Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß von Familienkrankenhilfe. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Vereinbarkeit von RVO § 205 Abs 1 S 2 idF des KVKG mit dem GG (Anschluß an BVerfG 1978-06-09 1 BvR 53/78 = SozR 2200 § 205 Nr 19).
Leitsatz (redaktionell)
Die grundsätzliche Pflicht des Staates zur Förderung der Familie geht nicht soweit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Im Rahmen der Familienkrankenhilfe wird der Gesetzgeber der sich aus GG Art 6 Abs 1 ergebenden Verpflichtung gerecht, wenn er den Kindern von Versicherten Versicherungsschutz gewährt, soweit die Familie nach ihren Einkommen dem pflichtversicherten Personenkreis zuzurechnen sind.
Orientierungssatz
Die Begrenzung der Familienhilfe durch das KVKG verstößt nicht gegen die Art 3, 6, 14 GG.
Normenkette
RVO § 205 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1977-06-27; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 6 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 14 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
Tatbestand
Umstritten ist der Ausschluß des Familienhilfeanspruchs der Klägerin für ihre Kinder durch das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069).
Die Klägerin ist seit 1964 Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Nach Inkrafttreten des KVKG gingen die Beteiligten zunächst übereinstimmend davon aus, daß der Anspruch der Klägerin auf Familienkrankenhilfe für ihre Kinder entfallen ist, weil der als selbständiger Rechtsanwalt tätige Ehemann der Klägerin nicht Mitglied bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen seiner Ehefrau ist (§ 205 Abs 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung -RVO- idF des KVKG). Auf Antrag der Klägerin hat die Beklagte die Kinder Julia, Sebastian-Otmar und Sophie-Charlotte mit Wirkung vom 1. Juli 1977 an als freiwillige Mitglieder aufgenommen. Im März 1979 machte der Ehemann der Klägerin, der Prozeßbevollmächtigte, gegenüber der Beklagten geltend, der Ausschluß des Familienhilfeanspruchs für seine Kinder durch das KVKG sei mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art 6 des Grundgesetzes -GG- unvereinbar; er zahle nämlich nur deshalb Beiträge in Höhe von 29,-- DM pro Kind und Monat, weil er mit der Mutter der Kinder verheiratet sei; wäre das nicht der Fall, bestünde für die Kinder ein beitragsfreier Versicherungsschutz. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin den Bescheid, daß aufgrund der Einkommensverhältnisse der Ehegatten ein Familienhilfeanspruch nicht mehr bestehe; ob die gesetzliche Neuregelung verfassungswidrig sei, könne nicht beurteilt werden. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen. In dem anschließenden Streitverfahren hat die Klägerin hilfsweise beantragt, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. Klage und Berufung hatten jedoch keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, die Neuregelung in § 205 Abs 1 Satz 2 RVO verstoße weder gegen Art 3 Abs 1 noch gegen Art 6 Abs 1 GG noch gegen das Sozialstaatsprinzip iS des Art 20 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Grundrechtsordnung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Seine Entscheidungen seien stets hinzunehmen, so lange die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen weder offensichtlich verfehlt noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar seien. Die verfassungsrechtliche Prüfung habe sich daher auf die Frage zu beschränken, ob die mit den Wertentscheidungen im GG gesetzten äußersten Grenzen gewahrt seien. Die nachteilige Rechtsfolge in § 205 Abs 1 Satz 2 RVO ergebe sich nicht ausschließlich aus dem Bestehen der Ehe des Versicherten, sondern aus seinen und des Ehegatten Einkommensverhältnissen. Demnach sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein die Ehe Anknüpfungspunkt der beanstandeten gesetzlichen Regelung. Anknüpfungspunkt sei vielmehr die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die durchaus die Grundlage für wirtschaftlich belastende Regelungen sein könne.
Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei nach wie vor der Meinung, daß § 205 Abs 1 Satz 2 RVO den Art 6 und 3 GG zuwiderlaufe. Es gebe keinen sachlich einleuchtenden Grund, eheliche und uneheliche Väter ungleich zu behandeln. Die Benachteiligung der Ehe in der beanstandeten Vorschrift könne vermieden werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 1980 und des Urteils
des Sozialgerichts Mainz vom 28. Februar 1980 sowie
des Bescheides der Beklagten vom 22. Mai 1979 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1979
festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin
Familienkrankenhilfe auch ab 1. Juli 1977 für
die Kinder Julia und Sebastian und ab 5. August
1977 für das (an diesem Tag geborene) Kind
Sophie-Charlotte zu gewähren hat,
hilfsweise,
den Rechtsstreit auszusetzen und die Sache
dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung
der Frage vorzulegen, ob § 205 Abs 1 Satz 2
der Reichsversicherungsordnung idF des
Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes
mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie beruft sich dabei vor allem auf den Beschluß des BVerfG vom 9. Juni 1978 - 1 BvR 628/77 -.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Das LSG hat zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) zurückgewiesen. Die Klage richtet sich gegen die von der Beklagten auf Antrag des Ehemannes der Klägerin vom 20. März 1979 getroffenen Feststellung, daß der Klägerin aufgrund des am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen KVKG ein Anspruch auf Familienkrankenhilfe für ihre Kinder nicht mehr zusteht. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 205 Abs 1 Satz 2 RVO in der jetzt maßgeblichen Fassung des KVKG besteht für Kinder kein Anspruch auf Familienhilfeleistungen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Versicherten nicht Mitglied bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 165 Abs 1 Nr 2 RVO) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Versicherten ist. Diese Voraussetzungen sind nach den dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde liegenden und von der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen erfüllt. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren ausdrücklich erklärt, es sei weiterhin für den Rechtsstreit unbestritten, daß die Voraussetzungen des § 205 Abs 1 Satz 2 RVO vorliegen. Die Revision beschränkt sich auf die Rüge, die gesetzliche Regelung verstoße gegen Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG. Der Senat kann jedoch, wie die Vorinstanzen, eine Grundrechtsverletzung nicht bestätigen.
Zur Vereinbarkeit des § 205 Abs 1 Satz 2 RVO nF mit dem GG hat bereits, worauf die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend hinweist, das BVerfG Stellung genommen. Es hat die Annahme von Verfassungsbeschwerden abgelehnt, weil die Beschwerdeführer durch die auch hier umstrittene gesetzliche Neuregelung nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt worden seien (Beschluß vom 9. Juni 1978 - 1 BvR 628/77 - SozR 2200 § 205 RVO Nr 18). Bei dieser Entscheidung handelt es sich zwar nur um einen Beschluß nach § 93a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), dem unmittelbar keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (§§ 93a, 95, § 13 Nr 8a und § 31 Abs 2 Satz 2 BVerfGG). Mit dem BVerfG ist jedoch auch der erkennende Senat der Meinung, daß die Begrenzung der Familienhilfe durch das KVKG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verbietet eine Regelung, die wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers endet danach erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (BVerfGE 48, 227, 234, 235 mwN). Die in § 205 Abs 1 Satz 2 RVO nF vorgenommene Differenzierung ist jedoch sachlich begründet. Sie hat ihren rechtfertigenden Grund in der Aufgabenstellung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die schutzbedürftigen Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind, die Versicherten, haben bei einer ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Beitragsverpflichtung in der Regel - von den Barleistungen abgesehen - Anspruch auf gleiche Leistungen. Dieser Versicherungsschutz wäre allerdings unvollkommen, erstreckte er sich nicht auch auf die Familienangehörigen des Versicherten, die diesem gegenüber unterhaltsberechtigt sind und die Kosten ihrer Krankenbehandlung bzw ihrer Krankenversicherung nicht selbst aufbringen können. Das insoweit bestehende besondere Schutzbedürfnis macht es erforderlich, für diese Familienangehörigen einen Krankenversicherungsschutz ohne zusätzliche Beitragsbelastung zur Verfügung zu stellen. Dem Schutzbedürfnis ist jedoch ausreichend Rechnung getragen, wenn in den Krankenversicherungsschutz dann auch nur diejenigen Angehörigen einbezogen werden, die auf die Sicherstellung der Krankenbehandlung durch den Versicherten angewiesen sind. Auf einen Versicherungsschutz im Rahmen der Familienkrankenhilfe sind solche Familienangehörigen nicht angewiesen, die ein eigenes Einkommen haben, das bei Arbeitsentgelt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet (§ 205 Abs 1 Satz 1 iVm § 168 RVO und § 8 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - -SGB IV-). Darüber hinaus ist bei Kindern ein Bedürfnis für einen beitragsfreien Versicherungsschutz im Rahmen der Familienkrankenhilfe dann nicht gegeben, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Versicherten nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört und ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Versicherten.
Die in § 205 Abs 1 Satz 2 RVO vorgenommene Differenzierung kann auch nicht deshalb als willkürlich angesehen werden, weil der Versicherungsschutz für Kinder nur dann wegen der Einkommensverhältnisse der Eltern entfallen kann, wenn Vater und Mutter verheiratet sind. Es ist nicht zu bezweifeln, daß das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sein kann. Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet enge unterhaltsrechtliche Beziehungen (§§ 1360 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-), die auch für die Regelung sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände von Bedeutung sein können (zB bei der Hinterbliebenenversorgung der Rentenversicherung). Es erscheint vernünftig und sachgerecht, die engen unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten auch bei der Familienkrankenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, familienbezogene Zusatzleistungen, die im Rahmen des sozialen Ausgleichs gewährt werden, von einer besonderen Bedarfssituation der Familie abhängig zu machen. Dem entspricht § 205 RVO, wenn er grundsätzlich in den Versicherungsschutz auch den unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder des Versicherten einbezieht, diesen Versicherungsschutz aber den Familienangehörigen nicht gewährt, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse, bei Kindern auch aufgrund der Einkommensverhältnisse des mit den Kindern verwandten Ehegatten des Versicherten nicht auf diesen Versicherungsschutz angewiesen sind. Ob mit der in § 205 Abs 1 Satz 2 RVO nF vorgenommenen Abgrenzung die beste Lösung gefunden worden ist, mag fraglich erscheinen. Für die Abgrenzung gibt es jedoch einleuchtende Gründe, die es nicht zulassen, in ihr eine willkürliche Privilegierung und Diskriminierung zu sehen.
Auch ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG liegt nicht vor. Ein solcher Verstoß kommt nur in Betracht, wenn eine Gesetzesbestimmung oder deren Auslegung gerade an das Bestehen einer Familienbeziehung zwischen Eltern und Kindern wirtschaftlich nachteilige Rechtsfolgen knüpft (BVerfGE 28, 104, 112). Verheiratete dürfen danach keinesfalls allein deshalb, weil sie verheiratet sind, benachteiligt werden. Das LSG hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden kann (BVerfGE 28, 324, 247). Das geschieht in § 205 RVO sowohl im positiven als auch im negativen Sinne, indem die Einkommensverhältnisse der Ehegatten einen Versicherungsschutz des nichtversicherten Ehegatten begründen oder ausschließen können. Die grundsätzliche Pflicht des Staates zur Förderung der Familie geht nicht soweit, daß der Staat gehalten wäre, jeglich die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BVerfGE 43, 108, 121). Im Rahmen der Familienkrankenhilfe wird der Gesetzgeber der sich aus Art 6 Abs 1 GG ergebenden Verpflichtung gerecht, wenn er den Kindern von Versicherten Krankenversicherungsschutz gewährt, soweit die Familie nach ihren Einkommen dem pflichtversicherten Personenkreis zuzurechnen sind. Der Senat ist mit dem BVerfG auch der Auffassung, daß eine Familie, deren Hauptverdiener mit seinem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet und daher als Beitragszahler ausfällt, insgesamt nicht mehr besonders schutzbedürftig in der Krankenversicherung erscheint und ihr deshalb nicht mehr die familienbezogenen Zusatzleistungen der Familienkrankenhilfe zu gewähren sind (SozR 2200 § 205 RVO Nr 18).
Die vom 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) aufgeworfene, aber nicht entschiedene Frage, ob dem Entzug des kostenlosen Versicherungsschutzes durch das KVKG der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art 14 GG oder der am Rechtsstaatsprinzip orientierte Vertrauensschutz entgegensteht (s Urteil vom 4. Juni 1981 - 8/8a RK 10/80 -), ist in bezug auf die hier umstrittene Regelung des § 205 Abs 1 Satz 2 RVO nF zu verneinen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Familienhilfeberechtigung des Versicherten überhaupt als eigentumsähnliche Rechtsposition in Betracht kommt (zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen BVerfGE 53, 257, 289 ff; zur Familienkrankenhilfe BVerfGE 40, 65, 82 ff). Bei der Familienkrankenhilfe handelt es sich um eine beitragsunabhängige Zusatzleistung, die in Erfüllung staatlicher Fürsorgepflicht eingeräumt wird. Dem Gesetzgeber steht bei solchen, nicht auf eigener Leistung des Berechtigten beruhenden Ansprüchen auch im Rahmen des Art 14 GG eine weite Gestaltungsfreiheit zu; er ist insoweit auch befugt, bisherige Rechtspositionen zu beschränken, sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 53, 257, 292, 293; vgl auch BSGE 41, 13, 15 = SozR 2200 § 381 RVO Nr 4). Mit der durch das KVKG vorgenommenen Begrenzung des familienhilfeberechtigten Personenkreises auf die schutzbedürftigen Angehörigen des Versicherten überschreitet der Gesetzgeber seine Befugnisse nicht. Er ist nicht nur verpflichtet, Hilfebedürftigen Hilfe zu gewähren, sondern auch, die Interessen der Solidargemeinschaft zu berücksichtigen. Er ist deshalb gehalten, den Beitragszahlern in ihrer Gesamtheit keine erhöhten Beiträge zugunsten nichtschutzbedürftiger Personen abzuverlangen.
Mit dem BVerfG ist der Senat schließlich der Ansicht, daß etwaige Bedenken, die sich aus dem durch die frühere Regelung geschaffenen Vertrauenstatbestand ergeben könnten, durch die Einführung des Beitrittsrechts zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 176b Abs 1 Nr 2 RVO) und die Ermöglichung der Mitversicherung von Kindern zu relativ niedrigen Beiträgen ausgeräumt sind (SozR 2200 § 205 RVO Nr 18). Der 8. Senat des BSG sieht allerdings in dem durch das KVKG eingeführten beitragsabhängigen Versicherungsschutz für Kinder eine erhebliche Belastung und verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß die freiwillig versicherte Ehefrau möglicherweise Beiträge nach der Hälfte des Einkommens ihres Ehemannes zahlen muß (Urteil vom 4. Juni 1981 - 8/8a RK 10/80 -). Er folgert dies aus einer Entscheidung des erkennenden Senats (Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 RK 98/78 - SozR 2200 § 180 RVO Nr 4). Der Senat hat in diesem Urteil zwar im Anschluß an eine Entscheidung des 5. Senats (Urteil vom 25. Mai 1976 - 5 RKn 27/74 - BSGE 42, 49 ff = SozR 2200 § 313a RVO Nr 3) die Bestimmung des Grundlohnes einer nicht erwerbstätigen Hausfrau unter Zugrundelegung der Hälfte des Einkommens des allein erwerbstätigen, aber nicht versicherten Ehemannes gebilligt, er hat aber ausdrücklich offengelassen, ob die Krankenkassen im Rahmen ihrer Bestimmungsbefugnis nach § 180 Abs 4 Satz 3 RVO auch einen geringeren Anteil am Einkommen des alleinverdienenden Ehemannes berücksichtigen können oder bei einer anderen Sachlage sogar müssen, "zB wenn mehrere Familienangehörige selbständige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind". Im vorliegenden Fall hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beklagte den Beitrag der Klägerin richtig bemessen hat, denn es ist lediglich der Ausschluß der Kinder aus der Familienkrankenhilfe angefochten worden. Dieser Ausschluß ist aber, wie dargelegt, nicht rechtswidrig, insbesondere nicht verfassungswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen