Leitsatz (amtlich)
1. Unter "Abheben eines Geldbetrages" (RVO § 548 Abs 1 S 2) ist nicht auch die Einrichtung eines Girokontos bei einem Geldinstitut zu verstehen.
2. Ein Beschäftigter, der außerhalb der Arbeitszeit ein Geldinstitut zur Einrichtung eines Girokontos aufsucht, steht hierbei grundsätzlich auch dann nicht unter Versicherungsschutz nach RVO § 548 Abs 1 S 1, wenn der Arbeitgeber wegen der im Unternehmen üblichen bargeldlosen Lohn- und Gehaltszahlung die Einrichtung des Kontos verlangt hat.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, S. 2 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 8. Januar 1973 als Elektriker bei der Firma T in H beschäftigt. Am 18. Januar 1973, einem Donnerstag, begab er sich nach Arbeitsschluß gegen 15,30 Uhr auf den Heimweg. Er fuhr zunächst wie üblich mit der S-Bahn zum Bahnhof H-straße und ging nach dem Überqueren des H-platzes die H-straße entlang. Er bog jedoch nicht in den Z-weg ein, um seine in der Nähe gelegene Wohnung in der E-straße zu erreichen, sondern ging die H-straße noch etwa 50 bis 60 m weiter und suchte die dort gelegene Filiale der H Sparkasse auf. Er wollte ein Girokonto eröffnen. Sein Arbeitgeber hatte ihn schon am Tage der Einstellung aufgefordert, ein Konto einzurichten, da die Firma Löhne und Gehälter nur bargeldlos zahlte. Nach der Einrichtung des Kontos wollte der Kläger gegen 16,40 Uhr die H-straße in Höhe der Sparkassenfiliale im rechten Winkel überqueren. Etwa in Straßenmitte wurde er von einem Personenkraftwagen erfaßt, zu Boden geschleudert und erheblich verletzt.
Durch Bescheid vom 4. Dezember 1973 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab: Der Unfall habe sich auf einem vom üblichen Heimweg abweichenden Weg ereignet, es bestehe daher kein Versicherungsschutz nach § 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Auch nach § 548 RVO sei der Kläger zur Unfallzeit nicht versichert gewesen. Nur das Abheben eines Geldbetrages unter bestimmten Voraussetzungen gelte nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift als versicherte Tätigkeit. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 5. September 1974 die Beklagte dem Antrag des Klägers entsprechend zur Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung verurteilt. Es hat angenommen, nach den besonderen Umständen des Falles sei für die Errichtung des Kontos das Interesse des Arbeitgebers entscheidend gewesen. Da der Kläger somit nach § 548 RVO versichert gewesen sei, könne dahinstehen, ob er sich auf einem nur unbedeutenden Abweg befunden und deshalb auch nach § 550 RVO unter Versicherungsschutz gestanden habe.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 27. Februar 1975 die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Einrichtung eines Kontos könne rechtlich nicht dem Abheben eines Geldbetrages (§ 548 Abs. 1 Satz 2 RVO) gleichgesetzt werden. Der Gesetzgeber des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) habe die tatbestandlichen Merkmale, unter denen das Abheben als versicherte Tätigkeit gelte, eindeutig bezeichnet und damit relativ enge Grenzen gezogen; er habe keine prinzipielle Erweiterung des Versicherungsschutzes, sondern für die bargeldlose Lohnzahlung nur die Sicherung des Rechtszustandes beabsichtigt, der für Barzahlung des Lohnes bereits bestanden habe. Eine Besserstellung der Versicherten bei bargeldloser Zahlung habe vermieden werden sollen. Der Gesetzgeber habe nur den Vorgang in den Versicherungsschutz einbeziehen wollen, der am genauesten der Barzahlung im Betrieb entspreche. Da es das Entsprechende für den Vorgang der Konteneröffnung nicht gebe, müsse angenommen werden, daß dieser bewußt nicht in das Gesetz aufgenommen worden sei. Damit entfalle zugleich die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO auf den vorliegenden Fall. Der Gesetzgeber sei allerdings davon ausgegangen, daß die bargeldlose Zahlung im Interesse des Unternehmens liege. Daraus lasse sich aber nicht folgern, der Gesetzgeber habe generell die Einrichtung eines Lohnkontos bei einem Geldinstitut als überwiegend von den Interessen des Unternehmens bestimmt ansehen wollen. Sonst wäre es unbedenklich gewesen, diesen Vorgang, soweit der Versicherte auf Veranlassung seines Arbeitgebers daran beteiligt sei, ausdrücklich in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Daß dies unterblieben sei, spreche dafür, den Vorgang als den eigenwirtschaftlichen Interessen dienend zu werten. Das Bestehen eines Kontos habe der Gesetzgeber vorausgesetzt. Dies schließe nicht aus, daß im Einzelfall ein rechtlich relevanter Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit vorliege. Diese Voraussetzung sei hier jedoch nicht gegeben. Die Aufforderung des Arbeitgebers an den Kläger, ein Konto einzurichten, sei allgemein gehalten gewesen. Sie bedeute keine Anweisung in dem Sinne, die Einrichtung zu einer bestimmten Stunde, an einem bestimmten Tage oder bei einem bestimmten Geldinstitut vorzunehmen. Der Kläger habe das Konto außerhalb der betrieblichen Tätigkeit eingerichtet. Auch wenn das Drängen des Arbeitgebers letztlich den Ausschlag gegeben habe, bestehe kein innerer Zusammenhang zwischen der Kontoeinrichtung und der versicherten Tätigkeit. Denn die Einrichtung eines privaten Girokontos diene regelmäßig überwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen, der Bezahlung von laufend wiederkehrenden Verpflichtungen. Da die bargeldlose Lohn- und Gehaltszahlung weit verbreitet sei, mache es keinen Unterschied, ob der Anstoß für die Einrichtung des Kontos vom Arbeitgeber ausgegangen sei oder der Versicherte von sich aus das Konto eröffnet habe. Dies werde indirekt dadurch bestätigt, daß der Kläger das Konto nicht aufgelöst habe, obwohl er seit Jahren von seinem Arbeitgeber keinen Lohn mehr erhalten habe. Das betriebliche Interesse an der bargeldlosen Zahlung trete demgegenüber als unwesentlich zurück. Da nicht jede Voraussetzung für die betriebliche Tätigkeit oder die Lohnzahlung einen rechtserheblichen Zusammenhang begründe, würde eine andere Wertung auch nicht gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber die Kontoeröffnung zur Bedingung für die Lohnzahlung mache, nachdem er zunächst eine Abschlagszahlung in bar vorgenommen habe. Auch nach § 550 Abs. 1 RVO bestehe kein Versicherungsschutz. Der Kläger habe seinen direkten Heimweg verlassen und sich von seinem Ziel entfernt. Rechtlich handele es sich daher nicht um einen Umweg, sondern um einen Abweg. Da der Abweg einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung gedient habe, sei der Versicherungsschutz unterbrochen gewesen. Die Unterbrechung sei nach natürlicher Betrachtungsweise nicht unbedeutend angesichts des Vorgangs, den die Einrichtung eines Girokontos mit der Erledigung der dafür erforderlichen Formalitäten darstelle, und der zusätzlich zurückgelegten Wegstrecke von 100 bis 120 m. Im Unfallzeitpunkt sei die Unterbrechung noch nicht beendet gewesen, da der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum seines üblichen Heimweges noch nicht wieder erreicht gehabt habe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision rügt der Kläger die unrichtige Anwendung der §§ 548 und 550 RVO. Er trägt vor: Die Eröffnung des Lohnkontos sei im wesentlichen von den Interessen des Arbeitgebers bestimmt gewesen, der sich der unbaren Zahlungsweise bediene und den Kläger schon bei seiner Einstellung darauf hingewiesen habe. Insoweit sei der Kläger schon aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet gewesen, ein Geldinstitut aufzusuchen. Es sei letztlich kein Unterschied, ob der Arbeitnehmer ein Kreditinstitut zum Zwecke des Abhebens eines Geldbetrages aufsuche oder ob er durch die Einrichtung eines Kontos erst die Voraussetzung dafür schaffe. Wegen dieses logischen Zusammenhanges liege es nahe, daß der Gesetzgeber die Einrichtung eines Kontos in § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht besonders erwähnt habe, weil er davon ausgegangen sei, daß ein solcher Weg auf jeden Fall zur versicherten Tätigkeit gerechnet werden müsse. Wegen der großen Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung habe der Kläger das Konto bei der in der Nähe seiner Wohnung gelegenen Sparkasse nicht während der Arbeitszeit einrichten können. Da der Kläger für seinen Heimweg eine Stunde benötigt und die Arbeitszeit um 15,30 Uhr geendet habe, sei es ihm nur an einem Donnerstag - bei Kassenschluß um 18 Uhr statt wie an den anderen Wochentagen um 16,30 Uhr - möglich gewesen, die Kontoeröffnung abzuwickeln. Versicherungsschutz habe auch nach § 550 RVO bestanden, da sich der Kläger auf einem nur unbedeutenden Abweg befunden habe. Eine meter- bzw. zentimetermäßige Begrenzung des Versicherungsschutzes würde nur zu einer Haarspalterei führen. Entscheidend sei allein der Sachzusammenhang.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger stand, wie das LSG zutreffend entschieden hat, nicht unter Unfallversicherungsschutz nach §§ 548, 550 der RVO.
Zur Unfallzeit befand sich der Kläger auf dem Weg von der H Sparkasse, die er aufgesucht hatte, um dort auf seinen Namen ein Girokonto zu eröffnen, auf das künftig sein Lohn überwiesen werden sollte. Für Unfälle anläßlich bargeldloser Lohn- oder Gehaltszahlung sieht § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO einen Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen vor. die hier jedoch nicht gegeben sind. Nach dieser durch das UVNG vom 30. April 1963 (BGBl I 241) neugeschaffenen Vorschrift gilt als versicherte Tätigkeit auch das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt des Versicherten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der Versicherte erstmalig nach Ablauf eines Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraumes das Geldinstitut persönlich aufsucht. Unter "Abheben eines Geldbetrages" ist aber nicht auch die Einrichtung eines Girokontos bei einem Geldinstitut zu verstehen.
Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 28. April 1967 (2 RU 112/66 - BSG 26, 234 = SozR Nr. 6 zu § 548 RVO) über den Sprachgebrauch hinausgehend, der unter Geldabheben an sich nur die Entgegennahme einer Barzahlung am Kassenschalter versteht, auch die Vornahme bargeldloser Überweisungen vom Lohn- oder Gehaltskonto als Abheben eines Geldbetrages im Sinne des § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO angesehen. Der Begriff des Abhebens eines Geldbetrages umfasse, so hat der Senat aaO ausgeführt, alle mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr verbundenen banktechnischen Vorgänge. Daraus ist aber nicht zu folgern, daß auch ein Vorgang, der - wie hier die Einrichtung eines Girokontos, auf das der Arbeitgeber künftig den Lohn des Arbeitnehmers überweisen soll - seiner Art nach dem Abheben eines Geldbetrages nicht entspricht, als in den Versicherungsschutz nach § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO einbezogen erachtet worden ist. Vielmehr hat der Senat in der Begründung seiner Entscheidung (aaO S. 235) darauf abgestellt, daß es unpraktikabel wäre, den Versicherungsschutz danach abzugrenzen, ob der Arbeitnehmer einen am Bankschalter soeben abgehobenen Barbetrag am Nachbarschalter wieder einzahle oder ob dieser Vorgang in der Erteilung eines Überweisungsauftrags zusammengefaßt werde. Nur die Vornahme einer das Gehaltskonto belastenden Buchung ist dem Abheben eines Geldbetrages versicherungsrechtlich als gleichbedeutend angesehen worden. Dieses Ergebnis wird auch sowohl dem entstehungsgeschichtlichen Zusammenhang als auch dem Sinn und Zweck des § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO gerecht, nach denen nur solche dem Empfang von Bargeld vergleichbaren Vorgänge, die eine Ersatzfunktion für den Lohnempfang darstellen, in den Versicherungsschutz einbezogen sind (vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 85, 86 zu § 548). Der Gesetzgeber des UVNG ist zur Einfügung des § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO dadurch bewogen worden, daß die Unternehmen in wachsendem Umfang dazu übergegangen sind, Löhne und Gehälter bargeldlos zu zahlen. Er hielt es für geboten, den Umfang des Versicherungsschutzes für Arbeitnehmer bei bargeldloser Lohnzahlung zu regeln, da die Rechtsprechung zwar die Arbeitnehmer bei Unfällen aus Anlaß der Lohnzahlung im Unternehmen durchweg für versichert angesehen hatte, jedoch noch nicht zu einheitlichen Ergebnissen bei Unfällen anläßlich bargeldloser Lohnzahlung gelangt war. Während des notwendigen Aufenthalts in dem Geldinstitut und auf den damit zusammenhängenden Wegen sollte der Versicherungsschutz gewährleistet sein und damit eine Gleichstellung der Arbeitnehmer, deren Lohn oder Gehalt bargeldlos gezahlt wird, mit denjenigen erreicht werden, die ihr Arbeitsentgelt bar im Unternehmen erhalten. Eine Besserstellung der Empfänger bargeldloser Lohn- oder Gehaltszahlungen war dagegen mit der Einfügung der Vorschrift nicht beabsichtigt (vgl. Bundestags-Drucksache IV/936 - neu - S. 6, 7, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik). Der Gesetzgeber hat die Vorschrift bewußt eng gefaßt; er hat keinen allumfassenden Versicherungsschutz für die mit der bargeldlosen Zahlung des Entgelts zusammenhängenden Verrichtungen gewährleistet und deshalb ua bestimmt, daß nur der Arbeitnehmer selbst beim Abheben des Geldbetrages unter Versicherungsschutz steht und nur der erste Gang zu dem Geldinstitut nach Ablauf eines Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraumes geschützt ist. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf das Abheben des Geldbetrages findet ihre Erklärung und Rechtfertigung darin, daß dieser Vorgang am genauesten der früher allgemein üblichen Lohn- oder Gehaltszahlung im Unternehmen entspricht, bei der für die Beschäftigten schon seit jeher Unfallversicherungsschutz angenommen worden ist (vgl. BSG 26, 234, 235).
Es bedarf aus Anlaß dieses Falles keiner Entscheidung, ob die Eröffnung eines Kontos, auf das erst künftig der Lohn oder das Gehalt überwiesen werden soll, schon deshalb vom Anwendungsbereich des § 548 Abs. 1 Satz 2 RVO ausgeschlossen ist, weil nur ein bereits überwiesener Betrag "abgehoben" werden kann.
Der Kläger stand auch nicht nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO unter Versicherungsschutz, da er den Unfall nicht bei einer seinem Arbeitsverhältnis zuzurechnenden Tätigkeit erlitten hat. Im allgemeinen dient die Eröffnung eines privaten Girokontos hauptsächlich den Interessen desjenigen, für den das Konto eingerichtet wird. Zwar bietet der bargeldlose Zahlungsverkehr für den Unternehmer eine rationelle Art der Lohn- oder Gehaltszahlung. Insofern liegt die bargeldlose Zahlung im Interesse des Unternehmers. Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. Bundestags-Drucksache IV/936 - neu - S. 6). Daraus läßt sich aber grundsätzlich nicht folgern, daß ein Arbeitnehmer, der ein eigenes Konto bei einem Geldinstitut erst eröffnen muß, um an der bargeldlosen Lohn- und Gehaltszahlung des Unternehmens teilnehmen zu können, wesentlich auch im Interesse des Unternehmens tätig wird. Bei der zunehmenden allgemeinen Verbreitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im täglichen Leben ist vielmehr die Einrichtung eines privaten Kontos, über das regelmäßig vielfältige persönliche Zahlungsverpflichtungen abgewickelt werden, grundsätzlich dem privaten Bereich des Kontoinhabers zuzurechnen. Anders liegen die Verhältnisse auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber wegen der im Unternehmen üblichen bargeldlosen Lohn- und Gehaltszahlung die Einrichtung eines Kontos verlangt hat und der Arbeitnehmer dieser Aufforderung außerhalb seiner Arbeitszeit nachkommt. Auch derjenige, der die Voraussetzungen für die Arbeitsaufnahme - etwa durch das Besorgen einer Fahrkarte (BSG 7, 255) - erst schafft oder die ordnungsgemäße Abrechnung der Steuer vom Lohn oder Gehalt - durch das Beschaffen einer Lohnsteuerkarte (BSG 11, 154) - ermöglicht, erfüllt damit in der Regel Verpflichtungen aus seinem Arbeitsverhältnis, ohne daß deshalb für diese Tätigkeiten ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anzunehmen ist. Die Einrichtung eines privaten Girokontos läßt sich deshalb ebenfalls nicht der versicherten Tätigkeit zuordnen, selbst wenn eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung bestehen sollte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG war die Aufforderung des Arbeitgebers an den Kläger, ein Konto einzurichten, allgemein gehalten. Das LSG hat ausgeführt, eine Anweisung, das Konto zu einer bestimmten Zeit oder bei einem bestimmten Geldinstitut zu eröffnen, habe nicht vorgelegen. Wie früher in § 544 RVO aF ausdrücklich vorgesehen, erstreckt sich zwar auch heute der Versicherungsschutz unter Umständen auf andere Tätigkeiten als den im Arbeitsvertrag vorgesehenen, wenn der Beschäftigte vom Unternehmer oder seinem Beauftragten hierzu herangezogen wird (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl. S. 480 u, 480 v mit Nachweisen). Hier fehlt es jedoch, selbst wenn eine solche allgemein gehaltene Aufforderung des Arbeitgebers anders als vom LSG gewertet werden kann, an dem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil die Einrichtung des Kontos wesentlich allein dem Interesse des Arbeitnehmers dient.
Mit zutreffender Begründung hat das LSG auch angenommen, daß sich der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht auf einem mit seinem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängenden Weg vom Ort der Tätigkeit befand (§ 550 Abs. 1 RVO). Der Kläger hatte zuvor seinen Heimweg von der Arbeitsstätte dadurch unterbrochen, daß er einen anderen nicht in Zielrichtung zu seiner Wohnung führenden Weg zur Sparkasse einschlug. Von dort aus hätte er wieder an ungefähr dieselbe Stelle zurückkehren müssen, an der er den üblichen Heimweg verlassen hatte. Auf einem derartigen sogenannten Abweg besteht nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung kein Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO, wenn - wie hier - die Unterbrechung privaten Zwecken dient und nicht unerheblich ist (vgl. Brackmann, aaO, S. 486 s I, 486 s II mit zahlreichen Nachweisen). Der Abweg betrug nach den Feststellungen des LSG insgesamt 100 bis 120 Meter. Da der Kläger etwa 50 bis 60 Meter von der Stelle entfernt verunglückte, an der er den Abweg begonnen hatte, war der Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO im Unfallzeitpunkt noch nicht wieder aufgelebt.
Die Revision des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen