Leitsatz (amtlich)
Wird die Ausgleichsrente gemäß KOV-VfG § 42 Abs 1 Nr 3 wegen wissentlichen Verschweigens von Einkommen rückwirkend neu festgestellt und besteht sowohl über die Höhe der Ausgleichsrente als auch darüber Streit, ob eine Neufeststellung nach KOV-VfG § 42 vorgenommen werden durfte, so ist die Berufung nicht nach SGG § 148 Nr 4 ausgeschlossen.
Normenkette
SGG § 148 Nr. 4 Fassung: 1953-09-03; KOVVfG § 42 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1955-05-02
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1965 insoweit aufgehoben, als es den Bescheid des Versorgungsamtes S vom 10. Oktober 1955 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes Westfalen vom 12. Dezember 1955 dahin abgeändert hat, daß von den Einkünften der Ehefrau des Klägers über die bereits gewährten Freibeträge hinaus (vom 1. Oktober 1950 an) ein weiterer Freibetrag von monatlich 190,- DM zu gewähren ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Mit Bescheid des Versorgungsamtes (VersorgA) vom 10. Oktober 1955 wurde die Ausgleichsrente des Klägers, der wegen Verlustes des rechten Oberschenkels und zur Zeit nicht feststellbaren Rheumatismus Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v. H. erhält, unter Berücksichtigung des Arbeitseinkommens seiner Ehefrau für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 31. Oktober 1955 neu festgestellt; die dabei errechnete Überzahlung von 2.436,90 DM wurde zurückgefordert. Nach einem Erhöhungsantrag des Klägers vom Juni 1955 erteilte das VersorgA den Bescheid vom 7. Januar 1956, mit dem nur noch "Teilverlust des rechten Oberschenkels" anerkannt wurde. Nach erfolglosem Widerspruch gegen beide Bescheide erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold mit der er u. a. geltend machte, daß ihn an der Überzahlung kein Verschulden treffe und daß von dem Einkommen der Ehefrau die Kosten getrennter Haushaltsführung abzusetzen seien. Wegen Erkrankung der Ehefrau wurde mit Bescheid vom 12. Februar 1957 die Ausgleichsrente neu festgestellt und die Nachzahlung von 345,- DM zur Deckung der Überzahlung einbehalten. Hiergegen erhob der Kläger, der vorübergehend in Remscheid wohnte, zunächst Widerspruch und dann Klage beim SG Düsseldorf. Mit Urteil vom 27. Februar 1959 wies das SG Detmold die Klagen unter Einbeziehung des Bescheides vom 12. Februar 1957 ab. Das SG Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 29. Januar 1965 als unzulässig ab, weil der Bescheid vom 12. Februar 1957 gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht selbständig anfechtbar gewesen sei. Der Kläger hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Verfahren miteinander verbunden und mit Urteil vom 28. Oktober 1965 den Bescheid vom 10. Oktober 1955 dahin abgeändert, daß von den Einkünften der Ehefrau des Klägers über die bereits gewährten Freibeträge hinaus ein weiterer Freibetrag von monatlich 190,- DM zu gewähren ist; es hat ferner in Abänderung des Bescheides vom 7. Januar 1956 den Beklagten verpflichtet, beim Kläger zusätzlich beiderseitige Trommelfellresiduen mit geringgradiger Schwerhörigkeit rechts als Schädigungsfolgen anzuerkennen; die weitergehende Berufung gegen das Urteil des SG Detmold vom 27. Februar 1959 und die Berufung gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 29. Januar 1965 hat das LSG zurückgewiesen. Der Bescheid vom 10. Oktober 1955 sei nach seinem Gesamtinhalt sowohl ein Anfechtungsbescheid nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) als auch ein Bescheid über die Festsetzung der Ausgleichsrente ab 1. Oktober 1950 und ein Rückforderungsbescheid gemäß § 47 VerwVG. Da von der Rechtmäßigkeit des Anfechtungsbescheides der übrige Bescheidinhalt zwangsläufig und unabtrennbar beeinflußt werde, sei die Berufung gegen diesen Bescheid im ganzen statthaft. Der Kläger habe die Einkünfte der Ehefrau jahrelang wissentlich verschwiegen, weshalb der Umanerkennungsbescheid vom 8. Mai 1951 bezüglich der Ausgleichsrente gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG habe aufgehoben und die Ausgleichsrente ab 1. Oktober 1950 neu festgestellt werden dürfen; die Fristen des § 43 VerwVG seien gewahrt. Bei der Neufeststellung der Ausgleichsrente habe der Beklagte jedoch nicht beachtet, daß bei der Feststellung der Unterhaltspflicht der Ehefrau auch ihre sonstigen Verpflichtungen zu berücksichtigen seien. Solche seien ihr dadurch erwachsen, daß sie außerhalb des damaligen gemeinsamen Wohnortes P in A beschäftigt war und dort eine Wohnung habe nehmen müssen. An Unkosten seien ihr monatlich 40,- DM für Miete und für Beköstigung 100,- bis 110,- DM, außerdem Fahrtkosten zum Wochenende von wöchentlich etwa 10,- DM, somit insgesamt rd. 190,- DM monatlich entstanden. Mit der Zubilligung der Freibeträge von 200,- DM, ab 1. August 1953: 250,- DM, seien diese besonderen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden, da sie auch in Fällen gewährt würden, in denen eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliege; daher müsse der Betrag von 190,- DM zusätzlich zu diesen Freibeträgen gewährt werden. Die in dem Bescheid vom 10. Oktober 1955 außer Ansatz gelassenen weiteren 50,- DM seien in dem zusätzlichen Freibetrag von 190,- DM enthalten. Deshalb sei von dem Bruttoeinkommen der Ehefrau ab 1. Oktober 1950 ein Betrag von 200,- DM plus 190,- DM und ab 1. August 1953 von 250,- plus 190,- DM außer Ansatz zu lassen. Soweit dadurch der Rückforderungsbetrag verringert werde, sei die Rückforderung rechtswidrig. Außer dem geringen Ohrenschaden seien weitere Leiden nicht als Schädigungsfolgen anzuerkennen; die MdE sei nicht zu erhöhen. Der Bescheid vom 12. Februar 1957 sei nicht zu beanstanden, ebenso sei die Einbehaltung des Nachzahlungsbetrages von 345,- DM dem Grunde nach nicht rechtswidrig. Dieser Bescheid sei gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem SG Detmold geworden; deshalb habe das SG Düsseldorf die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Mit der nicht zugelassenen Revision rügt der Beklagte als wesentliche Verfahrensmängel, daß das LSG die Berufung zu Unrecht für zulässig gehalten habe, soweit sie die Höhe der Ausgleichsrente betreffe. Die Berufung des Klägers habe sich nicht gegen den Bescheid vom 10. Oktober 1955, sondern gegen das Urteil des SG gerichtet. Der fragliche Bescheid habe verschiedene, durchaus trennbare Ansprüche betroffen, nämlich eine Neufeststellung der Ausgleichsrente gemäß § 42 VerwVG und eine aus dieser Neufeststellung sich ergebende Rückforderung gemäß § 47 Abs. 3 VerwVG. Unabhängig hiervon liege ein Verfahrensmangel auch darin, daß das LSG bei der an sich schon materiell-rechtlich unzulässigen Berücksichtigung von Unkosten anstatt von Mehrkosten wegen getrennter Haushaltsführung ab 1. Oktober 1950 nicht aufgeklärt habe, ab wann die Ehefrau von Paderborn aus ihre Berufsarbeit in Arolsen habe versehen müssen. Der Kläger sei erst am 11. Februar 1952 von K nach P verzogen. Es sei unbekannt, wann die Ehefrau eine zusätzliche Wohnung in A gehabt habe; bis etwa April 1951 habe der Kläger in H über A gewohnt. Die Mehrkosten der getrennten Haushaltsführung müßten noch ermittelt werden. Der Beklagte hat ferner auf die Revision des Klägers Anschlußrevision eingelegt und insoweit geltend gemacht, das LSG habe zu Unrecht angenommen, daß der Kläger vor dem Wehrdienst Kirchenmaler gewesen sei. Aus den Versorgungsakten ergebe sich, daß er in den letzten 4 Jahren vor dem Wehrdienst nicht mehr Kirchenmaler, sondern Dekorationsmaler und Spritzlackierer gewesen sei. Der Kläger hat seine Revision zurückgenommen.
Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil des LSG insoweit aufzuheben, als es die Höhe der Ausgleichsrente betrifft, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Detmold insoweit als unzulässig zu verwerfen; 2. das Urteil des LSG insoweit abzuändern, als es die Entscheidung über die Rückforderung betrifft, und in diesem Umfange die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Detmold zurückzuweisen. Der Beklagte hat ausdrücklich erklärt, das Urteil werde insoweit nicht angefochten, als er zur zusätzlichen Anerkennung beiderseitiger Trommelfellresiduen mit geringgradiger Schwerhörigkeit rechts als Schädigungsfolge verpflichtet worden ist. Der Kläger hat keinen Sachantrag gestellt, jedoch das Einverständnis zu einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt; auch der Beklagte hat einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Die Revision des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch statthaft, da der Beklagte einen wesentlichen Verfahrensmangel gerügt hat, der vorliegt (§§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 164, 166 SGG). Sie ist auch sachlich im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet.
Bei der Anschlußrevision des Beklagten handelt es sich, da sie erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt wurde, um eine unselbständige Anschließung, die als solche durch die Rücknahme der Revision des Klägers unwirksam geworden ist (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Anm. 3 zu § 160 SGG in Verbindung mit Anm. 3 zu § 151 SGG Seite III/78 - 2 -).
Die Rüge des Beklagten, das LSG habe die Berufung, soweit sie die Höhe der Ausgleichsrente betreffe, zu Unrecht für zulässig gehalten, greift nicht durch. Nach § 148 Nr. 4 SGG ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie die Höhe der Ausgleichsrente betrifft. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in BSG 1, 62, 67; 3, 124, 127 entschieden hat, kann, wenn das Gesetz von der Höhe der Ausgleichsrente spricht, nur an ihre Berechnung gedacht sein; diese Vorschrift ist, wie in BSG 3, 127 betont ist, als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Auch in BSG 8, 80 wurde ausgesprochen, daß der Streit um die Ausgleichsrente im Sinne des § 148 Nr. 4 SGG nur ein Streit um ihre Höhe sein kann, der im Gegensatz zum Grund des Anspruchs steht. Ausgeschlossen ist die Berufung sonach nur, wenn allein die rechnerisch zu ermittelnde Höhe der Ausgleichsrente streitig ist (vgl. Urteil des 10. Senats des BSG vom 15. März 1966 - 10 RV 882/65 -). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
Der Bescheid vom 10. Oktober 1955 gibt nicht an, auf welche Vorschrift er sich stützt. Der vorgedruckte Wortlaut, der sich auf die wesentliche Änderung der Verhältnisse und § 62 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bezieht, ist durchgestrichen. Das LSG hat in diesem Bescheid drei Regelungen erblickt: 1. Einen Anfechtungsbescheid gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG, 2. einen Bescheid über die Festsetzung der Ausgleichsrente ab 1. Oktober 1950 und 3. einen Rückforderungsbescheid gemäß § 47 VerwVG. Zutreffend wendet die Revision ein, daß der Bescheid vom 10. Oktober 1955 verschiedene, durchaus trennbare Ansprüche betraf, nämlich eine Neufeststellung der Ausgleichsrente der Höhe nach gemäß § 42 VerwVG und eine aus dieser Neufeststellung sich ergebende Rückforderung gemäß § 47 Abs. 3 VerwVG. Die Revision betont jedoch selbst, daß es sich um die Neufeststellung der Ausgleichsrente gemäß § 42 VfG handelt und weist damit auf den engen Zusammenhang zwischen § 42 VerwVG und der Neufeststellung der Ausgleichsrente hin. Es handelt sich somit nicht um eine Feststellung der Höhe der Ausgleichsrente gemäß §§ 32, 33 BVG in der damals geltenden Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 19. Januar 1955 (BGBl I, 25) - aF - und späteren Fassungen. Darin liegt aber die Besonderheit des vorliegenden Falles. Die Auffassung des LSG, daß von der Rechtmäßigkeit des Anfechtungsbescheides der übrige Inhalt des Bescheides zwangsläufig und unabtrennbar beeinflußt werde, ist zumindest insoweit zutreffend, als es sich um die Neufeststellung der Ausgleichsrente gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG handelt. Denn die Neufeststellung der Ausgleichsrente für eine 5 Jahre zurückliegende Zeit wegen wissentlichen Verschweigens des Einkommens der Ehefrau, kann nur mit dieser Vorschrift, nicht aber mit der Berechtigung zur Erstfestsetzung nach §§ 32, 33, 61 BVG aF oder mit einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 bzw. des § 61 Abs. 4 BVG aF begründet werden. Die Neuberechnung der Ausgleichsrente ist sonach untrennbar mit der streitigen Frage verbunden, ob die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG erfüllt sind. Ist dies der Fall, so kann die Rente herabgesetzt werden, ist der Tatbestand dieser Ausnahmevorschrift jedoch nicht erfüllt, so muß die Ausgleichsrente für die zurückliegenden 5 Jahre in ihrer bisherigen Höhe bestehen bleiben. Die Neuberechnung der Ausgleichsrente ist lediglich die Folge der Neufeststellung nach § 42 VerwVG. In einem solchen Fall könnte die Berufung allenfalls dann als unzulässig angesehen werden, wenn über die Berechtigung einer Neufeststellung nach § 42 VerwVG kein Streit bestünde. Denn dann wäre nur noch zu prüfen, ob die nunmehrige Ausgleichsrente der Höhe nach richtig berechnet ist. Auch wäre der Anspruch des Beklagten auf Rückforderung dem Grunde nach nicht streitig. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger jedoch im Berufungsverfahren sein Vorbringen aus den Sozialgerichtsverfahren im wesentlichen wiederholt, daß ihn an der Überzahlung kein Verschulden treffe. Seine Einkommensverhältnisse habe er immer rechtzeitig bekannt gegeben. Ist sonach davon auszugehen, daß die Rechtmäßigkeit der Neufeststellung nach § 42 VerwVG in erster Instanz streitig war, so hängt die darauf gestützte Neufeststellung der Ausgleichsrente so eng mit diesem Streit zusammen, daß man nicht mehr von einem Streit nur über die rechnerisch zu ermittelnde Höhe der Ausgleichsrente im Sinne des § 148 Nr. 4 SGG sprechen kann. Da für den Streit über eine Neufeststellung nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG die Berufung nicht ausgeschlossen ist und auch bezüglich der auf § 47 VerwVG gestützten Rückforderung - für sich allein betrachtet - gemäß § 149 SGG mit Rücksicht auf die Höhe des zurückgeforderten Betrages die Berufung statthaft ist, hat das LSG die Berufung mit Recht insgesamt als zulässig angesehen.
Bei dieser Sachlage konnte unerörtert bleiben, ob im Berufungsverfahren die Höhe der Ausgleichsrente für die zurückliegenden 5 Jahre nicht ohnehin dem Betrage nach im Rahmen der Rückforderung überprüft werden mußte, da diese der Höhe nach streitig und die Neufeststellung der Ausgleichsrente noch nicht bindend geworden ist.
Zutreffend rügt der Beklagte jedoch, daß das LSG hinsichtlich der ab 1. Oktober 1950 zu berücksichtigenden Unkosten wegen getrennter Haushaltsführung nicht aufgeklärt habe, ab wann die Ehefrau von P aus ihre Berufsarbeit in A habe versehen müssen; der Kläger sei erst am 11. Februar 1952 von K nach P verzogen und es sei unbekannt, wann die Ehefrau eine zusätzliche Wohnung in A gehabt habe.
Das LSG hätte den Beklagten nicht ohne Klärung dieser Umstände verpflichten dürfen, bei der Berechnung der Ausgleichsrente schon ab 1. Oktober 1950 zusätzlich 190,- DM als weiteren Freibetrag von den Einkünften der Ehefrau abzuziehen. Zwar ist der Zeitpunkt des 1. Oktober 1950 im Urteilstenor nicht genannt. Daß der Beklagte zur Berücksichtigung dieses weiteren Freibetrages ab 1. Oktober 1950 verpflichtet worden ist, ergibt sich aber aus der uneingeschränkt ausgesprochenen Verpflichtung im Urteilstenor, und auch aus den Urteilsgründen. Dieser Freibetrag war vom LSG zugebilligt worden, weil die Ehefrau außerhalb des gemeinsamen Wohnortes, P, in A beschäftigt war. Das LSG hätte daher prüfen müssen, ab wann diese getrennte Haushaltsführung bestand. Daß dies schon seit dem 1. Oktober 1950 der Fall war, hätte dem LSG bei Würdigung der Versorgungsakten zumindest zweifelhaft sein müssen. Aus der Mitteilung des Klägers vom 1. Mai 1951 konnte das LSG ersehen, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt zwar nicht mehr in H über A, wohl aber angeblich in K wohnte. Auch im Schreiben vom 19. Dezember 1951 war als Wohnort noch K angegeben. Im weiteren Schreiben vom 4. Februar 1952 hat der Kläger mitgeteilt, seine bisherige Anschrift sei H über A gewesen, er gebe seine Logierstelle in K am 11. Februar 1952 endgültig auf, ab diesem Zeitpunkt wohne er in P, er wolle seine Rente am 1. März 1952 in P in Empfang nehmen. Hieraus mußte das LSG schließen, daß die getrennte Haushaltsführung nicht schon ab 1. Oktober 1950, sondern offenbar erst ab 11. Februar 1952 oder später bestand. Es hätte deshalb diesen Zeitpunkt klären müssen. Das LSG hat sonach bei seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt und auch den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Der Kläger will offensichtlich auch nicht bestreiten, daß der Haushalt erst zu einem späteren Zeitpunkt getrennt geführt wurde, denn er hat im Revisionsverfahren vortragen lassen, es sei ihm nicht zweifelhaft, daß der Zusatzbetrag von 190,- DM erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden könne, von dem ab die zusätzlichen Verpflichtungen tatsächlich entstanden seien.
Der festgestellte Verstoß gegen die §§ 128 und 103 SGG macht die Revision bereits statthaft, weshalb nicht mehr geprüft zu werden brauchte, ob noch weitere Verfahrensmängel mit Erfolg gerügt worden sind. Deshalb konnte auch dahinstehen, ob die in der Anschlußrevision erhobene Rüge, der Kläger sei nicht Kirchenmaler gewesen, trotz der Rücknahme der Revision des Klägers wenigstens im Rahmen der eigenen Revision des Beklagten zu beachten wäre. Im übrigen dürfte sich diese Rüge mit der Rücknahme der Revision des Klägers auch in sachlicher Hinsicht erledigt haben.
Die Revision des Beklagten ist auch begründet, da die Möglichkeit besteht, daß das LSG bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Das angefochtene Urteil war daher, soweit es noch nicht rechtskräftig geworden ist, aufzuheben. Da der Kläger die Revision zurückgenommen und der Beklagte das Urteil des LSG nur insoweit angegriffen hat, als es die Höhe der Ausgleichsrente und die damit zusammenhängende Entscheidung über die Höhe der Rückforderung betrifft, steht rechtskräftig fest, daß der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als Schädigungsfolgen - außer dem geringen Ohrenschaden - und auf Gewährung einer höheren Rente hat, sich auch mit der Einbehaltung des Nachzahlungsbetrages von 345,- DM - soweit noch eine Überzahlung besteht - zufrieden geben muß und daß die Klage vor dem SG Düsseldorf gegen den Bescheid vom 12. Februar 1957 unzulässig war, weil dieser Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem SG Detmold geworden ist.
Da der erkennende Senat die fehlenden Feststellungen nicht nachholen kann, war der Rechtsstreit, soweit noch keine Rechtskraft eingetreten ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben, daß für die getrennte Haushaltsführung nicht die gesamten Unkosten, sondern nur die Mehrkosten , also zB nicht die gesamten Ausgaben für Beköstigung in Arolsen, in Abzug gebracht werden können, da die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau zugebilligten allgemeinen Freibeträge von 200,- DM bzw. 250,- DM vom Beklagten bereits in Abzug gebracht worden sind (vgl. Verwaltungsvorschrift Nr. 8 zu § 33 BVG idF vom 31. August 1953, Bundesanzeiger Nr. 170 vom 4. September 1953). Ferner wird das LSG im Tenor zu berücksichtigen haben, daß nach seinen eigenen Feststellungen der Beklagte nicht nur 200,- DM bzw. 250,- DM, sondern ab 1. August 1953 auch 50,- DM für Fahrtkosten in Abzug gebracht hat.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen