Leitsatz (amtlich)
Ein Auslandsbeamter (StAnpG § 14 Abs 2) hatte für sein bei ihm im Ausland wohnendes und in Hochschulausbildung stehendes Kind jedenfalls von dessen Volljährigkeit an keinen Anspruch auf Ausbildungszulage.
Normenkette
BKGG § 14a Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1966-12-23, Buchst. b Fassung: 1966-12-23, Abs. 2 S. 1 Fassung: 1966-12-23, Abs. 1 S. 1 Fassung: 1965-04-05; StAnpG § 14 Abs. 2 Fassung: 1934-10-16
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 1968 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger ist Beamter des Auswärtigen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde im März 1955 an das Deutsche Generalkonsulat in M und Ende 1962 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in O/Kanada versetzt. Von April 1965 an erhielt er vom Arbeitsamt - Kindergeldkasse - B Ausbildungszulagen für seine beiden Kinder, die bei ihm in O wohnten und sich dort in Schul- bzw. Hochschulausbildung befanden.
Mit Bescheid vom 27. Januar 1967 entzog das Arbeitsamt mit Ablauf des Monats Juni 1966 die Ausbildungszulage (AZ) für die am 26. Juni 1945 geborene Tochter K des Klägers mit folgender Begründung: Es fehle an der Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG); denn es wohne in O. § 14 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (StAnpG - RGBl I 925; BGBl III/610-2) enthalte zwar eine gesetzliche Fiktion des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, die Vorschrift erfasse aber nur minderjährige Kinder. Die Tochter des Klägers sei jedoch im Juni 1966 volljährig geworden.
Mit Bescheid vom 26. April 1967 entzog das Arbeitsamt auch die AZ für den am 16. September 1946 geborenen Sohn H mit Ablauf des Monats Dezember 1966, weil der Kläger - wegen der Volljährigkeit seiner im Ausland wohnenden Tochter - nur noch ein Kind i.S. des § 14 a BKGG habe. Die Widersprüche des Klägers gegen die beiden Bescheide wurden zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat die beiden - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Klagen mit Urteil vom 26. Januar 1968 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 27. November 1968 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Kläger und seine Kinder hätten nach bürgerlichem Recht ihren Wohnsitz im Ausland. Da nach § 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 a Abs. 2 BKGG nicht mehr wie früher für § 34 des Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954 (KGG) der steuerliche, sondern der bürgerlich-rechtliche Wohnsitzbegriff maßgebend sei, nach § 14 a Abs.1 BKGG die Gewährung von AZ aber zur Voraussetzung habe, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG liege, sei die Entziehung der AZ für die Kinder K und H nicht zu beanstanden.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat das Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung vorgebracht: Das LSG habe § 14 a iVm § 2 Abs. 3 Satz 1 BKGG und Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Das Ergebnis der Entscheidung sei auch mit dem Sozialstaatsgedanken des GG nicht vereinbar. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte bei der Anwendung des BKGG den Wohnsitzbegriff nicht nur im steuerrechtlichen Sinne verstanden, sondern in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auch § 14 Abs. 2 StAnpG angewendet habe. Deshalb habe es rechtsirrtümlich den Verstoß der Beklagten gegen Art. 3 GG nicht erkannt, der in der Entziehung der einmal in Anwendung des § 14 Abs. 2 StAnpG gewährten AZ gelegen habe. Es sei zwar zutreffend, daß § 14 Abs. 2 StAnpG nur die minderjährigen Kinder dem Auslandsbeamten selbst gleichstelle. Vom Steuerrecht her sei diese Unterscheidung zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern gerechtfertigt. Die Steuer sei nämlich keine Vergünstigung, sondern eine Belastung für den Staatsbürger. § 14 Abs. 2 StAnpG enthalte somit kein Privileg für die Auslandsbeamten, sondern dehne die unbeschränkte Steuerpflicht, der sie sonst nicht unterliegen würden, auf sie aus, und zwar deshalb, weil sie ihre Bezüge von einer inländischen Besoldungskasse erhalten. Die unbeschränkte Steuerpflicht auch auf ihre volljährigen Kinder auszudehnen, die nicht Auslandsbeamte seien und nicht von einer inländischen Kasse besoldet würden, sei steuerrechtlich weder veranlaßt noch berechtigt. Eine wörtliche Anwendung des § 14 Abs. 2 StAnpG im Kindergeldrecht sei deshalb nicht angebracht.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des SG Nürnberg vom 26. Januar 1968 die Bescheide der Beklagten vom 27. Januar und 26. April 1967 aufzuheben,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
II
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat den auf § 14 a BKGG gestützten Anspruch auf Weitergewährung der AZ für seine Tochter K über den 30. Juni 1966 und für seinen Sohn H-V über den 31. Dezember 1966 hinaus der Dauer nach nicht ausdrücklich begrenzt. Bereits das SG ist jedoch, wie aus der Zulassung der Berufung zu schließen ist, mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die Gewährung von AZ für seine beiden Kinder nicht über den 30. Juni 1967 hinaus begehrt. Damit wird er den Änderungen des Gesetzes seit dem 1. Juli 1967 gerecht. Denn § 14 a BKGG fand gemäß § 32 des Haushaltsgesetzes vom 4. Juli 1967 (BGBl II 1961) in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1967 keine Anwendung und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1968 durch Art. 10 Nr. 7 des Finanzänderungsgesetzes 1967 (FinÄndG 1967) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259, 1277) gestrichen.
Der Anspruch des Klägers auf AZ für seine Kinder K und H-V ist aber auch für die vorangegangene Zeit vom 1. Juli 1966 bzw. 1. Januar 1967 bis zum 30. Juni 1967 nicht begründet. Gemäß § 14 a Abs. 1 Satz 1 BKGG, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 5. April 1965 (BGBl I 222), erhielten Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für jedes Kind, das zwischen der Vollendung des fünfzehnten und der Vollendung des siebenundzwangzigsten Lebensjahres in einer - im Gesetz näher umschriebenen - Ausbildung stand, eine AZ, die in der hier noch streitigen Zeit vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1967 monatlich 30 DM betrug (Art. 7 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 - BGBl I 2065). Die Leistung beruhte auf dem Territorialitätsprinzip. Anspruchsvoraussetzung war - wie noch heute beim Kindergeld (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 BKGG) -, daß sowohl der Berechtigte als auch das Kind den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 hatten. Da für den Kläger und seine Kinder in der für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Zeit kein bürgerlich-rechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Bundesrepublik (BRD) begründet war, könnte der Kläger nur dann einen Anspruch auf AZ haben, wenn das Kindergeldrecht für ihn und seine Kinder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD fingiert. Davon geht der Kläger aus. Er meint, eine solche Fiktion läge darin, daß für den Wohnsitzbegriff des Kindergeldrechts auf das Steuerrecht verwiesen wird. In der Tat war bereits in § 34 Abs. 1 KGG durch den Klammerhinweis "(§ 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes idF vom 15. September 1953 - BGBl I 1355)" bezüglich des im Kindergeldrecht anzuwendenden Wohnsitzbegriffs auf das Steuerrecht verwiesen. Zwar findet sich der Begriff des Wohnsitzes nicht an der in § 34 Abs.1 KGG angegebenen Stelle des Einkommenssteuergesetzes (EStG), die allgemeine Meinung ging aber dahin, daß über den zitierten § 1 Abs. 2 EStG die §§ 13, 14 StAnpG heranzuziehen seien. Für die hier zu treffende Entscheidung gibt die Fassung des KGG indes nichts her, weil es während der Geltungsdauer des KGG noch keine Ausbildungszulage gab. Im Unterschied zu § 34 Abs. 1 KGG enthielt das BKGG idF vom 14. April 1964 (BGBl I 265) keine Verweisung auf das Steuerrecht. Deshalb hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 21. September 1967 - 7 RKg 16/66 - (BSG 27, 159 = SozR Nr. 2 zu § 2 BKGG) die Auffassung vertreten, daß sich der Wohnsitzbegriff i.S. des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 Satz 1 BKGG für die damalige Zeit nach bürgerlichem Recht richte. Diese Rechtsauffassung, der das LSG in dem angefochtenen Urteil beigetreten ist, entsprach offenbar nicht der Vorstellung des Gesetzgebers des FinÄndG vom 21. Dezember 1967; denn er fügte durch Art. 10 Nr. 3 dieses Gesetzes in § 1 Abs.1 und in § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 BKGG den Klammerhinweis "(§ 13 und § 14 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)" ein. Nach den Materialien zum FindÄndG (zu BT-Drucks. V/2341 S. 14) sollte damit "klargestellt werden, daß im Kindergeldrecht - wie in der Zeit vor dem Inkrafttreten des BKGG - die steuerrechtlichen Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts gelten". Aus dieser Entwicklung könnte gefolgert werden, daß, obwohl in § 1 Abs. 1 und in § 2 Abs. 3 BKGG idF vom 14. April 1964 ein Hinweis auf den Wohnsitzbegriff des Steuerrechts fehlte, auch in der vom Klageanspruch umfaßten Zeit - zweites Halbjahr 1966 und erstes Halbjahr 1967 - hinsichtlich des Wohnsitzbegriffs keine Änderung gegenüber dem Rechtszustand vor dem BKGG eingetreten war, also auch in dieser Zeit der Wohnsitzbegriff des Kindergeldrechts mit einer Verweisung auf das Steuerrecht, insbesondere auf §§ 13 und 14 StAnpG, versehen war. Selbst wenn man hiervon zugunsten des Klägers ausgeht, so ist es doch sehr zweifelhaft, ob auch auf die Wohnsitzfiktion für Beamte im Ausland (Abs. 2 des § 14 StAnpG) jemals verwiesen war. Dagegen könnte sprechen, daß für die Geltungsdauer des KGG von 1954 § 14 Abs. 2 StAnpG keine praktische Bedeutung hatte und der jetzige Klammerzusatz in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 Satz 1 BKGG nur auf § 14 Abs. 1 StAnpG, nicht aber auf dessen Abs. 2 hinweist. Dem ließe sich zwar entgegenhalten, daß ein Hinweis auf § 14 Abs. 2 StAnpG überflüssig sei, weil für Auslandsbeamte Kindergeld durch § 7 BKGG ausgeschlossen ist und die AZ seit dem Inkrafttreten des FinÄndG nicht mehr gewährt wird. Dieses Gegenargument erscheint aber nicht zwingend, weil es dem System des BKGG entsprochen hätte, durch einen Hinweis auch auf § 14 Abs. 2 StAnpG für Beamte im Ausland und deren im Ausland wohnende Kinder die Wirkung des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 BKGG auszuschalten, und weil es zu der vom Gesetzgeber des FindÄndG beabsichtigten Klarstellung der Rechtslage für die Vergangenheit sehr wohl eines Hinweises auf § 14 Abs. 2 StAnpG bedurft hätte. Vor allem aber fehlt es an einem überzeugenden Grund, weshalb es der Gesetzgeber für nötig erachtet haben sollte, § 14 Abs. 2 StAnpG im Kindergeldrecht für - entsprechend - anwendbar zu erklären. Die besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Beamten im Ausland erforderten es nicht, ihretwegen das für die Gewährung von Ausbildungszulagen geltende Territorialitätsprinzip zu durchbrechen. Schon vor dem Inkrafttreten des BKGG bezog ein Auslandsbeamter eine Auslandszulage, die sich nach seiner Besoldungsgruppe und der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Zone richtete; sie konnte nahezu zur Verdoppelung eines vergleichbaren Inlandgehalts führen (§ 25 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - idF vom 18. Dezember 1963 - BGBl I 917). Dazu kam für verheiratete Beamte ein Haushaltszuschlag von 20 v.H. des Grundgehalts und der Auslandszulage (§ 26 BBesG). Vor allem aber war der Kinderzuschlag für Auslandsbeamte wesentlich höher als der Inlandskinderzuschlag von 40 bis 50 DM (§ 18 Abs. 7 BBesG). Er betrug 10 v.H. des Grundgehalts und der Auslandszulage eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 in der achten Dienstaltersstufe (§ 27 BBesG), nämlich 10 v.H. von damals 745 DM zuzüglich 10 v.H. von damals 440 bis 1250 DM, im Durchschnitt also 74,50 + 84,50 = 159 DM. Allein diese erhebliche Besserstellung der Auslandsbeamten im Kinderzuschlag konnte Anlaß sein, von der zusätzlichen Gewährung der im Verhältnis zum Auslandskinderzuschlag unbedeutenden AZ von 40 bzw. 30 DM abzusehen.
Selbst wenn man aber - mit dem Kläger - die Ansicht vertritt, daß auch Abs. 2 des § 14 StAnpG für den Wohnsitzbegriff im Kindergeldrecht maßgebend sei, so ist dem Kläger dennoch die AZ für die streitige Zeit nach der Volljährigkeit seiner Tochter mit Recht entzogen worden. § 14 Abs. 2 StAnpG fingiert einen Inlandswohnsitz nur für minderjährige Kinder. Läßt man diese Fiktion auch für das Kindergeldrecht wörtlich gelten, so fehlt es an einer Durchbrechung des Territorialitätsgrundsatzes für volljährige Kinder und demnach in dem hier zu entscheidenden Falle an der Anspruchsvoraussetzung des inländischen Wohnsitzes der volljährigen Tochter K und damit auch an deren Berücksichtigungsfähigkeit bei der Prüfung, ob dem Kläger Ausbildungszulage für seinen Sohn Harro-Volker zustand (§ 14 a Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 BKGG). Die wörtliche Übernahme des § 14 Abs. 2 StAnpG in das Kindergeldrecht würde sich allerdings verbieten, wenn sie hier keinen Sinn hätte oder gar sinnwidrig wäre. Das ist aber nicht der Fall. Da das Kindergeldrecht auf dem Territorialitätsgrundsatz beruht, bedeutet schon die Einbeziehung der im Ausland wohnenden minderjährigen Kinder eines deutschen Auslandsbeamten in die Regelung der Ausbildungszulage eine Durchbrechung jenes tragenden Grundsatzes. Deshalb war der Gesetzgeber vom System des Kindergeldrechts her nicht gehalten, für solche Kinder mit Auslandswohnsitz den Leistungsbezug zeitlich ebenso weit - bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - auszudehnen wie für Kinder mit Inlandswohnsitz. Die Begrenzung der Leistung auf den Eintritt der Volljährigkeit ist auch nicht willkürlich; ihr kann der Gedanke zugrunde liegen, daß ein Kind von der Volljährigkeit an rechtlich in der Lage ist, seinen Wohnsitz selbst zu bestimmen und damit den Anspruch der Eltern auf Ausbildungszulage ohnehin - positiv oder negativ - zu beeinflussen.
Diese Auslegung des § 14 a BKGG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder den Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes. Die vom Territorialitätsprinzip bestimmte Regelung des § 14 a BKGG in dem vom Senat verstandenen Sinne beruht nicht auf sachfremden oder sonstwie verfassungsrechtlich zu mißbilligenden Erwägungen. Sie erfaßt nicht nur den Kläger, sondern alle deutschen Staatsbürger sowie deren Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 haben.
Da sonach das Arbeitsamt mit der von ihm gegebenen Begründung die AZ für die Kinder K und H des Klägers im Ergebnis zu Recht entzogen hat, ist die Revision unbegründet. Sie ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen