Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung von Ansprüchen an Dritte durch Verwaltungsrecht
Orientierungssatz
Es bedarf keines Verwaltungsaktes, wenn das Verwaltungshandeln des Leistungsträgers darauf beruht, die Auszahlung von Rentenleistungen an einen Dritten aufgrund einer Abtretungserklärung aufzunehmen oder einzustellen.
Normenkette
SGB 1 § 53 Abs 3; SGB 10 § 31
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin weiterhin einen Betrag von DM 350,-- monatlich aus der Rente ihres früheren Ehemannes, des beigeladenen W. M. (W.M.), beanspruchen kann.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährt dem Beigeladenen seit Juli 1977 Altersruhegeld. Als vorrangige Verrechnungen abgeschlossen waren und daraufhin aufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom Mai 1978 zugunsten der Stadt B. gepfändet werden sollte, machte der Beigeladene gegenüber der Beklagten geltend, auch seiner geschiedenen Ehefrau, der Klägerin, in Höhe von DM 350,-- monatlich unterhaltspflichtig zu sein. Unter Vorlage einer Abtretungserklärung aus dem Jahre 1970, mit der er der Klägerin seine Gehaltsansprüche gegen seine jeweilige Arbeitgeberin in Höhe von DM 350,-- monatlich abgetreten hatte, erklärte er sich damit einverstanden, daß die Beklagte bis auf Widerruf diesen Betrag aus seiner Rente an die Klägerin überweise. Mit Schreiben vom 4. November 1981 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß W.M. mit Erklärung vom 8. Mai 1970 DM 350,-- monatlich an sie abgetreten habe und die Abtretung nach "§§ 76 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) aF/119 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF" rechtswirksam sei, da sie wegen der in § 850 d Zivilprozeßordnung (ZPO) bezeichneten Unterhaltsforderungen erfolge; dies sei weder ihr noch dem Leistungsberechtigten gegenüber ein "rechtsbehelfsmäßiger Verwaltungsakt", so daß höhere Leistungen ggf nur mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden könnten. Unter dem 8. Dezember 1981 kündigte die Beklagte der Klägerin ferner an, einen Betrag von DM 658,20 als Einmalzahlung anzuweisen und ab Januar 1982 weiterhin DM 350,-- monatlich zu zahlen.
Ab August 1983 stellte die Beklagte die Auszahlung an die Klägerin ein mit der Begründung, daß die Rente vorrangig mit Beitragsforderungen verschiedener Einzugsstellen zu verrechnen sei. In einem gegen die Verrechnung geführten Rechtsstreit des Beigeladenen, zu dem neben der Stadt B. (Sozialamt) und den Einzugsstellen (Allgemeine Ortskrankenkasse -AOK- B. und Ortskrankenkasse -OKK- B. ) auch die Klägerin beigeladen war, wurde der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 1984 vom Sozialgericht Bremen (SG) durch verkündeten Beschluß "aufgegeben", die Einbehaltung von DM 350,-- für den abgetretenen Unterhaltsanspruch zum nächstmöglichen Termin aufzuheben, den abgetretenen Betrag an die (jetzige) Klägerin auszuzahlen und die Höhe der zu verrechnenden Forderungen zu überprüfen. Die Beklagte überwies hierauf ab Mai 1984 wieder laufend DM 350,-- monatlich an die Klägerin. Diesen Rechtsstreit erklärte schließlich der Beigeladene (als Kläger jenes Verfahrens) im Januar 1986 für erledigt, nachdem ihm die Beklagte einen Betrag von DM 23.934,30 überwiesen und sich zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten auch der Klägerin (als Beigeladene zu 3 jenes Verfahrens) bereiterklärt hatte. Das Gericht ging in seiner Abschlußverfügung von einer Erledigung durch außergerichtlichen Vergleich aus.
Nachdem die Beklagte wiederum Beitragsschulden des Beigeladenen ermittelt hatte, stellte sie (nach schriftlicher Ankündigung vom 25. September 1986) die Zahlung an die Klägerin zum 31. Oktober 1986 wieder ein. Sie begründete dies damit, daß die Abtretung vom Mai 1970 nur die Lohnforderungen, nicht aber die Rentenansprüche des Beigeladenen umfaßt habe.
Das SG Bremen hat die Beklagte auf entsprechende Klage verurteilt, an die Klägerin monatlich DM 350,-- aus der Rente des (inzwischen beigeladenen) W. M. ab 1. November 1986 zu zahlen (Urteil vom 29. Juli 1987). Das Landessozialgericht Bremen (LSG) hat die Berufung der Beklagten "mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß der Tenor dieses Urteils in der Hauptsache wie folgt gefaßt wird: Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 1986 wird aufgehoben." Es hat im wesentlichen ausgeführt, die mit Schreiben an die Klägerin vom 25. September 1986 verfügte Einstellung der Zahlung stelle einen Verwaltungsakt dar, der einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Die sozialrechtliche Wirksamkeit der Übertragung von Ansprüchen sei durch Verwaltungsakt zu regeln. Die Übertragung der ab Oktober 1981 fällig gewordenen und werdenden Rentenzahlungen sei nach der am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Bestimmung des § 53 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zu beurteilen. Aber auch nach der zuvor geltenden Regelung des § 119 Abs 2 RVO aF sei die Wirksamkeit der Abtretung durch Verwaltungsakt - des Versicherungsamtes - zu regeln gewesen. Es handele sich um "privatrechtsgestaltende" Verwaltungsakte sowohl gegenüber dem Abtretenden als auch gegenüber dem Abtretungsempfänger (ua Hinweis auf BSG SozR 1200 § 53 Nr 2). Die Aufhebung eines die Abtretung regelnden Verwaltungsaktes richte sich nach den Regeln des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Vorliegend erfüllten die Mitteilungen an die Klägerin vom 4. November und 8. Dezember 1981 die Voraussetzungen entsprechender privatrechtsgestaltender Verfügungen und das Schreiben vom 25. September 1986 die Kriterien eines diese abändernden Verwaltungsaktes. Mit der Klage (Anfechtungsklage) sei diese - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Regelung fristgemäß angefochten worden. Eines Vorverfahrens habe es nicht bedurft, weil, ungeachtet einer Ermessensabwägung, die zwingenden Aufhebungsvoraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt seien. Denn die maßgebliche Zweijahresfrist des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X seit Bekanntgabe des Gewährungsbescheides sei bei der Aufhebung bereits abgelaufen gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß nach § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 1 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 2 oder 3 SGB X die Zehnjahresfrist eingreife, bestünden nicht. Die Klägerin habe keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht. Auch lasse sich nicht feststellen, daß sie die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte vom 4. November 1981 und 8. Dezember 1981 gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Einer Beiladung der Beitragseinzugsstellen habe es nicht bedurft, weil deren Stellung wegen noch offener Forderungen gegen den Beigeladenen nicht davon berührt werde, ob die Abtretung des Rentenanspruchs in Höhe von DM 350,-- an die Klägerin wirksam sei oder nicht.
Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Beigeladene habe sich bis auf Widerruf lediglich damit einverstanden erklärt, daß sie - die Beklagte - monatlich DM 350,-- an die Klägerin überweise. Hierin sei keine Abtretung zu sehen. Diese erschöpfe sich nicht in einer einseitigen Willenserklärung, sondern setze zur Begründung eines wirksamen Vertrages iS des § 398 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- auch deren Annahme voraus. Gerade der Widerrufsvorbehalt zeige, daß eine vertragliche Bindung iS des § 398 BGB nicht vorliege. Auch die Beklagte habe sich nicht durch Verwaltungsakt gebunden. Ein solcher sei für eine Abtretung nach § 53 Abs 3 SGB I, um die es sich hier handele, nicht erforderlich, weil ein Klarstellungsbedürfnis durch die Behörde insoweit nicht bestehe. Die entgegenstehende Ansicht des LSG stütze sich auf die vorliegend nicht einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I. Hiernach sei ausschließlich über das "wohlverstandene Interesse" des Zedenten an der Abtretung durch Verwaltungsakt zu befinden. Im übrigen hätte das Urteil des LSG auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Doppelzahlungen zur unausweichlichen Konsequenz: Denn zu den Leistungen aufgrund bindender Verwaltungsakte müßten regelmäßig Zahlungen an weitere Zessionare, die aufgrund älterer, dem Leistungsträger aber zunächst nicht bekannter Abtretungen beansprucht werden könnten, erbracht werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Bremen vom 29. Juli 1987 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und der Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin führt aus, die Annahme der Abtretungserklärung sei formfrei möglich und hier jedenfalls schlüssig erfolgt. Auch habe die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung durch jahrelange Überweisung an die Klägerin anerkannt. Die hiervon abweichende Verfügung der Beklagten sei willkürlich.
Der Beigeladene meint, die Abtretung aus dem Jahre 1970 erfasse auch Rentenzahlungen. Auch habe die Beklagte in den Rechtsstreitigkeiten gegen ihn stets die Wirksamkeit dieser Abtretung eingewandt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG begründet. Denn die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen reichen für eine das Verfahren abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts nicht aus.
Die Vorinstanzen haben zutreffend den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (stillschweigend) bejaht. Die Klägerin macht, wenngleich im eigenen Namen, Teilansprüche auf Rentenleistungen des Beigeladenen geltend; deshalb handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit der Sozialversicherung iS des § 51 Abs 1 SGG (vgl BSGE 60, 87, 89 = SozR 1200 § 53 Nr 6 mwN; aaO Nr 8).
Das LSG ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß sich die Beklagte mit bindendem Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin zur monatlichen Zahlung von DM 350,-- verpflichtet habe. Die Beklagte hat ihr Rechtsverhältnis zur Klägerin in der Mitteilung vom 4. November 1981 durch keinen - begünstigenden - Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, der nach § 77 SGG hätte in Bestandskraft erwachsen können, geregelt. Auch die Mitteilung vom 25. September 1986 ist kein - belastender - Verwaltungsakt. Die Zulässigkeit der von der Klägerin von Anfang an auf Zahlung von DM 350,-- monatlich gerichteten Klasse ergibt sich daher, wie zuvor das SG zutreffend entschieden hat, ausschließlich aus § 54 Abs 5 SGG. Danach kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Nach der Rechtsauffassung des Senats, der als Revisionsgericht frei nachprüfen kann, ob und wie schriftliche Erklärungen als Verwaltungsakte rechtlich einzuordnen sind (vgl zB BSGE 48, 56, 58), hat die Beklagte bereits mit ihrer Mitteilung vom 4. November 1981 an die Klägerin weder einen Verwaltungsakt erlassen, noch war sie verpflichtet, aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage der Klägerin gegenüber eine Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, bestimmt sich (unabhängig von der Befugnis der Behörde) danach, daß der äußeren Erscheinungsform nach eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wurde; hierfür ist entscheidend, daß das Verwaltungshandeln seinem Inhalt nach die Merkmale des § 31 SGB X erfüllt und erkennbar den Willen der Behörde ausdrückt, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einen Einzelfall verbindlich zu regeln (BSG, Urteil des 2. Senats vom 30. April 1986 - 2 RU 15/85 = BSGE 60, 87, 89 mwN = SozR 1200 § 53 Nr 6). Wie keiner näheren Erörterung bedarf, betraf die Mitteilung vom 4. November 1981 ihrem Inhalt nach und für die Klägerin ersichtlich keinen Verwaltungsakt, zumal die Beklagte damals ausdrücklich erklärt hat, daß dies kein Verwaltungsakt sei. Für die lediglich ergänzende Mitteilung vom 8. Dezember 1981 kann nichts anderes gelten. Soweit die Vorinstanz meint, die äußere Form (eines Briefes) sowie die fehlende Rechtsmittelbelehrung könne an der Qualität einer Maßnahme als Verwaltungsakt nichts ändern, und sich auf das Urteil des BSG vom 9. April 1987 - 5b RJ 12/86 (SozR 1300 § 63 Nr 10) - beruft, übersieht sie, daß jenem Urteil ein Sachverhalt zugrunde lag, der Raum für eine Auslegung ließ (aaO S 35), während sich die Beklagte hier mit ihrer Aussage in der Mitteilung vom 4. November 1981 definitiv geäußert hat.
Es bedurfte auch keines Verwaltungsaktes. Das Verwaltungshandeln der Beklagten im November/Dezember 1981 beruhte darauf, daß der Beigeladene im Oktober 1981 der Beklagten eine "Abtretungserklärung" vom 8. Mai 1970 vorgelegt und sich damit einverstanden erklärt hatte, daß die Beklagte bis auf Widerruf den Betrag von monatlich DM 350,-- an die Klägerin überweise. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, wie dieser komplexe Vorgang im einzelnen rechtlich zu bewerten ist und ob er mit den bisherigen Feststellungen überhaupt abschließend gewürdigt werden kann. Jedenfalls bestand weder im Hinblick auf die am 8. Mai 1970 vom Beigeladenen der Klägerin gegebene "Abtretungserklärung" noch unter Berücksichtigung der im Oktober 1981 von ihm der Beklagten eingeräumten Befugnis ein Erfordernis, seitens der Beklagten der Klägerin gegenüber etwas durch Verwaltungsakt (Bescheid) zu regeln (zum vergleichbaren Verhältnis des Versicherungsträgers als Drittschuldner zum Pfändungspfandgläubiger BSGE 60, 87, 89 = SozR aaO; SozR 1200 § 54 Nrn 5 S 6, 7 und 13 S 35; bei den nicht umstrittenen Abtretungen nach ua § 53 Abs 3 SGB I das Erfordernis eines Verwaltungsaktes wegen fehlenden Regelungsbedürfnisses verneinend bei sonst gegenläufiger Tendenz: Tannen in DRV 1988 S 101). Vielmehr führte die Beklagte durch Auszahlung der monatlichen Beträge an die Klägerin nur aus, was bereits geregelt war. Unabhängig davon bestand nach der Auffassung des Senats auch deshalb keine Grundlage, der Klägerin einen Verwaltungsakt (Bescheid) zu erteilen, weil sich Beklagte und Klägerin - nach früherer Terminologie - in keinem öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Unter-Überordnung (vgl BSGE 10, 260, 263), sondern der Gleichordnung gegenüberstanden (vgl für das Verhältnis des Pfändungsgläubigers zur Krankenkasse als Drittschuldner BSG, Urteil vom 26. Oktober 1962 - 3 RK 69/58 = BSGE 18, 76, 77 = SozR Nr 2 zu § 119 RVO), oder - nach der besonders von Wolff-Bachof (Verwaltungsrecht I, § 22 IIc) vertretenen, heute herrschenden Subjektstheorie oder Sonderrechtstheorie - weil die Beklagte bei der monatlichen Zahlung an die Klägerin Rechtssätze anwendete, die für jedermann gelten und nicht (ausschließlich) einem Träger der öffentlichen Gewalt vorbehalten sind (vgl auch Hauck/Haines/Recht, SGB X, Stand 1. Mai 1988, K § 31 Rz 16; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, Stand August 1988, SGB X § 1 II Nr 1; Meyer in SGb 1981 S 501 ff).
Die vom LSG für seine gegenteilige Rechtsansicht herangezogenen höchstrichterlichen Urteile betreffen andere Fallkonstellationen. So ist zwar unbestritten, daß die Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten, die früher dem Versicherungsamt obgelegen hatte und nach § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I vom zuständigen Leistungsträger vorzunehmen ist, durch Verwaltungsakt geregelt werden muß; hier dagegen handelt es sich um die Übertragung von Ansprüchen auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind (§ 53 Abs 3 SGB I) und keine Feststellung des wohlverstandenen Interesses voraussetzen. Deshalb kann das LSG für sich auch nichts daraus herleiten, daß in BSG SozR 1200 § 53 Nr 8 S 29 die Entscheidung über das wohlverstandene Interesse als sogenannter privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt qualifiziert worden ist. Schließlich vermag sich das Berufungsgericht nicht mit Erfolg auf Entscheidungen des BSG zu berufen, nach denen in sonstigen Fällen die Entscheidung über den übertragenen Anspruch im Verhältnis des Berechtigten (ua Versicherten) zur Behörde (ua Versicherungsträger) durch Verwaltungsakt geregelt werden muß. Im Urteil vom 25. Oktober 1984 - 11 RA 42/83 (BSGE 57, 211, 212 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1) ist die Entscheidung mit dem dort "allein in Betracht kommenden Verhältnis zum Versicherten" deutlich eingegrenzt worden. Aber auch in dem bereits erwähnten Urteil SozR 1300 § 63 Nr 10 handelte es sich um das Verhältnis des Versicherten zum Versicherungsträger.
Unter Berücksichtigung der erörterten Kriterien kann auch das Schreiben der Beklagten vom 25. September 1986 kein Verwaltungsakt sein, und es bestand auch keine Verpflichtung der Beklagten, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Was für die Aufnahme der Auszahlung an die Klägerin gesagt worden ist, gilt zumindest sinngemäß auch für die Einstellung der Zahlung. Die im Schreiben vom 25. September 1986 enthaltene Begründung verdeutlicht dies. Während die Beklagte 1981 mit den Zahlungen unter Hinweis auf die "Abtretungserklärung" des Beigeladenen vom 8. Mai 1970 begonnen hatte, begründete sie deren Einstellung damit, daß sich die Abtretung nur auf Lohnforderungen des Beigeladenen bezogen, aber nicht auch dessen Rentenansprüche erfaßt habe. Damit hat die Beklagte die Unwirksamkeit der Abtretungserklärung ihr gegenüber, also einen ausschließlich vertragsrechtlichen, nicht auf ihrer Behördenposition beruhenden Einwand geltend gemacht. Ein solches Vorbringen konnte und wollte sie nicht in die Form einer Regelung durch Verwaltungsakt kleiden.
Da mithin die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin am 4. November und 8. Dezember 1981 sowie am 25. September 1986 keinen Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen hat, entfallen auch die Folgerungen, die das LSG, ausgehend von seiner gegenteiligen Rechtsauffassung, gezogen hat. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
Ob die Berufung der Beklagten gegen das der (echten) Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 SGG stattgebenden SG-Urteil begründet ist, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen vom Senat nicht entschieden werden. Denn das Revisionsgericht darf fehlende tatsächliche Feststellungen weder selbst treffen noch aus den Beiakten entnehmen (BSG SozR Nrn 6 und 9 zu § 163 SGG). Es darf aber auch die Auslegung einer privaten, nichttypischen Willenserklärung - wozu auch der sachlich-rechtliche Inhalt eines Vertrags oder Vergleichs gehört (zB BSG SozR 1500 § 163 Nr 2; BSGE 43, 37, 39 = SozR 2200 § 1265 Nr 24; BSG SozR 5070 § 10a Nr 3) - insoweit nicht selbst vornehmen, als es darum geht, was der Erklärende überhaupt geäußert und was er tatsächlich gemeint hat (Wortlaut und innerer Wille); denn dies ist Tatsachenfeststellung.
Der Rechtsstreit war deshalb gemäß § 170 SGG an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei ist das LSG an die Rechtsauffassung des Senats nur hinsichtlich der Klageart und in dem erörterten Sinne insoweit gebunden (Abs 5 aaO), als Verwaltungsakte gegenüber der Klägerin nicht erlassen worden sind und auch nicht zu ergehen hatten. Im übrigen wird - ggf nach Ermittlung weiterer und Würdigung schon vorhandener Tatsachen - insbesondere zu prüfen sein, ob der Klägerin ein eigenes Recht mit daraus erwachsender Aktivlegitimation gegen die BfA eingeräumt worden ist. Mit Blick darauf ist auch die "Abtretungserklärung" vom 8. Mai 1970, von der erst Gebrauch gemacht werden sollte, falls der Beigeladene seiner eingegangenen Unterhaltsverpflichtung nicht freiwillig nachkommt (Sicherungsabtretung?), im Zusammenhang mit der Erklärung zu werten, die er im Oktober 1981 gegenüber der Beklagten abgab. Zu denken wäre einerseits ua an eine (bloße) Anweisung, andererseits beispielsweise aber auch an einen zwischen Beigeladenem und Beklagter geschlossenen Vertrag (zugunsten eines Dritten?), der als öffentlich-rechtlicher Vertrag der Schriftform bedürfte (§ 56 SGB X).
Vor allem wird aber zu untersuchen sein, welche prozessualen und materiell-rechtlichen Auswirkungen sich aus dem früheren Prozeß des Beigeladenen gegen die BfA, zu dem die Klägerin beigeladen und an dem sie somit gemäß § 69 SGG beteiligt war, hinsichtlich des Verhältnisses Klägerin/Beklagte ergeben haben. Zwar war jener Rechtsstreit auch im Verhältnis zur Klägerin noch nicht durch den verkündeten Gerichtsbeschluß vom 15. März 1984 beendet, demzufolge das Gericht - offenbar im Wege einer einstweiligen Anordnung analog § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl BVerfGE 46, 166 sowie die bei Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl., § 97 RdNrn 22, 23 zitierte Rechtsprechung und Literatur) - der Beklagten aufgegeben hatte, die Einbehaltung von DM 350,-- für abgetretenen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zum nächstmöglichen Termin aufzuheben und den Betrag gemäß der Abtretung an die geschiedene Ehefrau auszuzahlen. Immerhin erklärte später der Beigeladene, anscheinend auch im Hinblick auf die von der Beklagten wieder aufgenommene Zahlung an die Klägerin, den Rechtsstreit für erledigt, und die Übernahme der außergerichtlichen Kosten auch der Klägerin als Beigeladener jenes Verfahrens durch die Beklagte kann Indiz für ein zugrundeliegendes materiell-rechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten des jetzigen Rechtsstreits sein (außergerichtlicher Vergleich, Anerkenntnis, Vertrag?). Gerade in diesem Zusammenhang könnten noch weitere Ermittlungen erforderlich werden oder zumindest nützlich sein, um zu einer umfassenden Bewertung zu gelangen.
In der das Verfahren abschließenden Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen