Leitsatz (amtlich)
1. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zum Lebensunterhalt (§ 180 Abs 4 S 1 RVO) eines in der Krankenversicherung weiterversicherten Sozialhilfeempfängers gehören auch der pauschale Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs 1 Nr 2 BSHG und der vom Sozialhilfeträger nach § 13 Abs 1 BSHG übernommene Beitrag zur Krankenversicherung (Fortführung von BSG vom 15.12.1983 - 12 RK 70/80 = BSGE 56, 101 = SozR 2200 § 180 Nr 15 und vom 11.4.1984 - 12 RK 41/82 = BSG SozR § 180 Nr 18).
2. Kindergeld, das vom Bezugsberechtigten an das Kind ausgezahlt wird, ist in der Versicherung des Kindes beitragsfrei (Fortführung von BSG vom 25.11.1981 - 5a/5 RKn 18/79 und vom 9.12.1981 - 12 RK 55/81 = SozR 2200 § 180 Nrn 7 und 9).
3. Zur Beitragsfreiheit von Wohngeld, wenn der Versicherte Sozialhilfe in Höhe der Miete erhält (Anschluß an BSG vom 25.11.1981 5a/5 RKn 18/79 und vom 9.12.1981 - 12 RK 55/81 = SozR 2200 § 180 Nrn 7 und 9).
Normenkette
RVO § 180 Abs 4 S 1 Fassung: 1978-07-25; BSHG § 13 Abs 1 S 1 Fassung: 1961-06-30, § 13 Abs 1 S 1 Fassung: 1969-08-14, § 13 Abs 1 S 1 Fassung: 1974-03-25, § 23 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1961-06-30, § 23 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1965-08-31
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 20.02.1986; Aktenzeichen L 5 K 13/85) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 07.12.1984; Aktenzeichen S 5 K 16/83) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beitragshöhe in der freiwilligen Krankenversicherung des Klägers.
Der 1955 geborene Kläger ist seit Dezember 1980 freiwillig weiterversichertes Mitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse. Er lebt zusammen mit seinem Stiefbruder, der auch zu seinem Pfleger bestellt ist, in einer Mietwohnung und ist Empfänger von Sozialhilfe. Durch Bescheid des Sozialhilfeträgers vom 2. Februar 1981 wurde die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) vom 1. Januar 1981 an auf monatlich 433,-- DM neu festgesetzt. Dabei berechnete der Sozialhilfeträger den Bedarf mit monatlich 532,30 DM, der sich aus dem Regelsatz von 261,-- DM, der anteiligen (halben) Miete der Wohnung von 193,-- DM und einem Mehrbedarf in Höhe von 78,30 DM nach § 23 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) unter 65 Jahren zusammensetzte. Vom Bedarf (532,30 DM) zog er als anrechenbare Einkünfte monatlich 50,-- DM Kindergeld und weitere 50,-- DM als freiwilligen Unterhaltsbeitrag des Stiefbruders ab. Dadurch ergab sich ein Zahlbetrag an Sozialhilfe von monatlich (aufgerundet) 433,-- DM. Ferner wurde vom Sozialhilfeträger der Krankenversicherungsbeitrag übernommen und unmittelbar an die Beklagte abgeführt.
Die Beklagte setzte, wie schon in einem früheren Schreiben, mit Bescheid vom 2. März 1982 den Beitrag zur Krankenversicherung vom 1. Januar 1981 an auf monatlich 68,40 DM fest. Dabei ging sie von einem Beitragssatz von 11,4 vH und einem Gesamtbetrag der Einnahmen von 600,70 DM aus. Diesen errechnete sie aus dem Regelsatz von 261,-- DM, der anteiligen Miete von 193,-- DM, dem Mehrbedarf von 78,30 DM und einem Beitrag zur Krankenversicherung von 68,40 DM als Einnahmen zum Lebensunterhalt iS des § 180 Abs 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend: Nicht anzurechnen seien 50,-- DM Kindergeld, 68,-- DM Wohngeld, der Mehrbedarf und der vom Sozialhilfeträger übernommene Beitrag zur Krankenversicherung. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1983). Sie ging weiterhin von 600,70 DM als Einnahmen zum Lebensunterhalt aus. Sie könnten um die vom Kläger mitgeteilten Einnahmen wie Kindergeld und Wohngeld nicht verringert werden, weil diese dem gleichen Zweck wie die Sozialhilfe dienten und sich daher in der Summe der Einnahmen keine Veränderung ergebe.
Der Kläger hat beim Sozialgericht (SG) Koblenz Klage erhoben. Das SG hat mit Urteil vom 7. Dezember 1984 die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides verurteilt, das Wohngeld, den Mehrbedarf und den Krankenversicherungsbeitrag unberücksichtigt zu lassen. Im übrigen (wegen des Kindergeldes) hat es die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat den Landkreis (Sozialhilfeträger) beigeladen. Mit Urteil vom 20. Februar 1986 hat es das Urteil des SG geändert. Sinngemäß hat es auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, soweit sich der Kläger gegen die Anrechnung des Mehrbedarfs und des Krankenversicherungsbeitrags gewandt hatte. Im übrigen (hinsichtlich des Wohngeldes) hat das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte verurteilt, das Wohngeld nicht zu berücksichtigen. Die Anschlußberufung des Klägers wegen des Kindergeldes hat es ebenfalls zurückgewiesen. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils setzen sich die Gesamteinnahmen des Klägers von 600,70 DM aus 161,-- DM Regelsatz, 78,30 DM Mehrbedarf, 125,-- DM Miete, 68,-- DM Wohngeld, 50,-- DM Kindergeld, 50,-- DM Unterhaltsbeitrag des Bruders und 68,40 DM Krankenversicherungsbeitrag zusammen. In der Begründung seines Urteils hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Lediglich das Wohngeld sei als zweckgebundene Leistung unberücksichtigt zu lassen, die übrigen Beträge seien hingegen beim Grundlohn zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Kindergeldes stehe dem die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entgegen, weil es hier nicht um den Beitrag vom Kindergeld in der Krankenversicherung des Bezugsberechtigten, sondern beim Kläger gehe, für den das Kindergeld bestimmt gewesen und dem es vom Bezugsberechtigten überlassen worden sei. Auch der Mehrbedarf und der Krankenversicherungsbeitrag seien als zusätzliche Leistungen zum allgemeinen Lebensunterhalt anzusetzen; es handele sich nicht um Leistungen, mit denen besondere, außerhalb des gewöhnlichen Lebensunterhalts liegende Belastungen abgedeckt werden sollten.
Das LSG hat die Revision zugelassen. Gegen das Urteil haben alle Beteiligten Revisionen eingelegt. Der Kläger und der Beigeladene wollen erreichen, daß entgegen den insoweit übereinstimmenden Urteilen der Vorinstanzen das Kindergeld außer Ansatz bleibt, ferner, daß abweichend von der Auffassung des LSG und insoweit übereinstimmend mit dem Urteil des SG auch der Mehrbedarf und der Krankenversicherungsbeitrag unberücksichtigt bleiben. Sie wenden sich ferner gegen die Revision der Beklagten, mit der diese entgegen den insoweit übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen die Berücksichtigung auch des Wohngeldes verficht.
Der Kläger und der Beigeladene begründen ihre Revisionen im wesentlichen wie folgt: Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zur Nichtberücksichtigung des Kindergeldes in der Krankenversicherung des Bezugsberechtigten sei weitergeleitetes Kindergeld auch in der Versicherung des Kindes nicht als Grundlohn anzusehen. Nach neuem Kindergeldrecht seien auch alleinstehende Kinder bezugsberechtigt. Wie das Kindergeld müsse auch das Wohngeld als zweckbestimmte Leistung unberücksichtigt bleiben, ferner der Mehrbedarfszuschlag nach § 23 BSHG. Nach dem Urteil des BSG vom 21. Oktober 1980 (SozR 2200 § 180 Nr 5) sei auf den Zweck der Leistung abzustellen. Der Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit werde dem Hilfeempfänger speziell zum Ausgleich der durch die Behinderung entstehenden Mehraufwendungen gewährt. Es widerspreche dem Grundgedanken der Solidarität, Behinderte nur deshalb zu einer höheren Beitragsleistung heranzuziehen, weil sie für die Deckung ihres behinderungsbedingten Mehrbedarfs zweckbestimmte Leistungen erhielten. Eine solche Leistung sei auch der Krankenversicherungsbeitrag, den der Sozialhilfeträger übernehme und an die Krankenkasse entrichte; von ihm habe der Kläger keinen finanziellen Vorteil. Daß er damit umfassend gegen Krankheit geschützt werde und dieses einen Vermögensvorteil darstelle, rechtfertige die Anrechnung nicht, auch wenn der Sozialhilfeträger dadurch möglicherweise weit höhere Aufwendungen erspare. Jedenfalls könne, wenn man dem nicht folge, der Krankenversicherungsbeitrag nur in der Höhe angesetzt werden, wie er sich nach dem übrigen Grundlohn ergebe, nicht jedoch in einer fiktiven Höhe, wie ihn die Beklagte berechne.
Der Kläger und der Beigeladene beantragen sinngemäß,
1.
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, soweit es um Beiträge vom Kindergeld geht,
2.
das Urteil des LSG ferner aufzuheben, soweit der Mehrbedarf nach § 23 BSHG und der Krankenversicherungsbeitrag als beitragspflichtig angesehen worden sind, und insoweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,
3.
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
1.
die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen zurückzuweisen,
2.
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben, soweit der Klage hinsichtlich des Wohngeldes stattgegeben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Revision im wesentlichen aus: Ihrem Bescheid liege die Bedarfsberechnung im Bescheid über die Sozialhilfe zugrunde. Der dort errechnete Bedarf ändere sich wegen des Abzugs der anrechenbaren Einkünfte nicht, weil diese dem gleichen Zweck wie die Sozialhilfe dienten. Sozialhilfeleistungen seien nicht generell deswegen auszuklammern, weil sie zweckbestimmt seien. Vielmehr sei zu unterscheiden: Der Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt (auch in seinen einzelnen Bestandteilen, zB für Unterkunft) gehöre zu den beitragspflichtigen Einnahmen zum Lebensunterhalt. Außer Ansatz zu bleiben habe nur der Mehrbedarf für außergewöhnliche Aufwendungen in besonderen Lebenslagen (zB infolge Behinderung). Auch ein Wohngeld gehöre zu den anrechenbaren Einkünften für den allgemeinen Lebensunterhalt. Insofern bedürfe die frühere Rechtsprechung des BSG, das Wohngeld gehöre nicht zum Grundlohn (Urteil vom 25. November 1981, SozR 2200 § 180 Nr 7), der Überprüfung. Daß bei der Grundlohnbemessung Unterschiede zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten bestünden, habe der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. April 1984 (SozR 2200 § 180 Nr 18) anerkannt. Wenn nach diesem Urteil selbst nach Wohnlage Wohnlage unterschiedliche Mieten als beitragspflichtiger Mehrbedarf anzurechnen seien, könne für das auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende Wohngeld nichts anderes gelten. Nicht anzurechnen sei es nur, soweit es einen besonderen Wohnungsmehrbedarf (etwa infolge Behinderung) decken solle. Auch die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger bedeute für den Kläger einen finanziellen Vorteil, der als Grundlohn zu behandeln sei. Dabei sei der Krankenversicherungsbeitrag "hochzurechnen".
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Beteiligten sind zulässig. Bei der Revision des Beigeladenen ist das unbedenklich. Der Kläger hatte seine Revision zwar ursprünglich nur durch einen beim BSG nicht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt, gleichzeitig aber - innerhalb der Revisionsfrist - einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt. Als der Senat dem Kläger später Prozeßkostenhilfe bewilligte, lag ein - allerdings erst nach Ablauf der Revisionsfrist, aber innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangener - als Revisions- und Revisionsbegründungsschrift aufzufassender Schriftsatz eines zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 SGG) bereits vor. Unter diesen Umständen gewährt der Senat dem Kläger wegen der Versäumung der Revisionsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl § 67 Abs 2 Sätze 3 und 4 SGG). Dann ist auch seine Revision zulässig. Zulässig ist schließlich auch die Revision der Beklagten. Diese hat allerdings die Revisionsbegründungsfrist des § 164 Abs 2 Satz 1 SGG überschritten, so daß das Rechtsmittel als selbständige Revision unzulässig ist. Da für die fristgerecht eingelegte Revision der Beklagten die Revisionsbegründung jedoch noch zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem die Beklagte eine - mit der Begründung versehene - Anschlußrevision hätte einlegen können (§ 202 SGG iVm § 556 Abs 1, Abs 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung), hat der Senat ihre Revision als zulässige - unselbständige - Anschlußrevision aufgefaßt.
Die Revisionen sind im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begründet. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe des Beitrags ist dem Senat nicht möglich, weil hinsichtlich des Wohngeldes noch Feststellungen erforderlich sind. Von ihnen hängt die rechtmäßige Höhe der umstrittenen Beitragsforderung ab.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 2. März 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1983. Mit ihm hat die Beklagte die Höhe des Beitrags in der freiwilligen Krankenversicherung des Klägers vom 1. Januar 1981 an auf monatlich 68,40 DM festgesetzt. Bei der hiergegen gerichteten Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGG. Mit ihr begehrt der Kläger die Entscheidung, den Bescheid in der Beitragshöhe teilweise aufzuheben oder abzuändern. Allein auf die Anfechtungsklage hin kann über das Begehren des Klägers in vollem Umfang entschieden werden. Das gilt auch, wenn es nur teilweise begründet ist. Dann ist der Bescheid aufzuheben, soweit die Beitragsforderung über die rechtmäßige Höhe hinausgeht, und die Klage im übrigen abzuweisen. Eines weiteren Klageantrags dahin, die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung des Beitrags bestimmte Bezüge nicht zu berücksichtigen, bedarf es nicht.
Nach § 180 Abs 4 Satz 1 RVO setzt sich der Grundlohn freiwillig Versicherter, von dem die Beiträge in Hundertsteln des Grundlohns (Beitragssatz) zu erheben sind (§ 385 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 RVO), aus dem Arbeitsentgelt und sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt zusammen. Arbeitsentgelt hat der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1981 an nicht bezogen. Mithin kommen bei ihm allein "sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt" als beitragspflichtig in Betracht.
Das BSG hat sich schon wiederholt mit der Frage befaßt, ob und welche Sozialleistungen zu diesen Einnahmen gehören. Für die Beschädigten-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist das im Urteil vom 21. Oktober 1981 (BSGE 50, 243 = SozR 2200 § 180 Nr 5), für Wohngeld in den Urteilen vom 25. November 1981 und vom 2. Juni 1982 (SozR 2200 § 180 Nrn 7 und 10), für Kindergeld beim Bezugsberechtigten in den Urteilen vom 25. November 1981 und vom 9. Dezember 1981 (SozR 2200 § 180 Nrn 7 und 9) verneint, für die Witwengrundrente nach dem BVG hingegen im Urteil vom 9. Dezember 1981 (SozR 2200 § 180 Nr 8) bejaht worden. Bei Leistungen der Sozialhilfe hat der erkennende Senat im Fall einer schwerbehinderten, in einem Heim untergebrachten Versicherten zwischen - beitragsfreien - Hilfen in besonderen Lebenslagen (§§ 27 ff BSHG) und - beitragspflichtigen - Hilfen zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff BSHG) unterschieden (Urteil vom 15. Dezember 1983, BSGE 56, 101 = SozR 2200 § 180 Nr 15). Zum Grundlohn eines freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfängers gehören nach dem weiteren Urteil des Senats vom 11. April 1984 (SozR 2200 § 180 Nr 18 = SGb 1986, 164 mit Anm Trenk-Hinterberger) die laufenden Leistungen der Sozialhilfe, die der Sicherstellung des Lebensunterhalts dienen, wie der Regelsatz nach § 22 BSHG und die Miete für die Wohnung. In den beiden letztgenannten Urteilen hat der Senat auch dargelegt, daß Leistungen der Sozialhilfe nicht etwa allgemein als Einnahmen zum Lebensunterhalt iS des § 180 Abs 4 Satz 1 RVO ausscheiden (BSGE 56, 101, 102 im Anschluß an die noch zu früherem Recht ergangene Entscheidung SozR 2200 § 313 a Nr 4) und daß ihrer Berücksichtigung auch das Prinzip des Nachrangs (der Subsidiarität) der Sozialhilfe nicht entgegensteht (SozR 2200 § 180 Nr 18, S 56).
Diese Rechtsprechung hat zwischen den Einnahmen zum allgemeinen Lebensunterhalt, die Grundlohn sind, und solchen Einkünften unterschieden, die zweckbestimmt sind und nicht zum Grundlohn zählen. Die letztgenannten Zuwendungen werden aus sozialpolitischen Gründen gewährt, um einen besonderen schädigungsbedingten Mehraufwand (Beschädigten-Grundrente), besondere Belastungen (Kindergeld, Wohngeld) oder einen Bedarf unter besonderen Verhältnissen (Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen) auszugleichen. Sie sollen, damit der jeweilige Zweck erreicht werden kann, den Versicherten voll zur Verfügung stehen und auch durch eine Beitragserhebung zur Krankenversicherung nicht geschmälert werden. Demgegenüber sind Einnahmen, die - wie das Arbeitsentgelt bei versicherungspflichtig Beschäftigten und auch bei freiwillig Versicherten - lediglich zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts dienen, beitragspflichtiger Grundlohn. Die Abgrenzung zwischen den beitragsfreien zweckbestimmten Leistungen und den für den allgemeinen Lebensunterhalt bezogenen Einkünften stößt allerdings auf gewisse Schwierigkeiten. Denn zum einen ist bei den zweckbestimmten Leistungen die Zweckbestimmung vielfach nur allgemein vorhanden, nicht aber im Sinne einer zweckgebundenen Verwendung der Mittel ausgeprägt. Zum anderen kann der allgemeine Lebensbedarf je nach den Verhältnissen des Versicherten von bestimmten Aufwendungen mitgeprägt werden, die bei anderen Versicherten nicht anfallen, aber gleichwohl noch der allgemeinen Lebensführung und nicht schon der Bewältigung besonderer Lebenslagen zuzurechnen sind. Der Senat hält trotz dieser Abgrenzungsschwierigkeiten an der Unterscheidung zwischen beitragsfreien zweckbestimmten Einkünften und beitragspflichtigen Einnahmen zum allgemeinen Lebensunterhalt fest.
Um hiernach im vorliegenden Verfahren den Grundlohn des Klägers zu bestimmen, muß festgestellt werden, welche Einnahmen er vom 1. Januar 1981 an hatte und ob jede einzelne davon als "Einnahme zum Lebensunterhalt" iS des § 180 Abs 4 RVO anzusehen ist. Hiermit ist nicht vereinbar, daß die Beklagte in erster Linie von dem Bedarf ausgehen will, den der Sozialhilfeträger in seinem Bescheid über die Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Januar 1981 an mit monatlich 532,30 DM errechnet hat. Denn Sozialhilfe ist dem Kläger nicht in Höhe dieses Bedarfs, sondern, weil anzurechnende Einkünfte vorhanden waren, nur in entsprechend geringerer Höhe ausgezahlt worden. Daß die anzurechnenden Einkünfte nach Ansicht der Beklagten demselben Zweck dienten wie die Sozialhilfe, wenn diese in Höhe des errechneten Bedarfs ausgezahlt worden wäre, rechtfertigt es nicht, den Bedarf selbst als Grundlohn zu behandeln. Denn der Bedarf ist lediglich eine Rechnungsgröße bei der Ermittlung der Sozialhilfe, ist aber nicht den konkreten Einnahmen zum Lebensunterhalt gleichzusetzen, die dem Kläger zugeflossen sind. Aus diesem Grunde ist zu prüfen, ob die auf die Sozialhilfe angerechneten Einkünfte (Kindergeld und freiwilliger Unterhaltsbeitrag des Stiefbruders) selbst Einnahmen zum Lebensunterhalt im Sinne der genannten Vorschrift sind. Einer solchen Einzelprüfung bedarf es auch hinsichtlich der Beträge (Regelsatz, anteilige Miete und Mehrbedarf nach § 23 Abs 1 BSHG), aus denen der Sozialhilfeträger - nach Ermittlung des Bedarfs und Abzug anzurechnender Einkünfte - den ausgezahlten Gesamtbetrag der Sozialhilfe errechnet hat.
Entsprechend dem Urteil des Senats vom 11. April 1984 (SozR 2200 § 180 Nr 18) ist auch beim Kläger die Sozialhilfe Einnahme zum Lebensunterhalt, soweit sie zunächst auf den Regelsatz nach § 22 BSHG und die anteilige Miete für die Wohnung entfällt. Dieses bezweifeln auch der Kläger und der Beigeladene nicht. Alle Beteiligten gehen ferner zutreffend davon aus, daß die freiwillige monatliche Unterhaltszahlung des Stiefbruders zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählt. Umstritten ist hingegen, ob der Mehrbedarf, der vom Sozialhilfeträger übernommene Krankenversicherungsbeitrag, Kindergeld und Wohngeld ebenfalls zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören.
Der Senat hat die Frage, ob die wegen eines Mehrbedarfs nach § 23 BSHG gezahlte Sozialhilfe eine Einnahme zum Lebensunterhalt iS des § 180 Abs 4 Satz 1 RVO darstellt, im Urteil vom 11. April 1984 (SozR 2200 § 180 Nr 18) noch offen gelassen. Für den Mehrbedarf, der in die dem Kläger gezahlte Sozialhilfe und auf diesem Wege auch in die Beitragsbemessung durch die Beklagte Eingang gefunden hat, ist das nunmehr in Übereinstimmung mit dem LSG zu bejahen.
Ein Mehrbedarf von 20 vH des maßgebenden Regelsatzes war - außer für Personen nach Vollendung des 65. Lebensjahrs - schon nach § 23 Abs 1 Nr 2 in der ursprünglichen Fassung des BSHG vom 30. Juni 1961 (BGBl I S 815) auch für Personen anzuerkennen, die unter 65 Jahre alt und erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung waren, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Bedarf bestand. Diese Regelung ging auf § 21 Abs 1 Nr 2 des Regierungsentwurfs eines BSHG zurück und entsprach nach dessen Begründung im wesentlichen den Neuerungen, die das Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 (BGBl I S 967) eingeführt hatte und die in das BSHG übernommen werden sollten (BT-Drucks III/1799 S 42). Hiermit war (auch) § 11 b gemeint, der durch Art VII des genannten Änderungs- und Ergänzungsgesetzes in die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (RGBl I S 765) eingefügt worden war. Danach war bei alten oder schwer erwerbsbeschränkten Personen, die trotz wirtschaftlicher Lebensführung hilfsbedürftig waren, ein Mehrbedarf in Höhe von 20 vH des für sie maßgebenden Richtsatzes anzuerkennen. Dabei war alt im Sinne dieser Regelung, wer das 65. Lebensjahr vollendet hatte; schwer erwerbsbeschränkt war, wer die im einzelnen aufgeführten, an die Invalidität der gesetzlichen Rentenversicherung angelehnten Voraussetzungen erfüllte. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Änderungs- und Ergänzungsgesetz (BT-Drucks I/3440 S 10, zu § 11 b) ging die Mehrbedarfsregelung unbeschadet des Grundsatzes der Individualität, fußend auf Erfahrungen der Fürsorgepraxis, davon aus, daß bei alten und schwer erwerbsbeschränkten Personen wegen ihrer den sonstigen Unterstützten gegenüber erhöhten Hilfsbedürftigkeit auch ein erhöhter Bedarf vorliege, der in § 11 b Abs 1 allgemein anerkannt werde. Die Fürsorgeverbände seien also bei den genannten Hilfsbedürftigen nicht mehr gehalten, den erhöhten Bedarf im Einzelfall festzustellen; sie gewährten vielmehr den sich durch die Anwendung des § 11 b ergebenden Zuschlag grundsätzlich ohne die Feststellung seiner Notwendigkeit im einzelnen. Ein Mehrbedarf wegen Krankheit oder wegen Pflegebedürftigkeit sollte allerdings weiterhin im Einzelfall festgestellt und anerkannt werden, desgleichen ein - über die Pauschale hinausgehender - Mehrbedarf im Einzelfall. Andererseits sollte jedoch die pauschale Mehrleistung nicht gewährt werden, wenn sie offenbar nicht gerechtfertigt war. Diese letzte Einschränkung wurde in das BSHG von 1961 nicht übernommen. Später erhöhte Art 1 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BSHG vom 31. August 1965 (BGBl I S 1027) den anzuerkennenden Mehrbedarf auf 30 vH des maßgebenden Regelsatzes, den der Sozialhilfeträger Anfang 1981 auch beim Kläger angesetzt hat (30 vH des Regelsatzes von 261 DM = 78,30 DM). Mit der Neufassung des § 23 BSHG durch Art 21 Nr 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1523) ist der Mehrbedarf allerdings wieder auf 20 vH und durch Art 1 Nr 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des BSHG vom 21. Juni 1985 (BGBl I S 1081) die Altersgrenze von 65 auf 60 Jahre herabgesetzt worden.
Der Mehrbedarfszuschlag dient hiernach dem Ausgleich eines vermehrten Bedarfs infolge erhöhter Hilfsbedürftigkeit. Soweit er wegen Erwerbsunfähigkeit - oder nach § 23 Abs 1 Nr 1 BSHG wegen Überschreitens einer Altersgrenze - und ohne Prüfung einer entsprechenden Hilfsbedürftigkeit im Einzelfall gewährt wird, ist er eine pauschal erhöhte Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt für einen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers überdurchschnittlich Unterhaltsbedürftigen, ist also keine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des BSHG. Vielmehr findet sich die Rechtsgrundlage (§ 23 Abs 1 Nr 2 BSHG) im Abschnitt 2 des BSHG, der die Hilfe zum (allgemeinen) Lebensunterhalt zum Gegenstand hat. Gerade die Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG mit Ausnahme der - hier nicht vorliegenden - einmaligen Zuwendungen aus besonderen Anlässen sollten aber nach den Gesetzesmaterialien zu § 180 Abs 4 RVO zu den beitragspflichtigen Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen. Das hat der Senat bereits in dem Urteil vom 11. April 1984 (SozR 2200 § 180 Nr 18) näher dargelegt. Im übrigen wäre kein einleuchtender Grund dafür zu erkennen, daß der hier behandelte pauschale Mehrbedarfszuschlag beitragsfrei bleiben sollte, wenn die Übernahme der Miete - ebenfalls eine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - nach diesem Urteil beitragspflichtig ist.
Auch der Krankenversicherungsbeitrag, der vom Sozialhilfeträger nach § 13 Abs 1 Satz 1 BSHG bei Weiterversicherten zu übernehmen ist, gehört, wie das LSG zutreffend entschieden hat, zu den beitragspflichtigen laufenden Hilfen zum Lebensunterhalt. In § 13 BSHG ursprünglicher Fassung war die Übernahme des Beitrags zur Krankenversicherung nur für die Rentenantragsteller des § 315 a RVO vorgesehen. Dieses ging auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines BSHG zurück, wo es zur Begründung ua hieß (BT-Drucks III/1799, S 69 unter 5. - § 12a -): Ein beträchtlicher Teil dieses Personenkreises sei hilfsbedürftig im Sinne des BSHG oder werde es durch die Beitragszahlung. Die Krankenkassen hätten diesem Personenkreis alle Leistungen zu gewähren, ohne dafür Beiträge zu erhalten. Die Fürsorgeverbände hätten bisher eine Übernahme der Beiträge oftmals abgelehnt. Es sei daher notwendig, die Übernahme der Beiträge durch die Träger der Sozialhilfe verbindlich vorzusehen. Es handele sich hier nicht um eine sozialversicherungsrechtliche, sondern um eine fürsorgerechtliche Angelegenheit, die im Sozialhilfegesetz zu regeln sei. - Durch Art 1 Nr 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BSHG vom 14. August 1969 (BGBl I S 1153) wurde dem § 13 BSHG ein Absatz 2 angefügt, nach dessen Satz 1 Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung auch in sonstigen Fällen übernommen werden können, soweit sie angemessen sind. Hierdurch sollten nach der Begründung des Regierungsentwurfs dieses Gesetzes unterschiedliche Auffassungen in der Praxis beseitigt werden; von einer Regelung im Rahmen des Abschnitts 3 (Hilfe in besonderen Lebenslagen) wurde "im Hinblick auf die von den Fachkreisen in diesem Falle befürchtete Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmung und die damit verbundene zu starke Belastung der Träger der Sozialhilfe abgesehen" (BT-Drucks V/3495 S10, zu Nr 2 - § 13). Eine Pflicht zur Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge (außer für Rentenantragsteller) auch für Weiterversicherte iS des § 313 RVO begründete schließlich die Neufassung des § 13 BSHG durch Art 1 Nr 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des BSHG vom 25. März 1974 (BGBl I S 777). Sie ging auf einen Vorschlag des Bundestagsausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zurück, der es für angezeigt gehalten hatte, über den Regierungsentwurf hinausgehend im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen für solche Hilfeempfänger vorzusehen, die sich gemäß § 313 der RVO freiwillig weiterversichern wollten, und der davon auf der anderen Seite eine Entlastung der Sozialhilfe in anderen Bereichen, insbesondere in der Krankenhilfe, erwartete (BT-Drucks 7/1511, S 2, zu Art 1 Nr 1 - § 13 -).
Diese Entstehungsgeschichte des § 13 Abs 1 BSHG bestätigt die Systematik des BSHG, nach der die Pflicht des Sozialhilfeträgers zur Übernahme des Beitrags eines Weiterversicherten, wie es der Kläger nach der nicht beanstandeten Feststellung des LSG war, zu den Hilfen zum Lebensunterhalt und nicht zu den Hilfen in besonderen Lebenslagen gehört. Zwar ist diese Zuordnung bei der Änderung des BSHG im Jahre 1969, als § 13 Abs 2 BSHG die Sozialhilfeträger zunächst nur zur Übernahme des Beitrags von freiwillig Versicherten ermächtigte, aus finanziellen Gründen erfolgt, weil man im Falle einer Regelung als Hilfe in besonderen Lebenslagen eine zu starke Belastung der Sozialhilfeträger befürchtete. Als dann im Jahre 1974 jedoch die Übernahme der Beiträge von freiwillig nach § 313 RVO Weiterversicherten durch den Sozialhilfeträger zwingend vorgeschrieben wurde, ist der Gesetzgeber vom Charakter der Beitragsübernahme als Hilfe zum Lebensunterhalt ausgegangen. Wenn angesichts dieser Entwicklung des Sozialhilferechts bei der Neuregelung des Beitragsrechts freiwillig Versicherter in § 180 Abs 4 RVO im Jahre 1977 die (laufende) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zu den beitragspflichtigen Einnahmen zum Lebensunterhalt gerechnet wurde (BSG SozR 2200 § 180 Nr 18), so muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber an die bestehende Systematik des BSHG angeknüpft hat.
Demgemäß ist die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Sozialhilfeträger, wie die Materialien zeigen, schon bei ihrer erstmaligen Einführung als sozialhilferechtliche und nicht als sozialversicherungsrechtliche Regelung verstanden und deshalb in das BSHG und nicht in die RVO aufgenommen worden. Sie regelt nicht das Beitrags-Rechtsverhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Versicherten. Dieser ist vielmehr im Verhältnis zu der Krankenkasse, deren Mitglied er ist, allein zur Zahlung der Beiträge verpflichtet; die Krankenkasse kann sich mit ihren Beitragsforderungen nur an den versicherten Sozialhilfeempfänger als Beitragsschuldner halten. § 13 BSHG bietet, wie der Senat mit Urteil vom 11. Dezember 1986 bereits entschieden hat (SozR 5910 § 13 Nr 1), keine Rechtsgrundlage dafür, daß die Krankenkasse den Sozialhilfeträger unmittelbar auf Beitragszahlung in Anspruch nimmt. Im Verhältnis des freiwillig Versicherten zu seiner Krankenkasse stellt die Übernahme des Beitrags durch den Sozialhilfeträger damit keine krankenversicherungsrechtliche Freistellung des Versicherten von seiner Beitragsschuld, sondern eine sozialhilferechtlich geregelte geldwerte Zuwendung eines Dritten an den Versicherten dar, die als Einnahme zum Lebensunterhalt beitragspflichtig ist. Ähnlich hatte der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1981 (SozR 2200 § 180 Nr 8 aE) - allerdings zum Rechtszustand vor der Neuregelung des Beitragsrechts in der Krankenversicherung der Rentner - entschieden, daß der Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag eines freiwillig Versicherten Teil des Grundlohns war. Ob im übrigen bei einem freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger der Beitrag zunächst von diesem gezahlt und dann vom Sozialhilfeträger erstattet oder ob er von vornherein vom Sozialhilfeträger übernommen und unmittelbar an die Krankenkasse abgeführt wird, sind Modalitäten der Beitragszahlung, die die sachlich-rechtliche Einstufung der Sozialhilfe in Form der Beitragsübernahme als Einnahme zum Lebensunterhalt nicht beeinflussen.
Da der Beitrag, den der Sozialhilfeträger für einen Weiterversicherten übernimmt, hiernach selbst zu den beitragspflichtigen Einnahmen zum Lebensunterhalt gehört, ist auch von ihm selbst wiederum Beitrag zu erheben. Deshalb ist in einem Abtastverfahren aus allen beitragspflichtigen Einnahmen zum Lebensunterhalt - einschließlich des Beitrags - der Grundlohn zu ermitteln, aus dem sich unter Anwendung des einschlägigen Beitragssatzes der Kasse die Beitragshöhe ergibt. Diese Art der Beitragsberechnung ist in der Sozialversicherung auch bei einer Nettolohnvereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (§ 14 Abs 2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung -SGB 4-) üblich, bei der der Beitrag vom Bruttoentgelt zu berechnen und dieses im Abtastverfahren aus dem Nettoentgelt sowie dem Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen und aus der Lohnsteuer zu ermitteln ist, die der Arbeitgeber übernommen hat. In gleicher Weise ist auch hier vorzugehen und daher die Berechnungsweise der Beklagten als zutreffend anzusehen. Der Auffassung des Klägers und des Beigeladenen, der Beitrag dürfe - wenn er überhaupt beitragspflichtig sei - nur aus den übrigen Einnahmen zum Lebensunterhalt ermittelt werden, vermag der Senat nicht zuzustimmen.
Das Kindergeld, das der Kläger erhalten hat, gehört demgegenüber nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zum Lebensunterhalt. Insofern hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung fest, nach der diese zur Entlastung von Familien mit Kindern gewährte Sozialleistung uneingeschränkt für diesen Zweck zur Verfügung stehen soll. Das LSG weist allerdings zutreffend darauf hin, daß die bisherige Rechtsprechung Versicherte betraf, die selbst zum Bezug des Kindergeldes berechtigt waren. Hier kann es sich dagegen - jedenfalls zu Beginn des Zeitraums, für den die Beitragshöhe umstritten ist (ab 1. Januar 1981), - nur um Kindergeld gehandelt haben, das der Stiefbruder als Bezugsberechtigter für den Kläger als Pflegekind (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 des Bundeskindergeldgesetzes -BKGG-) oder als in seinen Haushalt aufgenommenen Bruder (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 3 BKGG) bezogen und an ihn ausgezahlt hat. Wenn indessen der erwähnte Zweck des Kindergeldes voll erreicht werden soll, muß es auch in solchen Fällen, in denen Bezugsberechtigter und Versicherter nicht identisch sind, beitragsfrei sein. Hierdurch wird eine unterschiedliche beitragsrechtliche Beurteilung des Kindergeldes vermieden, die auch die Zuordnung des Kindergeldes an alleinstehende Kinder erschweren würde; diese können nämlich selbst bezugsberechtigt sein, seit dem § 1 BKGG durch Art 1 Nr 1 des Elften Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 27. Juni 1985 (BGBl I S 1251) ein entsprechender Absatz 2 angefügt worden ist. Gegenüber den Gründen, die hiernach für die Beitragsfreiheit auch des vom Bezugsberechtigten an das versicherte Kind ausgezahlten Kindergeldbetrages sprechen, muß eine andere mögliche, an der Art der Einnahme ausgerichtete Betrachtungsweise zurücktreten, nach der vom Bezugsberechtigten weitergeleitetes Kindergeld in der Hand des Kindes Unterhalt und als solcher eine beitragspflichtige Einnahme wäre.
Der Senat hält auch an seiner Rechtsprechung fest, nach der das Wohngeld nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zum Lebensunterhalt gehört. Es muß - weil ausschließlich zur Sicherung eines angemessenen Wohnbedarfs gewährt - seinem sozialpolitischen Zweck ebenso wie das Kindergeld ungeschmälert erhalten bleiben. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Beklagten kein Widerspruch dazu, daß die Sozialhilfe in Höhe der übernommenen Miete beitragspflichtig ist. Denn diese gehört, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 11. April 1984 (SozR 2200 § 180 Nr 18 aE) dargelegt hat, zu dem Aufwand für den allgemeinen Lebensunterhalt und verfolgt nicht wie die Gewährung von Wohngeld einen bestimmten sozialpolitischen Zweck.
Hiernach ist die beitragsrechtliche Beurteilung von Wohngeld durch das LSG zwar dem Grunde nach zutreffend. Unklar ist aber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger Wohngeld bezogen hat und davon Beiträge erhoben worden sind. Das LSG hat im Tatbestand seines Urteils festgestellt, die Gesamteinnahmen des Klägers enthielten ua monatlich 125 DM Miete (Sozialhilfe) und 68 DM Wohngeld. Im angefochtenen Bescheid wird dem Grundlohn hingegen in erkennbarer Anlehnung an den Bescheid über die Sozialhilfe eine anteilige Miete von 193 DM zugrunde gelegt, während von einem Wohngeldbezug des Klägers weder in dem Beitragsbescheid der Beklagten noch im Bescheid des Sozialhilfeträgers über die Bewilligung von Sozialhilfe die Rede ist. Dieser Widerspruch zwischen den Feststellungen des LSG und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides muß ausgeräumt werden. Hierzu war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat den neuen Tatsachenvortrag der Beteiligten dazu im Revisionsverfahren nicht berücksichtigen kann.
Das LSG wird feststellen müssen, ob der anteilige Mietbedarf von monatlich 193DM, der vom Sozialhilfeträger angesetzt und von der Beklagten der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden ist, um beitragsfreies Wohngeld zu verringern ist. Dieses käme zunächst dann in Betracht, wenn der Kläger selbst Wohngeld bezogen, es anschließend aber an den Sozialhilfeträger abgeführt hätte. Sollte Mieter der gemeinsamen Wohnung und Bezieher von Wohngeld hierfür indes allein der Stiefbruder des Klägers gewesen sein, hätte der Sozialhilfeträger von der beim Kläger als dessen Mietbedarf angesetzten halben Miete die Hälfte des vom Stiefbruder empfangenen Wohngeldes abziehen können. Dem käme es wirtschaftlich gleich, wenn der Sozialhilfeträger zwar einerseits die Sozialhilfe unter Berücksichtigung der anteiligen, nicht um anteiliges Wohngeld gekürzten Miete berechnet und ausgezahlt hat, ihm aber die Hälfte des Wohngeldes auf anderem Wege wieder zugeflossen ist. Sofern dieser Ausgleich für die streitige Zeit noch bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens, dh bis zum Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 1983, stattgefunden hat, könnte das im Anschluß an das Urteil des Senats vom 27. November 1984 (BSGE 57, 240, 244 ff = SozR 2200 § 180 Nr 20) beitragsrechtlich noch berücksichtigt werden. Wäre hingegen bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens weiterhin Sozialhilfe in Höhe der anteiligen Miete gezahlt worden und eine Verringerung oder ein Ausgleich um (anteiliges) Wohngeld bis dahin nicht erfolgt, so wäre die Sozialhilfe in gleicher Höhe beitragspflichtig; Wohngeld könnte dann nur noch für die Zukunft beitragsmindernd berücksichtigt werden.
Zusammenfassend ergibt sich nach alledem die Höhe der Einnahmen, von denen der Beitrag zu erheben ist, beim Kläger einmal aus der gezahlten Sozialhilfe, in deren Berechnung als beitragspflichtige Beträge der Regelsatz, der Mehrbedarfszuschlag und - nach Klärung der Wohngeldfrage - die Miete Eingang gefunden haben. Hinzu kommen die Unterhaltszahlung des Stiefbruders und der Krankenversicherungsbeitrag. Dagegen bleiben Kindergeld und ein etwaiges Wohngeld außer Ansatz.
Das LSG wird auch darüber zu entscheiden haben, in welchem Umfang die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten (einschließlich des Revisionsverfahrens) zu erstatten haben.
Fundstellen