Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegstreckenentschädigung bei Fahrten mit dem eigenen PKW
Leitsatz (amtlich)
Die Übernahme der Fahrkosten nach § 194 RVO ist bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann nach den Sätzen des § 6 Abs 1 (und Abs 3) BRKG zu bemessen, wenn der Einsatz des eigenen Kfz eine ansonsten notwendige Krankenfahrt/Krankentransport erübrigt (Fortführung von BSG 3.6.1981 3 RK 70/79 = BSGE 52, 23 = SozR 2200 § 194 Nr 6).
Leitsatz (redaktionell)
Eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs 2 BRKG kann in Betracht kommen, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeug für ständige oder jedenfalls häufige Krankenfahrten (zB zur Dialysebehandlung) im überwiegenden Interesse dieser Fahrten angeschafft oder gehalten wird.
Orientierungssatz
1. Eine generelle Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs 2 BRKG übersteigt das Maß des Erforderlichen iS von § 194 Abs 1 RVO, weil diese Sätze nur für die Benutzung von Kfz vorgesehen sind, die "mit schriftlicher Anerkennung der Vorgesetztenbehörde im überwiegender dienstlichen Interesse gehalten werden". Eine für derartige Sondertatbestände vorgesehene Wegstreckenentschädigung ist kein allgemein geeigneter Maßstab, der im Rahmen des § 194 RVO entsprechend (gesetzesergänzend) herangezogen werden könnte.
2. Die Beachtung des § 182 Abs 2 RVO bedeutet insoweit, daß der Kasse kein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, weil ihr der Versicherte die Erstattung höherer Kosten für das an sich notwendige Verkehrsmittel erspart.
Normenkette
RVO § 194 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1974-08-07; BRKG § 6 Abs. 1, 3, 2; RVO § 182 Abs. 2 Fassung: 1930-07-26
Verfahrensgang
SG Itzehoe (Entscheidung vom 28.03.1984; Aktenzeichen S 5 Kr 14/83) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung des beklagten Aufsichtsamtes streitig.
Am 16. November 1979 beschloß der Vorstand der Klägerin bezüglich der Fahrkostenerstattung bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge ab 1. Januar 1980 folgende Regelung: "Stellt der Versicherte einen Krankentransport durch einen Personenkraftwagen sicher und wird dadurch ein sonst ärztlicherseits notwendiger Transport mit einem Krankenwagen oder einer Taxe/Mietwagen vermieden, so erhält der Versicherte je Kilometer eine Wegstreckenentschädigung in der Höhe, wie sie den Landesbeamten bei Benutzung eines anerkannt privateigenen Kraftwagens (§ 6 Abs 2 Bundesreisekostengesetz) von mehr als 600 ccm bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke bis zu 10.000 km im Jahr jeweils gezahlt wird."
Am 9. Februar 1982 wurde der vorstehende Beschluß zum 28. Februar 1982 außer Kraft gesetzt und mit Wirkung ab 1. März 1982 ein gleichlautender Beschluß mit folgendem Zusatz gefaßt: "Der Geschäftsführer kann in begründeten Einzelfällen, wenn dies aufgrund nachgewiesener besonderer Tatsachen gerechtfertigt ist, statt oder in Ergänzung der Wegstreckenentschädigung eine pauschale Entschädigung vereinbaren und dabei auch Zeitverlust und erhöhten Aufwand für die Betreuung des zu transportierenden Patienten abgelten."
Nachdem die Klägerin ohne Erfolg beraten und zur Änderung des Vorstandsbeschlusses aufgefordert worden war, wurde sie von dem Beklagten mit Bescheid vom 24. Februar 1983 angewiesen, die Wegstreckenentschädigung für Krankentransporte mit privateigenem Kraftfahrzeug (Kfz) entsprechend der Regelung in § 6 Abs 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu gewähren. Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 194 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach nur die erforderlichen Fahrkosten zu erstatten seien.
Die gegen die Aufsichtsanordnung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Itzehoe (SG) hat mit Urteil vom 28. März 1984 die Klagabweisung im wesentlichen damit begründet, daß der Vorstandsbeschluß gegen § 194 Abs 1 RVO verstoße. Der Klägerin stehe bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erforderliche Fahrkosten" kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Der gleichwohl gebotenen Heranziehung eines pauschalierenden Maßstabes zur Ermittlung der erforderlichen Fahrkosten werde allein die Regelung des § 6 Abs 1 BRKG gerecht, weil der dort vorgesehene pauschale Auslagenersatz nach dem auch die Sozialversicherung beherrschenden Prinzip der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung gestaltet sei. Dies gelte nicht für § 6 Abs 2 BRKG, der in Verbindung mit der dazu erlassenen Rechtsverordnung eine höhere Wegstreckenentschädigung gewähre, wenn ein Kfz benutzt werde, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werde. Ein derartiger Sondertatbestand könne im Rahmen des § 194 RVO nicht berücksichtigt werden, weil ein vergleichbares Sonderopfer von dem Versicherten nicht verlangt werde. Der dort vorgesehene Maßstab gehe über das hinaus, was nach § 194 RVO grundsätzlich gewährt werden dürfe, nämlich Ersatz für die tatsächlich entstandenen Kosten der Fahrt. Eine höhere Entschädigung könne auch nicht mit dem Spar- oder Wirtschaftlichkeitsgebot gerechtfertigt werden.
Mit der - vom SG zugelassenen - Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 89 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) und des § 194 Abs 1 RVO. Das SG habe zu Unrecht eine Rechtsverletzung angenommen und einen Beurteilungsspielraum für die Klägerin bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erforderliche Fahrkosten" verneint. In den hier allein streitigen Fällen, in denen bereits der behandelnde Arzt auch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte die Auswahl des Transportmittels getroffen habe, stehe es dem Selbstverwaltungsträger zu, dem Versicherten, der stattdessen seinen eigenen Pkw benutze, eine angemessene Entschädigung im Rahmen der pauschalierenden Regelung des § 6 Abs 2 BRKG zu gewähren. Damit werde dem in der Sozialversicherung zwingenden Gebot wirtschaftlichen und sparsamen Handelns Rechnung getragen. Dies sei auch mit dem Gesetzeszweck des § 194 RVO vereinbar. Wenn der Versicherte insoweit eigenverantwortlich die wirtschaftlichste Lösung wähle, sei eine pauschale Fahrkostenentschädigung nach Maßgabe des § 6 Abs 2 BRKG sachgerecht und entspreche den Maßstäben des § 182 Abs 2 RVO.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und die Aufsichtsanordnung des Beklagten vom 24. Februar 1983 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das SG entschieden, daß der Beklagte als die nach § 90 Abs 2 SGB IV zuständige Aufsichtsbehörde, die aufgrund des § 70 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Maßgabe des Landesrechts beteiligtenfähig ist (§ 5 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum SGG vom 2. November 1953 idF der Bekanntmachung vom 4. August 1965, GVOBl S 53), die Klägerin im Rahmen seines Aufsichtsrechts (§ 87 Abs 1 SGB IV) verpflichten konnte, in Abänderung der streitigen Vorstandsbeschlüsse die Wegstreckenentschädigung für notwendige Krankenfahrten/-transporte mit privateigenem Kfz auf die Sätze des § 6 Abs 1 BRKG zu beschränken. Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger nach erfolgloser Beratung verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IV).
Die Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich aus § 194 Abs 1 Satz 1 RVO, der hier in der Fassung durch das Rehabilitations-Angleichungsgesetz (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) anzuwenden ist. Danach werden ua die im Zusammenhang mit der Gewährung einer Leistung der Krankenkasse "erforderlichen Fahrkosten" für den Versicherten (und für eine erforderliche Begleitperson) übernommen. Da es sich bei den Fahrkosten um eine unmittelbar aufgrund des Gesetzes zu erbringende Leistung - eine Regelleistung iS von § 179 Abs 1 und 2 RVO - handelt, die die Kasse unter gleichen Anspruchsvoraussetzungen in gleicher Art und in gleichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat, bedarf es keiner Bestimmung über "Art und Umfang der Leistung" in der Satzung gemäß § 321 Nr 2 RVO. Nach dieser Vorschrift bedürfen einer satzungsmäßigen Bestimmung nur die gesetzlich zugelassenen Mehrleistungen (§ 179 Abs 3 RVO). Im Bereich der Fahrkostenregelung sind Mehrleistungen nur in § 194 Abs 1 Satz 3 RVO vorgesehen, also hinsichtlich der Beschränkungen des § 194 Abs 1 Satz 2 RVO, wonach Fahrkosten nicht übernommen werden, soweit sie je einfache Fahrt bis zu 3,50 DM (ab 1. Januar 1982 bis zu 5,-- DM) betragen (§ 194 Abs 1 Satz 2 RVO idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977, BGBl I 1069; neu gefaßt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch das KVEG vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1578). Die Satzung der Klägerin beschränkt sich daher zutreffend auf die Regelung, ob und inwieweit abweichend von § 194 Abs 1 Satz 2 RVO Fahrkosten übernommen werden - insoweit ist die Anwendung der in den beanstandeten Vorstandsbeschlüssen vorgesehenen Entschädigungssätze nach dem vom SG festgestellten, für den Senat bindenden Sachverhalt nicht Gegenstand des Rechtsstreits -, während die hier allein streitigen Fahrkosten des § 194 Abs 1 Satz 1 RVO - ohne daß die Satzung etwas abweichendes regelt oder auch nur regeln könnte - nach dem gesetzlich vorgesehenen Maß zu erstatten sind.
Der Klägerin ist zuzugeben, daß die auf den Grundsatz der "erforderlichen" Kosten beschränkte Regelung des § 194 Abs 1 Satz 1 RVO in weitem Maße unbestimmt ist; gleichwohl gewährt dieser unbestimmte Rechtsbegriff der jeweiligen Kasse keinen Beurteilungs- oder gar Ermessensspielraum, den ihr Vorstand im Sinne der vorgesehenen Regelung ausfüllen könnte (§ 35 Abs 2 SGB IV). Das Maß des Erforderlichen läßt sich vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers in mehrfacher Hinsicht präzisieren. Zunächst hat der Gesetzgeber nicht auf die tatsächlich entstandenen, sondern auf die erforderlichen Kosten abgestellt, wobei er als erforderlich grundsätzlich nur die Kosten gelten lassen wollte, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels unter Ausnutzung möglicher Preisvergünstigungen entstehen (vgl zu der dem § 194 RVO entsprechenden Regelung des § 19 RehaAnglG BT-Drucks 7/1237, S 61). Kann wegen der Art oder Schwere der Behinderung - oder weil öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden oder nicht erreichbar sind - ein solches Verkehrsmittel nicht benutzt werden, so sind auch die Kosten für ein anderes Beförderungsmittel als notwendig anzusehen (aaO). Da es andererseits dem Versicherten grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - freigestellt ist, welches Verkehrsmittel er für notwendige Fahrten benutzt (BSGE 31, 258, 265), können ihm, falls er anstelle der vorgenannten Verkehrsmittel einen privateigenen Pkw benutzt, als - erforderliche - Fahrkosten nur die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des öffentlichen oder sonst gebotenen Verkehrsmittels erstattet werden. Auch für derartige "Ersatzfahrten" gilt der Grundsatz, daß Kosten, die entstanden sind, um eine andernfalls notwendige Leistung zu erübrigen, erstattungsfähig sind, wenn die Ersatzleistung geeigneter oder billiger ist (vgl BSG SozR 2200 § 182 Nr 82 mwN). Da bei Benutzung eines privateigenen Pkw die Ermittlung der im Einzelfall entstehenden, individuellen Fahrkosten praktisch nicht möglich wäre, bedarf es mangels näherer Regelungen in § 194 RVO eines allgemeinen pauschalierenden Maßstabes, der sowohl unter Gesichtspunkten einer gleichmäßigen als auch praktikablen Handhabung die Ermittlung der erforderlichen Kosten ermöglicht.
Insoweit haben sowohl der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) für die Auslegung des § 194 Abs 1 Satz 1 RVO als auch der 11. Senat für die Auslegung des im wesentlichen übereinstimmenden § 18g Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) es für geboten erachtet, rechtsergänzend auf die gesetzlichen Regelungen des § 6 Abs 1 (und Abs 3) BRKG zurückzugreifen (BSGE 52, 23, 24 f; 49, 271, 275). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die Heranziehung des Reisekostenrechts des jeweiligen Landes scheidet mit Rücksicht auf die gebotene einheitliche Handhabung bei allen Versicherungsträgern aus (BSGE 52, 23, 24). Demgegenüber ist im BRKG mit bundesweiter Geltung eine Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit dem eigenen Kfz aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung pauschaliert. Dort werden dem Sinn und der Begrenzung des § 194 RVO entsprechend dienstlich veranlaßte Mehraufwendungen abgegolten, soweit sie zur Erledigung eines Dienstgeschäfts notwendig waren (§ 3 Abs 1 und 2 BRKG). Die in § 6 Abs 1 BRKG vorgesehene Entschädigung für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kfz zurücklegt, ist als Auslagenersatz konzipiert und an den unmittelbar verbrauchsbedingt entstehenden Kosten orientiert. Sie entspricht damit dem Maß des Erforderlichen iS des § 194 Abs 1 Satz 1 RVO. Aus diesem Grund haben sich auch die Spitzenverbände der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 27. November 1975 (DOK 1976, 235) dahin geeinigt, bei Benutzung eines privateigenen Kfz Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs 1 BRKG zu gewähren. Sie beträgt für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm in der hier streitigen Zeit 27 Pf, seit 1. Dezember 1982 31 Pf je Kilometer (aufgrund der 3. Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 29. September 1982, BGBl I, 1380).
Hiervon weicht die Klägerin unzulässig ab, weil sie in allen Fällen, in denen ärztlicherseits notwendige Fahrten mit einem Mietwagen/Taxi (Krankenfahrt) oder Fahrten mit dem Krankenwagen (Krankentransport) durch Benutzung eines eigenen Kfz erübrigt werden, generell eine höhere Entschädigung, nämlich nach den Sätzen des § 6 Abs 2 BRKG gewähren will. Eine generelle Entschädigung nach diesen Sätzen übersteigt das Maß des Erforderlichen iS von § 194 Abs 1 RVO, weil diese Sätze nur für die Benutzung von Kfz vorgesehen sind, die "mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten werden". Eine für derartige Sondertatbestände vorgesehene Wegstreckenentschädigung ist kein allgemein geeigneter Maßstab, der im Rahmen des § 194 RVO entsprechend (gesetzesergänzend) herangezogen werden könnte. Allenfalls in besonders begründeten Einzelfällen, in denen den zu entschädigenden Fahrten ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt - etwa ein privateigenes Kfz für ständige oder jedenfalls häufige Krankenfahrten (zB zur Dialysebehandlung) im überwiegenden Interesse dieser Fahrten angeschafft oder gehalten wird -, ließe sich eine Wegstreckenentschädigung nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Deshalb wäre eine (ergänzende) Entschädigungsregelung, wie sie im Vorstandsbeschluß vom 9. Februar 1982 für begründete Einzelfälle in Form einer pauschalen Entschädigungsvereinbarung vorgesehen ist, nur insoweit mit § 194 Abs 1 Satz 1 vereinbar, als sie auf die dem § 6 Abs 2 BRKG vergleichbaren Fälle beschränkt ist und die Entschädigung an den Sätzen dieser Bestimmung orientiert.
In anderen Fällen können als "erforderliche" Fahrkosten grundsätzlich nur die laufenden Kosten des Kfz, die unmittelbar durch den Verbrauch entstehen - sog Betriebskosten -, berücksichtigt werden. Dem entsprechen die nach § 6 Abs 2 BRKG zu ersetzenden Kosten nicht. Nach dieser Bestimmung wird abweichend von Abs 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kfz durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Die Verordnung zu § 6 Abs 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 (BGBl I, 1809; geändert durch Verordnung vom 31. Mai 1979, BGBl I, 619 ab 1. Juli 1979 und durch Verordnung vom 29. September 1982, BGBl I, 1381 ab 1. Dezember 1982) sieht in § 1 Abs 1 für die hier angesprochene Gruppe der Kfz mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm bei einer Fahrleistung für Dienstzwecke im Betriebsjahr bis zu 10.000 km eine Entschädigung von 36 Pf (ab 1. Dezember 1982 42 Pf) pro Kilometer vor. Daß diese Sätze die in § 6 Abs 1 BRKG für die gleiche Hubraumklasse vorgesehenen Sätze um ca 30 % übersteigen, beruht darauf, daß nach § 6 Abs 2 BRKG nicht nur die laufenden, unmittelbar durch den Verbrauch bedingten Kfz-Kosten, zu denen regelmäßig Treibstoff und Öl, Abnutzung der Reifen und ggf laufende Werkstattkosten für kleinere Verschleißreparaturen gehören (zum Betriebskostenbegriff s die Begründung zu § 1 Abs 2 des Personenbeförderungsgesetzes -PBefG-, BT-Drucks 2450/3, S 3), sondern darüber hinaus auch die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten einbezogen sind, die der Vorhaltung des Fahrzeugs dienen. Zu diesen gehören als sog feste Kosten regelmäßig Steuern, Versicherungen, Garagenmieten und sonstige Kosten wie Reinigung, TÜV, Parkgebühren, ferner hinsichtlich der Anschaffung des Kfz die Kosten für Zinsen (vgl zur Abgrenzung von Betriebskosten und Vorhaltungskosten Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Komm, § 1 PBefG Anm 7). Derartige Kosten für die Vorhaltung des Fahrzeugs dienen der Erhaltung seiner Betriebsbereitschaft. Sie können grundsätzlich - von den vorgenannten Ausnahmen abgesehen - nicht auf die Versichertengemeinschaft abgewälzt werden, weil bei einer nur gelegentlichen Benutzung des privateigenen Pkw für notwendige Krankenfahrten dieser überwiegend im eigenen Interesse gehalten wird. Als erforderliche Kosten iS von § 194 RVO können auch in diesen Fällen grundsätzlich nur die laufenden, unmittelbar verbrauchsbedingt entstandenen Kosten angesehen werden, weil nur diese Kosten durch die Benutzung des Pkw verursacht werden. Daß diesen Kosten am ehesten die in § 6 Abs 1 BRKG festgesetzte Pauschale entspricht, läßt sich aus einem Vergleich der dort vorgesehenen Sätze mit den in der Privatwirtschaft ermittelten laufenden Kosten für Kfz entnehmen (vgl die Tabellen zu den Betriebskosten verschiedener Kfz-Typen in: Auto-Katalog 1984, S 188 ff; Stand 31. Juli 1983).
Auch mit dem Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Mittelverwendung läßt sich eine dem § 6 Abs 2 BRKG entsprechende höhere Wegstreckenentschädigung nicht begründen. Es mag zutreffen, daß hierdurch für die Versicherten Anreize geboten werden, statt der ärztlich verordneten Benutzung von Mietwagen/Taxen oder Krankenwagen, deren Kosten regelmäßig erheblich über der Entschädigung nach § 6 Abs 2 BRKG liegen, einen privateigenen Pkw einzusetzen und dadurch zu einer Kostendämpfung im Bereich der krankenversicherungsrechtlichen Reisekostenentschädigung beizutragen. Eine solche - im Interesse einer wirtschaftlichen Kostengestaltung der Krankenkassen wünschenswerte - Regelung muß sich jedoch innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten; sie darf insbesondere nicht gegen § 182 Abs 2 RVO verstoßen, der die Entschädigung von Fahrkosten wie für alle Leistungen der Krankenkasse auf die "notwendigen" Fahrkosten beschränkt (vgl BSGE 52, 23, 24). Dieses Gebot gilt grundsätzlich auch für die sogenannten Ersatzleistungen, die an die Stelle einer an sich geschuldeten (teureren) Leistung treten und diese erübrigen (vgl dazu BSG SozR 2200 § 184 Nr 1). Die Beachtung des § 182 Abs 2 RVO bedeutet insoweit, daß der Kasse kein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten zu übernehmen, weil ihr der Versicherte die Erstattung höherer Kosten für das an sich notwendige Verkehrsmittel erspart. Daß der Versicherte insoweit eigenverantwortlich die wirtschaftlichste und - was im Regelfall zu unterstellen ist - eine geeignete Lösung wählt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Auch in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten für das gewählte Verkehrsmittel erstattungsfähig. Dies schließt nicht aus, daß eine höhere Entschädigung bei Mitnahme einer Begleitperson gewährt wird. Kann der Versicherte nach Art und Schwere seiner Behinderung den privateigenen Pkw nicht selbst fahren, sondern bedarf er der Hilfe durch Familienangehörige oder Dritte, kann eine pauschale Abgeltung der Fahrkosten für die dann gemäß § 194 Abs 1 Satz 1 RVO erforderliche Begleitperson erfolgen. Eine solche Entschädigung ist in § 6 Abs 3 BRKG vorgesehen und auch im bereits zitierten Rundschreiben der Rehabilitationsträger (aaO, unter Punkt 4.4.) empfohlen. Die Frage, ob eine Begleitperson erforderlich ist, kann - jedenfalls in derartigen Fällen, in denen ein sonst notwendiger Krankentransport erübrigt wird - nicht nur im Hinblick auf die krankheitsbedingten Behinderungen des Beförderten beantwortet werden (vgl dazu BSG SozR 2200 § 194 Nr 2). Die weitere Frage, ob in derartigen Fällen auch Zeitverlust und erhöhter Aufwand für die Betreuung des zu transportierenden Patienten abgegolten werden dürfen - wie im Ergänzungsbeschluß des Vorstands vom 9. Februar 1982 vorgesehen -, ist nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits, weil sich die Aufsichtsanordnung des Beklagten insoweit nur gegen die daneben vorgesehene erhöhte Wegstreckenentschädigung richtet.
Die Aufsichtsbehörde hat nach allem die Klägerin zu Recht angewiesen, die nach § 194 Abs 1 RVO zu übernehmenden Fahrkosten auch dann nach den Sätzen des § 6 Abs 1 BRKG zu bemessen, wenn durch die Benutzung eines privateigenen Kfz eine notwendige Krankenfahrt oder ein Krankentransport erübrigt wird. Diese Verpflichtung, die sich grundsätzlich auf den Ausschluß einer entsprechenden Anwendung der Entschädigungssätze des § 6 Abs 2 BRKG bezieht, schließt weder aus, daß die Klägerin Kostenerstattung für die Mitnahme einer Begleitperson im Rahmen von § 6 Abs 3 BRKG gewährt, noch, daß sie in Einzelfällen eine die Vorhaltungskosten umfassende Entschädigung gewährt, sofern ein dem § 6 Abs 2 BRKG vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen