Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 11.06.1986) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm gewährten Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1935 geborene unverheiratete Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1970 in der Bundesrepublik Deutschland und war bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, vornehmlich im Baugewerbe. Nach den Feststellungen des LSG verfügte der Kläger während seiner Beschäftigungen nicht immer über Arbeitserlaubnisse. Ein im September 1980 gestellter Antrag des Klägers, ihm eine unbeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis zu erteilen, hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 28. Oktober 1980). Der Kläger erhielt jedoch im November 1980 eine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung bei der Tiefbaufirma H. … F. …, B. …, bei der er zuletzt am 28. Oktober 1981 beschäftigt war. Einen im Juni 1983 gestellten Antrag auf eine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung als Tiefbauhelfer bei K. D. …, B. …, lehnte die Beklagte ab, weil genügend bevorrechtigte Arbeiter zur Verfügung stünden (Bescheid vom 20. Juni 1983, Widerspruchsbescheid vom 26. August 1983). Die daraufhin mit dem Ziel, eine besondere Arbeitserlaubnis zu erhalten bzw die Rechtswidrigkeit der Ablehnung festzustellen, erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Kassel -SG- vom 2. Mai 1984 – S 5 Ar 290/83 –; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts -LSG- vom 13. März 1985 – L 6 Ar 854/84 –). Ohne Erfolg war auch der zwischenzeitliche Antrag des Klägers auf eine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung bei der Baufirma E. … H. …, L. … (Bescheid vom 17. Mai 1984).
Nachdem der Kläger die Beschäftigung bei der Bauunternehmung H. … F. … infolge deren Zahlungsunfähigkeit verloren hatte, bezog er vom 30. Oktober 1981 bis zum 21. Oktober 1982 Arbeitslosengeld (Alg) und vom 22. Oktober 1982 bis zum 18. Mai 1983 Alhi. Vom 19. Mai bis zum 7. Juli 1983 arbeitete der Kläger bei K. D. … in B. …; diese Beschäftigung mußte er aufgeben, weil ihm, wie oben erwähnt, die Arbeitserlaubnis versagt blieb.
Hiernach bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 17. August 1983; Ende des Bewilligungsabschnitts war der 30. Juni 1984 (Bescheid vom 29. August 1983). Mit dem angefochtenen Bescheid hob die Beklagte diese Bewilligung auf, anfänglich ab 30. September 1983, schließlich aber erst ab 24. Oktober 1983; die Beklagte begründete dies damit, daß sich nach einjährigen Vermittlungsbemühungen der deutsche Arbeitsmarkt für den des Deutschen nicht mächtigen Kläger als verschlossen erwiesen habe (Bescheide vom 20. Oktober 1983, 12. Januar 1984; Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1984).
Das SG hob die angefochtenen Bescheide auf (Urteil vom 2. Mai 1984). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. Juni 1986).
Zur Begründung seines Urteils hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, die Aufhebung der Alhi-Bewilligung mit Wirkung ab 24. Oktober 1983 sei zu Recht erfolgt, da nach Erlaß des Bewilligungsbescheides im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) eingetreten sei. Das sei hier der Fall, weil die Verfügbarkeit des Klägers iS des § 103 Abs 1 Nr 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und damit eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Alhi-Gewährung von diesem Zeitpunkt an nicht mehr vorgelegen habe. Der Kläger habe vom 24. Oktober 1983 an der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden, da der ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zugängliche Arbeitsmarkt ab diesem Zeitpunkt verschlossen gewesen sei. Entsprechend den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätzen sei von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für ausländische Arbeitnehmer auszugehen, wenn es der Beklagten trotz intensiver Bemühungen von mindestens einem Jahr Dauer nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden, für die dem ausländischen Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung bevorrechtigter deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitsloser eine Arbeitserlaubnis hätte erteilt werden können. Das sei hier der Fall. Der Kläger sei mangels besonderer Qualifikation für den gesamten gewerblichen Bereich im gesamten Bundesgebiet in Betracht gekommen. Erste konkrete Vermittlungsbemühungen seien am 16. März 1982, weitere im Mai 1982, am 22. Juli und 8. September 1982, 28. Februar, 26. April, 11. Mai, 17. und 24. August 1983 nachweisbar geschehen. Daß dem Kläger ein konkreter Arbeitsplatz nicht vorgeschlagen worden sei, stehe dem nicht entgegen; wenn die vorhandenen Stellen durch Deutsche oder bevorrechtigte Ausländer besetzt werden könnten, stellten schon Überlegungen und Prüfungen des zuständigen Vermittlers ausreichende Vermittlungsbemühungen dar. Im Falle des Klägers, der etwa einmal im Monat beim Arbeitsamt vorgesprochen habe, komme hinzu, daß der zuständige Hauptvermittler alle möglichen Bemühungen durchgeführt, insbesondere die Zeitschrift Markt und Chance, die Sofortausgleichslisten und Sondersausgleichsmeldungen ausgewertet und jeweils geprüft habe, ob eine Stelle für einen der bei ihm geführten Arbeitslosen in Frage käme. Dabei sei nicht nur der Baubereich, sondern jeglicher gewerbliche Bereich, insbesondere auch Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich (zB Gästebetreuer, hauswirtschaftliche und Reinigungsberufe) erfaßt worden. Daß eine Vermittlung nicht vorgenommen worden sei, sei auf die Arbeitsmarktlage zurückzuführen. So habe der Zeuge D. bekundet, daß während seiner Tätigkeit im Arbeitsamt Kassel bis März 1986 nicht eine Stelle im Helferbereich mit einem nichtbevorrechtigten Ausländer besetzt worden sei. Dem entspreche das Ergebnis der vom Kläger gestellten Arbeitserlaubnisanträge. Wenn der Kläger in jüngster Zeit (April 1986) vom Arbeitsamt Göttingen eine Arbeitserlaubnis für zwei Jahre als Pferdepfleger erhalten habe, beweise dies nicht das Gegenteil; denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Arbeitserlaubnis. So sei weder das Arbeitsamt Kassel noch die Fachvermittlungsstelle in Verden eingeschaltet worden, um zunächst Vermittlungsbemühungen für Deutsche oder gleichgestellte Ausländer durchzuführen. Es sei davon auszugehen, daß die vom Hauptvermittler geschilderten Vermittlungsbemühungen sowohl vom Umfang als auch von der zeitlichen Ausdehnung her gesehen ausreichend gewesen seien, um die Feststellung zu treffen, daß für den Kläger der deutsche Arbeitsmarkt verschlossen gewesen sei. Nach der Überzeugung des Senats hätten die Bemühungen ebenfalls den überregionalen Bereich abgedeckt. Zwar habe der Hauptvermittler ausgesagt, daß er sich bei Stellenangeboten allgemeiner Art auf den Bereich Kassel und den Tagespendelbereich beschränkt habe, dies gelte jedoch nicht für die Auswertung der Zeitschrift Markt und Chance, die Sofortausgleichslisten und die Sonderausgleichsmeldungen, da diese Stellenangebote des gesamten Bundesgebietes enthielten. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitslose über keine besonderen Qualifikationen verfüge, seien Vermittlungsbemühungen ausreichend, wenn die dem Vermittler zugehenden überregionalen Stellenangebote überprüft würden. Zusätzliche Bemühungen, insbesondere Befragungen anderer Arbeitsämter und Inserate in der Zeitschrift Markt und Chance könnten nicht verlangt werden. Zwar bestätigten sowohl die von dem Zeugen G. … Ende 1983 und 1984 durchgeführten Umfragen als auch die erfolglosen Inserate, daß zu Recht bei dem Kläger der Arbeitsmarkt als verschlossen angesehen worden sei, jedoch würden die Anforderungen überspitzt, wenn jedes Arbeitsamt von jedem anderen Arbeitsamt in regelmäßigen Abständen eine Auskunft darüber einholen müßte, ob ein ausländischer Helfer ohne Arbeitserlaubnis und ohne besondere Qualifikationen an anderer Stelle gebraucht werde. Es reiche aus, wenn der zuständige Vermittler aufmerksam verfolge, ob innerhalb oder außerhalb seines regionalen Bezirks eine Nachfrage nach solchen Arbeitskräften bestehe. Schließlich habe dem Kläger auch für die Fristdauer seiner Arbeitserlaubnis für die Firma H. … F. … der Arbeitsmarkt nicht offengestanden, da dieses Arbeitsverhältnis bereits im Oktober 1981 beendet worden sei.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 48 Abs 1 SGB 10, der §§ 103, 134 ff AFG und der §§ 103, 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hätten sich nach Bewilligung der Alhi die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Abgesehen von der ohnehin seit Jahren unverändert schlechten Arbeitsmarktsituation für ungelernte Arbeitskräfte sei im Zeitraum zwischen der Bewilligung der Alhi und deren Aufhebung keine wesentliche Änderung eingetreten. Ziehe man aus der Tatsache, daß bei der Besetzung offener Stellen ständig eine Vielzahl bevorrechtigter Arbeitnehmer vorhanden gewesen sei, den Schluß, daß der Arbeitsmarkt für ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis und damit auch für ihn verschlossen gewesen sei, so habe diese Situation bereits im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung vorgelegen und sich nicht erst nachträglich zu seinen Lasten ergeben. Rechtsirrig gehe das Berufungsgericht davon aus, daß der Arbeitsmarkt für ihn verschlossen sei. Daß dies nicht richtig sein könne, ergebe sich bereits daraus, daß es ihm immer wieder gelungen sei, offene Stellen zu finden, die die Beklagte nicht mit bevorrechtigten Arbeitslosen habe besetzen können. Zu Unrecht sei ihm für diese Tätigkeit die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verweigert worden. Es müsse nämlich dem Arbeitgeber freigestellt werden, wie er freie Arbeitsplätze besetzen wolle. Sei der Arbeitgeber nicht bereit, einen anderen Bewerber einzustellen, könne einem ausländischen Arbeitslosen nicht wegen des Vorrangs deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis verweigert werden. Gegen das Verschlossensein des Arbeitsmarkts spreche auch die erfolgte Erteilung der Arbeitserlaubnis als Pferdepfleger. Schließlich sei die Verfügbarkeit vom Berufungsgericht auch deshalb fehlerhaft verneint worden, weil die Vermittlungsbemühungen der Beklagten weder hinsichtlich ihres Umfanges noch ihrer Dauer nach den nach der Rechtsprechung an den Nachweis der Verschlossenheit des Arbeitsmarkts zu stellenden Anforderungen genügten. In zeitlicher Hinsicht fehle es am Erfordernis mindestens einjähriger erfolgloser Vermittlungsbemühungen, da die Beklagte seit Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit sich lediglich in den Monaten September und Oktober 1983 um seine Vermittlung bemüht habe. Es dürfe nicht willkürlich auf frühere Vermittlungsanstrengungen zurückgegriffen werden, wenn – wie hier – durch Arbeitsaufnahme die Arbeitslosigkeit unterbrochen worden sei, zumal da während eines Beschäftigungsverhältnisses eine Vermittlung nicht in Betracht komme. Was den Umfang der Vermittlungsanstrengungen betreffe, hätten sich diese auf den industriell-gewerblichen Bereich beschränkt. Die Beklagte hätte indes auch versuchen müssen, ihn in Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich zu vermitteln. Zu Unrecht habe das LSG Gegenteiliges den Zeugenaussagen entnommen. Der als Zeuge vernommene Hauptvermittler D. habe ausgesagt, er habe alle möglichen Vermittlungsbemühungen durchgeführt, und dabei nicht nur den Baubereich, sondern auch jeglichen gewerblichen Bereich erfaßt. Das Berufungsgericht habe hieraus den Schluß gezogen, daß auch Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich angesprochen wären. Die Schlußfolgerung sei der von der Beklagten dem Berufungsgericht vorgelegten Stellungnahme entnommen worden, die der Zeuge G. … für das Landesarbeitsamt erstellt habe. Dessen Aussagen hätten sich jedoch auf die Vermittlungsbemühungen im Falle des Klägers nicht bezogen. Er habe ausdrücklich erklärt, daß er über konkrete Vermittlungsbemühungen bezüglich des Klägers nichts sagen könne. Im übrigen seien auch die Ausführungen des Zeugen G. … offenkundig falsch. Während der Zeuge ausgesagt habe, er habe ab Ende 1983 durchgängig in der Zeitschrift Markt und Chance Bewerber aus dem Helferbereich im gewerblichen Sektor angeboten, und zwar im Bau-, Metall-, Hotel- und Gaststättenbereich, bezögen sich die Anzeigen auf Stellenbewerber, die überwiegend im Bauhaupt- und Baunebengewerbe tätig gewesen seien, jedoch für alle anderen Helfertätigkeiten im gewerblich-industriellen Bereich eingesetzt werden könnten. Vom Dienstleistungsbereich sei überhaupt nicht die Rede. Wenn der Zeuge, wie er ausgesagt habe, sich die Arbeitserlaubnisvorgänge im gesamten industriell-gewerblichen Bereich vorlegen lasse, werde deutlich, daß er mit dem nichtindustriellen Bereich nichts zu tun habe. Berücksichtige man, daß der Zeuge D. für die Vermittlung im Bereich des Baugewerbes zuständig gewesen sei, werde deutlich, daß offensichtlich nur die dem Baugewerbe verwandten Bereiche des gesamten Industriegewerbes von ihm erfaßt seien. Hätte das Berufungsgericht aber danach gefragt, welche konkreten Vermittlungsbemühungen im nichtindustriellen Bereich unternommen worden seien, hätte die Beweisaufnahme ergeben können, daß hier überhaupt keine Anstrengungen unternommen worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung für zutreffend. Entgegen der Auffassung der Revision sei dem LSG kein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen. Aufgrund der Aussagen des Zeugen D. habe für das LSG keine Veranlassung bestanden, nachzufragen, was der Zeuge mit „jegliche gewerbliche Bereiche” gemeint habe. Der Zeuge D. habe vielmehr zweifelsfrei ausgesagt, daß er jeweils überprüft habe, ob einer der ca 1.000 Arbeitslosen, für die er zuständig gewesen sei, für die jeweils angebotene Stelle in Frage gekommen sei. Damit sei nicht nur sein eigener Bereich, der Baubereich, sondern auch jeglicher gewerbliche Bereich erfaßt worden. Weiter habe der Zeuge ausgeführt, er habe auch Bereiche, die unter die Zuständigkeit der anderen Hauptvermittler gefallen seien, hinsichtlich der Frage einer möglichen Unterbringung des Klägers abgedeckt. Zu Recht habe das Berufungsgericht deshalb den Schluß ziehen können, daß damit auch Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich angesprochen worden seien. Die Aussagen des ebenfalls vom Gericht vernommenen Zeugen G. … bezögen sich zwar nicht auf konkrete Vermittlungsbemühungen bezüglich des Klägers, zeigten jedoch deutlich die arbeitsmarktlichen Gegebenheiten im entscheidungserheblichen Zeitraum auf. Im übrigen hätten sie keinen Einfluß auf die gerichtliche Entscheidung gehabt. Abgesehen von zwei kurzfristigen Beschäftigungen sei der Kläger seit dem 29. Oktober 1981 arbeitslos. Lediglich in der Zeit vom 9. bis 11. August 1982 sei er als Arbeitnehmer tätig gewesen, sei jedoch nach dreitägiger Tätigkeit wegen Nichteignung entlassen worden. Eine weitere Unterbrechung habe sich vom 19. Mai bis 7. Juli 1983 ergeben. In dieser Zeit habe der Kläger eine Tätigkeit als Tiefbauhelfer ausgeübt, ohne hierfür eine Arbeitserlaubnis zu besitzen. Das LSG habe festgestellt, daß die ersten konkreten Vermittlungsbemühungen zumindest am 16. März 1982 unternommen worden seien. Die Vermittlungsbemühungen hätten sich somit weit über den festgelegten Zeitraum von einem Jahr erstreckt, selbst wenn man die Zeiträume, in denen der Kläger beschäftigt gewesen sei, außer Betracht lasse. Irrig sei die Auffassung der Revision, die für den Anspruch des Klägers maßgeblichen Verhältnisse hätten sich seit der Alhi-Bewilligung nicht wesentlich geändert. Wie das BSG entschieden habe, trete eine Änderung ein, wenn das Arbeitsamt nach Ablauf der Prüffrist zu dem Ergebnis gelange, daß der Arbeitsmarkt verschlossen sei.
Der Kläger hat auf Anforderung des Senats den Bescheid vom 29. August 1983 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
In der Revisionsinstanz fortwirkende Verstöße der Vorinstanzen gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, die im öffentlichen Interesse zu beachten und bei einer zulässigen Revision vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, stehen einer Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen. Die Berufung der Beklagten unterfiel nicht der Vorschrift des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG, wonach dieses Rechtsmittel nicht zulässig ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen (3 Monaten). Die Berufung betraf nämlich Alhi für die Zeit vom 24. Oktober 1983 bis 30. Juni 1984; denn wäre die vom SG ausgesprochene Aufhebung der angefochtenen Bescheide rechtskräftig geworden, hätte die Beklagte aufgrund des damit wiederhergestellten Bewilligungsbescheides vom 29. August 1983 für diese Zeit Alhi erbringen müssen. Entgegen der Aktenverfügung vom 25. August 1983 ist dem Kläger mit dem Bewilligungsbescheid die Alhi nicht nur bis zum 29. September 1983 einschließlich, sondern bis zum 30. Juni 1984 bewilligt worden, zu dem nach dem maßgeblichen Inhalt des dem Kläger erteilten Bewilligungsbescheides der Bewilligungsabschnitt endete; denn ein früheres Ende der Alhi-Bewilligung ist dem Bewilligungsbescheid nicht zu entnehmen. Damit steht auch fest, daß die Vorinstanzen zutreffend die Anfechtungsklage als die gegebene Klageart angesehen haben. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte nicht lediglich die Bewilligung von Alhi über den 29. September bzw schließlich über den 23. Oktober 1983 hinaus abgelehnt, sondern auch die aufgrund der Aktenverfügung vom 25. August 1983 durch den vom Kläger vorgelegten Bescheid vom 29. August 1983 erfolgte Alhi-Bewilligung aufgehoben, wie dies die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend zum Ausdruck gebracht hat. Wird aber eine Bewilligung aufgehoben, erreicht der Betroffene sein Klagziel schon mit der Wiederherstellung der Bewilligung durch die Beseitigung des Aufhebungsbescheides, so daß neben der Anfechtung für eine Klage auf Zahlung der streitigen Leistung regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit die Bewilligung reicht (vgl BSGE 48, 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr 19; BSGE 49, 197, 198 f).
Auch in der Sache ist die Entscheidung des LSG zu bestätigen. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Bescheid vom 29. August 1983 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine die Aufhebung der Alhi-Bewilligung rechtfertigende wesentliche Änderung ist eingetreten; denn die Verfügbarkeit des Klägers als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi (§ 134 Abs 1 Nr 1 AFG) ist weggefallen, während sie beim Erlaß des Bewilligungsbescheides noch gegeben war.
Der Arbeitslose steht der Arbeitsvermittlung nur dann zur Verfügung, wenn er ua eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben darf (§ 134 Abs 4, § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG). Arbeitnehmer, die nicht Deutsche iS des Art 116 des Grundgesetzes (GG) sind, benötigen hierfür nach § 19 Abs 1 Satz 1 AFG eine Arbeitserlaubnis, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Einer Arbeitserlaubnis bedarf hiernach auch der aus Jugoslawien stammende Kläger; denn zugunsten jugoslawischer Arbeitnehmer ist in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt noch anderweitig eine Ausnahme vorgesehen (vgl BSGE 43, 153, 156 = SozR 4100 § 19 Nr 2; BSGE 44, 82, 84 = SozR 4100 § 19 Nr 3; BSG SozR 4100 § 103 Nr 22). Allerdings liegt insoweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht vor; denn über eine Arbeitserlaubnis, aufgrund deren er eine Beschäftigung hätte ausüben dürfen, verfügte der Kläger weder im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung noch ab 24. Oktober 1983. Die im November 1980 erteilte Erlaubnis für eine Beschäftigung bei der Tiefbau-Firma F. … galt ausschließlich für eine Beschäftigung bei dieser Firma. Sie ermöglichte also, selbst wenn sie nicht für zwei, sondern gemäß § 4 Abs 1 Satz 2 der Arbeitserlaubnis-Verordnung (ArbErlaubV) für drei Jahre erteilt worden sein sollte, im Herbst 1983 dem Kläger eine Beschäftigung nur, wenn eine Wiedereinstellung bei diesem insolvent gewordenen Arbeitgeber in Betracht gekommen wäre, was jedoch offenbar nicht der Fall war.
Indessen ist die Verfügbarkeit nicht schon zu verneinen, wenn ein ausländischer Arbeitsloser über keine gültige Arbeitserlaubnis verfügt. Es genügt, wenn der Arbeitslose erwarten kann, bei einer Beschäftigungsmöglichkeit eine Arbeitserlaubnis zu erhalten; dabei macht es keinen Unterschied, ob die Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs 4 Satz 2 AFG, § 2 ArbErlaubV unabhängig vom Arbeitsmarkt oder gemäß § 19 Abs 1 Satz 2 AFG, § 1 ArbErlaubV nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zu erteilen ist. Ein Arbeitsloser, der für eine Beschäftigung über die dafür erforderliche Arbeitserlaubnis nicht verfügt, darf dagegen iS des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht ausüben, wenn er eine arbeitsmarktunabhängige Arbeitserlaubnis nicht beanspruchen kann und wegen des Vorrangs der deutschen Arbeitnehmer und angesichts der ausländischen Arbeitnehmer, die den deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt sind oder aufgrund gültiger Arbeitserlaubnisse beschäftigt werden dürfen, in absehbarer Zeit mit einer Arbeitserlaubnis nach Lage und Entwicklung des deutschen Arbeitsmarkts für eine Beschäftigung nicht mehr rechnen kann, für die er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und dem Umfang seiner Arbeitsbereitschaft in Betracht kommt (sogenanntes Verschlossensein des deutschen Arbeitsmarkts für ausländische Arbeitslose, vgl BSGE 43, 153, 160 = SozR 4100 § 19 Nr 2; BSGE 45, 153, 158 f = SozR 4100 § 103 Nr 10; SozR 4100 § 19 Nr 6; SozR 4100 § 103 Nrn 14, 22, 29; SozR 1300 § 48 Nr 28). Wie auch sonst der Wegfall der Verfügbarkeit die Beklagte gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10 berechtigt, eine Alhi-Bewilligung wegen wesentlicher Änderung in den Verhältnissen aufzuheben, ist sie hierzu auch dann berechtigt, wenn die Erwartung nicht mehr gerechtfertigt ist, daß einem ausländischen Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis erteilt wird. Letzteres ist hier der Fall.
Eine Änderung liegt allerdings insoweit nicht vor, als der Kläger weder vor noch nach der Alhi-Bewilligung vom 29. August 1983 unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis hatte. Die 1983 erhobene Klage ua auf eine besondere, ausschließlich auf arbeitsmarktunabhängige Rechtsgründe stützbare Arbeitserlaubnis hatte, wie erwähnt, keinen Erfolg (Urteile des SG vom 2. Mai 1984 und des LSG vom 13. März 1985). Dagegen ist eine Änderung in den wesentlichen Verhältnissen eingetreten, weil ab 24. Oktober 1983 mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts in absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen war oder, anders gewendet, der deutsche Arbeitsmarkt sich für den Kläger inzwischen als verschlossen erwiesen hatte. Daß dann, wenn der deutsche Arbeitsmarkt für einen ausländischen Arbeitnehmer, der eine Arbeitserlaubnis benötigt, verschlossen ist, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10 gegeben sein kann, hat der Senat schon entschieden (SozR 1300 § 48 Nr 28).
Verschlossen in diesem Sinne ist der Arbeitsmarkt dem ausländischen Arbeitslosen regelmäßig nicht schon bei Ungewißheit, ob und wann und für welche Arbeit eine Arbeitserlaubnis in Betracht kommt; denn solange es im Geltungsbereich des AFG einen Bedarf an ausländischen Arbeitnehmern in dem Berufsbereich, dem der einzelne angehört, oder im Bereich ungelernter Arbeitskräfte gibt, ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß eine Beschäftigung gefunden wird, für die eine Arbeitserlaubnis erteilt werden darf. Wenn sich aber trotz intensiver Vermittlungsbemühungen, die mindestens ein Jahr gedauert haben, für einen bestimmten Arbeitslosen keine Beschäftigung finden läßt, für die ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, und eine alsbaldige grundlegende Änderung des für den Arbeitslosen in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht zu erwarten ist, kann dies den auf tatsächlichem Gebiet liegenden, eine Prognose einschließenden Schluß zulassen, es gebe keine Stelle, für die ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, (vgl BSGE 43, 153, 162 = SozR 4100 § 19 Nr 2; BSG SozR 4100 § 103 Nr 22).
Die vom LSG bestätigte Schlußfolgerung der Beklagten, daß der deutsche Arbeitsmarkt dem Kläger ab 24. Oktober 1983 verschlossen war, es also damals keine Stelle gab, in die der Kläger mit einer Arbeitserlaubnis vermittelt werden konnte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Schlußfolgerung dieser Art voraus, daß die Beklagte während der Prüfzeit von einem Jahr eine nachhaltige, fortgesetzte Tätigkeit in dem Sinne entfaltet hat, daß bei jeder gemeldeten offenen Stelle, die für den ausländischen Arbeitsuchenden in Betracht kommt, geprüft wird, ob er dorthin vermittelt und ob ihm hierfür eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann (BSGE 43, 153, 162 = SozR 4100 § 19 Nr 2; BSGE 45, 153, 160 = SozR 4100 § 103 Nr 10; SozR 4100 § 19 Nr 6; SozR 4100 § 103 Nr 22). Das ist hier geschehen; denn nach den getroffenen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), waren die Vermittlungsbemühungen der Beklagten in zeitlicher, fachlicher und räumlicher Hinsicht ausreichend.
Fehl geht der Einwand der Revision, die Vermittlungsbemühungen hätten sich nicht über ein Jahr erstreckt, weil die Beklagte seit Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit sich lediglich ab August 1983 um eine Vermittlung habe kümmern können. Allerdings wäre die Prüfzeit von einem Jahr nicht eingehalten, wenn die Vermittlungsbemühungen außer Betracht zu bleiben hätten, die die Beklagte vor Aufnahme des letzten Beschäftigungsverhältnisses am 19. Mai 1983 angestellt hat. Zwar dürfte im allgemeinen eine neue Prüfzeit von einem Jahr erforderlich sein, wenn für den Arbeitslosen eine Beschäftigung gefunden worden ist, für die ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werden konnte; denn ein solcher Vorfall dokumentiert im allgemeinen, daß diesem Arbeitslosen zu dieser Zeit der deutsche Arbeitsmarkt nicht verschlossen war. Indessen ist dem Kläger für die den Alhi-Bezug unterbrechende Beschäftigung vom 19. Mai bis 7. Juli 1983 bei K. D. … eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt worden, und zwar deshalb nicht, weil es genügend bevorrechtigte Arbeitsuchende für Arbeitsangebote dieser Art gab. Es bestehen daher im vorliegenden Fall keine Bedenken, auf das Ergebnis von Vermittlungsbemühungen vor dieser Beschäftigung zurückzugreifen. Hiernach hat die Beklagte aber nach den Feststellungen des LSG sich jedenfalls ab Mitte März 1982 um eine Vermittlung bemüht, so daß der Prüfzeitraum von einem Jahr schon vor Aufnahme der Beschäftigung bei K. D. … abgelaufen war.
Ebenso steht der Schlußfolgerung, daß dem Kläger nach mindestens einjährigen vergeblichen Vermittlungsbemühungen der deutsche Arbeitsmarkt verschlossen ist, nicht entgegen, daß dem Kläger kein Stellenangebot gemacht worden ist, und zwar weder als Bauhelfer, als der der Kläger bislang hauptsächlich tätig geworden ist, noch in Dienstleistungsbereichen. Die Vermittlungsbemühungen, die in der Prüfzeit von der Beklagten erwartet werden, müssen nämlich nicht zum Angebot von Arbeitsstellen geführt haben; sie können sich ggf auf gedankliche Operationen beschränken, wenn durch sie nur gewährleistet wird, daß bei jeder gemeldeten offenen Stelle geprüft wird, ob sie trotz des Vorrangs deutscher und der den deutschen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmer mit dem ausländischen Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis besetzt werden kann (BSG SozR 4100 § 19 Nr 6 und § 103 Nr 22). Letzteres ist hier geschehen, und zwar nach den Feststellungen des LSG auch in bezug auf offene Stellen aus anderen als den Baubereichen. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision, denen zufolge § 103 SGG und § 128 SGG verletzt seien, gehen fehl.
Was die Aufklärungsrüge angeht, übersieht die Revision, daß das LSG überzeugt war, daß der Zeuge D. seine Vermittlungsbemühungen auch auf Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich erstreckt hatte, soweit diese Tätigkeiten von Arbeitern ausgeübt werden. Das LSG war infolgedessen nicht veranlaßt, hierzu noch Beweis zu erheben. Was aber diese Überzeugung des LSG betrifft, wäre sie nur dann der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zugrunde zu legen, wenn das LSG die Grenzen des ihm zustehenden Rechts auf freie Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) verletzt und der Kläger dies gerügt hätte. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn das Tatsachengericht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hat. Daß dies der Fall ist, hat die Revision nicht dargetan. Das Tatsachengericht überschreitet die Grenze seines Rechts, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, noch nicht, wenn auch eine andere Beweiswürdigung möglich oder gar naheliegend ist, sondern erst dann, wenn die Beweiswürdigung zwingend zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. So kann von einem Verstoß gegen die Denkgesetze nur dann gesprochen werden, wenn aus den Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, jede andere nicht denkbar ist und das Gericht die allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat; kommen dagegen verschiedene Schlußfolgerungen in Betracht und hält das Gericht eine davon für die richtige, liegt kein Verstoß gegen Denkgesetze vor. Die Revision weist daher keine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG durch das LSG nach, sondern würdigt lediglich das Verfahrensergebnis anders, als dies das LSG getan hat, wenn sie geltend macht, aus den Zeugenaussagen und den Akten sei zu entnehmen, daß sich die Vermittlung des Klägers nicht auf Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich erstreckt habe.
Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten haben sich auch in räumlicher Beziehung nicht auf einen Arbeitsamtsbezirk beschränkt. Zur Prüfung des Verschlossenseins des Arbeitsmarkts sind, wie die Revision zu Recht hervorhebt, grundsätzlich auch die Möglichkeiten einer überörtlichen Vermittlung auszuschöpfen, also die Möglichkeiten des Arbeitskräfteausgleichs über den Arbeitsamtsbezirk hinaus auf Landes- oder Bundesebene wahrzunehmen; denn die Beklagte hat Arbeitnehmer regional nicht nur in einem Arbeitsamtsbezirk, sondern innerhalb des gesamten Bundesgebiets (einschließlich West-Berlins) zu vermitteln, sofern nicht aus persönlichen Gründen eine Einschränkung geboten ist (BSGE 43, 153, 162 = SozR 4100 § 19 Nr 2). Es ist daher in Fällen vorliegender Art auch zu erwägen, ob nach Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Bundesgebiet für den ausländischen Arbeitslosen geeignete Stellen in nennenswertem Umfange vorhanden sind (BSG SozR 4100 § 103 Nr 29). Indessen hat die Beklagte dies hier beachtet, indem der Vermittler, wie das LSG festgestellt hat, Sonderausgleichsmeldungen, Sofortausgleichslisten und die Zeitschrift Markt und Chance ausgewertet hat. Prüfungen dieser Art genügen. Anfragen an andere Arbeitsämter derart, wie sie nach den Feststellungen des LSG das Arbeitsamt Kassel ab Ende 1983 vorgenommen hat, sind nicht erforderlich; denn es kann davon ausgegangen werden, daß freie Arbeitsstellen, die durch das Arbeitskräftepotential einer Region nicht besetzt werden können, in den dem überörtlichen Ausgleich dienenden Sonderausgleichsmeldungen und Sofortausgleichslisten erscheinen. Etwas anderes hätte in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, wie sie hier im fraglichen Zeitraum gegeben waren, für ungelernte ausländische Arbeitskräfte nur dann zu gelten, wenn allgemein bekannt gewesen wäre, daß in einem bestimmten Arbeitsamtsbezirk oder in einer bestimmten Region ein unbefriedigter Bedarf an ungelernten Arbeitskräften bestand. Das wird von der Revision jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Ist eine Vermittlung des ausländischen Arbeitslosen nicht möglich, hat die Beklagte des weiteren zu prüfen, ob durch berufliche Fortbildung und Umschulung in Berufe, in denen bessere Unterbringungschancen bestehen, die Unterbringung des ausländischen Arbeitnehmers gefördert werden kann (BSGE 43, 153, 162 = SozR 4100 § 19 Nr 2; BSGE 45, 153, 160 = SozR 4100 § 103 Nr 10; SozR 4100 § 19 Nr 6 und § 103 Nr 22). Bildungsmaßnahmen kamen jedoch im Falle des Klägers nicht in Betracht, da dieser trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt.
Schließlich ist auch die aus dem Sachverhalt gezogene Schlußfolgerung des LSG, daß der dem Kläger zugängliche Arbeitsmarkt verschlossen war, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist tatsächlicher Art und kann daher nur beanstandet werden, wenn in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 163 SGG). Hieran fehlt es.
Daß es dem Kläger, wie die Revision geltend macht, immer wieder gelungen ist, zu seiner Einstellung bereite Arbeitgeber zu finden, steht dem Schluß, daß ihm der Arbeitsmarkt verschlossen ist, denknotwendig nicht entgegen. Die erfolgreiche Arbeitssuche des Klägers wäre nämlich hinsichtlich des Verschlossenseins des Arbeitsmarkts nur erheblich, wenn dem Kläger für die jeweilige Arbeitsgelegenheit eine Arbeitserlaubnis hätte erteilt werden können. Das ist aber nicht schon deshalb der Fall, weil der Arbeitgeber nur den Kläger und keinen anderen Arbeitnehmer einstellen wollte. Es würde nämlich, wie der Senat wiederholt entschieden hat, dem Zweck des Arbeitserlaubniserfordernisses, den Vorrang deutscher Arbeitnehmer auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu sichern, widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts eine Arbeitserlaubnis zu erteilen wäre, nur weil es Arbeitnehmer und Arbeitgeber übereinstimmend wünschen (BSGE 45, 153, 158 = SozR 4100 § 103 Nr 10; BSGE 47, 93, 98 f = SozR 4100 § 19 Nr 8; SozR 4100 § 19 Nr 9). Nur wenn der Arbeitgeber aus besonderen, objektiv und sachlich gerechtfertigten Gründen die Beschäftigung eines bestimmten Ausländers anstrebt oder wenn der Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz mit einem Deutschen, einem bevorrechtigten Ausländer oder einem Ausländer mit einer Arbeitserlaubnis in angemessener Zeit nicht besetzen kann, wird der Vorrang nicht berührt (BSGE 47, 93, 99 = SozR 4100 § 19 Nr 8; SozR 4210 § 2 Nr 9; SozR 4100 § 19 Nr 9; BSGE 54, 14, 20 = SozR 4100 § 19 Nr 16). Daß aber die Arbeitgeber, die zur Einstellung des Klägers bereit waren, ihren Arbeitskräftebedarf anderweit nicht decken konnten, hat das LSG nicht festgestellt. Es liegen dafür auch nicht die geringsten Anhaltspunkte vor.
Ebenso steht der Überzeugung des LSG, daß der Arbeitsmarkt für den Kläger ab 24. Oktober 1983 verschlossen war, nicht entgegen, daß dem Kläger 1986 eine Arbeitserlaubnis erteilt worden ist; denn maßgebend ist allein, ob der Kläger ab 24. Oktober 1983 erwarten konnte, in absehbarer Zeit noch eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Daß dies nicht der Fall war, hat das LSG verfahrensfehlerfrei festgestellt. Die vom LSG bestätigte Feststellung der Beklagten, daß dem Kläger der Arbeitsmarkt verschlossen ist, enthält eine Prognose; eine Prognose ist in dem Zeitpunkt, in dem sie gestellt wird, nicht schon deshalb unrichtig, weil nachträglich erwartungswidrig das Gegenteil eintritt. Abgesehen davon hat das LSG auch darauf hingewiesen, aus welchen Gründen es die erteilte Arbeitserlaubnis im vorliegenden Falle für ungeeignet hält, die für 1983 gestellte Prognose zu widerlegen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen festzustellen, die bei der AlhiBewilligung am 29. August 1983 vorgelegen haben. Dem steht nicht entgegen, daß zwischen Bewilligung und Aufhebung nicht einmal zwei Monate liegen. Wenn auch eine wesentliche Änderung in bezug darauf, ob der Arbeitsmarkt offen oder verschlossen ist, zunächst voraussetzt, daß die Prüfzeit von einem Jahr abgelaufen ist, ist es nicht erforderlich, daß gerade seit der Bewilligung ein Jahr vergangen ist; denn der Lauf der Prüfzeit beginnt unabhängig davon, wann eine Leistung bewilligt wird. Es braucht auch in bezug auf Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes oder der Arbeitsmarktlage für bestimmte Arbeitnehmergruppen zwischen Bewilligung und Aufhebung keine Änderung eingetreten zu sein; denn ob einem Arbeitslosen der Arbeitsmarkt verschlossen ist, richtet sich nicht nach der allgemeinen Lage und Entwicklung, sondern danach, wie sich der Arbeitsmarkt gerade für den betroffenen einzelnen Arbeitslosen darstellt. Da die Regeln, die die Rechtsprechung des BSG zu der Frage, unter welchen Umständen ein ausländischer Arbeitsloser ohne Arbeitserlaubnis angesichts des Vorrangs deutscher Arbeitnehmer iS des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG eine Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt ausüben darf, Tatbestandsmerkmale für die Verfügbarkeit darstellen (BSG SozR 1300 § 48 Nr 28), genügt vielmehr, daß nunmehr das Verschlossensein des Arbeitsmarktes angenommen werden kann, während das vorher noch nicht möglich war. Haben sich zB im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung die intensiven Vermittlungsbemühungen noch nicht über ein Jahr erstreckt oder erlaubten die Ergebnisse der Vermittlungsbemühungen die für den arbeitslosen Ausländer nachteilige Prognose des Verschlossenseins noch nicht, so daß deshalb weitere Prüfungen erforderlich waren, kann die Beklagte die Bewilligung aufheben, wenn nunmehr der Sachverhalt die Annahme des Verschlossenseins rechtfertigt. Eine Änderung in den wesentlichen Verhältnissen läge allerdings dann nicht vor, wenn schon im Zeitpunkt der Bewilligung der Arbeitsmarkt dem ausländischen Arbeitslosen verschlossen gewesen ist. Daß dies hier der Fall gewesen ist, hat das LSG nicht festgestellt; es ist vielmehr davon ausgegangen, daß sich insoweit die Verhältnisse geändert hätten. Auch die Revision macht nicht geltend, daß dem Kläger schon im August 1983 nach den Kriterien der Rechtsprechung der Arbeitsmarkt verschlossen gewesen wäre. Mit Rücksicht auf die jeder Prognose anhaftende Ungewißheit dürfte im übrigen eine Änderung in den wesentlichen Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10 in Fällen vorliegender Art allenfalls dann zu verneinen sein, wenn die der Bewilligung von Alhi an einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis zugrundeliegende Annahme, daß das Fehlen der Arbeitserlaubnis die Verfügbarkeit (noch) nicht beeinträchtigt, unvertretbar war, also schon im Zeitpunkt der Bewilligung klar ersichtlich gewesen ist, daß ein alsbaldiger Wiederzugang zum deutschen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kam. Davon kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung eine Prüfzeit von einem Jahr abgelaufen ist, wie das hier der Fall war; denn wie der Senat schon entschieden hat, genügt nicht in allen Fällen eine Prüfzeit von einem Jahr (BSG SozR 4100 § 103 Nr 22). Insbesondere folgt nicht schon allein aus der Nichtvermittlung während eines Jahres, daß der ausländische Arbeitslose mit einer Arbeitserlaubnis nicht mehr rechnen kann.
Schließlich steht einer Aufhebung der Alhi-Bewilligung ab 24. Oktober 1983 nicht entgegen, daß die Beklagte in dem Bescheid vom 29. August 1983 die Bewilligung der Alhi bis zum 30. Juni 1984 ausgesprochen hat. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn sich eine Änderung vorhersehen läßt, kann dahinstehen; entsprechende Feststellungen hat das LSG nicht getroffen. Es steht in pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten, wie sie den Bewilligungszeitraum des § 139a AFG im Einzelfall festsetzen will. Da diese Vorschrift nur eine Höchstdauer des Bewilligungszeitraums kennt, ist der Beklagten insoweit ein weitgehendes Ermessen eingeräumt, das praktisch nur durch das Willkürverbot begrenzt ist. Für eine willkürliche Festsetzung des Bewilligungszeitraums besteht in Anbetracht des Umstandes, daß die Beklagte den Dynamisierungsstichtag bei der Festlegung der Frist zugrunde gelegt hat, kein Raum; denn damit waren offensichtlich verwaltungstechnische Überlegungen für die Festlegung des Bewilligungszeitraums maßgebend. Daß sich dann, wenn die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit aus gegebener Veranlassung vor dem Ende des Bewilligungszeitraums überprüft werden soll, diese Verfahrensweise als unpraktisch erweist und sich auch zum Nachteil der Beklagten auswirken kann, ändert daran nichts.
Die Revision muß hiernach ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen