Leitsatz (amtlich)
Der Unfall einer Mutter innerhalb des Gebäudes, in dem sie ihr Kind fremder Obhut anvertraut hat, ist auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der RVO § 550 Abs 2 Nr 1 kein Arbeitsunfall.
Normenkette
RVO § 550 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1974-04-01
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 1977 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beigeladene ist bei der Klägerin für den Fall der Krankheit versichert. Ihr am 22. Februar 1972 geborenes Kind befand sich während ihrer beruflichen Tätigkeit in Obhut der Zeugin G, zu der es, je nachdem, ob die Beigeladene Früh- oder Spätschicht hatte, von der Beigeladenen oder ihrem Ehemann gebracht und abgeholt wurde. Am 22. Mai 1975 fuhr die Beigeladene nach dem Ende der Frühschicht um 14.00 Uhr im Kraftwagen einer Arbeitskollegin zur Zeugin G, um ihr Kind abzuholen. Sie zog es in der Wohnung der Zeugin an und wartete, bis die Arbeitskollegin mit dem Kraftwagen nach etwa acht Minuten wieder zurückkam. Dann verließ sie mit dem Kind die Wohnung der Zeugin G. Auf der Treppe, noch im ... Hausinneren, rutschte die Beigeladene aus und fiel die Treppe hinunter. Dabei brach sie sich einen Mittelfußknochen. Die Klägerin zahlte der Beigeladenen nach Ablauf des achtzehnten Tages nach dem Unfall Krankengeld in Höhe von 570,80 DM. Den Ersatz dieser Kosten lehnte die Beklagte ab. Nach § 550 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) beginne und ende der versicherte Weg zur Unterbringung des Kindes an der Außentür des Wohngebäudes. Die Fortbewegung innerhalb des Hauses und das Verweilen am Ort, wo das Kind untergebracht sei, stünden nicht unter Versicherungsschutz.
Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 570,80 DM zu erstatten (Urteil vom 29. April 1976). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. März 1977). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Ein Umweg, der erforderlich sei, um ein Kind während der Arbeitszeit der Eltern unterzubringen, sei an sich eine eigenwirtschaftliche Verrichtung. Der Gesetzgeber habe diese eigenwirtschaftliche Verrichtung jedoch insoweit unter Versicherungsschutz gestellt, als der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht, weil er wegen seiner beruflichen Tätigkeit sein Kind fremder Obhut anvertraut. Aus dem Aufbau des Gesetzes (§ 550 Satz 2 RVO idF des Gesetzes vom 18. März 1971 und § 550 Abs 2 Nr 1 RVO idF des Gesetzes vom 1. April 1974) ergebe sich, daß nicht die Tätigkeit der Unterbringung des Kindes als solche geschützt sein solle, sondern nur der Weg, der erforderlich sei, um diese an sich eigenwirtschaftliche Verrichtung auszuführen. Wenn der Gesetzgeber alle Verrichtungen, die mit der Unterbringung des Kindes wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern im Zusammenhang stehen, hätte schützen wollen, dann hätte er die entsprechende Regelung in § 548 RVO treffen müssen. Der zur Unterbringung des Kindes erforderliche Weg beginne und ende mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem das Kind untergebracht sei. Für diese Auslegung spreche neben der gesetzlichen Systematik auch das Erfordernis der Rechtssicherheit. Dadurch sei eine klare Abgrenzung möglich, während sonst schwer abzugrenzende Einzelfallentscheidungen (zB bei längerem Verweilen des Versicherten in der Wohnung, in der das Kind untergebracht ist) getroffen werden müßten.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: In der Begründung der hier in Betracht kommenden Vorschrift (BT-Drucks VI/1333 S. 5 zu § 2 Nr 1) werde ausdrücklich ausgeführt, daß ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit unterstellt werde, wenn der Vater oder die Mutter das Kind in Verbindung mit dem Weg zur Arbeitsstätte fortbringe oder es auf dem Rückweg abhole. Wenn der "Umweg" des Versicherten kraft Gesetzes der beruflichen Tätigkeit zugerechnet werde, obgleich er dem Grunde nach eigenwirtschaftlichen Zwecken diene, dann müsse dies uneingeschränkt gelten. Es sei nicht angezeigt, die gesetzliche Abweichung von einem das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Prinzip, eigenwirtschaftliche Tätigkeiten als unversichert zu betrachten, dadurch aufzuheben, daß auf dem Wege innerhalb des Hauses, in dem das Kind untergebracht werde, die Gesichtspunkte übertragen würden, die für Beginn und Ende des unfallversicherten Weges iS des § 550 Abs 1 RVO entwickelt worden seien. Der Zielvorstellung des Gesetzgebers, den Weg unfallversicherungsrechtlich zu schützen, der erforderlich sei, um das Kind fremder Obhut anzuvertrauen, wäre nur unvollkommen Rechnung getragen, wenn der Versicherungsschutz an der Tür des Kindergartens oder des Hauses, in dem das Kind untergebracht werden soll, enden würde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. März 1977 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 29. April 1976 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, § 550 Abs 2 Nr 1 RVO enthalte nicht die Fiktion, daß es sich bei den Wegen, um ein Kind wegen beruflicher Tätigkeit der Eltern fremder Obhut anzuvertrauen, um eine Arbeitstätigkeit oder einen Weg iS des § 550 Abs 1 RVO handele. Vielmehr werde der Unfallversicherungsschutz ausnahmsweise auf die Wege und Gänge zur Anvertrauung des Kindes in fremder Obhut erstreckt, soweit sie mit dem Weg zu oder von der Arbeitsstätte in zeitlichem Zusammenhang stehen. Entscheidend komme es dabei darauf an, daß der Versicherte den Unfall bei der Zurückverlegung des Weges beim Gehen auf der Straße erlitten habe. Solange er sich in seinem häuslichen Bereich befinde oder ihn wieder erreicht habe, bestehe kein Unfallversicherungsschutz. Ebenso wie nach § 550 Abs 1 RVO der Aufenthalt im Treppenhaus eines Miethauses unfallversicherungsrechtlich nicht geschützt sei, treffe dies auch auf das Innere einer fremden Wohnung und damit auf das Verweilen bei der Familie zu, der das Kind anvertraut werde. Es bestehe kein Anlaß, die beiden Vorgänge unterschiedlich zu behandeln.
Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Nach § 1504 Abs 1 RVO hat der Träger der Unfallversicherung, wenn eine Krankheit die Folge eines von ihm zu entschädigenden Arbeitsunfalls ist, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei dem der Verletzte versichert ist, die Kosten mit Ausnahme des Sterbegeldes zu erstatten, die nach Ablauf des achtzehnten Tages nach dem Arbeitsunfall entstehen. Ausgenommen sind die Kosten der Krankenpflege.
Die Beigeladene hat am 22. Mai 1975 keinen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten. Ein Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht daher nicht.
Nach § 550 Abs 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Wie bei der versicherten Tätigkeit selbst (§ 548 Abs 1 RVO) ist der Versicherungsschutz auch nach § 550 Abs 1 RVO von einem inneren ursächlichen Zusammenhang, hier zwischen dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit, abhängig.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden ist (§ 163 SGG), hatte die Beigeladene am Unfalltage den Weg von dem Ort ihrer Tätigkeit zum Hause, in dem die Zeugin G wohnte, in deren Obhut sich das Kind der Beigeladenen befand, im Kraftwagen einer Arbeitskollegin zurückgelegt. Mit dem Betreten des Hauses, in dem die Zeugin G wohnte, wurde der bis dahin bestehende Versicherungsschutz unterbrochen. Er war im Zeitpunkt des Unfalls im Innern des von der Beigeladenen aufgesuchten Hauses noch nicht wieder aufgelebt. Daran ändert nichts, daß nach § 550 Abs 2 Nr 1 RVO idF des § 15 Nr 1 des Siebzehnten Rentenanpassungsgesetzes vom 1. April 1974 (BGBl I 821) die Versicherung nicht ausgeschlossen ist, wenn der Versicherte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit abweicht, weil sein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird. Diese durch § 2 Nr 1 des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I 237) ursprünglich als § 550 Satz 2 RVO eingefügte Vorschrift erweitert nach der dazu gegebenen Begründung (vgl BT-Drucks VI/1333 S. 5 zu § 2 Nr 1) den Versicherungsschutz für Berufstätige, die ein Kind während ihrer Arbeitszeit fremder Obhut anvertrauen und den hierzu notwendigen Weg mit dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte verbinden. Da die Wirtschaft mehr und mehr auch auf die Mitarbeit von Frauen angewiesen sei, die nur berufstätig sein könnten, wenn ihre Kinder während der Arbeitszeit versorgt seien, könne man davon ausgehen, daß stets ein betriebliches Interesse an der Unterbringung der Kinder bestehe, auch wenn der Unternehmer dabei nicht in irgendeiner Weise behilflich sei. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit werde unterstellt, wenn der Vater oder die Mutter das Kind in Verbindung mit dem Weg zur Arbeitsstätte fortbringe oder es auf dem Rückweg abhole. Der Wortlaut des § 550 Abs 2 Nr 1 RVO und seine Stellung im Gesetz lassen erkennen, daß nicht daran gedacht war, alle mit der Anvertrauung eines Kindes in fremde Obhut zusammenhängende Verrichtungen der Eltern dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen (vgl BSGE 43, 72). Die Verpflichtung der Eltern, für ihr Kind zu sorgen, hat ihre Grundlagen in den familienrechtlichen Beziehungen (vgl §§ 1616 ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, insbesondere § 1626 BGB). Die zu ihrer Erfüllung notwendigen Tätigkeiten gehören dem unversicherten persönlichen Lebensbereich der Eltern an. Das gilt auch dann, wenn deshalb besondere Maßnahmen erforderlich sind, weil beide Ehegatten zu derselben Zeit berufstätig sein wollen und das Kind noch nicht alt genug ist, um während der Arbeitszeit notfalls auch ohne Aufsicht und Betreuung bleiben zu können (BSG 22, 7, 8; SozR Nr 9 zu § 550 RVO). Der Gesetzgeber hat nunmehr zwar auch ein unfallversicherungsrechtlich relevantes Interesse an der Unterbringung eines Kindes bejaht, den Versicherungsschutz jedoch nur auf den dazu notwendigen Weg erweitert, sofern dieser Weg mit dem Weg zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätigkeit verbunden wird. Daß bei Anwendung des § 550 Abs 2 Nr 1 RVO ebenfalls die allgemeinen Grundsätze des Versicherungsschutzes für Wegeunfälle zu beachten sind, geht auch aus dem Wortlaut hervor, wonach "Die Versicherung nicht ausgeschlossen (ist) ...". Er begrenzt auch bei Fahrgemeinschaften (§ 550 Abs 2 Nr 2 RVO) den Versicherungsschutz auf Um- und Abwege, umfaßt aber dort gleichfalls nicht sonstige mit der gemeinsamen Benutzung eines Fahrzeuges zusammenhängende Vorrichtungen (zB das Aufsuchen der Wohnung der mitzunehmenden Person). Deutlicher noch als der Wortlaut spricht die Stellung des § 550 Abs 2 Nr 1 RVO im Gesetz gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung. Das Gesetz regelt in § 548 RVO die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes für den Arbeitsunfall, ohne allerdings diesen Begriff selbst zu definieren. Der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG ua auch auf Wege außerhalb der Betriebsstätte, die zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden und demnach in einem ursächlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl, S. 481 p). Kraft Fiktion wird zudem das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt des Versicherten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, unter bestimmten Voraussetzungen als eine versicherte Tätigkeit angesehen (§ 548 Abs 1 Satz 2 RVO). Gerade diese Regelung läßt erkennen, wie der Gesetzgeber eine Vorschrift rechtssystematisch richtig einordnet, bei der nicht der Weg zu einer Tätigkeit - hier das Abheben eines Geldbetrages -, sondern die Tätigkeit selbst dem Versicherungsschutz unterstellt werden soll, Für den Weg nach oder von dem Geldinstitut ergibt sich der Versicherungsschutz dann ohne weiteres aus § 550 Abs 1 RVO. Ähnliches gilt für die Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes nach § 549 RVO. In § 550 RVO werden dagegen ausschließlich die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes für Wege geregelt, und zwar nach oder von dem Ort der Tätigkeit einschließlich der Besonderheiten bei Um- und Abwegen im Zusammenhang mit der Unterbringung eines Kindes und bei Fahrgemeinschaften, ferner für Wege von und nach der Familienwohnung.
Der Senat hat auch erwogen, ob der Versicherungsschutz auf Wegen der hier vorliegenden Art etwa erst mit dem Anvertrauen des Kindes in fremde Obhut aufhören und mit der Empfangnahme des Kindes aus fremder Obhut wieder aufleben sollte. Dies erschien ihm jedoch nicht vertretbar, weil nach seiner jahrzehntelanger Rechtsprechung Beginn und Ende des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 550 Abs 1 RVO) regelmäßig durch den häuslichen Bereich des Versicherten bestimmt werden, der durch die Außentür des von ihm bewohnten Gebäudes begrenzt wird, der Versicherungsschutz demnach jeweils mit dem Durchschreiten dieser Tür beginnt oder endet. Dabei ist dem Senat bewußt, daß der Versicherte auch innerhalb des durch die Außentür des Gebäudes begrenzten häuslichen Bereichs noch Strecken zurücklegen muß, um den Weg zur Arbeit anzutreten oder von der Arbeit zu beenden. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat es der Senat jedoch nicht für gerechtfertigt gehalten, die Frage, welche Sphäre dem unversicherten häuslichen Bereich zuzurechnen ist, von beliebig zu variierenden Verschiedenheiten des einzelnen Falles abhängig zu machen (BSGE 2, 239, 243; Brackmann, aaO S. 485 i ff und die dort zitierte weitere Rechtsprechung). Bei einer Begrenzung des unversicherten Bereichs in Fällen der hier vorliegenden Art an anderer Stelle als der Außentür des Gebäudes, in dem das Kind fremder Obhut anvertraut und aus der Obhut wieder in Empfang genommen wird, würde die Rechtssicherheit, die sich in der Gewährleistung der zu erstrebenden Einheitlichkeit der Rechtsprechung auswirkt, gefährdet werden. Denn innerhalb des Gebäudes ließe sich bei den zahlreichen möglichen Fallgestaltungen eine klare, den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechende Abgrenzung des Weges zur Unterbringung und Empfangnahme des Kindes (§ 550 Abs 2 Nr 1 RVO) von dem unversicherten Bereich, in dem sich das in Obhut befindliche Kind aufhält, nicht finden. Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, von den allgemeinen Grundsätzen der Abgrenzung des unversicherten häuslichen Bereichs bei Beginn und Ende des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit abzuweichen, hätte er dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Der Senat sieht sich daher aus den im einzelnen dargelegten Gründen nicht in der Lage, den Anwendungsbereich des § 550 Abs 2 Nr 1 RVO im Wege einer extensiven Auslegung zu erweitern.
Die Revision der Klägerin mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen