Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfügungssätze eines Verwaltungsaktes. Inhalt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. "Leistung" iS des § 48 Abs 3 SGB 10
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn der Grad der MdE bestandskräftig zu hoch festgesetzt ist, führt eine wesentliche Verschlimmerung der Behinderung entsprechend § 48 Abs 3 SGB 10 nur dann zu einer Erhöhung, wenn dies ohne Berücksichtigung der Bestandskraft nach den wirklichen Verhältnissen gerechtfertigt ist.
Orientierungssatz
1. Der Inhalt eines Bescheides wird durch seine Verfügungssätze bestimmt (vgl BSG vom 26.2.1986 9a RV 36/84).
2. Ein Bescheid mit versagenden Verfügungssätzen ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 (vgl BSG vom 30.1.1985 1 RJ 2/84 = BSGE 58, 27, 28 = SozR 1300 § 44 Nr 16). Ein Verwaltungsakt dieser Art ist vielmehr nur derjenige, der sich "nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert" (vgl BSG vom 21.2.1985 11 RA 2/84).
3. § 48 Abs 3 SGB 10 bezieht sich nach seinem Wortlaut zwar ausschließlich auf die Feststellung einer "Leistung", womit nach dem Wortsinn und nach der Stellung der Bestimmung im SGB Sozialleistungen iS des § 11 SGB 1 gemeint sein werden; gleiches muß jedoch nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung im Rahmen der analogen Anwendung des gesamten § 48 SGB 10 im Schwerbehindertenrecht gelten, wenn es um die Feststellung der MdE nach § 3 SchwbG geht.
Normenkette
SGB 10 § 48 Abs 3; SchwbG § 3 Abs 1 S 1 Fassung: 1974-04-29; SGG § 77; SGB 10 § 48 Abs 1 S 1
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 15.11.1984; Aktenzeichen L 11 Vs 32/84) |
SG Berlin (Entscheidung vom 10.07.1984; Aktenzeichen S 49 Vs 1012/83) |
Tatbestand
Das Versorgungsamt stellte mit Bescheid vom 13. Mai 1981 bei der 1941 geborenen Klägerin "Fehlanlage der Hüftgelenke mit sekundärer Arthrose beiderseits" und "beginnenden Wirbelsäulenverschleiß" als Behinderungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH nach § 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) fest und lehnte die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ab, der die Schwerbehinderteneigenschaft mit einer MdE von wenigstens 50 vH voraussetze. Einen Antrag auf Neufeststellung vom Dezember 1982 wies die Verwaltung zurück, weil die Verschlimmerung der nunmehr anders bezeichneten Behinderungen nicht iS des § 48 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) "wesentlich" sei; die MdE betrage unverändert 40 vH (Bescheid vom 25. Februar 1983, Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1983). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Juli 1984). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten verurteilt, den durch die Behinderungen bedingten Grad der MdE ab 1. Dezember 1982 auf 50 vH festzustellen (Urteil vom 15. November 1984). Aufgrund der Beweisaufnahme hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, die Behinderungen der Wirbelsäule hätten sich in einem Ausmaß verschlimmert, das mit einer MdE von 10 vH zu bewerten sei. Entsprechend dieser Veränderung sei eine neue Feststellung gemäß § 48 SGB X geboten. Dabei sei von einer verbindlich mit 40 vH festgestellten, nicht berichtigten MdE auszugehen. Die Ausnahmeregelung des § 48 Abs 3 SGB X, die in Fällen einer früher zu hoch zuerkannten Leistung jenen Grundsatz abwandele, sei im Schwerbehindertenrecht nicht anzuwenden. Entgegen der Auffassung des SG sei die MdE nicht wie bei einer ersten Feststellung zu bewerten.
Der Beklagte beanstandet mit seiner - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision die Neubewertung der MdE mit 50 vH. Nach der Beurteilung des versorgungsärztlichen Dienstes, der das LSG nicht gefolgt sei, begründeten die Behinderungen der Klägerin bei funktionaler Gesamtbetrachtung noch keine Schwerbehinderteneigenschaft. Da 1981 die MdE mit 40 vH wahrscheinlich zu hoch festgesetzt worden sei, stehe § 48 Abs 3 SGB X der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechnerischen Aufstockung entgegen. Diese für "Leistungen" geschaffene Vorschrift gelte nicht bloß für Geldleistungen, sondern auch im Schwerbehindertenrecht. Abgesehen davon sei die Verschlimmerung nicht als "wesentlich" zu bewerten; denn der mit einer Zehnerzahl bemessene Grad der MdE umfasse auch die bis zu 5 vH geringeren Ausmaße (§ 31 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz -BVG-).
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beruft sich auf das Berufungsurteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist gemäß dem Hilfsantrag erfolgreich; das Berufungsurteil ist aufzuheben, und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Beklagten verpflichtet, die behinderungsbedingte MdE mit 50 vH neu festzustellen. Für diese Entscheidung, nach der die Klägerin ab Dezember 1982 die Voraussetzung für die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 1 SchwbG (in der bis 1984 nicht mehr einschlägig geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 -BGBl I 1649-) erfüllt, fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen.
§ 48 SGB X vom 18. August 1980 (BGBl I 1469) ist statt des § 62 BVG aF allgemein auch auf Feststellungen nach dem SchwbG anzuwenden (§ 3 Abs 1 SchwbG, § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm §§ 10, 24 Abs 2, Art II § 1 Nr 3 SGB I vom 11. Dezember 1975 - BGBl I 3015 -, Art II § 15 Nr 1, §§ 16, 40 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 SGB X; zu § 62 BVG aF: BSG SozR 3100 § 62 Nr 21; BSG 17. September 1980 - 9 RVs 1/80 -). Aber entgegen der Rechtsansicht des LSG ist nicht etwa gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X einfach zu einem durch den Bescheid vom 13. Mai 1981 anerkannten Grad der MdE von 40 vH ein solcher von 10 vH entsprechend einer nachträglichen Verschlimmerung hinzuzurechnen und deshalb die rechtsverbindliche Entscheidung zurückzunehmen und durch eine Festsetzung der MdE mit 50 vH zu ersetzen.
Zunächst ist klarzustellen, was das Versorgungsamt 1981 iS des § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) rechtsverbindlich entschieden hat.
Der Inhalt eines Bescheides wird durch seine Verfügungssätze bestimmt (Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1986 - 9a RV 36/84 - mN; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur SGb, 4. Aufl 1985, § 77, Anm 4, b, S 258/28 f mN). 1981 entschied die Verwaltung in diesem Sinn mit dem Bezug auf den Antrag mittelbar, die Klägerin sei nicht als Schwerbehinderte anzuerkennen, und zwar erstens durch die Versagung des beantragten "Ausweises über die Eigenschaft als Schwerbehinderte", der aufgrund einer gemäß § 3 Abs 1 SchwbG getroffenen Feststellung eines nach § 1 SchwbG ausreichenden MdE-Grades nach § 3 Abs 5 Satz 1 SchwbG auszustellen ist, und zweitens durch die Mitteilung, die behinderungsbedingte MdE erreiche nicht den Mindestgrad von 50 vH. Ein solcher Bescheid mit versagenden Verfügungssätzen ist aber kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X (BSGE 58, 27, 28 = SozR 1300 § 44 Nr 16). Ein Verwaltungsakt dieser Art ist vielmehr nur derjenige, der sich "nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert" (Begründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - BT-Drucks 8/2034, S 34, zu § 43, worauf die Begründung zu § 46 - jetzt § 48 - auf S 35 verweist; BSGE 56, 165, 170 ff = SozR 1300 § 45 Nr 6; SozR 1300 § 45 Nr 15). Ob jene Erklärung, die MdE sei geringer als 50 vH, zum entscheidenden Teil des Bescheides gehörte oder nur die negative Regelung des Schwerbehindertenstatus (§ 31 Abs 1 Satz 1 SGB X; BSGE 56, 165, 171; BSG 2. März 1983 - 9a RV 32/82 - und 20. April 1983 - 9a RVs 3/82 - = Breithaupt 1983, 802) begründete (§ 35 Abs 1 Satz 1 SGB X), ist im Urteil vom 7. November 1979 - 9 RVs 6/78 -, das einen im wesentlichen gleichen Sachverhalt betraf, wegen einer anderen Verfahrenslage offen geblieben. Dies ist hier iS der zweiten Alternative (Begründungsteil) zu entscheiden. MdE-Grade unter der nach § 1 SchwbG notwendigen Mindesthöhe - bei mehreren Behinderungen als Gesamt-MdE (§ 3 Abs 3 SchwbG) - haben für eine Entscheidung über den Schwerbehindertenstatus keine rechtliche Bedeutung und Funktion; sie bewirken insoweit nichts. Gleiches gilt für MdE-Bewertungen unterhalb der rentenberechtigenden Höhe in der sozialen Entschädigung - mit 25 vH - (§§ 5, 24 Abs 1 Nr 3 SGB I, § 31 Abs 1 und 2 BVG) und in der gesetzlichen Unfallversicherung - mit 20 vH - (§ 581 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung nach gefestigter Rechtsprechung (BSGE 7, 126, 128; Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 1985 - 9a RV 10/83 -; BSGE 55, 32, 34 ff = SozR 2200 § 581 Nr 17; SozR Nr 5 zu § 581 RVO; Ausnahmen: MdE-Sätze von 10 vH für eine Klein- oder Stützrente gemäß § 581 Abs 3 RVO). Unter dieser Voraussetzung dürfte die MdE erneut ohne Rücksicht auf eine Bindungswirkung festgesetzt werden. Hier ist es jedoch anders.
Unabhängig von der Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft haben aber die Versorgungsbehörden kraft Monopolzuständigkeit noch andere Aufgaben ähnlicher Art: andere gesundheitliche Merkmale als die MdE, wovon verschiedene Vergünstigungen abhängen, festzustellen (§ 3 Abs 4 SchwbG; BSGE 52, 168, 170 ff, bes. 172 = SozR 3870 § 3 Nr 13) und die MdE nach § 3 Abs 1 SchwbG festzusetzen, die den einkommen- und lohnsteuerrechtlichen Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastungen (§§33, 33b Einkommensteuergesetz) bestimmt (ab 1. August 1986: Festsetzung des Grades der Behinderung - GdB - ab 20 vH gemäß § 3 Abs 2 SchwbG idF des ÄndGes vom 24. Juli 1986 - BGBl I 1110 -). Ob 1981 die Klägerin auch eine solche MdE-Festsetzung für Leichtbehinderte beantragt hat, ist problematisch. Jedenfalls hat sie eine solche Entscheidung nicht von ihrem Antrag ausgeschlossen. Die Verwaltung hat wohl dementsprechend bestimmte Behinderungen und eine MdE von 40 vH selbständig neben der Verneinung des Schwerbehindertenstatus festgestellt. Insoweit ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X anzunehmen. Diese Entscheidung ist entsprechend dem Ausmaß einer nachträglichen "wesentlichen" Verschlimmerung der Behinderungen für die Zukunft aufzuheben und durch eine zutreffende Bewertung nach § 3 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SchwbG iV mit § 30 Abs 1 BVG zu ersetzen (BSGE SozR 3100 § 62 Nrn 14, 16 und 21; BSG 9. Juli 1980 - 9 RV 38/79 -). Gleichwohl führt dies nicht ohne weiteres zum Erfolg für die Klägerin. Vielmehr hat das LSG nunmehr bei der rechtlichen Bewertung der noch vollständig zu ermittelnden Behinderungen folgendes zu beachten:
Beim Zusammentreffen verschiedener Behinderungen - wie bei der Klägerin - ist nach § 3 Abs 3 SchwbG aF und neuerdings nach § 3 Abs 1 Satz 4 und Abs 2 SchwbG 1986 eine Gesamt-MdE zu bilden; sie bestimmt sich nach dem tatsächlichen funktionellen Zusammenwirken der verschiedenen Behinderungen (BSGE 48, 82 = SozR 3870 § 3 Nr 4; SozR 3870 § 3 Nr 5; BSG 17. September 1980 - 9 RVs 1/80 -; ab 1. August 1981 ausdrücklich in § 3 Abs 1 Satz 4 SchwbG 1986 geregelt). Indes ist die Gesamtbewertung nicht völlig neu, wie bei der ersten Entscheidung, vorzunehmen. Vielmehr ist der jetzige Gesamtzustand an behinderungsbedingten Funktionseinbußen mit dem früheren objektiven, der der Feststellung von 1981 tatsächlich zugrunde lag, zu vergleichen. Dabei darf aber eine ursprünglich unrichtige Entscheidung grundsätzlich nicht korrigiert werden; die Bestandskraft ist zu beachten. Sie ist lediglich nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X - wie früher nach § 62 Abs 1 BVG aF - im Maße einer nachträglichen Veränderung durchbrochen. Die Beurteilung, die dies berücksichtigt, kann ergeben, daß das Zusammenwirken der Funktionsausfälle im Ergebnis trotz einer gewissen Verschlimmerung unverändert geblieben ist. Rechtsverbindlich anerkannt bleibt lediglich das unveränderte Hüftgelenksleiden mit den tatsächlichen Auswirkungen, die in einem Anteil des MdE-Satzes von 40 vH eingeschlossen, aber nicht im Bescheid gesondert festgesetzt worden waren. Nicht mehr verbindlich ist hingegen die Gesamt-MdE um 40 vH; denn sie wurde auch von der Wirbelsäulenveränderung beeinflußt, die sich verschlimmert haben soll. Falls die MdE nach diesen rechtlichen Maßstäben insgesamt mit nicht mehr als 45 vH zu bewerten ist, was nicht zu einer Aufrundung entsprechend § 31 Abs 2 BVG führen kann (BSG SozR 3870 § 1 Nr 4), ist die Klägerin nicht als Schwerbehinderte anzuerkennen.
Da für das Hüftgelenksleiden keine MdE festgesetzt worden ist und eine solche Entscheidung nicht bestandskräftig bleibt, ist eine Rücknahme nach § 45 SGB X wegen ursprünglicher Unrichtigkeit insoweit hier außer Betracht.
Eine Verschlimmerung der Wirbelsäulenveränderung kann je nach ihrem eigenen jetzigen Ausmaß, ihrem Verhältnis zum früheren Zustand von 1981 und ihrem Zusammenwirken mit der Funktionsbeeinträchtigung durch die Hüftgelenkserkrankung unter Umständen bei entsprechender Anwendung des § 48 Abs 3 SGB X zu einer Gesamt-MdE führen, die unter 50 vH bleibt. Zwar bezieht sich diese Angleichungsvorschrift nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf die Feststellung einer "Leistung", womit nach dem Wortsinn und nach der Stellung der Bestimmung im SGB Sozialleistungen iS des § 11 SGB I gemeint sein werden. Gleiches muß jedoch nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung (vgl dazu besonders Graßl, SGb 1985, 145, 154) im Rahmen der analogen Anwendung des gesamten § 48 SGB X im Schwerbehindertenrecht gelten, wenn es um die Feststellung der MdE nach § 3 SchwbG geht (Gottl, Versorgungsbeamter 1982, 90; Hennies, Versorgungsbeamter 1982, 25, 27 f; Kunze, DAngVers 1986, 326, 333; anderer Ansicht Kurz, Versorgungsbeamter 1982, 134 ff). Diese Sonderregelung betrifft in derartigen Fällen zwar nicht die Höhe einer Leistung, wohl aber - ähnlich wie in Leistungsfällen - einen Berechnungsmaßstab für sozialrechtliche Vergünstigungen. Sie ist auch dann im Schwerbehindertenrecht entsprechend anzuwenden, wenn sie, was umstritten ist (Böhm, Versorgungsbeamter 1984, 50, 52), nicht für Entscheidungen über Vorfragen oder Grundlagen von Leistungen gilt. Durch den Rechtsgrundsatz des § 48 Abs 3 SGB X ist gegenüber der früheren Rechtslage die Verwaltung auch im Recht der sozialen Entschädigung und der Schwerbehinderten ermächtigt worden, anläßlich einer nachträglichen Änderung eines Teils der maßgebend gewesenen Verhältnisse möglicherweise bestandskräftig gewordene Feststellungen über Schädigungsfolgen oder Behinderungen und über ihre Auswirkungen mit der wirklichen Sachlage in Einklang zu bringen.
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen