Leitsatz (redaktionell)

Die Bundesanstalt für Arbeit wird durch nicht vereinbarte Ausnahmegenehmigungen einer anderen Behörde nicht verpflichtet, die genehmigte Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme zu fördern. Offen bleibt, ob Vereinbarungen dieser Art überhaupt geeignet sind, einen Anspruch der einzelnen Teilnehmer zu begründen.

 

Orientierungssatz

1. Keine Mitberücksichtigung der Lehrzeit bei der Berechnung der 3jährigen Berufstätigkeit gemäß AFuU § 7 Abs 2.

2. Mit der Bestimmung, daß die Förderung nur in der Regel eine 3jährige Berufstätigkeit voraussetzt, hat der Verwaltungsrat der BA dem im Einzelfall entscheidenden Direktor des ArbA kein Ermessen eingeräumt.

3. Der Bedarf an Arbeitskräften im angestrebten Beruf kann die Forderung nach einer mehr als 3jährigen Berufstätigkeit nicht überflüssig machen, denn damit soll gewährleistet werden, daß sich der Umschüler über seine Berufswünsche klar ist und die für einen Berufswechsel wichtigen Umstände beurteilen kann, soweit sie den bisherigen Beruf betreffen.

 

Normenkette

AFG § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 7 Abs. 2 Fassung: 1971-09-09

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1974 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die am 5. März 1952 geborene Klägerin war nach dem Abschluß einer dreijährigen Lehre als Industriekaufmann vom 1. August 1970 bis zum 30. Juni 1972 als Sachbearbeiterin und Schreib - kraft beschäftigt. Vom 1. August 1972 bis zum 31. Januar 1974 nahm sie an einer verkürzten Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher teil, die sie mit Erfolg abschloß. Nach einem Runderlaß des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1971 war diese verkürzte Ausbildung "für ältere Bewerber" eingerichtet worden, "um den akuten Mangel an Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen zu lindern". Als Zugangsvoraussetzungen waren bestimmt

1.

die Vollendung des 25. Lebensjahres,

2.

der Realschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsabschluß,

3.

der Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit.

Über Ausnahmen von der unter 2. genannten Voraussetzung sollte der zuständige Regierungspräsident entscheiden. Die Klägerin erhielt vom Regierungspräsidenten in A eine Ausnahmegenehmigung zur Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik.

Ihren Antrag auf Förderung der verkürzten Ausbildung lehnte das Arbeitsamt B ab, weil die Klägerin die im Runderlaß geforderten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt habe (Bescheid vom 2. August 1972, Widerspruchsbescheid vom 21. September 1972). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 6. Juni 1973 abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, die zuständige Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt B habe ihr im Frühjahr 1972 erklärt, sie sei für die verkürzte Ausbildung zur Erzieherin zu jung, nur eine Sondergenehmigung des Regierungspräsidenten könne ihr die Teilnahme an dem Lehrgang sichern. Nachdem sie diese Genehmigung erhalten hatte, sei sie damit zum Arbeitsamt gegangen und habe die Förderung beantragt. Niemand habe ihr gesagt, daß in ihrem Fall die Förderung ausgeschlossen sei.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 6. November 1974 zurückgewiesen und ausgeführt, die Ausbildung zur Erzieherin sei für die Klägerin berufliche Umschulung gewesen. Für die Förderung dieser Umschulung fehle aber die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 der Anordnung des Verwaltungsrates über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) vom 9. September 1971 (ANBA S. 797), wonach der Antragsteller vor der Umschulung mehr als drei Jahre berufstätig gewesen sein muß. Die Klägerin habe ihren Beruf als Industriekaufmann erst knapp zwei Jahre ausgeübt. Auf die geforderten drei Jahre habe die Zeit der Berufsausbildung nicht angerechnet werden können. Eine Ausnahme von der Regelforderung der dreijährigen Berufstätigkeit sei nicht gerechtfertigt. Für die Klägerin habe kein zwingender sachlicher Gesichtspunkt bestanden, ihre Berufstätigkeit als Industriekaufmann, die sie selbst als gutbezahlte Beschäftigung bezeichnet habe, aufzugeben. Es habe ihr zugemutet werden können, die drei Jahre abzuwarten, weil wegen des Mangels an Erzieherinnen die gute Aussicht bestanden habe, daß die Umschulung nach Ablauf der drei Jahre gefördert werden würde. Der Anspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung zugefügter Nachteile begründet.

Die Klägerin macht mit der vom LSG zugelassenen Revision geltend, die Förderung der Teilnahme an dem Lehrgang nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei zwischen dem Kultusministerium und dem Landesarbeitsamt vereinbart worden. Die Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidenten begründe deshalb auch den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Es sei davon auszugehen, daß sich keine ausreichende Anzahl älterer Bewerber für die verkürzte Ausbildung zur Erzieherin gemeldet habe; jedenfalls hätte insoweit der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müssen. Der Schluß, daß der Mangel im Beruf der Erzieher geringer sei als im Beruf des Industriekaufmanns, sei nicht gerechtfertigt. Letztlich handele es sich bei der Frage, ob die Beklagte eine Ausnahme von der Regel des § 7 Abs. 2 AFuU 1971 machen sollte, um eine Ermessensentscheidung; die Beklagte habe ihr Ermessen insofern aber überhaupt nicht ausgeübt. Die Lehre sei als Zeit der beruflichen Tätigkeit anzurechnen, denn der Auszubildende werde langsam aber schon frühzeitig mit sämtlichen Tätigkeiten des zu ergreifenden Berufs vertraut gemacht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts vom 6. November 1974 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 6. Juni 1973 unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 2. August 1972 und 21. September 1972 zu verurteilen, der Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik in C in der Zeit vom 1. August 1972 bis zum 29. Januar 1974 Unterhaltsgeld nach dem AFG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig; sie ist aber nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; der Klägerin steht der geltend gemachte Förderungsanspruch nicht zu. Dabei schließt sich der Senat im wesentlichen den im angefochtenen Urteil des LSG ausgeführten Gründen an.

Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher war für die Klägerin keine Maßnahme der beruflichen Ausbildung gemäß § 40 AFG, denn Ausbildung im Sinne des AFG ist stets nur die erste zu einem Abschluß führende berufliche Bildungsmaßnahme (BSG SozR 4100 § 41 AFG Nr. 1). Es hat sich hier auch nicht um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung gehandelt, denn die Klägerin übernahm die im bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten nicht in den angestrebten Beruf; vielmehr war die staatlich anerkannte Erzieherin ein Beruf mit neuem Inhalt (BSG aaO).

Als Maßnahme der beruflichen Umschulung i. S. des § 47 AFG kann die Ausbildung der Klägerin zum staatlich anerkannten Erzieher nicht gefördert werden. Allerdings war die Klägerin "Arbeitsuchende" i. S. des § 47 AFG, jedoch erfüllte sie nicht die für die Förderung einer Umschulung in § 7 Abs. 2 AFuU 1971 vorgeschriebene Voraussetzung einer vorangegangenen Berufstätigkeit von - in der Regel - drei Jahren. Der Senat hat zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 bereits entschieden, daß mit dieser Regelung die Umschulung von der Berufsausbildung abgegrenzt werde, daß die Regelung dem Sinn und Zweck der Umschulungsmaßnahme entspreche und daß sich die Bundesanstalt für Arbeit (BA) dabei im Rahmen der ihr nach § 39 AFG erteilten Ermächtigung gehalten habe (BSGE 36, 48; BSG SozR 4460 § 3 AFuU Nr. 4). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Die Klägerin ist vor der Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher keine drei Jahre berufstätig gewesen. Vielmehr hatte ihre Berufstätigkeit nur knapp zwei Jahre gedauert. Die Zeit ihrer Lehre kann nicht als berufliche Tätigkeit angerechnet werden. Die Regelung in § 7 Abs. 2 AFuU 1971 soll den Arbeitsuchenden veranlassen, zunächst eine angemessene Zeit in seinem erlernten oder angelernten Beruf zu arbeiten, damit er hier die bestehenden Berufschancen eingehend kennenlernt und sachgerecht ausgeschöpft. Erst wenn die hierbei gewonnene Erfahrung ergibt, daß die Sicherung oder Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit den Übergang in eine andere geeignete Tätigkeit erfordert (§ 47 AFG), soll er einer Umschulungsmaßnahme zugeführt werden dürfen. Der Senat hat diese Auffassung bereits in den o. a. Entscheidungen damit begründet, daß man andernfalls bereits nach einer Kurzausbildung oder nach nur kurzer Berufserfahrung - sogar ohne jede Ausbildung - Umschulungsmittel (§ 44 AFG) in Anspruch nehmen könnte, die erheblich umfangreicher als die für eine Berufsausbildung nach § 40 AFG möglichen Leistungen sein könnten. Auf Grund dieser Erwägungen können reine Ausbildungszeiten (Lehrzeit, Studium) nicht der beruflichen Tätigkeit i. S. von § 7 Abs. 2 AFuU 1971 zugerechnet werden. Sie sind nicht geeignet, den oben dargestellten Zweck zu erfüllen, nämlich dem Arbeitsuchenden jene Berufserfahrung zu vermitteln, die er benötigt, um seine Berufs- und Fortkommenschancen in dem von ihm zunächst gewählten Beruf fachgerecht beurteilen zu können im Hinblick auf einen etwa erforderlichen Berufswechsel. Die vom Senat angenommene Abgrenzungsfunktion zur Berufsausbildung könnten Zeiten der Berufsausbildung selbst naturgemäß überhaupt nicht erfüllen. Im übrigen würde die Gleichsetzung einer Lehrzeit, insbesondere wenn es sich um eine abgeschlossene Lehrzeit handelt, mit der für eine Umschulung erforderlichen vorgängigen beruflichen Tätigkeit darauf hinauslaufen, daß das Zugangsmerkmal für eine Fortbildungsmaßnahme zugleich Zugangsmerkmal für eine Umschulungsmaßnahme wäre. Es käme in diesen Fällen dann nur noch auf den inhaltlichen Unterschied der jeweiligen Bildungsmaßnahme an. Das entspricht in keiner Weise dem gesetzlichen Aufbau in der Regelung der Unterschiede zwischen beiden Förderungsarten. Die berufliche Tätigkeit i. S. von § 7 Abs. 2 AFuU 1971 als Voraussetzung für die Förderung einer beruflichen Umschulung nach § 47 AFG kann infolgedessen nicht durch eine Lehrzeit und auch nicht durch eine erfolglos abgebrochene Studienzeit erfüllt werden.

Mit der Bestimmung des § 7 Abs. 2 AFuU 1971, daß die Förderung in der Regel eine dreijährige Berufstätigkeit voraussetzt, hat der Verwaltungsrat der BA dem im Einzelfall entscheidenden Direktor des Arbeitsamts kein Ermessen eingeräumt. Die Bestimmung kann nicht dahin verstanden werden, daß dem Direktor des Arbeitsamts im Einzelfall ein Entscheidungsspielraum offen stehen soll. Auf die Förderung nach § 47 AFG hat der Umschüler einen Anspruch, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen fehlen "in der Regel", wenn er nicht vorher drei Jahre berufstätig war. In Ausnahmefällen soll es also auf die drei Jahre nicht ankommen. Dies kann im Rahmen der Regelung eines Rechtsanspruchs nur bedeuten, daß es auch in den Fällen, die außerhalb der Regel liegen, um den Rechtsanspruch auf die Umschulungsförderung und nicht um eine Ermessensleistung geht (vgl. BSG SozR 4460 § 6 AFuU Nr. 2). Die Ausnahmen müssen sich deshalb zwingend aus dem Sinn der Vorschrift des § 7 Abs. 2 AFuU 1971 ergeben.

Zutreffend hat das LSG dargelegt, daß im vorliegenden Fall keine derartige Ausnahme gegeben ist. Zur Aufgabe der Berufstätigkeit als Industriekaufmann hat es für die Klägerin - wie das LSG unangefochten festgestellt hat - keinen zwingenden sachlichen Gesichtspunkt gegeben. Ihre Neigung zum Beruf des Erziehers rechtfertigt keine Ausnahme vom Erfordernis der dreijährigen Berufstätigkeit, denn die Neigung ist ohnehin Voraussetzung für jeden Förderungsanspruch (§ 36 AFG). Auch der Mangel an Kindergärtnerinnen ist kein Grund für eine Ausnahme. Der Bedarf an Arbeitskräften im angestrebten Beruf kann nach dem Zweck der Regelung des § 7 Abs. 2 AFuU 1971 die Forderung nach einer mehr als dreijährigen Berufstätigkeit nicht überflüssig machen. Mit dieser Forderung soll gewährleistet werden, daß sich der Umschüler über seine Berufswünsche klar ist und die für einen Berufswechsel wichtigen Umstände beurteilen kann, soweit sie den bisherigen Beruf betreffen. Damit hat der Mangel im angestrebten Beruf nichts zu tun.

Wenn Kultusminister und Landesarbeitsamt eine Förderung der Teilnahme an dem Lehrgang bei Vorliegen der Voraussetzungen des Erlasses vereinbart haben, so kann die Klägerin ihren Anspruch jedenfalls nicht auf diese Vereinbarung stützen. Sie hat die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 3 des Erlasses nicht erfüllt. Ausnahmen davon waren nicht vorgesehen. Daher kann die Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidenten keinesfalls die Beklagte binden. Sie wird durch nicht vereinbarte Ausnahmegenehmigungen einer anderen Behörde nicht verpflichtet. Deshalb kann offenbleiben, ob Vereinbarungen dieser Art überhaupt geeignet sind, einen Anspruch der einzelnen Teilnehmer zu begründen. Das Arbeitsamt hat der Klägerin nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG die Förderung nicht zugesagt. Ebensowenig kann die Klägerin die begehrte Förderung im Wege des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer - vertragsähnlichen - Nebenpflicht aus dem Arbeitsförderungsverhältnis nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben von der Beklagten verlangen. Ein solcher Anspruch setzt nämlich voraus, daß er auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet ist, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger pflichtgemäß verfahren wäre (BSG Urteil vom 25. März 1976 - 12/7 RAr 135/74 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sie bei vollständiger Information über die Voraussetzungen einer Förderung nach § 47 AFG die Teilnahme an dem Lehrgang etwa bis zu der Zeit der Erfüllung dieser Voraussetzungen in ihrer Person verschoben hätte. Dies kann aber dahingestellt bleiben; denn jedenfalls haben die Bediensteten des Arbeitsamts die Klägerin nicht schuldhaft daran gehindert, den Lehrgang erst später zu besuchen und sie auch nicht schuldhaft veranlaßt, schon an dem im August 1972 beginnenden Lehrgang teilzunehmen. Die Klägerin hat ferner nicht behauptet, daß ihr ein Bediensteter des Arbeitsamts positiv die Förderung bei Vorlage der Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidenten in Aussicht gestellt habe. Aus einer Erörterung über die Möglichkeiten der Teilnahme an dem Lehrgang ergab sich allein noch keine Pflicht des betreffenden Bediensteten, die Klägerin zu informieren, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Förderung bestand. Der Klägerin war darüber hinaus sogar nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des LSG (gemeint ist: beim Arbeitsamt) gesagt worden, die Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidenten reiche zur Förderung nicht aus.

Soweit sich ein Schadensersatzanspruch nicht auf Herstellung eines sozialversicherungsrechtlichen Zustandes richtet, der bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten bestehen würde, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben. Zuständig sind dafür vielmehr die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit (BSG aaO mit weiteren Nachweisen). Das LSG hat aber über einen derartigen Anspruch auch nicht entscheiden wollen und nicht entschieden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650273

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