Unterhaltsbedarf jedes Familienangehörigen, das ist 342,33 DM. Da die Ehefrau ein Einkommen von 373,- DM bezogen habe, sei sie vom Kläger nicht überwiegend unterhalten worden.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil entspricht nicht dem Gesetz, weil der Begriff "überwiegend unterhalten" nicht zutreffend ausgelegt und angewendet worden ist. Der Bescheid der Beklagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach § 1241 Abs. 2 RVO wird die Höhe des Übergangsgeldes durch übereinstimmende Beschlüsse der Organe des Trägers der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Zahl der vom Betreuten vor Beginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen festgesetzt. Zu dieser Vorschrift hat der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) für den Fall kinderloser, in gemeinsamem Haushalt lebender Ehegatten, die beide Einkommen haben, entschieden, daß der eine Ehegatte den anderen nicht schon dann überwiegend unterhalten hat, wenn sein Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt größer ist als die Hälfte der Summe der Beiträge beider Ehegatten; sein Beitrag müsse vielmehr nach Abzug der Hälfte des gemeinsamen Unterhalts größer sein als der Beitrag des anderen Ehegatten (Beschluß vom 2. Mai 1969 - GS 2/67); die Frage nach der überwiegenden Unterhaltsgewährung an einen Ehegatten dürfe nicht nach grundsätzlich verschiedenen Methoden beantwortet werden, je nachdem ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats sind daher bei der Auslegung des § 1241 Abs. 2 RVO auch für den Fall verdienender Ehegatten mit Kindern anzuwenden.
Der Große Senat des BSG hat weiter ausgeführt, der Begriff "überwiegend unterhaltener Familienangehöriger" bedeute seinem Wortsinn nach, daß ein "Familienangehöriger" gemeint sei, den der Betreute "zu mehr als die Hälfte" unterhalten habe. Es werde nicht vom Unterhalt der "Familie", sondern eines "Familienangehörigen" gesprochen. Diese Begriffe seien nicht austauschbar. Andernfalls wäre § 1241 Abs. 2 RVO, der auf die Zahl der überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen abstellt, nicht praktikabel. Nach Sinn und Zweck des Übergangsgeldes - hier: Ausgleich des entgehenden Arbeitsverdienstes zur wirtschaftlichen Sicherung des Betreuten - sei die Frage des überwiegenden Unterhalts wirtschaftlich zu betrachten; die zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung spiele keine Rolle; es komme vielmehr darauf an, inwiefern die Unterhaltssituation der Familienangehörigen durch den Ausfall des Arbeitsverdienstes des Betreuten verschlechtert werde. Im Ergebnis ist damit die Entscheidung in BSG 25, 157 bestätigt worden. Danach ist in einem Mehrpersonenhaushalt ein Familienangehöriger von dem Betreuten nicht überwiegend unterhalten worden, wenn aus seinem Beitrag oder dem Beitrag eines anderen zur gemeinsamen Haushaltsführung wenigstens die Hälfte des auf ihn entfallenden Unterhaltsaufwandes gedeckt ist.
Dieser Rechtsauslegung, der sich der erkennende Senat anschließt, entspricht die Zusammenrechnung der Bareinkünfte zur Ermittlung des Gesamtverbrauchs, die Aufteilung des Gesamteinkommens in Verbrauchsanteile der einzelnen Familienangehörigen und der Vergleich des Einkommens jedes Familienangehörigen mit seinem Verbrauchsanteil, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vorgegangen ist.
Somit sind die Bareinkünfte des Betreuten und seiner Familienangehörigen zur Feststellung des Gesamtverbrauchs zusammenzurechnen. Die Anteile der einzelnen Familienangehörigen am Gesamtverbrauch sind zu ermitteln. Die Hälfte des Verbrauchsanteils jedes Familienangehörigen ist mit dessen Beitrag zum Gesamtverbrauch zu vergleichen. Ist der Beitrag eines Familienangehörigen höher als die Hälfte seines Verbrauchsanteils, dann ist er vom Betreuten nicht "überwiegend" unterhalten worden. Hier ist es gleichgültig, ob der Verbrauchsanteil des Sohnes des Betreuten mit 227,- DM, wie vom LSG angesetzt, oder mit einem Drittel des Gesamtverbrauchs, wie die Beklagte in der Revisionsbegründung meint, angenommen wird. Der Beitrag der Ehefrau zum Gesamtverbrauch ist nämlich stets höher als die Hälfte ihres Verbrauchsanteils (entweder: Beiträge des Betreuten und der
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Ehefrau zum Gesamtverbrauch: |
1.207,- DM |
abzüglich des Verbrauchsanteils des Sohnes |
227,- " |
verbleiben |
800,- DM; |
der Verbrauchsanteil des Betreuten und der Ehefrau beträgt je 400,- DM; der Beitrag der Ehefrau ist höher als die Hälfte ihres Verbrauchsanteils; oder: Die Anteile des Betreuten, der Ehefrau und des Sohnes am Gesamtverbrauch von 1.027,- DM betragen je 342,- DM; der Beitrag der Ehefrau ist größer als die Hälfte ihres Verbrauchsanteils.
Der Große Senat des BSG hat nicht ausdrücklich entschieden, ob bei der Ermittlung des Gesamteinkommens die Hausarbeit eines Familienangehörigen des Betreuten mit einem Geldbetrag zu bewerten und dem Gesamteinkommen hinzuzurechnen ist. Zwar hat das BVerfG in der Entscheidung vom 24. Juli 1963 ausgeführt, der Wert der Hausarbeit dürfe bei der Abwägung der Unterhaltsleistungen von Mann und Frau zur Feststellung von Kinderzuschuß und Hinterbliebenenrente nach einer versicherten Ehefrau nicht unberücksichtigt bleiben. Es hat dargelegt, daß die Hausarbeit wirtschaftlichen Wert hat; die Hinterbliebenenrente sei nicht nur Ersatz für weggefallenes Erwerbseinkommen, sondern ein durch frühere Beiträge gesichertes Einkommen von bestimmter Höhe für den Versicherungsfall; sie sollte davon abhängig sein, daß die Gesamtleistungen der Versicherten für den Unterhalt der Familie wesentliche Bedeutung gehabt haben. Gegen die Verwertung dieser Rechtsprechung auch im Rahmen des § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO könnte aber sprechen, daß die vom BVerfG betrachtete Lage der Hinterbliebenen einer versicherten Ehefrau sich von der Lage der Familienangehörigen eines Betreuten nach § 1241 Abs. 2 RVO wesentlich unterscheidet.
Im Gegensatz zu dem sozial weitgefaßten Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrente, wie vom BVerfG dargelegt, ist der Zweck des Übergangsgeldes wesentlich enger. Es soll den Betreuten für die Zeit der Durchführung der Maßnahmen wirtschaftlich sicherstellen. Es soll an die Stelle des Arbeitsverdienstes bzw. des sonstigen Erwerbseinkommens treten, das der Betreute in der Regel während der Durchführung der Maßnahmen nicht erzielen kann, insbesondere nach der Rechtslage vor dem Lohnfortzahlungsgesetz. Dies zeigt insbesondere auch die Berechnung des Übergangsgeldes bei versicherten Erwerbstätigen - wie hier beim Kläger -; es wird dafür auf das letzte der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen zurückgegriffen und nicht auf die während des gesamten Arbeitslebens des Versicherten entrichteten Beiträge, wie bei der Berechnung der Renten entsprechend deren vom BVerfG dargelegten Zweck (vgl. auch § 1241 Abs. 3 RVO; SozR Nr. 7 zu § 1241 RVO). Deshalb erscheint es im Hinblick auf den Zweck des Übergangsgeldes nicht sinnvoll, bei der Frage, welche Leistungen die Familienangehörigen zum gemeinsamen Unterhalt beigesteuert haben, einen Geldbetrag als Wert der Haushaltsarbeit dem Bareinkommen des Familienangehörigen hinzuzurechnen.
Die Entscheidung des BVerfG steht solchen Überlegungen nicht entgegen; denn ihre Gesetzeskraft betrifft Hinterbliebenenrente und Kinderzuschuß, berührt aber nicht die Berechnung des Übergangsgeldes (§ 13 Nr. 11, § 31 Abs. 2 BVerfGG).
Die Frage der Bewertung der Haushaltsarbeit braucht indes im vorliegenden Falle nicht endgültig entschieden zu werden. Wenn hier zum Arbeitsverdienst der Ehefrau noch ein Betrag als Wert ihrer Hausarbeit hinzugerechnet würde, erhöhte sich ihr Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt und überstiege die Hälfte ihres Verbrauchsanteils noch mehr, als wenn nur ihr Arbeitsverdienst berücksichtigt wird. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dagegen, den Wert der Hausarbeit der Ehefrau bei der Bemessung des Übergangsgeldes des Versicherten zu berücksichtigen.
Die Auslegung des Begriffs "überwiegender Unterhalt" eines Familienangehörigen in dem dargelegten Sinn verstößt nach der Auffassung des Senats auch nicht gegen Art. 3 und 6 des Grundgesetzes. Der nach § 1241 Abs. 1 Satz 1 RVO anspruchsberechtigte betreute Mann einer verdienenden Ehefrau wird durch die Berücksichtigung ihres Einkommens bei der Feststellung ihres Verbrauchsanteils gegenüber dem Mann einer nicht verdienenden Ehefrau nicht ungerechtfertigt benachteiligt oder gar "bestraft". Der Große Senat des BSG hat dies an Beispielen dargelegt. Für die Gewährung von Übergangsgeld werden die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Betreuten und seiner einzelnen Familienangehörigen vor und während der Durchführung der Maßnahmen verglichen. Bei der Höhe des Übergangsgeldes wird an die wirtschaftlichen Verhältnisse angeknüpft; diese sind in den geschilderten Fällen der nicht verdienenden und der verdienenden Ehefrau aber schon im Tatsächlichen verschieden. Die "Familie" als solche wird durch das Abstellen des Gesetzes auf das Verhältnis zwischen dem Betreuten und jedem einzelnen Familienangehörigen nicht willkürlich zurückgesetzt, desgleichen nicht dadurch, daß das Einkommen jedes einzelnen Familienangehörigen und sein Anteil am Gesamtverbrauch im Verhältnis zum Einkommen des Betreuten vor Durchführung der Maßnahmen berücksichtigt wird. Die Gestaltung des § 1241 Abs. 2 RVO geht von den tatsächlichen Verhältnissen in der Familie aus. Sie liegen nach der Lebenserfahrung bei den Regelfällen der von § 1241 RVO erfaßten Betreuten so, daß die Einkünfte der zusammenlebenden und gemeinsam wirtschaftenden Familienangehörigen zusammengelegt und verbraucht werden und daß der Familienangehörige, der selbst einen entsprechend hohen Teil seines Verbrauchsanteils aufbringt, vom Betreuten nicht "überwiegend" unterhalten worden ist. Die Gesamtregelung des § 1241 Abs. 2 RVO mit der Erhöhung des Übergangsgeldes für überwiegend unterhaltene Familienangehörige fördert gerade Betreute mit Familie gegenüber Betreuten ohne Familie, die keine Zuschläge zum Übergangsgeld erhalten können. Daß an sich noch günstigere Regelungen für Betreute mit Familie denkbar und möglich wären, bedeutet indessen nicht, daß die Regelung des § 1241 Abs. 2 RVO und die Auslegung nach den vom Großen Senat herausgestellten Grundsätzen gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.
Ungeachtet der Frage, ob die Hausarbeit bei der Feststellung der überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen mit einem Geldbetrag anzusetzen ist oder nicht, kann das angefochtene Urteil schon aus dem Grunde nicht bestehen bleiben, weil darin der Begriff "überwiegend unterhalten" nicht in dem vom Großen Senat klargestellten Sinne angewendet worden ist, so daß das LSG zur Bejahung überwiegenden Unterhalts der Ehefrau durch den Betreuten gelangt ist.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Aus den gleichen Gründen ist auf die Berufung der Beklagten auch das Urteil des SG aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen; denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen