Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung als Abgabe
Leitsatz (redaktionell)
Durch AHNG (1965) Art 2 § 2 S 2 soll verhindert werden, daß die Rechtsposition eines Antragstellers wegen der veränderten Voraussetzungen im AHNG (1961) verschlechtert wird.
Ob eine Verpachtung als Abgabe iS des GAL anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Pachtvertrag abgeschlossen worden ist.
Normenkette
GAL § 1 Abs. 1 Fassung: 1965-09-14, § 2 Abs. 3 Fassung: 1965-09-14; GALNReglG Art. 2 § 2 S. 2 Fassung: 1965-09-14; GAL § 2 Abs. 2 Fassung: 1957-07-27; GALNReglG Fassung: 1961-07-03
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 1969 und des Sozialgerichts Koblenz vom 9. Juli 1968 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den letzten 25 Jahren vor der Abgabe seines Betriebes 15 Jahre lang landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) idF vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1448) gewesen ist.
Der im September 1902 geborene Kläger, der an die beklagte Alterskasse keine Beiträge entrichtet hat, beantragte im November 1967 Altersgeld. Hierbei gab er an, sein Unternehmen habe zuletzt - im Jahre 1957 - aus 5,71 ha landwirtschaftlich und 0,61 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche bestanden. Hiervon habe er am 1. März 1957 1,56 ha und am 1. März 1958 1 ha Pachtland zurückgegeben. Weitere 2,2148 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche habe er am 1. März 1958 mündlich an H K und 0,9507 ha an W W verpachtet. Schriftliche Pachtverträge seien trotz ununterbrochener Dauer dieser Pachtverhältnisse erst am 15. Oktober bzw. am 30. Dezember 1967 geschlossen worden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Januar 1968 den Antrag ab, weil der Kläger während der 25 Jahre vor der Abgabe seines Betriebes nicht mindestens 15 Jahre lang ein Unternehmen mit einer Existenzgrundlage im Sinne des § 1 GAL bewirtschaftet habe. Vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz hat der Kläger vorgetragen, er habe im Zeitpunkt der mündlichen Verpachtung von dem Erfordernis einer schriftlichen Verpachtung nichts gewußt; diese Unkenntnis dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Das SG hat der Klage stattgegeben, weil eine schriftliche Verpachtung nur von den Landwirten gefordert werden könne, die beim Inkrafttreten des GAL (1. Oktober 1957) noch landwirtschaftliche Unternehmer gewesen seien.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11. Dezember 1969 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt: Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 33 Abs. 1 GAL. Nach Rückgabe des Pachtlandes am 1. März 1957 habe sein Unternehmen keine Existenzgrundlage mehr gebildet, weil es unter den Mindesteinheitswert, den die Beklagte für die Gemeinde Korweiler festgesetzt habe, gesunken sei. Der Kläger erfülle auch die übrigen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 GAL. Insbesondere sei er in den 25 Jahren vor der Abgabe seines Betriebes 15 Jahre lang landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 GAL gewesen. Er habe nämlich sein Unternehmen am 1. März 1958 wirksam abgegeben. Erst das Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte (AHNG) vom 3. Juli 1961 (BGBl I S. 845) habe die Abgabe von einer schriftlichen Verpachtung abhängig gemacht. Das Bundessozialgericht (BSG) habe für die Zeit vor Inkrafttreten des GAL vom 1. Oktober 1957 (BGBl S. 1063) keine schriftliche Verpachtung für 9 Jahre gefordert. Das müsse auch gelten, wenn bei Pachtverträgen, die nach dem 1. Oktober 1957 abgeschlossen worden seien, die Pachtzeit tatsächlich 9 Jahre betragen habe. Nur diese Auslegung werde dem Zweck der Mindestpachtzeit gerecht. Die Ansicht der Beklagten führe dazu, daß allen Landwirten, die sich ihres Unternehmens in der Zeit vor dem 1. Januar 1962 nach § 2 Abs. 2 GAL 1957 entäußert hätten, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 GAL 1965 das Altersgeld zu entziehen sei. Dem stehe jedoch die ausdrückliche Bestimmung des Art. 2 § 1 GAL 1965 entgegen. Gerade mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, daß den in der Vergangenheit eingetretenen tatsächlichen Gegebenheiten auch dann Rechnung getragen werde, wenn sie nur den Anforderungen des früheren Rechts, nicht aber § 2 Abs. 3 GAL 1965 genügen. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt mit dem Antrag (sinngemäß),
die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung von § 2 Abs. 3 GAL. Der Kläger habe eine schriftliche Vereinbarung, wie § 2 Abs. 3 GAL sie verlange, erst am 15. Oktober 1967 abgeschlossen und somit erst in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Abgabe im Sinne des GAL erfüllt. In den letzten 25 Jahren vor dem 15. Oktober 1967 sei der Kläger nicht 15 Jahre lang landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen. Das BSG habe zwischen Abgabehandlungen vor dem 1. Oktober 1957 und solchen nach diesem Zeitpunkt unterschieden. Es habe hierbei die Ansicht vertreten, daß Verpachtungen, die nach dem 1. Oktober 1957 vorgenommen worden seien, den Anforderungen des GAL zu entsprechen hätten. Auch das GAL 1957 habe eine Entäußerung nur dann als Abgabe anerkannt, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen auf 6 bzw. 9 Jahre verpachtet worden sei. Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts bedürften langfristige Verträge über Grundstücke ohnehin der Schriftform, weil sie anderenfalls zum Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres kündbar seien. Es komme auch nicht darauf an, ob die Pachtverträge tatsächlich 9 Jahre lang bestanden hätten.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Seinen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts hat der Senat mit Beschluß vom 11. September 1970 abgelehnt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung des LSG erfüllt der Kläger nicht alle Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 GAL 1965. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die am 1. Oktober 1957 nicht mehr landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 waren, Altersgeld, wenn sie
a) das 65. Lebensjahr vollendet haben und
b) das Unternehmen abgegeben haben und
c) während der 25 Jahre, die der Abgabe vorausgegangen sind, mindestens 180 Kalendermonate Unternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 1 waren.
Nach den nicht angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat das Unternehmen des Klägers nach der Rückgabe von 1,56 ha Pachtland am 1. März 1957 im Sinne des GAL keine Existenzgrundlage mehr gebildet, weil der Einheitswert seines Betriebes die von der landwirtschaftlichen Alterskasse für die Gemeinde Korweiler festgesetzte Mindestgröße von 3.200,- DM erheblich unterschritten hat. Er gehört also zu den Personen, die am 1. Oktober 1957 (Inkrafttreten des GAL 1957) nicht mehr landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 GAL waren.
Von den unter a) bis c) genannten Anforderungen genügt der Kläger nur den beiden ersten; die unter c) verlangte Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil er nicht während der 25 Jahre vor der Abgabe seines Betriebes 180 Kalendermonate ein Unternehmen im Sinne des § 1 GAL bewirtschaftet hat. Er hat nämlich sein Unternehmen nicht bereits am 1. März 1958 durch die mündliche Verpachtung fast seines gesamten Eigenlandes und die Rückgabe des restlichen Pachtlandes abgegeben, sondern erst durch die schriftlichen Pachtverträge vom 15. Oktober 1967. Zwar war in § 2 Abs. 2 GAL 1957 eine schriftliche Verpachtung nicht ausdrücklich vorgeschrieben; gleichwohl hätte auch schon damals eine Verpachtung schriftlich vereinbart werden müssen; nach § 566 i.V.m. § 581 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedarf nämlich ein Pachtvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, der Schriftform; anderenfalls gilt er als für unbestimmte Zeit geschlossen mit der Folge, daß er zum Schluß eines jeden Pachtjahres kündbar ist (§ 595 BGB; vgl, auch Schewe-Zöllner, Alterssicherung der Landwirte, Komm. z. GAL § 2 Anm. III 5 c - K 77 -). Den im Jahre 1958 abgeschlossenen Pachtverträgen fehlt es aber nicht nur an der Schriftform, sondern auch daran, daß sie nicht von vornherein auf 9 Jahre abgeschlossen worden sind. Wie nämlich das LSG festgestellt hat, ist der Pachtvertrag mit dem Zeugen K zunächst nur auf 3 Jahre mit der Vereinbarung stillschweigender Verlängerungsmöglichkeit um jeweils weitere drei Jahre geschlossen worden. Dem Urteil des LSG ist auch nicht zu entnehmen, daß der Pachtvertrag mit dem Zeugen W für eine bestimmte Zeit vereinbart war.
Art. 2 § 2 Satz 2 AHNG 1965 ist zugunsten des Klägers nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift gilt zwar für Personen, die ihr landwirtschaftliches Unternehmen bis zum 31. Dezember 1961 abgegeben haben, das Unternehmen auch dann als abgegeben, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 GAL 1957 erfüllt sind. Hierdurch soll verhindert werden, daß die Rechtsposition eines Antragstellers wegen der veränderten Voraussetzungen im AHNG 1961 verschlechtert wird. Da jedoch der Kläger bereits nach den Anforderungen des § 2 Abs. 2 GAL 1957 sein Unternehmen nicht wirksam abgegeben hatte, ist die genannte Vorschrift des AHNG 1965, die den Besitzstand erhalten will, hier nicht anwendbar.
Dem widerspricht auch nicht die bisherige Rechtsprechung des BSG. Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 29. Juli 1969 - 11/7 RLw 2/66 - einen vor dem Inkrafttreten des GAL 1957 mündlich abgeschlossenen Pachtvertrag als Entäußerung im Sinne des GAL 1957 angesehen, falls die vor dem 1. Oktober 1957 liegende Pachtzeit zusammen mit der nachher (spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung) schriftlich vereinbarten Verlängerung dieses Pachtverhältnisses insgesamt den verlangten Mindestzeitraum von 6 bzw. 9 Jahren ausmacht denn es wäre unbillig, gesetzliche Vorschriften, welche ein Antragsteller nicht einhalten konnte, weil sie noch nicht erlassen waren, auf ihn anzuwenden (vgl. auch BSG 12, 91, 93). Dabei wird jedoch ausdrücklich unterschieden zwischen Verträgen, die vor dem 1. Oktober 1957 abgeschlossen worden sind, und später vereinbarten Verpachtungen. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des GAL hat der Senat eine Verpachtung immer nur dann als Abgabe anerkannt, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs. 2 GAL 1957 entsprach.
Ob eine Verpachtung als Abgabe im Sinne des GAL anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Pachtvertrag abgeschlossen worden ist. Nur die von Anfang an vereinbarte feste Pachtdauer von 9 Jahren, die neben der Bindung des Verpächters auch dem Schutz des Pächters dienen soll, kann dem Zweck des § 2 Abs. 2 GAL 1957 bzw. § 2 Abs. 3 GAL 1965 genügen. Es ist deshalb unerheblich, ob die mündlich geschlossenen Pachtverträge im vorliegenden Falle tatsächlich für eine Zeit von 9 Jahren bestanden haben.
Da der Kläger in den der Abgabe vorausgegangenen 25 Jahren, das ist vom 15. Oktober 1942 bis zum 15. Oktober 1967, günstigenfalls nur bis zum 1. März 1957 (Verlust der Unternehmereigenschaft), mithin nur 14 Jahre und 4 1/2 Monate ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 GAL betrieben haben kann, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig. Die Klage muß deshalb unter gleichzeitiger Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteile abgewiesen werden (§ 170 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen