Leitsatz (amtlich)
Ist ein Deutscher wegen seiner früheren nationalsozialistischen Betätigung auf Anordnung der Besatzungsmacht in der amerikanischen Besatzungszone interniert worden, so ist die Internierung als ein Vorgang, der infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebiets zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten ist (BVG § 5 Abs 1 Buchst d), jedenfalls dann anzusehen, wenn der Internierte politisch geringer belastet war als ein "Hauptschuldiger" oder "Belasteter" im Sinne des Befreiungsgesetzes der amerikanischen Besatzungszone.
Normenkette
BVG § 5 Abs. 1 Buchst. d Fassung: 1953-08-07
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 1955 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin wurde am 10. April 1945 in Ochsenfurt von amerikanischer Militärpolizei festgenommen und alsdann in verschiedenen Internierungslagern, in Worms, in Frankreich, in Neustadt (Kreis Marburg) und zuletzt in Ziegenhain festgehalten. Während der Internierung erkrankte er an Darmverschlingung und starb am 1. November 1945 im Kriegsgefangenenlazarett in Treysa an den Folgen dieser Krankheit.
Das Versorgungsamt Würzburg lehnte den Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenrente mit Bescheid vom 20. Juni 1952 ab, da ihr Ehemann wegen nationalsozialistischer Betätigung als Ortsgruppenpropagandaleiter interniert worden sei und da für diesen Fall die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 5 Abs. 1 Buchst. d letzter Satz des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) einen Versorgungsanspruch ausschlössen. Die Berufung und der Rekurs der Klägerin, der nach § 215 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf das Bayerische Landessozialgericht (LSG.) überging, blieben erfolglos.
Das LSG. hat sein Urteil vom 25. Mai 1955 damit begründet, daß der Ehemann der Klägerin weder als Volkssturmangehöriger (§ 1 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchst. b BVG) noch als Geisel (§ 1 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG) festgehalten worden sei. Der Grund seiner Internierung sei vielmehr in seiner Eigenschaft als Ortsgruppenpropagandaleiter zu sehen. Die Internierung im Inland wegen nationalsozialistischer Betätigung falle aber nicht unter § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG. Die Verwaltungsvorschriften zu § 5 Abs. 1 Buchst. d letzter Satz BVG mit Bezugnahme auf Nr. 7 Abs. 2 Buchst. a der VV zu § 1 BVG könnten "nach Sinn und Zweck der Versorgung der Kriegsopfer" einen Versorgungsanspruch nicht begründen, "zumal auch nach dem Spruch der Berufungskammer Würzburg vom 5. Mai 1949" im Entnazifizierungsverfahren die Einreihung des Verstorbenen bei Lebzeiten in die Gruppe II als Belasteter "von vornherein nicht zu verneinen, sondern nur eine dauernde Belassung in Gruppe II ... als ungerechtfertigt zu erachten gewesen wäre". Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 5. September 1955 zugestellte Urteil des Bayer. LSG. mit Schriftsatz vom 16. September 1955, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG.) am 17. September 1955, Revision eingelegt und diese, nachdem die Begründungsfrist bis zum 5. Dezember verlängert worden war, mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1955, eingegangen beim BSG. am gleichen Tage, begründet. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Sie hält ihre Klage nach § 1 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG für begründet. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für diese Vorschriften genüge, daß ihr Ehemann im Zuge der feindlichen Besetzung festgenommen und interniert worden sei. Wenn es überhaupt auf die politische Betätigung ihres Ehemannes ankomme, dann habe das LSG. den Inhalt der Entnazifizierungsakten, insbesondere die Entscheidung der Berufungskammer Würzburg vom 5. Mai 1949 falsch ausgelegt und damit gegen § 128 SGG verstoßen. Die Klägerin hat ihre übrigen in der Revisionsbegründung geltend gemachten Verfahrensrügen in der mündlichen Verhandlung fallenlassen.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig (§ 169 Satz 1 SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Sie ist infolge Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft.
Die Revision ist auch begründet. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG steht der Klägerin ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu, wenn ihr Ehemann an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 BVG gestorben ist. Das LSG. hat das Vorliegen einer Schädigung im Sinne dieser Vorschriften zu Unrecht verneint. Die Ansicht, daß die Internierung des Ehemannes der Klägerin im Inland wegen nationalsozialistischer Betätigung nicht unter § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG falle, daß mithin eine Schädigung durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 1 Abs. 2 Buchst. a BVG) nicht vorliege, trifft nicht zu. Das LSG. kann seine Ansicht nicht auf den "Sinn und Zweck" der Kriegsopferversorgung ohne nähere Begründung stützen.
Nach § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG gelten als unmittelbare Kriegseinwirkungen "schädigende Vorgänge" der im Gesetz nach ihrer Ursache näher bezeichneten Art. Unter dem Tatbestandsmerkmal "Vorgang" im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich jedes mit einem der beiden Weltkriege zusammenhängende Geschehen zu verstehen. Es fällt daher nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch ein Entzug der persönlichen Freiheit und das Festhalten in einem Lager, d. h. eine Internierung, unter den Begriff des "Vorganges" im Sinne dieser Vorschrift. Damit eine Internierung, die im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg steht, alle Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG erfüllt, muß sie "infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebietes zusammenhängenden besonderen Gefahr" vollzogen worden sein. Maßnahmen der Besatzungsmächte wegen der politischen Tätigkeit des Betroffenen sind in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Ihr Wortlaut enthält überhaupt keinen Hinweis darauf, inwieweit das Vorgehen einer Dienststelle oder einzelner Angehöriger der Besatzungsmacht in diese Vorschrift einbezogen oder von ihr ausgenommen werden soll. Eine Einschränkung bedeutet es nur, daß das Gesetz den Zusammenhang eines schädigenden Vorganges "mit der militärischen Besetzung" allein nicht genügen läßt, sondern den Eintritt einer Schädigung infolge einer - mit der militärischen Besetzung zusammenhängenden - "besonderen Gefahr" erfordert. Der schädigende Vorgang muß hiernach, um versorgungsrechtlich erheblich zu sein, einer Gefahr entsprungen sein, die der militärischen Besetzung deutschen Gebietes im zweiten Weltkrieg unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen und örtlichen Besonderheiten eigentümlich war (vgl. BSG. 2 S. 99, (103)).
Nach der Besitzergreifung deutschen Gebietes durch die alliierten Streitkräfte und nach Einsetzung einer Militärregierung (18. September 1944) war die einheimische Bevölkerung durch die Anwesenheit der Besatzungstruppen und durch Anordnungen militärischer Dienststellen in mannigfacher Weise gefährdet. Nicht alle Schädigungen an der Gesundheit, die durch Angehörige der Besatzungsmacht verursacht wurden, können auf eine der militärischen Besetzung eigentümliche Gefahr zurückgeführt werden (vgl. BSG. 2 S. 99 (102)).
Eine mit der Besetzung zwar zusammenhängende Gefahr - aber nicht eine "besondere", d. h. besetzungseigentümliche Gefahr - kann in einer Maßnahme liegen, die der Aufrechterhaltung der Ordnung in Deutschland und der Verwaltung des Landes diente und etwa in derselben Art auch von einer unabhängigen deutschen Verwaltung getroffen worden wäre. Das könnte z. B. auf den Fall zutreffen, daß ein Deutscher wegen einer Straftat, die auch nach deutschem Recht die Bestrafung mit Gefängnis oder Zuchthaus nach sich zieht, verhaftet wird und nach seiner Verurteilung in einem gerichtlichen Verfahren eine Freiheitsstrafe verbüßen muß. Eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Bewohner des besetzten Gebietes ist dann der militärischen Besetzung eigentümlich, wenn sie mit Maßnahmen zusammenhängt, die von den Besatzungsmächten als den tatsächlichen Inhabern der Staatsgewalt zur Aufrechterhaltung lediglich ihrer Macht oder zur Erreichung ihrer Ziele der Okkupation unter Anwendung oder Androhung militärischer Machtmittel getroffen worden sind.
Nach den Feststellungen des LSG. ist der Ehemann der Klägerin von der Besatzungsmacht wegen seiner früheren nationalsozialistischen Betätigung in einem Lager interniert, also einer Maßnahme unterworfen worden, die mit der planmäßigen Bekämpfung der nationalsozialistischen Herrschaft zusammenhing. Die Beseitigung des Nationalsozialismus war ein Kriegsziel der Alliierten, das erst nach der Besetzung Deutschlands verwirklicht werden konnte (vgl. Proklamation Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte). Auf der Potsdamer Konferenz (17. Juli bis 2. August 1945) wurde eine Übereinkunft über die gegenüber Deutschland während der alliierten Kontrolle einzuschlagende Politik erzielt. Aus den politischen Grundsätzen dieser Übereinkunft (vgl. Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin vom 2.8.1945: Amtsbl. d. Kontrollrates in Deutschland, Ergänzungsbl . Nr. 1 S. 14), die im wesentlichen schon auf der Krimkonferenz (3. bis 11.2.1945) beschlossen worden waren (Amtsbl. d. Kontrollrates a. a. O. S. 4), geht eindeutig hervor, daß die Alliierten mit der Besetzung Deutschlands das Ziel verfolgten, die nationalsozialistische Herrschaft zu vernichten, nationalsozialistische Einflüsse aus dem öffentlichen Leben auszuschalten und nationalsozialistischen Betätigungen vorzubeugen. Bei der Behandlung von Einzelpersonen, gegen die zur Erreichung dieser Ziele Maßnahmen ergriffen werden sollten, werden ausdrücklich zwei Gruppen von Personen und Maßnahmen unterschieden: Einmal Kriegsverbrecher und ähnliche Rechtsbrecher - sie sollten verhaftet und einem Gericht zur Bestrafung übergeben werden -, sodann nationalsozialistische Parteiführer und alle anderen Personen, "die für die Besetzung und ihre Ziele gefährlich sind" - sie sollten verhaftet und interniert werden. Auch nach Abschnitt I Nr. 5 der Kontrollrats-Direktive Nr. 38 vom 12.10.1946 (Amtsbl. d. Kontrollrates S. 184) soll bei der Einteilung der Verantwortlichen in Gruppen und bei der Verhängung von Sühnemaßnahmen unterschieden werden zwischen Verbrechern, gegen die eine Freiheitsstrafe ( emprisonnement , imprisonment) zulässig ist, und Personen, die (in einem Lager) interniert und in Haft gehalten werden können, "weil ihre Freiheit eine Gefahr für die Sache der Alliierten bedeuten würde".
Hinsichtlich der Beurteilung und Behandlung der am Nationalsozialismus beteiligten Personen entsprach diese Auffassung annähernd der deutschen Rechtsauffassung, die später in den Befreiungsgesetzen ihren Niederschlag fand. In der amerikanischen Zone wurden durch das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5.3.1946 (Bayer. GVOBl. S. 145) (BefrG), wenngleich es unter den damaligen Verhältnissen nur mit Billigung der Militärregierung erlassen werden konnte, die der Befreiung vom Nationalsozialismus dienenden Aufgaben dem deutschen Volk mitübertragen (Vorspruch Nr. 5). Hiernach durfte zwar gegen Hauptschuldige und Belastete, nicht aber gegen Minderbelastete und die in geringerem Grade Verantwortlichen die Einweisung in ein Arbeitslager als Sühnemaßnahme verhängt werden (Art. 17 Ziff. VII dieses Gesetzes). Hieraus ergibt sich, daß die vor dieser gesetzlichen Regelung angeordnete Internierung eines Minderbelasteten die Folge einer der Besetzung eigentümlichen Gefahr war, weil Minderbelastete, wenn deutsche Behörden von Anfang an die Befreiung vom Nationalsozialismus hätten durchführen können, grundsätzlich nicht interniert worden wären.
Eine Internierung durch die Besatzungsmacht in der Anfangszeit der Besetzung deutschen Gebietes ist daher jedenfalls dann auf eine mit der militärischen Besetzung zusammenhängende besondere Gefahr zurückzuführen, wenn die Internierung ihren Grund darin hat, daß der Internierte früher sich nationalsozialistisch betätigt hatte, aber seine Teilnahme am Nationalsozialismus so wenig erheblich war, daß er nach den Vorschriften zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus in die Gruppe der "Minderbelasteten", der "Mitläufer" oder "Entlasteten" einzureihen war. In einem solchen Falle erfüllt die Internierung, die zu einer gesundheitlichen Schädigung führt, die Voraussetzungen eines schädigenden Vorganges im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG. Das BVG bietet keinen Anhalt dafür, daß die Gefahr einer Internierung für die zu diesen Gruppen gehörenden Personen wegen ihrer früheren politischen Tätigkeit nicht als der Besetzung eigentümlich anzusehen ist. Diese Regelung steht auch durchaus im Einklang mit dem Sinn der oben angeführten Vorschriften des BefrG. Die Begründung der gegenteiligen Auffassung, die Internierung hänge in solchen Fällen deshalb nicht mit den besonderen Gefahren der Besetzung zusammen, weil die Bestrafung der an der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beteiligten Personen ein bereits lange vor Kriegsende aufgestelltes Kriegsziel der Alliierten war (Urt. d. Bayer. LSG. vom 26.6.1956 - Amtsbl. d. Bayer. Min. f. Arbeit und Soz. Fürsorge 1956 B 143), ist nicht folgerichtig.
Der Senat kann sich zur Stütze seiner Auffassung auch auf die von der Bundesregierung auf Grund des § 92 Abs. 2 erlassenen VV zu § 5 Abs. 1 Buchst. d berufen. Nach Satz 1 der Nr. 5 dieser VV fallen unter Buchst. d Schädigungen durch Maßnahmen der Besatzungsmächte, beispielsweise auch solche durch "Internierung in Arbeits- oder sonstigen Lagern". Nach Satz 2 gilt dies jedoch nicht, soweit es sich um Internierungen wegen nationalsozialistischer Betätigung im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 VV zu § 1 gehandelt hat, d. h. gemäß dieser Verweisung, soweit die Internierung auf nationalsozialistischer Betätigung beruhte und der Betroffene als "Hauptschuldiger oder Belasteter" anzusehen ist. Hieraus folgt auch als die den VV zugrunde liegende Auffassung, daß die nationalsozialistische Betätigung als Grund der Internierung die Annahme einer Schädigung im Sinne des Buchstaben d nicht ausschließt, wenn der Internierte politisch geringer belastet war als ein "Hauptschuldiger oder Belasteter".
Der Ehemann der Klägerin gehört zu keiner dieser beiden Gruppen, sondern ist nach der Entscheidung der Berufungskammer Würzburg vom 5. Mai 1949 nur als Minderbelasteter anzusehen. Die Deutung, die das LSG. dem Sinn dieses Spruchs gegeben hat, ist unklar und für das BSG. nicht bindend, da es sich um die Auslegung einer behördlichen Entscheidung handelt (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., § 140 III 2 a S. 675; Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl., Note III 5 zu § 549 ZPO). Das BSG. kann daher die Entscheidung der Berufungskammer Würzburg selbständig auslegen. Sie bedeutet, daß von jeder Sühneleistung, insbesondere von der ganzen oder teilweisen Einziehung des Nachlasses abgesehen wurde, weil der Ehemann der Klägerin bei Lebzeiten nach den Vorschriften des BefrG. in die Gruppe der Minderbelasteten hätte eingereiht werden müssen. Die Berufungskammer hat ausdrücklich den Spruch der Spruchkammer Ochsenfurt vom 19. Oktober 1948, nach dessen Begründung der Ehemann der Klägerin in die Gruppe der Belasteten einzureihen gewesen wäre, aufgehoben, den Betroffenen einer milderen Beurteilung für würdig gehalten und ihn in die Gruppe der Minderbelasteten eingeordnet.
Hiernach ist bei der Entscheidung über den streitigen Anspruch davon auszugehen, daß die Internierung des Ehemannes der Klägerin in verschiedenen Lagern seit dem 10. April 1945 bis zu seiner Erkrankung an Darmverschlingung als eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG anzusehen ist. Offen bleibt nur die Frage, ob die tödliche Erkrankung und der Tod mit der Internierung im Sinne des § 1 Abs. 5 BVG ursächlich zusammenhängen. Da das LSG. hierüber keine Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Daher konnte der Senat über den erhobenen Anspruch nicht selbst entscheiden, sondern mußte gemäß § 170 Abs. 2 SGG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Bayer. LSG. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen