Leitsatz (amtlich)

1. Die nach BVG §§ 39 S 1, 40 zahlbare Witwengrundrente gehört zu den Versorgungsbezügen im Sinne des BVG § 65 Abs 1; sie ruht in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn der Anspruch auf der selben Ursache beruht wie der Anspruch auf die beamtenrechtliche Unfallfürsorge.

2. BVG § 65 Abs 1 Nr 2 verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des GG Art 3 Abs 1.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch BVG § 55 werden die Fälle erfaßt, in denen mehrere Ansprüche nach dem BVG zusammentreffen. Wenn deshalb nach BVG § 55 Abs 1 Buchst a beim Zusammentreffen einer Beschädigtenrente mit einer Witwenrente die Grundrenten nebeneinander gewährt werden, so geschieht dies wegen des doppelten Schadens, den der Anspruchberechtigte erlitten hat. Das Wort "Versorgungsbezüge" in BVG § 65 Abs 1 wird als Sammelbegriff für mehrere Arten von wiederkehrenden Geldleistungen gebraucht, die alle von dem Begriff der "Versorgung" iS des BVG § 9 erfaßt werden.

2. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des BVG § 65 Abs 1 Nr 2 ruht auch das Recht der Witwe auf die grundsätzlich unabhängig von der Höhe des sonstigen Einkommens zahlbare Grundrente, denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine auf der gleichen Ursache beruhende Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden.

 

Normenkette

BVG § 39 S. 1 Fassung: 1950-12-20, § 40 Fassung: 1956-06-06, § 65 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-08-07; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; BVG § 55 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1955-01-19

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 1955 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Klägerin ist die Witwe des am 23. März 1945 an den Folgen einer bei einem Luftangriff erlittenen Verwundung gestorbenen Steuerinspektors Johann D.... Das Versorgungsamt (VersorgA.) München I bewilligte ihr auf den Antrag vom 23. August 1951 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 1. August 1951 an eine Grundrente von 40,-- DM monatlich (Bescheid vom 29.8.1951). Am 14. Januar 1952 teilte die Oberfinanzdirektion (OFD.) München dem VersorgA. mit, daß der Klägerin rückwirkend vom 7. November 1946 ab nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Unfallvorschriften ein Witwengeld in Höhe von 2.606,40 DM jährlich anstelle des bisher nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen bewilligten Witwengeldes von 2.180,64 DM gezahlt werde. Daraufhin setzte das VersorgA. die Grundrente mit Wirkung vom 1. August 1951 ab auf monatlich 4,50 DM fest, weil die Rente nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (rd. 35,50 DM) ruhe (Bescheid vom 6.2.1952). Das Oberversicherungsamt (OVA.) München wies die Berufungen der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. August 1951, mit dem sie die Zahlung der Rente vom 1. Oktober 1950 ab begehrte, und gegen den Bescheid vom 6. Februar 1952 zurück (Urteil vom 16.5.1952).

Während des beim Bayer. Landesversicherungsamt (LVAmt) anhängigen Rekursverfahrens ordnete das VersorgA. mit einem weiteren Neufeststellungsbescheid vom 2. November 1953 an, daß die Grundrente vom 1. April 1953 an in voller Höhe ruhe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG.) am 7. Juni 1955 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung (§ 215 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG.) insoweit zurück, als dieses die Berufung (nach altem Recht) gegen den Bescheid vom 29. August 1951 zurückgewiesen hatte.

Das LSG. hat die Berufung hinsichtlich des Bescheids vom 6. Februar 1952 durch Urteil vom 7. Juni 1955 zurückgewiesen: § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG sei auch auf die Grundrenten der Witwen anzuwenden. Diese seien "Versorgungsbezüge" im Sinne dieser Vorschrift. Die Witwe habe zwar nach § 39 Satz 1 BVG Anspruch auf eine Grundrente ohne Rücksicht auf ihr Einkommen. § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG sei aber eine Sondervorschrift, die eine Doppelversorgung für Schäden, die auf der gleichen Ursache beruhen, ausschließe. Auch § 65 Abs. 2 BVG i.d.F. vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 866) stütze die Ansicht der Klägerin nicht. Hierdurch sei nur klargestellt worden, daß auch die Grundrente eines im aktiven Dienst befindlichen Beamten in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistungen aus der Unfallfürsorge ruhe, wenn beide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen. § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Der Neufeststellungsbescheid vom 2. November 1953 sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. Juli 1955 zugestellte Urteil mit einem beim Bundessozialgericht (BSG.) am 6. August 1955 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Bayer. LSG. vom 7. Juni 1955 sowie des OVA. München vom 16. Mai 1952 aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung der ungekürzten Witwenrente vom 1. August 1951 ab zu verurteilen.

Sie rügt in der - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - beim BSG. am 29. September 1955 eingegangenen Revisionsbegründung die Verletzung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG. Aus der Teilung der Versorgungsbezüge in eine Grund- und Ausgleichsrente ergebe sich bereits die zwingende Schlußfolgerung, daß die Grundrente stets ungekürzt zu zahlen sei. Ferner werde die Witwengrundrente durch § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG schon deshalb nicht erfaßt, weil die zunächst im Entwurf des BVG enthaltende Vorschrift des § 64 (später § 65) Abs. 2, daß die Grundrente bei Vorhandensein eines Einkommens von mehr als 800,-- DM ruhe, nicht Gesetz geworden sei. Auch aus § 55 BVG ergebe sich, daß die Witwengrundrente nicht gekürzt werden dürfe. Schließlich sprächen für die Ansicht der Klägerin § 4 Abs. 4 des Teuerungszulagengesetzes (TZG) i.d.F. vom 25. Juni 1952 (BGBl. I S. 354) und § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446).

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

Das LSG. hat die Berufung, deren Zulässigkeit als Voraussetzung der Rechtswirksamkeit des gesamten weiteren Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BSG. 2, S. 225 [227]; 3, S. 124 [126]; 4, S. 70 [72] und S. 281 [284]), mit Recht als zulässig angesehen. Der von der Klägerin beim Bayer. LVAmt eingelegte Rekurs ist am 1. Januar 1954 als Berufung auf das LSG. übergegangen (§§ 215 Abs. 3, 29 SGG). Die Zulässigkeit dieser Berufung richtet sich nach §§ 144 - 150 SGG (BSG. 1 S. 62, 208, 264). Da die Klägerin ihre Berufung gegen das Urteil des OVA., soweit dieses den Rentenbeginn betrifft, in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 1955 zurückgenommen hatte, war nur noch der Teil dieses Urteils nachzuprüfen, der das teilweise Ruhen der Rente betrifft; im übrigen war das angefochtene Urteil rechtskräftig. Hinsichtlich des noch nicht rechtskräftigen Teils dieses Urteils war die Berufung zulässig. Sie war insbesondere nicht nach § 148 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, weil das Urteil des OVA. auch die Rente der Klägerin für die Zeit nach seinem Erlaß betrifft.

Die Rüge der Revision, das LSG. habe § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG verletzt, ist nicht begründet. Nach dieser Vorschrift ruht das Recht auf Versorgungsbezüge, wenn beide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen, in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dabei wird das Wort "Versorgungsbezüge" im § 65 Abs. 1 BVG als Sammelbegriff für mehrere Arten von wiederkehrenden Geldleistungen gebraucht, die alle von dem Begriff der "Versorgung" im Sinne des § 9 BVG erfaßt werden (vgl. in einem ähnlichen Fall Urt. des BSG. vom 12.12.1957, SozR. SGG § 148 Bl. Da. 6 Nr. 17). Zu diesen Versorgungsbezügen gehört auch die Rente der Witwe (ebenso Schieckel, Bundesversorgungsgesetz, 2. Aufl., § 62 Anm. 2; Schönleiter, Bundesversorgungsgesetz, § 62 Erl. 1; Thannheiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, Dritte Aufl., Bd. 1, Erl. zu § 62; van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, VI. Teil, S. 83). Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG. Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, daß eine "Doppelversorgung" aus öffentlichen Mitteln vermieden werden soll (vgl. Begründung zum Entwurf des BVG, Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucks. Nr. 1333 S. 65; Protokolle über die Verhandlungen des (26.) Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestags über das BVG, S. 48 A, 85 C). Eine solche "Doppelversorgung" läge aber dann vor, wenn wegen des Todes einer und derselben Person auf Grund verschiedener Gesetze mehrere Renten gezahlt würden. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch § 65 Abs. 2 BVG i.d.F. vom 7. August 1953 an dieser Rechtslage nichts geändert hat. Hiernach ruht das Recht auf die Grundrente (§ 31) in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn beide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen. Diese Vorschrift hat entgegen der Ansicht der Revision keine Bedeutung für die Frage, ob auch die Grundrente der Witwe, die neben dem Witwengeld Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bezieht, nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG ruht. Vielmehr sollte durch Abs. 2 a.a.O. erreicht werden, daß auch die Grundrente eines im aktiven Dienst befindlichen Beamten ruht, wenn und soweit er neben seinen Dienstbezügen aus gleicher Ursache Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erhält (vgl. Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucks. 4493 S. 4). Die Revision kann ihre gegenteilige Auffassung auch nicht darauf stützen, daß der im Entwurf des BVG enthaltene § 64 Abs. 2, wonach das Recht auf die Grundrente bei einem Einkommen von mehr als 800,-- DM ruhen sollte, bei den Beratungen des Entwurfs im Deutschen Bundestag gestrichen worden ist. Dies bedeutet nur, daß die Grundrente ohne Rücksicht auf das den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen zur Verfügung stehende Einkommen gewährt wird. Für die Frage des Ruhens der Versorgungsbezüge zur Vermeidung von Doppelleistungen bei Schäden aus gleicher Ursache lassen sich aus der Streichung dieser Vorschrift jedoch keine Schlußfolgerungen ziehen. Ebenso wenig spricht die im § 55 BVG enthaltene Regelung für die von der Klägerin vertretene Ansicht. Durch § 55 BVG werden die Fälle erfaßt, in denen mehrere Ansprüche nach dem BVG zusammentreffen. Wenn deshalb nach § 55 Abs. 1 Buchst. a BVG beim Zusammentreffen einer Beschädigtenrente mit einer Witwenrente die Grundrenten nebeneinander gewährt werden, so geschieht dies wegen des doppelten Schadens, den der Anspruchsberechtigte erlitten hat. Mit dieser Vorschrift steht jedoch § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG, der eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln wegen des gleichen Schadens verhindern will, in keinem Zusammenhang. Schließlich findet die Revision auch in den von ihr angeführten Vorschriften des TZG und des LAG keine Stütze. § 4 Abs. 4 TZG und § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a LAG befassen sich mit der Anrechnung von Einkommen auf die nach diesen Gesetzen zu gewährenden Leistungen. Sie besagen dagegen nichts für die Frage des Ruhens von Versorgungsbezügen nach dem BVG.

§ 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, daß er weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt. Eine hiernach unzulässige Behandlung ist aber nur dann anzunehmen, wenn ein sachgerechter Grund hierfür nicht vorliegt. Es muß dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum bei der Bewertung dessen, was sachgerecht, vernünftig und angemessen ist, erhalten bleiben (BVerfG. 4, S. 144 [155]). Nach diesen in der Rechtsprechung des BSG. anerkannten Grundsätzen (BSG. 2, S. 201 [217]; 5, S. 26 [30, 33]; Urt. des BSG. vom 15.10.1957 - 3 RK 7/54 - und vom 27.3.1958 - 8 RV 739/55) ist es nicht als willkürlich ungleiche Behandlung anzusehen, wenn die Grundrente der Witwe eines Beamten beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG ganz oder teilweise ruht. Denn der Gesetzgeber wollte verhindern, daß die Witwe eines Beamten, dessen Tod Schädigungsfolge und zugleich die Folge eines Dienstunfalls ist, neben dem erhöhten Witwengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften noch die ungekürzte Grundrente erhält. Diese Regelung kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Somit liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor.

Das Berufungsgericht hat daher mit Recht festgestellt, daß die Witwengrundrente der Klägerin vom 1. August 1951 an in Höhe von 35,50 DM ruht, weil das Witwengeld der Klägerin nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ihre Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen um diesen Betrag übersteigt. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Der Neufeststellungsbescheid vom 2. November 1953, durch den festgestellt worden ist, daß die Witwengrundrechte der Klägerin vom 1. April 1953 an in voller Höhe ruhe, war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem LSG. § 96 Abs. 1 SGG gilt, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, nur für abändernde und ersetzende Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 1953 ergangen sind. Der Bescheid vom 2. November 1953 galt nach § 1608 Abs. 1 RVO i.V.m. § 84 Abs. 3 BVG und Art. 33 des Bayer. Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte vom 26. März 1947 (GVOBl. 1947 S. 107) als angefochten. Es wurde also beim OVA. ein Berufungsverfahren gegen diesen Bescheid anhängig. Das OVA. hat über diese Berufung bis 31. Dezember 1953 nicht entschieden. Auch das Bayer. LVAmt hat das Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom 2. November 1953 nicht nach § 1608 Abs. 2 Satz 2 RVO während des Rekursverfahrens an sich gezogen. Infolgedessen ist die Berufung am 1. Januar 1954 nach § 215 Abs. 2 und 4 SGG auf das SG. übergegangen (BSG. 4, S. 281 [287]). Das Berufungsgericht hat sich deshalb mit Recht mit dieser Klage nicht befaßt.

Der Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten; seine Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig (§ 193 SGG).

 

Fundstellen

BSGE, 206

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