Leitsatz (amtlich)
Eine Gebäuderuine, die durch kriegerische Vorgänge entstanden ist, bildet wegen ihrer Einsturzgefahr im allgemeinen nicht einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich im Sinne des BVG § 5 Abs 1 Buchst e. Sie kann allenfalls bis zu dem Zeitpunkt einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich darstellen, bis zu dem es infolge der kriegseigentümlichen Begleitumstände nicht möglich war, den Gefahrenzustand zu beseitigen oder eine Schädigung durch ihn zu verhüten.
Normenkette
BVG § 5 Abs. 1 Buchst. e Fassung: 1953-08-07
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 28. Januar 1955 wird insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 1954 abgeändert und den Beklagten zur Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz an die Klägerin verurteilt hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 1954 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin war vom November 1945 an auf Grund eines Arbeitsverhältnisses in der von der amerikanischen Besatzungsmacht beschlagnahmten Kaserne in B mit Arbeiten beauftragt, die dazu dienten, Gebäudetrümmer zu beseitigen, die während der Kriegshandlungen durch Fliegerbomben entstanden waren. Bei der Ausführung dieser Arbeiten wurde er im April 1946 von einem herabstürzenden Balken in der Lebergegend getroffen. Nach etwa einem Vierteljahr trat eine Schwellung der Halsdrüsen auf, die als Mesenterialdrüsen-tbc. diagnostiziert wurde und eine Operation erforderlich machte. Am 11. März 1947 starb der Kranke. Die Klägerin führt den Tod ihres Ehemannes auf den bei der Trümmerbeseitigung eingetretenen Unfall zurück. Sie bezieht ab 1.1.1951 Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Versorgungsamt III B lehnte den Antrag der Klägerin auf Versorgung nach dem Berliner Gesetz über die Versorgung der Kriegs- und Militärdienstbeschädigten vom 24. Juli 1950 (KVG) und nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) durch Bescheid vom 11. Juli 1952 ab, das Landesversorgungsamt (LVersorgA.) B versagte ihrem Einspruch durch Entscheidung vom 4. März 1953 den Erfolg. Das Sozialgericht (SG.) Berlin wies die Klage durch Urteil vom 23. April 1954 ab, da ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 KVG und des § 1 BVG nicht anzunehmen sei.
Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt hatte, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung der Verwaltungsvorentscheidungen den Beklagten zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenversorgung zuzusprechen, hat das Landessozialgericht (LSG.) Berlin durch Urteil vom 28. Januar 1955 "unter teilweiser Abänderung des Urteils des SG. Berlin vom 23. April 1954 den Beklagten verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG zu gewähren"; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Das LSG. führt hierzu aus, daß für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1950 ein Versorgungsanspruch der Klägerin entfalle, da das KVG eine dem § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG entsprechende Vorschrift nicht enthalte.
Für die Zeit vom Inkrafttreten des BVG an (1.10.1950) sieht das LSG. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. a, § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG an sich nicht als erfüllt an. Es nimmt zwar an, daß die Trümmer Folgen "kriegerischer Vorgänge" seien und einen "Gefahrenbereich" darstellten; die Trümmer hätten jedoch die Eigenschaft einer "nachträglichen Auswirkung" dieser Vorgänge eingebüßt, weil der Ehemann der Klägerin sich freiwillig in den Gefahrenbereich begeben und die Gefahr durch eigene Handlungen vergrößert habe. Allein hierdurch habe es zu der Schädigung kommen können. Gleichwohl sei der Anspruch der Klägerin begründet. Das LSG. hält es für entscheidend, daß die Versorgungsbehörden "ausweislich der Verwaltungsvorschriften (VV.)" - gemeint ist offenbar Nr. 6 Satz 2 der VV. zu § 5 BVG - Versorgung auch für Schäden gewährten, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem auf Beseitigung von Gefahrenquellen gerichteten Arbeitsverhältnis stehen. Wenn die Versorgungsbehörden trotzdem im vorliegenden Falle den Sachverhalt anders beurteilten, so hätten sie sich zum Nachteil der Klägerin von ihrer Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung der Rechtsuchenden entfernt und die Klägerin in ihren durch die VV. begründeten Rechten verletzt. Im übrigen schloß sich das LSG. dem in der Unfallversicherungssache der Klägerin ergangenen Urteil des Unfallsenats an, soweit dieser den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall des Ehemannes der Klägerin und dem Tode bejaht hatte.
Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 7. Mai 1955 zugestellte Urteil des LSG. Berlin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Mai 1955, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG.) am 23. Mai 1955, Revision eingelegt und die Revision mit Schriftsatz vom 16. Juni 1955, eingegangen beim BSG. am gleichen Tage, begründet. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Revisionsantrag dahingehend gestellt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen die Entscheidung des SG. Berlin vom 23. April 1954 in vollem Umfange zurückzuweisen.
Von den in der Revisionsbegründungsschrift vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Beklagte nur noch die Rüge einer Verletzung des § 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufrechterhalten, die sich daraus ergebe, daß das LSG. bei der Feststellung der Ursächlichkeit des Unfalles des Verstorbenen für seinen Tod die Beurteilung eines anderen Senats ohne nähere Prüfung sich zu eigen gemacht habe. In sachlich-rechtlicher Beziehung hält der Beklagte den § 1 Abs. 2 Buchst. a, § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG für verletzt. Er ist der Ansicht, daß der Gefahrenbereich, in dem sich ein Arbeiter bei der Beseitigung von Kriegsschäden befindet, zwar der geleisteten Arbeit, aber nicht dem Kriege eigentümlich sei. Eine Verwaltungspraxis, nach der Arbeitsunfälle bei der Trümmerbeseitigung durch Mauereinbrüche und ähnliches als Schädigungsfolgen anerkannt werden, bestünde nicht; das LSG. habe die VV. Nr. 4 Abs. 3 zu § 1 BVG und Nr. 6 zu § 5 BVG mißverstanden. Sie setzten voraus, daß Gesundheitsschäden in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegsvorgängen eingetreten sind. Daran fehle es hier.
Die Klägerin hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist durch Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG) und hiernach zulässig (§ 169 Satz 1 SGG).
Die Revision ist wegen einer Verletzung des materiellen Rechts begründet.
Zunächst fragt es sich allerdings, ob das angefochtene Urteil überhaupt Grundlage einer Sachprüfung und Sachentscheidung des Revisionsgerichts sein kann, weil die Entscheidungsformel und die Darstellung des Tatbestandes (§ 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG) hinsichtlich ihrer Klarheit zu Zweifeln Anlaß geben könnten. Der Senat hat die in dieser Hinsicht möglichen Bedenken nicht für durchgreifend erachtet. Er war der Auffassung, daß nach der Urteilsformel der Beklagte dem Grunde nach verurteilt werden sollte der Klägerin eine Witwenrente nach dem BVG von dessen Inkrafttreten an zu gewähren. Die Entscheidungsgründe lassen das Begehren der Beteiligten erkennen, wenn auch deren Anträge ausdrücklich nur in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben sind, Sie machen auch gerade noch hinreichend den Unterschied zwischen dem Vorbringen der Beteiligten und den vom LSG. getroffenen Feststellungen deutlich.
Nach der für die rechtliche Beurteilung des streitigen Anspruches maßgebenden Tatsachenfeststellung des LSG. (§ 163 SGG) hat sich der Unfall des Ehemannes der Klägerin im April 1946 bei der Verrichtung von Arbeiten ereignet, die er durch Eingehen eines Arbeitsverhältnisses freiwillig übernommen hatte und die dem Zweck dienten, Gebäudetrümmer, die durch Luftangriffe auf Berlin im letzten Weltkrieg entstanden waren, zu beseitigen. Hiernach ist nicht die Annahme gerechtfertigt, daß das schädigende Ereignis (Stoß durch herabstürzenden Balken) durch "nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben" (§ 5 Abs. 1 Buchst. e BVG), verursacht worden ist.
Die Bedeutung dieser Vorschrift wird überwiegend darin gesehen, daß kriegerische Vorgänge einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich verursacht haben müssen und daß dieser Gefahrenbereich nachträglich, d. h. in zeitlichem Abstand von den kriegerischen Vorgängen, aber in ursächlichem Zusammenhang mit ihnen sich ausgewirkt haben muß (vgl. Schönleiter, Bundesversorgungsgesetz Anm. 9 zu § 5; van Nuis und Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen II. Teil (1955), Erl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. e, S. 94 ff.; Rohwer-Kahlmann, BVBl. 1951 S. 461 Abschn. II; Wilke, KOV. 1953 S. 52, BVBl. 1956 S. 99 in der Anm. zu dem Urt. des BSG. vom 8.11.1955; BSG. 1 S. 72, 75). Zu demselben Auslegungsergebnis gelangte auch der erkennende Senat.
Der durch § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG normierte Tatbestand umfaßt eine Ursachenreihe, die - auf das schädigende Ereignis bezogen (Stoß durch herabstürzenden Balken) - aus drei Ursachengliedern sich zusammensetzt; kriegerischer Vorgang, kriegseigentümlicher Gefahrenbereich, schädigendes Ereignis in nachträglicher Auswirkung eines Gefahrenbereichs. Buchst. e bedeutet insofern eine Erweiterung der Vorschriften unter Buchst. a und b, als die Schädigung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit kriegerischen Vorgängen stehen muß, sondern daß der Eintritt einer Spätfolge genügt und daß ein besonders gearteter Gefahrenbereich als Mittelglied zwischen den kriegerischen Vorgang und die Schädigung sich einschiebt. Die begriffliche Erweiterung der unmittelbaren Kriegseinwirkung wird aber gerade dadurch wieder begrenzt, daß der Gefahrenbereich als Mittelglied jener Ursachenreihe ein "kriegseigentümlicher" sein muß. Für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales genügt es nicht, daß gewisse Gefahren in kriegseigentümlicher Weise entstanden sind, sie müssen vielmehr auch nach ihrer Entstehung fortwirkend kriegseigentümlich gewesen sein. Ein und derselbe Vorgang kann einen allgemeinen und einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen, z. B. wenn ein Blindgänger so im Boden stecken bleibt, daß er durch seine Lage wie ein nicht explosiver Gegenstand ein gewöhnliches Verkehrshindernis bildet und außerdem die Gefahr einer Explosion in sich birgt. Auf eine durch den Blindgänger verursachte Schädigung ist Buchst. e nur anwendbar, soweit die Schädigung einer kriegseigentümlichen Gefahr entsprungen ist. Der kriegseigentümliche Gefahrenbereich muß bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses fortbestanden haben. An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Falle.
Zu den Mitteln der Kriegführung gehörte im ersten und zweiten Weltkrieg namentlich die Verwendung von Sprengkörpern, um bei dem Feind Zerstörungen und Verwundungen oder Tötungen herbeizuführen. Diese Form der Gewaltanwendung gibt dem Krieg sein eigentümliches Gepräge. Oft aber sind im Kriege Sprengkörper verwendet worden, die infolge eines Versagens ihrer Einrichtung nicht sofort die beabsichtigte zerstörende Wirkung hatten. Sie bilden dann so lange einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich, wie sie die ihnen durch die Explosionsmöglichkeit innewohnende Gefährlichkeit behalten (vgl. BSG. 1 S. 72 (75); 2 S. 1 (2)). Wird durch die nachträglich herbeigeführte Explosion eines solchen Sprengkörpers Schaden angerichtet, so handelt es sich um eine unmittelbare Kriegseinwirkung und um den Typus der Fälle, die von § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG erfaßt werden sollen.
Im Gegensatz zu diesen Fällen kann die Eigenschaft, kriegseigentümlich zu sein, einem Gefahrenbereich, mag er auch durch kriegerische Vorgänge entstanden sein, nicht zuerkannt werden, wenn die Gefahren in dem Zeitpunkt ihrer Verwirklichung von anderen, nicht durch kriegerische Vorgänge entstandenen Gefahren sich nicht mehr unterscheiden. Die von einer Gebäuderuine ausgehende Einsturzgefahr ist dieselbe, mag sie durch die Einwirkung von Kampfmitteln oder durch andere Einflüsse hervorgerufen sein. Die Möglichkeit, daß einzelne Teile des Mauer- oder Fachwerkes eines Gebäudes, das beschädigt ist oder abgerissen wird, aus ihrem Gefüge sich lösen und herabfallen, ist im Wesen des Bauwerkes begründet, an sich aber nicht kriegseigentümlich. Ein solcher Gefahrenbereich kann - wenn er nicht etwa schon eine unmittelbare Einwirkung von Kampfmitteln ist (Buchst. a) - nur unter besonderen Umständen noch als kriegseigentümlich angesehen werden, z. B. dann, wenn seine schädigende Wirkung mit seinem Entstehen durch kriegerische Vorgänge zeitlich eng zusammenhängt und wenn es infolge der kriegseigentümlichen Begleitumstände bis zum Eintritt eines Schadens nicht möglich war, den gefährlichen Zustand zu beseitigen oder eine Schädigung durch ihn zu verhüten. Den besonderen Verhältnissen des Krieges wäre es zuzuschreiben, wenn die aus feindlichen Angriffen auf deutsche Siedlungen entstandenen Gefahren deshalb nicht sofort bekämpft werden konnten, weil die für die Hilfeleistung bei Notständen vorgesehenen öffentlichen Einrichtungen ausfielen oder nicht mehr ausreichten. Liegt aber zwischen dem Entstehen der Ruine und der Schädigung durch herabfallende Trümmer ein so erheblicher Zeitraum, daß die drohenden Gefahren abgewendet werden konnten, so ist die Beschaffenheit der Ruine, nicht mehr aber der kriegseigentümliche Gefahrenbereich, die alleinige Schadensursache im Rechtssinne.
Da im vorliegenden Falle nach Einstellung der Kampfhandlungen in Berlin nahezu ein Jahr vergangen war, als sich der Unfall des Ehemannes der Klägerin ereignete, und nach den Feststellungen des LSG. die Besatzungsmacht schon seit November 1945 Abbrucharbeiten an dem beschädigten Bauwerk durchführen ließ, muß angenommen werden, daß zur Zeit des Unfalls die Gebäuderuine einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich nicht mehr darstellte. § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG ist daher auf den für die rechtliche Beurteilung durch den Senat maßgebenden Sachverhalt nicht anwendbar, woraus folgt, daß der Anspruch der Klägerin unbegründet ist.
Auch aus den VV. zu dieser Vorschrift und dem Gebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) kann nicht, wie das LSG. annimmt, hergeleitet werden, daß § 5 BVG zu Gunsten der Klägerin anzuwenden ist. Die angeführten VV. enthalten nicht die Weisung an die Verwaltungsbehörden, schlechthin Versorgung zu gewähren wegen Schäden, die in ursächlichem Zusammenhange mit einem auf Beseitigung von Gefahrenquellen oder auf eine ähnliche Tätigkeit gerichteten Arbeitsverhältnis stehen. Der Sinn der Verwaltungsvorschriften ist vielmehr nur der, daß die Anwendbarkeit der Vorschrift in Buchst. e, wenn überhaupt ihre Voraussetzungen erfüllt sind, nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der Beschädigte mit der Beseitigung von Gefahrenquellen oder einer ähnlichen Tätigkeit beschäftigt war. Wenn es aber an dem Tatbestand des Buchst. e fehlt, kann nicht an dessen Stelle zur Begründung eines Versorgungsanspruchs ein Arbeitsverhältnis von der in den VV. genannten Art treten.
Da mithin der Unfall des Ehemannes der Klägerin nicht auf eine unmittelbare Kriegseinwirkung zurückgeführt werden kann, mußte bereits aus diesem Grunde der mit der Klage geltend gemachte Versorgungsanspruch der Klägerin abgewiesen werden. Es kam daher nicht mehr darauf an, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin mit dem schädigenden Ereignis (Herabstürzen des Balkens) ursächlich zusammenhängt. Mithin konnte auch unerörtert bleiben, ob das LSG. diesen Zusammenhang ohne Begründung allein durch Bezugnahme auf ein in einer anderen Streitsache ergangenes Urteil bejahen durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen