Leitsatz (redaktionell)
1. Verunglückt ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Verkehrsteilnehmer und sind keine anderen Umstände erkennbar, die beim Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt haben, so ist anzunehmen, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die wesentliche rechtlich allein maßgebende Unfallursache war. Liegen jedoch derartige Umstände vor, so ist eine vergleichende Wertung vorzunehmen, aus der sich ergibt, ob betriebsbezogenen Umständen eine wesentliche Bedeutung neben der Fahruntüchtigkeit als Unfallursache zukommt. Sind sowohl die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als auch andere betriebsbedingte Umstände etwa gleichermaßen ursächlich für einen Unfall gewesen, so ist für eine solche Wertung kein Raum, weil die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die betriebsbedingte Unfallursache nicht derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist. Nur wenn sich nicht klären läßt, ob ein Verkehrsunfall außer durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auch durch betriebsbedingte Umstände verursacht worden ist, sind die Folgen dieser Ungewißheit von den Hinterbliebenen zu tragen.
2. Sind mehrere Umstände ursächlich für einen Unfall, so beurteilt sich die Frage, welche dieser Ursachen die wesentliche ist, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens.
3. Verunglückt ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Verkehrsteilnehmer und sind keine anderen Umstände erkennbar, so ist anzunehmen, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich wesentliche und daher allein maßgebende Unfallursache war (Beweis des ersten Anscheins).
4. Bilden die Gefährlichkeit der Unfallstelle (zB Rutschgefahr infolge verschmutzter Fahrbahn) und die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentration von 1,17 o/oo) annähernd gleichwertige Unfallursachen, so schließt der Alkoholeinfluß den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus.
Normenkette
RVO § 550 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30; SGG § 128 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Juni 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind Hinterbliebenenrentenansprüche der Klägerinnen nach einem tödlichen Verkehrsunfall.
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Klägerinnen zu 2) und 3) sind die minderjährigen ehelichen Kinder der Klägerin zu 1) und ihres verstorbenen Ehemannes, K-L K (K.). K. hatte am 23. Februar 1973 nach Beendigung seiner Arbeitsschicht die Heimfahrt mit seinem Pkw angetreten. Gegen 15.05 Uhr kam er von der Fahrbahn nach rechts ab und prallte gegen einen stärkeren Straßenbaum. Hierbei erlitt er so schwere Verletzungen, daß er auf dem Transport ins Krankenhaus verstarb. Eine um 16.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) nach Widmark von 1.17 0 / 00 und nach der ADH-Methode von 1,19 0 / 00 . Zur Unfallzeit war die Fahrbahn an der Unfallstelle in gutem baulichen Zustand, es hatte am Vormittag geschneit, der Schnee war geschmolzen und die Fahrbahn war noch naß. Die Fahrgeschwindigkeit K.s betrug nicht mehr als 70 km/h.
Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche vollen Umfangs ab (Bescheid vom 25. April 1973), weil die rechtlich allein wesentliche Ursache des tödlichen Verkehrsunfalls die alkoholbedingte Beeinträchtigung des Fahrvermögens des K. gewesen sei. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 1973 abgewiesen, weil K. mit einer BAK von 1,17 0 / 00 relativ fahruntüchtig gewesen sei und andere Unfallursachen sich nicht hätten feststellen lassen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG Hildesheim vom 1. Oktober 1973 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. April 1973 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu 1) Witwenrente und den Klägerinnen zu 2) und 3) Waisenrente in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Für den tödlichen Unfall des K. seien sowohl dessen alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit als auch die von den Straßenverhältnissen ausgehende Wegegefahr "annähernd" gleichwertige Ursachen gewesen. K. sei zwar nicht absolut fahruntüchtig gewesen. Sei bei einem Verkehrsteilnehmer aber eine Alkoholbeeinflussung nicht ausgeschlossen, lägen jedoch keine Beweisanzeichen für das Bestehen von alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit vor, so müsse bei der Prüfung, ob die Alkoholbeeinflussung für den Verkehrsunfall ursächlich gewesen sei und welcher Wert dieser Ursache gegenüber anderen ursächlichen Tatumständen zukomme vom Vorliegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden. Obwohl daher bei K. keine Beweisanzeichen für das Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit festgestellt werden könnten, jedoch die nicht fernliegende Möglichkeit bestehe, daß zumindest für das Abkommen von der Fahrbahn der genossene Alkohol eine Mitursache gewesen sei, müsse von der relativen Fahruntüchtigkeit des K. ausgegangen werden. Der Straßenzustand an der Unfallstelle sei jedoch ebenfalls als Unfallursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zu werten. K. sei für die Verhältnisse nicht mit einer wesentlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren, die Straße sei jedoch auch noch unmittelbar vor der Unfallstelle nicht nur naß und an den Fahrbahnrändern schmutzig gewesen, es habe sich auch auf der Fahrspur stellenweise schmieriger Lehm und möglicherweise auch noch an der Unfallstelle ein nicht sichtbarer dünner Schmutzfilm befunden. Da technische Mängel am Fahrzeug und weitere Umstände für das plötzliche Abkommen von der Fahrbahn nicht ersichtlich seien und die gefahrene Geschwindigkeit nicht so hoch gewesen sei, daß sie allein für das plötzliche Abkommen von der Fahrbahn verantwortlich gemacht werden könne, sei der gefahrbringende Straßenzustand für das Abkommen von der Fahrbahn zumindest mitursächlich gewesen. Wäre die Fahrbahn nicht lehmverschmutzt gewesen, wäre K. wahrscheinlich nicht von ihr abgekommen. Wenn auch im einzelnen nicht nachgewiesen werden könne, ob das plötzliche Abkommen durch eine unmittelbare Lehmverschmutzung der Fahrbahn oder wegen eines dünnen Schmutzfilmes an der Unfallstelle geschehen sei, sei doch der Straßenzustand wesentlich mit für den Unfall ursächlich gewesen. Um zu dieser Feststellung zu gelangen, sei die Einholung eines Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen nicht geboten gewesen, denn im Hinblick auf die nur unvollkommenen in der Unfallhandskizze festgehaltene und von dem Zeugen W. aus der Erinnerung beschriebenen Brems- und/oder Schleuderspur könne ein Sachverständiger keine hinreichend überzeugenden Schlüsse ziehen, insbesondere auch nicht die Ursächlichkeit oder Nichtursächlichkeit einer Wegegefahr nachweisen. Da somit die alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit des K. nicht die rechtlich allein wesentliche Ursache des tödlichen Unfalles gewesen sei, bestünden die geltend gemachten Witwen- bzw. Waisenrentenansprüche der Klägerinnen zu Recht.
Mit der zugelassenen Revision trägt die Beklagte u.a. vor: Es habe sich nicht einwandfrei feststellen lassen, ob tatsächlich Erdreich auf der Fahrbahn gelegen habe und dort einen schmierigen rutschigen Film gebildet habe. Lediglich ein Zeuge habe sich an Schmutzfladen auf der Fahrbahn entsinnen können. Das LSG hätte nicht, ohne - wie von ihr beantragt - einen Kfz-Sachverständigen zu hören, zu der Feststellung gelangen dürfen, der Straßenzustand sei wegen der alkoholbedingten relativen Fahruntüchtigkeit eine gleichwertige wesentliche Mitursache des Unfalles gewesen. Es habe sich um ein sehr komplexes Geschehen gehandelt, für dessen Analyse eine besondere Sachkunde unerläßlich sei. Wenn das LSG der Meinung sei, ein Sachverständiger könne keine überzeugenden Schlüsse aus den festgestellten Umständen dahingehend ziehen, inwieweit der Straßenzustand ursächlich für den Unfall gewesen sei, so seien auch dem LSG solche Schlüsse verwehrt. Die Folgen der Ungewißheit oder Nichtaufklärbarkeit anderer Unfallursachen gingen jedoch zu Lasten der Klägerinnen. Ein nüchterner Verkehrsteilnehmer würde seine Fahrweise einer etwaigen Straßenverschmutzung angepaßt haben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 18. Juni 1974 aufzuheben und die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 1. Oktober 1973 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil des LSG nur im Ergebnis für zutreffend; der Straßenzustand sei sogar für den Unfall überwiegend ursächlich gewesen; der im Zivilprozeß entwickelte Grundsatz des "non liquet" könne hier nicht angewandt werden.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend die Hinterbliebenenrentenansprüche der Klägerinnen bejaht.
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und 3) (K.) befand sich, als er am 23. Februar 1973 mit seinem Pkw tödlich verunglückte, auf der Heimfahrt von der Arbeitsstätte und unterlag daher dem Unfallversicherungsschutz aus § 550 Reichsversicherungsordnung (RVO). Obwohl er zur Zeit des Unfalles unter Alkoholeinfluß stand, ist dieser Versicherungsschutz erhalten geblieben.
Nach der seit dem Urteil vom 30. Juni 1960 (BSG 12, 242 ff) ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. BSG 38, 127, 128 mit weiteren Hinweisen), fällt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fort, wenn eine alkoholbedingte, nicht betriebsbezogene Fahruntüchtigkeit die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Unfallursache anzusehen ist. Sind mehrere Umstände ursächlich für einen Unfall im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn, so beurteilt sich die Frage, welche dieser Ursachen die wesentliche und daher nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Kausalitätslehre maßgebend ist, nach dem Wert, den ihr die Auffassung des täglichen Lebens gibt (BSG 1, 72, 76; 12, 242, 246). Verunglückt ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Verkehrsteilnehmer und sind keine anderen Umstände erkennbar, die beim Zustandekommen des Unfalles mitgewirkt haben, so ist anzunehmen, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die wesentliche rechtlich allein maßgebende Unfallursache war (Beweis des ersten Anscheins). Liegen jedoch derartige Umstände vor, so ist eine vergleichende Wertung vorzunehmen, aus der sich ergibt, ob betriebsbezogenen Umständen eine wesentliche Bedeutung neben der Fahruntüchtigkeit als Unfallursache zukommt. Sind sowohl die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als auch andere betriebsbedingte Umstände etwa gleichermaßen ursächlich für einen Unfall gewesen, so ist für eine solche Wertung kein Raum, weil die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die betriebsbedingte Unfallursache nicht derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist (BSG 18, 101, 103). Nur wenn sich nicht klären läßt, ob ein Verkehrsunfall außer durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auch durch betriebsbezogene Umstände wesentlich verursacht worden ist, sind die Folgen dieser Ungewißheit von den Hinterbliebenen zu tragen (BSG 35, 216, 218, 219).
Hiervon ausgehend hat das LSG zu Recht die von der Alkoholbeeinflussung des K. einerseits und den Verkehrsverhältnissen, vor allem dem Straßenzustand, andererseits ausgehenden Gefahren gegeneinander abgewogen. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob seine Feststellung zutrifft, K. sei zur Unfallzeit relativ fahruntüchtig gewesen, obwohl seine BAK unter 1,2 0 / 00 lag und besondere Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit, wie etwa überhöhte Geschwindigkeit, Fahren in Schlangenlinien, plötzliches Bremsen oder ähnliches, nicht festzustellen waren. Denn selbst wenn K. relativ fahruntüchtig war, war seine Fahruntüchtigkeit nicht die rechtlich allein wesentliche Unfallursache im Sinne der oben genannten Rechtsprechung.
Die Feststellung des LSG, die besondere Wegegefahr und die Fahruntüchtigkeit seien annähernd gleichwertige Unfallursache gewesen, ist entgegen dem Revisionsvorbringen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist weder ein Verstoß gegen das Recht der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) noch gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) erkennbar. Das LSG hat es nicht unterlassen, was die Revision auch nicht rügt, alle erreichbaren Beweismittel heranzuziehen, um die bedeutsamen tatsächlichen Verhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit zu klären. Daß das nicht bis in alle Einzelheiten möglich war, liegt daran, daß die in Betracht kommenden Zeugen keine ganz genauen Beobachtungen, insbesondere über den Zustand der Fahrbahn, im einzelnen gemacht haben und die angefertigten Polizeifotos sowie die Unfallskizze insoweit interessierende Einzelheiten wie etwa genaue Fahr- bzw. Brems- oder Schleuderspuren nicht erkennen lassen. Es stellt aber keine Überschreitung des richterlichen Beweiswürdigungsrechts dar, insbesondere liegt kein logischer Denkfehler oder Verstoß gegen anerkannte Erfahrungssätze vor, wenn das LSG darin, daß die Fahrbahn mit Lehm verschmutzt war und auch auf dem Fahrstreifen einzelne breitgefahrene "Lehmbrocken" (Fladen) gelegen haben, was sich aus der Aussage des Zeugen L ergibt und dem die Aussagen der übrigen Zeugen nicht entgegenstehen, eine besondere Verkehrsgefahr gegenüber einer trockenen und sauberen Straße gesehen hat. Auch die weitere Annahme, es könne ein dünner, nicht ohne weiteres erkennbarer Schmutzfilm im Bereich der Unfallstelle vorhanden gewesen sein, kann mit der Tatsache, daß Baufahrzeuge mit Bodenaushub die Fahrbahn benutzt und überquert hatten, durchaus in Einklang gebracht werden. Daß infolge dieses Straßenzustandes eine erhöhte Rutschgefahr bestand, die zu einem Abkommen von der Fahrbahn führen konnte, durfte das LSG unter den gegebenen Umständen als so offensichtlich erachten, daß es dazu keiner weiteren Beweise bedurfte. Das LSG mußte sich deshalb nicht, wie die Revision meint, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gedrängt fühlen, das Gutachten eines Kraftfahrzeugsachverständigen zu der Frage einzuholen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Straßenverhältnisse tatsächlich mitursächlich für das Zustandekommen des Unfalles waren (BSG in SozR Nr. 7 zu § 103 SGG). Es konnte mit Recht davon ausgehen, auch ein Sachverständiger hätte anhand der vorhandenen Beweismittel keine überzeugenden Schlüsse über die "Ursächlichkeit oder Nichtursächlichkeit einer Wegegefahr" ziehen können, da es letztlich ihm selbst oblag, im Rahmen seines Beweiswürdigungsrechts und unter Beachtung der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm zu entscheiden, welcher Wert dem Straßenzustand gegenüber dem Alkoholeinfluß als Unfallursache zukommt.
Wenn es bei dieser Wertung einerseits die BAK von 1,17 bzw. 1,19 0 / 00 , ohne auffällige Fahrweise und ohne nachweisbar überhöhte Geschwindigkeit und andererseits eine erhöhte Rutschgefahr im Bereich der Unfallstelle berücksichtigt und beides gegeneinander abgewogen hat, so ist seine Folgerung, beide Umstände seien annähernd gleichwertige Unfallursachen gewesen, unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Die angegriffene Entscheidung des LSG besteht daher zu Recht, so daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen