Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf stationäre Tuberkulose-Heilbehandlung bei Anstaltsunterbringung. Ausschluß der Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers bei Unterbringung eines Tbc-Kranken in Anstaltspflege auf öffentliche Kosten
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Aufgabenverteilung bei der Tuberkulosebekämpfung, wenn die Tuberkuloseerkrankung und eine Suchtkrankheit gemeinsam die Aufnahme eines Versicherten in eine geschlossene Anstalt bedingen (Aufrechterhaltung von BSG 1973-06-26 4 RJ 291/72 = SozR Nr 36 zu § 1244a RVO).
2. Zur Zuständigkeit des für die Tuberkulosebekämpfung verantwortlichen Trägers während einer "Beurlaubung" aus der Zwangsabsonderung (so auch BSG 1969-03-11 4 RJ 163/68 = SozR Nr 12 zu § 1244a RVO).
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anspruch eines Tuberkulosekranken auf stationäre Heilbehandlung gegen den Rentenversicherungsträger entfällt, soweit der Versicherte auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebracht ist (vgl RVO § 1244a Abs 7 S 3). Dieser Anspruchsausschluß tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherte nach Einleitung der stationären Behandlung nur wegen Tuberkulose in eine geschlossene Anstalt eingeliefert und dort weiterbehandelt wird. Soweit aber mehrere Gründe für die Unterbringung maßgebend sind, genügt für den Anspruchsausschluß, daß die Zwangsabsonderung zumindest auch wegen einer Geistes- oder Suchtkrankheit angeordnet und durchgeführt wird.
2. Für den Anspruchsausschluß nach RVO § 1244a Abs 7 S 3 ist es unerheblich, in welchem zeitlichen Verhältnis der Beginn der Tuberkuloseerkrankung zur Unterbringung in Anstaltspflege steht. Gleichviel, ob die Tuberkuloseerkrankung erst nach der Unterbringung des Versicherten oder gleichzeitig mit ihr auftritt oder im Zeitpunkt der Unterbringung schon bestanden hat, in allen Fällen ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auch aus BSHG § 135 - Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit - nicht gegeben, weil der Erkrankte gemäß RVO § 1244a Abs 7 S 3 aus der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers entlassen werden muß.
3. Der Anspruch auf stationäre Heilbehandlung eines Tuberkulosekranken, der wegen Sucht- oder Geisteskrankheit in Anstaltspflege untergebracht ist, entfällt auch dann, wenn er zur Behandlung der Tuberkulose in ein Krankenhaus oder eine Heilstätte verlegt ("beurlaubt") wird. Verantwortlich für diese Leistung bleibt der Anstaltsträger (BSHG § 49 Abs 2 Nr 1). Der mit der angeordneten Unterbringung verbundene Gewahrsam bleibt auch während einer "Beurlaubung" im Grundsatz bestehen.
4. Für den Anspruchsausschluß gemäß RVO § 1244a Abs 7 S 3 ist es unerheblich, wie der Versicherte sich auf die Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit durch die Unterbringung einstellt. Auch wenn er sie willig hinnimmt, tritt der Anspruchsverlust ein. Für ein Ermessen des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich Art und Maß der Leistungen (RVO § 1244a Abs 5) ist in diesen Fällen schlechterdings kein Raum mehr. Er ist zur Gewährung von Heilmaßnahmen nicht befugt.
5. Die Anwendung des BSHG § 135, der für den Regelfall der Tuberkulosebekämpfung die Fortdauer der einmal begründeten Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers beim Wechsel der sachlichen Zuständigkeit anordnet, ist gemäß RVO § 1244a Abs 7 S 3 (AVG § 21a Abs 7 S 3) ausgeschlossen, wenn der Kranke wegen Geistes- oder Suchtkrankheit auf öffentliche Kosten Anstaltspflege erhält; dabei ist es unerheblich, in welchem zeitlichen Verhältnis der Beginn der Tuberkuloseerkrankung zur Unterbringung in Anstaltspflege steht.
Normenkette
RVO § 1244a Abs. 7 S. 3; BSHG §§ 130, 135; BSeuchG § 37; RVO § 1244a Abs. 5; BSHG § 49 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. Juni 1972 und das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5. November 1971 werden aufgehoben.
Die Klage gegen die Beklagte wird abgewiesen.
Im übrigen wird der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) hatte dem Rentner Otto W (W.) wiederholt wegen seiner Erkrankung an Lungentuberkulose stationäre Heilbehandlung gewährt. Am 5. Januar 1965 wurde der Rentner, der der Trunksucht verfallen und verwahrlost war, vorläufig und einen Monat später auf unbeschränkte Dauer auf gerichtliche Anordnung hin zur Durchführung einer Alkoholentziehungskur in ein Landeskrankenhaus eingewiesen. Von dort wurde er am 26. August 1965 in eine Heilstätte beurlaubt, mußte aber am 7. Oktober 1965 wegen Rückfalls in den Alkoholmißbrauch in das Landeskrankenhaus zurückverlegt werden.
Der Kläger - Sozialhilfeträger -, der in der Zeit vom 5. Januar bis 2. Dezember 1965 die Anstaltspflege bezahlte, verlangt von der LVA, hilfsweise von der beigeladenen Krankenkasse, Ersatz seiner Aufwendungen. Seiner Klage hat das Sozialgericht (SG) nur wegen derjenigen Kosten stattgegeben, die für die stationäre Behandlung in der Zeit der Beurlaubung entstanden sind. Im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte auch insoweit zur Zahlung verurteilt. Es hat die Verpflichtung der Beklagten aus § 1244a Abs. 1 und 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) hergeleitet. Infolge der Zuweisung des Rentners in eine Entziehungsanstalt sei zwar dem beklagten Versicherungsträger die Bestimmung von Art, Ort und Umfang der Behandlung genommen worden. Der Rentner habe aber erklärt, daß er sich nicht gegen seine Unterbringung wende; darin sei die nach § 1244a Abs. 1 i.V.m. § 1237 Abs. 6 RVO erforderliche Zustimmung zur Durchführung der angeordneten Maßnahme zu sehen. Außerdem sei bei der gegebenen Situation die Behandlung des Rentners nur in einer geschlossenen Anstalt in Betracht gekommen: das Verwaltungsermessen der Beklagten habe sich deshalb allein auf die Bewilligung der Krankenhauspflege konkretisiert. Die Auslagen hierfür habe die Beklagte zu tragen, weil der Rentner bereits vor seiner Isolierung von der Beklagten betreut worden sei. Nach § 135 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bleibe die einmal begründete Verantwortlichkeit eines Versicherungsträgers auch über den Zeitpunkt der Asylierung hinaus bestehen. Davon sei um so mehr auszugehen, als die Tbc-Erkrankung der eigentliche Einweisungsgrund gewesen sei. Hinzu komme, daß der Rentner von Dezember 1965 an mit seiner Rente zu den Unterbringungskosten selbst beigetragen habe.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach ihrer Ansicht bezieht sich das LSG für seine Entscheidung zu Unrecht auf das Prinzip der fortwirkenden Zuständigkeit einer einmal begonnenen Heilbehandlung. Dieses Prinzip - meint sie - betreffe nicht die Durchführung sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Maßnahmen. Eine solche Maßnahme, um die es hier gehe, nehme den Versicherten aus dem Verantwortungsbereich des Rentenversicherungsträgers heraus. Die Beklagte beanstandet ferner - als in der Beweiswürdigung fehlerhaft - die Feststellung, daß der Rentner mit seiner Asylierung einverstanden gewesen sei. Sie meint, er habe sich nur nicht dagegen gewehrt. In bezug auf die "Beurlaubung" des Rentners aus der geschlossenen Anstalt läßt sich die Beklagte von der Überlegung leiten, daß der gerichtliche Einweisungsbeschluß nicht aufgehoben gewesen sei und infolgedessen der Rentenversicherungsträger nicht über die Einzelheiten der Heilbehandlung habe nach seinem Ermessen (§ 1244a Abs. 5 RVO) entscheiden können. Der Tatbestand der Unterbringung sei mithin nicht abgebrochen gewesen. - Desweiteren bemängelt die Beklagte eine unzulängliche Sachaufklärung durch das Berufungsgericht. Da dieses - entgegen den Auskünften des Landeskrankenhauses Lüneburg und des Staatlichen Gesundheitsamtes Bremervörde - nicht den Alkoholmißbrauch als Anlaß der Zwangsabsonderung gesehen habe, hätte es von seinem Standpunkt her prüfen müssen, ob die Tuberkulose noch für die ganze hier in Rede stehende Zeit eine stationäre Heilbehandlung erfordert hätte. Ein solches Erfordernis sei nach den heutigen Erfahrungen über die Dauer einer Tuberkulosebehandlung sehr unwahrscheinlich.
Der Kläger und die Beigeladene zu 2. beantragen, die Revision zurückzuweisen. Außerdem beantragt der Kläger - hilfsweise - die Beigeladene zu 2. zur Kostenerstattung zu verurteilen. Die Beigeladene zu 2. beantragt - hilfsweise -, festzustellen, daß der vom Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch ihr gegenüber wegen Fristversäumnis (§ 1539 RVO) ausgeschlossen ist.
Der Anspruch des Rentners W. gegen die beklagte LVA auf stationäre Heilbehandlung (§ 1244a Abs. 1 und 3 RVO) ist entfallen, soweit der Rentner auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebracht war. Dafür genügte es, daß die Zwangsabsonderung zumindest auch wegen der Trunksucht des Rentners angeordnet und durchgeführt wurde (§ 1244a Abs. 7 Satz 3 RVO i.V.m. § 130 Abs. 1 BSHG; dazu BSG SozR Nr. 36 zu § 1244a RVO). Das LSG hat zwar bezweifelt, daß die Trunksucht Anlaß zur Einweisung in das Landeskrankenhaus gewesen sei. Ob die hiergegen von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge gerechtfertigt ist und die Annahme des Berufungsgerichts dem Gesamtergebnis der Verhandlungen widerstreitet, kann auf sich beruhen. Das LSG mag sich von der Überlegung haben leiten lassen, daß weder die Trunksucht noch die Erkrankung an Lungentuberkulose jede für sich allein die Aufnahme des Rentners in eine geschlossene Anstalt bedingten. Daß das Zusammenwirken beider Faktoren einen solchen Eingriff geboten erscheinen ließ, ist indessen aus den tatrichterlichen Feststellungen unschwer zu folgern. Dafür spricht insbesondere das Motiv der amtsrichterlichen Anordnung, die davon ausging, daß dem Rentner "infolge der Trunksucht die kritische Einsicht fehle" und er durch sein "Herumspucken" seine Umgebung gefährde. Damit war der Tatbestand des § 130 Abs. 1 BSHG verwirklicht, nämlich die Einweisung des Rentners in eine Entziehungsanstalt wegen einer Suchtkrankheit.
Daraus folgt zugleich, daß die Rehabilitation des Rentners aus dem Verwaltungsbereich der LVA herausgenommen war. An dieses Faktum knüpft § 1244a Abs. 7 Satz 3 RVO die Rechtswirkung, daß gegen den Rentenversicherungsträger der Anspruch auf Heilbehandlung ausgeschlossen ist. Für diese Folge ist unerheblich, wie der Versicherte oder Rentner sich auf die Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit einstellt. Auch wenn er sie willig hinnimmt, tritt der Anspruchsverlust ein. Für ein Ermessen des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich der Art und des Maßes der Leistungen (§ 1244a Abs. 5 RVO) ist schlechterdings kein Raum mehr. Er ist zur Gewährung der Heilbehandlung nicht befugt.
§ 130 Abs. 1 BSHG, der an die Stelle des § 23 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe getreten ist und auf den sich § 1244a Abs. 7 Satz 3 RVO bezieht, beruht auf der gesetzgeberischen Absicht, die Kompetenzen unter den für die Tbc-Bekämpfung verpflichteten Stellen deutlich aufzutrennen. Die Möglichkeit einer Doppelbearbeitung und daß aus mehreren Rechtsverhältnissen Ansprüche gegen verschiedene Leistungsträger geltend gemacht werden könnten, wollte der Gesetzgeber von vornherein unterbinden. Die Krankenbehandlung soll nicht der Gefahr einer Verzögerung infolge eines Kompetenzkonflikts ausgesetzt werden. Deshalb soll die für die Unterbringung eines Geistes- oder Suchtkranken berufene Stelle die während der Dauer der Unterbringung entstehenden Kosten der Heilbehandlung tragen, und zwar "unter Ausschaltung des Rückgriffs auf einen anderen, nach sonstigen Vorschriften in Betracht kommenden Kostenträger" (Begründung zu § 24 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Tbc-Hilfe, Bundestagsdrucksache III/349).
Die Entscheidung des Senats wird nicht unmittelbar von der Kritik berührt, die Peters, Deutsche Rentenversicherung - DRV - 1973, 305, geübt hat. Ihre Berechtigung vermag der Senat nicht anzuerkennen. Peters möchte die Aufgaben auf dem Gebiete der Tuberkulosebekämpfung so zwischen den Trägern der Rentenversicherung und anderen Verpflichteten verteilt sehen, daß alle Fälle der Zwangsasylierung von der Zuständigkeit der Rentenversicherung ausgenommen seien. Dies war die Auffassung, die der erkennende Senat in der in BSG 26, 102 publizierten Entscheidung vertreten hat. Für diese Auffassung bietet § 1244a RVO indessen nur eine Teilstütze, nämlich in Abs. 7 Satz 3 aaO i.V.m. § 130 Abs. 1 BSHG. Soweit eine Unterbringung des Tbc-Kranken in Anstaltspflege wegen Geistes- oder Suchtkrankheit auf öffentliche Kosten vorgenommen wird, ist die Verantwortlichkeit dem Träger der Rentenversicherung genommen.
Eine gleiche Rechtsfolge wäre für die Fälle einer Zwangsabsonderung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen - BSeuchG - (§ 37) lediglich dann anzunehmen, wenn sich dies sonst aus § 1244a RVO ergäbe, insbesondere wenn diese Vorschrift sich generell allein auf diejenigen Sachverhalte bezöge, in denen die stationäre Heilbehandlung mit Zustimmung des Kranken (§ 1237 Abs. 6 RVO), also mit seinem Willen gewährt wird. Davon ging - wie ausgeführt - der Senat in BSG 26, 102 aus. Dem Argument, daß nur die vom Kranken frei gewollte Heilbehandlung in die Kompetenz des Rentenversicherungsträgers falle, wurde jedoch in der Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Januar 1968 (BSG 27, 280) der Boden entzogen. Dort wurde dahin erkannt, daß der Rentenversicherungsträger zur Durchführung der Maßnahmen nach § 1244a RVO auch gegenüber einem Geisteskranken verpflichtet bleibt, der nicht auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebracht ist, sondern die Kosten hierfür selbst trägt. Diese Entscheidung wurde unabhängig davon getroffen, daß der Betroffene in die Maßnahmen einwilligt oder nicht. Diese Interpretation, die eine Abwendung vom Argument der Freiwilligkeit bedeutete, läßt sich unschwer aus dem Gesetz ablesen. Für sie zeigt auch Peters Verständnis. Damit steht es nicht in Einklang, daß er die Folgerungen nicht erkennt und anerkennt, die sich für den erkennenden Senat aus dieser Auslegung unumgänglich ergaben. Der Senat versprach sich keinen durchgreifenden Erfolg von dem Versuch, die Rechtsprechung wieder vollends in die in BSG 26, 102 eingeschlagene Richtung mit dem Gedanken der Freiwilligkeit als Zuständigkeitskriterium zurückzubringen. Damit war aber für die Rechtsanwendung des § 1244a RVO die Unterscheidung zwischen Zwangsabsonderung und Dauerbehandlung, auf die Peters Wert legt, irrelevant geworden; zugleich waren alle späteren - von Peters angeführten - Auslegungsschwierigkeiten in Kauf zu nehmen. Gleichwohl war der Senat bemüht - allerdings unter Beachtung der oben geschilderten Vorentscheidungen -, eine einheitliche Linie in der Aufgabenverteilung auf dem Gebiet der Tuberkulosebekämpfung herauszuarbeiten, und zwar in der Weise, daß Zuständigkeitsüberschneidungen vermieden werden (zuletzt BSG SozR Nr. 36 zu § 1244a RVO). Dies bedeutet, daß der Leistungsanspruch gegen den Träger der Rentenversicherung entfällt, wenn der Kranke wegen Geistes- oder Suchtkrankheit auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebracht wird. Für diese Rechtsfolge ist es unerheblich, in welchem zeitlichen Verhältnis der Beginn der Tuberkuloseerkrankung zur Unterbringung in Anstaltspflege steht. Gleichviel, ob die Tuberkuloseerkrankung erst nach der Unterbringung des Versicherten oder gleichzeitig mit ihr auftritt oder aber im Zeitpunkt der Unterbringung schon bestanden hat, in allen Fällen schließt dies die Anwendung des § 135 BSHG - Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit - aus. Der Zweck des § 135 BSHG, die Kontinuität der Behandlung zu gewährleisten, kann nicht erreicht werden, wenn der Erkrankte aus anderen Gründen ohnedies aus der Obhut des ursprünglich zuständig gewesenen Trägers der Rentenversicherung entlassen werden muß. Dann aber trifft den Rentenversicherungsträger auch nicht die Kostenlast. Anders verhält es sich lediglich, wenn der Versicherte nach Einleitung der stationären Behandlung nur wegen der Tuberkuloseerkrankung in eine geschlossene Anstalt eingeliefert und dort weiterbehandelt wird.
Die Beklagte hat auch nicht für die Aufwendungen der stationären Heilbehandlung in der Zeit aufzukommen, in welcher der Rentner aus der Trinkerheilanstalt "beurlaubt" war. Zur Frage des zuständigen Trägers bei einstweiliger Unterbrechung einer Zwangsabsonderung hat sich das BSG bereits in dem in SozR Nr. 12 zu § 1244a RVO veröffentlichten Urteil geäußert.
Danach entfällt der Anspruch auf stationäre Heilbehandlung eines Tbc-Kranken, der wegen Geisteskrankheit in Anstaltspflege untergebracht ist (§ 1244a Abs. 7 Satz 3 RVO) auch dann, wenn er zur Behandlung der Tbc in ein Krankenhaus oder in eine Heilstätte verlegt wird. Verantwortlich für die Leistung ist der Anstaltsträger. Er hat die stationäre Behandlung zu bewirken (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 BSHG). Das BSG hat die Fortdauer der Pflicht des Anstaltsträgers insbesondere aus dem Gesichtspunkt hergeleitet, daß der mit der angeordneten Unterbringung verbundene Gewahrsam auch während der "Beurlaubung" - wenn auch in veränderter Form - fortgesetzt wird (vgl. § 103 Abs. 2 BSHG).
Hiernach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Zur abschließenden Entscheidung ist der Rechtsstreit jedoch noch nicht reif; vielmehr ist nunmehr über den vom Kläger hilfsweise gegen die beigeladene Krankenkasse erhobenen Anspruch zu befinden. Damit über diese Anspruchsberechtigung verhandelt und entschieden werden kann, ist der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen