Leitsatz (amtlich)
1. Auch Verfolgte, die eine Entschädigung wegen eines Schadens in der Ausbildung erhalten haben, sind zur Beitragsnachentrichtung nach § 10a Abs 2 WGSVG nur berechtigt, wenn sie einen Ausbildungsschaden iS des Bundesentschädigungsgesetzes erlitten haben; ob dies der Fall ist, haben die Rentenversicherungsträger unabhängig von Entscheidungen der Entschädigungsbehörden zu prüfen.
2. Verfolgte, die im vorschulpflichtigen Alter mit ihren Eltern ausgewandert sind, haben keinen Ausbildungsschaden iS des Bundesentschädigungsgesetzes erlitten (Anschluß an BGH vom 21.10.1959 - IV ZR 120/59 = RzW 1960, 75 Nr 24).
Normenkette
WGSVG § 10a Abs 2; BEG §§ 116, 118
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 29.07.1986; Aktenzeichen L 2 An 175/85) |
SG Berlin (Entscheidung vom 14.10.1985; Aktenzeichen S 7 An 2892/84) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10a Abs 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Hierbei ist vor allem umstritten, ob eine dem Kläger zunächst gewährte Entschädigung wegen Ausbildungsschadens durch einen späteren Bescheid ihre Rechtsgrundlage verloren hat, ferner, ob es für die Begründung des Nachentrichtungsrechts ausreicht, daß das Entschädigungsamt bindend eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens zugebilligt hat.
Der Kläger ist im Dezember 1933 im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern aus Deutschland nach Palästina ausgewandert. Durch Vergleich zwischen dem Kläger und dem Land Berlin vom März 1963 ist ihm eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,-- DM gewährt worden. In diesem Vergleich verzichtete der Kläger auf alle weiteren Ansprüche, auch auf solche, die auf Gesetzesänderungen beruhen. Aus dem Vergleichstext ist, wie das Landessozialgericht (LSG) festgestellt hat, ersichtlich, daß es sich um eine Leistung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und in der Ausbildung nach § 118 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) aF handelte.
Durch das 2. Änderungsgesetz zum BEG (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl I S 1315) ist die Entschädigung für Ausbildungsschäden neu geregelt und erweitert worden. Die bisher in § 118 BEG vorgesehen gewesene Pauschalentschädigung von 5.000,-- DM ist rückwirkend ab 1. Oktober 1953 durch einen Anspruch auf Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000,-- DM (§ 116 BEG nF) ersetzt worden. Personen, deren Entschädigung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden war, konnten gemäß Art III Nr 3 BEG-Schlußgesetz, wenn ihnen ein höherer Anspruch zustand, die frühere Regelung bis zum 30. September 1966 anfechten.
Der Kläger hat sich aufgrund dieses Gesetzes erneut an das Entschädigungsamt Berlin gewandt. Dieses lehnte mit Bescheid vom 8. Juli 1968 den Antrag als unzulässig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Kläger im Alter von zwei Jahren ausgewandert sei und daher keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung gemäß §§ 115 ff BEG und daher auch keinen weitergehenden Anspruch iS von §§ 116 ff und Art III Nrn 2 und 3 des BEG-Schlußgesetzes habe. Nach dem vorgedruckten Text des ablehnenden Bescheides hatte der Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 1965 die Gewährung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 5.000,-- DM auf Grund von § 116 BEG nF beantragt. Der vorangehende Satzteil "den Vergleich angefochten und" ist gestrichen.
Am 22. Dezember 1975 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn zur Nachentrichtung von Beiträgen zuzulassen. Dem entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 1981 in bezug auf eine Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG); die Entscheidung über den Nachentrichtungsantrag gemäß § 10a WGSVG wurde bis zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift (60 Beitragsmonate) zurückgestellt.
In einem Schreiben vom 6. September 1983 hob die Beklagte diesen Bescheid jedoch teilweise wieder auf mit dem Hinweis, der Kläger sei zu Unrecht zur Nachentrichtung zugelassen worden, weil er nicht zum anspruchsberechtigten den Bescheid des Entschädigungsamts Berlin vom 8. Juli 1968 festgestellt worden.
Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach § 10a WGSVG aus denselben Gründen ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1984).
Die Klage hatte jedoch Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 14. Oktober 1985). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen (Urteil des LSG Berlin vom 29. Juli 1986).
Das LSG hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe durch wirksame Nachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG die erforderliche Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt. Gegen die Wirksamkeit dieser Beitragsnachentrichtung beständen keine Bedenken, da die Beklagte den Zulassungsbescheid vom 16. Oktober 1981 nicht wirksam widerrufen habe. Auch die Gewährung einer Entschädigung wegen eines Schadens in der Ausbildung nach dem BEG liege vor. Dem Kläger sei unanfechtbar eine Entschädigung nach § 118 BEG zuerkannt worden. Die Versicherungsträger seien nicht befugt, unabhängig von den Entschädigungsbehörden zu prüfen, ob die Entschädigung zu Recht gewährt worden sei, ob insbesondere ein Ausbildungsschaden entstanden sei.
Mit der Revision macht die Beklagte geltend, durch den späteren Bescheid des Entschädigungsamts Berlin vom 8. Juli 1968 sei bindend festgestellt, daß der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung habe. Damit sei der Rechtsgrund für die gezahlte Entschädigung von 5.000,-- DM entfallen. Wenn diese auch nicht zurückgefordert werden könne, so handele es sich doch nicht mehr um eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens. Sie beruft sich dabei auf ein ebenfalls mit der Revision angefochtenes Urteil des LSG Berlin vom 27. Juni 1986 (L 1 An 128/85).
Die Beklagte beantragt, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt darüber hinaus aus, daß im Verfügungssatz des Bescheides des Entschädigungsamts Berlin vom 8. Juli 1968 lediglich ein Anspruch auf Ausbildungsschaden nach dem BEG-Schlußgesetz abgelehnt worden sei. Der Bescheid stelle somit keineswegs fest, daß ein Ausbildungsschaden gemäß §§ 115 ff BEG nicht bestanden habe; dies werde lediglich in den Gründen gesagt. Im übrigen entnimmt der Kläger dem Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 1981, in dem das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG zugelassen wurde, zugleich eine bindende Zulassung des Nachentrichtungsrechts nach § 10a WGSVG, sofern, wie geschehen, die Vorversicherungszeit durch Nachentrichtung erfüllt würde.
Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Rechtsstreit durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) entschieden wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
Der Auffassung des Klägers und des LSG, die Beklagte habe mit dem Bescheid vom 16. Oktober 1981 die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10a Abs 2 WGSVG unter der Bedingung zugelassen, daß die erforderliche Vorversicherungszeit von 60 Kalendermonaten erfüllt werde, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Vielmehr wird in dem Bescheid die Entscheidung über die Nachentrichtung nach § 10a WGSVG ausdrücklich zurückgestellt. Daß hierfür als Grund nur der noch fehlende Nachweis der Vorversicherungszeit genannt wird, bedeutet nicht, daß die übrigen Voraussetzungen als festgestellt anzusehen sind. Dazu hätte es einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung der Verwaltung bedurft (vgl im übrigen zur begrenzten Wirkung von Bescheiden, die der endgültigen Entscheidung vorausgehen, BSG SozR 1200 § 42 Nr 2; BSGE 59, 51).
Demgemäß ist auch das Schreiben der Beklagten vom 6. September 1983, in dem sie offenbar den Bescheid vom 16. Oktober 1981 aufheben wollte, soweit er sich auf § 10a WGSVG bezog, ohne Bedeutung. Selbst wenn die Beklagte gemeint hat, sich durch den früheren Bescheid auch hinsichtlich der Nachentrichtung nach § 10a WGSVG gebunden zu haben, so führt dies nicht dazu, daß dem Bescheid vom 16. Oktober 1981 eine Bindungswirkung zuwächst, die er seinem Inhalt nach nicht hatte.
Da die Beklagte somit nicht durch einen vorangegangenen Verwaltungsakt gebunden war, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob der Kläger die materiellen Voraussetzungen des Nachentrichtungsrechts nach § 10a WGSVG erfüllt. Das ist nicht der Fall. Die Beklagte hat den Nachentrichtungsantrag des Klägers, soweit sich dieser auf § 10a WGSVG bezieht, zu Recht abgelehnt.
Dabei kann für die Entscheidung dahinstehen, ob durch das Verhalten des Klägers nach dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes von 1965 und den daraufhin ergangenen Bescheid des Entschädigungsamtes Berlin vom 8. Juli 1968 der Vergleich vom März 1963 und damit die formelle Rechtsgrundlage für die dem Kläger gewährte Entschädigung von 5.000,-- DM weggefallen ist. Hieran könnten Zweifel bestehen, weil in dem Bescheid vom 8. Juli 1968 die Worte "aufgrund einer Anfechtung" gestrichen sind und ihm nicht eindeutig zu entnehmen ist, daß auch eine Entscheidung über die Rechtsgrundlage der früher gewährten Entschädigung getroffen werden sollte.
Dem Kläger steht indessen auch dann kein Nachentrichtungsrecht nach § 10a Abs 2 WGSVG zu, wenn die formelle Rechtsgrundlage für die gewährte Entschädigung bestehen geblieben ist; denn dieses Nachentrichtungsrecht wird nicht schon durch die bindende Gewährung einer Entschädigung wegen Ausbildungsschadens begründet. Es setzt außerdem voraus, daß ein verfolgungsbedingter Ausbildungsschaden vorliegt. Die Auffassung des LSG, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1985 (SozR 5070 § 10a Nr 12) oder in vorangegangenen Urteilen gegenteilig entschieden habe, ist unzutreffend. Ein Ausbildungsschaden ist aber in der Person des Klägers nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt ein Ausbildungsschaden nicht vor, wenn der Verfolgte - wie auch der Kläger - im Kindesalter vor Beginn der Schulpflicht ausgewandert ist (vgl BGH, RzW 60, 75 Nr 24; 61, 454 Nr 20). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Daß das Nachentrichtungsrecht nach § 10a Abs 2 WGSVG außer der Zubilligung einer Entschädigung auch das Vorliegen eines Ausbildungsschadens erfordert, läßt sich allerdings dem Wortlaut des Gesetzes allein nicht entnehmen. Er kann sowohl dahin gedeutet werden, daß die Tatsache der bindenden Bewilligung einer Entschädigung wegen Ausbildungsschadens durch das Entschädigungsamt (bei Vorliegen der Vorversicherungszeit) ohne weiteres das Nachentrichtungsrecht begründet; die Entscheidung des Entschädigungsamts hätte dann für § 10a Abs 2 WGSVG Tatbestandswirkung und wäre von dem Rentenversicherungsträger als auch für ihn bindend hinzunehmen. Der Wortlaut von § 10a Abs 2 WGSVG läßt aber auch die Deutung zu, daß die Entschädigung "wegen eines Schadens in der Ausbildung" gewährt sein, dieser also vorliegen muß. Der Rentenversicherungsträger hätte dann zu prüfen, ob wirklich ein Ausbildungsschaden vorliegt, ohne insoweit an die Entscheidung der Entschädigungsbehörde gebunden zu sein.
Bei dieser Mehrdeutigkeit des Gesetzeswortlauts hat die Begründung, die im Gesetzgebungsverfahren für die Einführung von § 10a WGSVG gegeben worden ist, besonderes Gewicht. Sie spricht für die letztgenannte Auslegung. Es heißt dort nämlich, daß ein Nachentrichtungsrecht denjenigen Verfolgten zugebilligt werden soll, "die durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren Unterbrechung Schaden in der Berufsausbildung oder in ihrer vorberuflichen Ausbildung erlitten haben und denen dafür eine Entschädigung zuerkannt worden ist" (BT-Drucks 7/3235, S 6 rechte Spalte). Das Nachentrichtungsrecht nach § 10a Abs 2 WGSVG sollte hiernach von zwei Voraussetzungen abhängig sein, dem Ausbildungsschaden und einer Entschädigungsgewährung.
Mit dieser Auslegung vermeidet das Gesetz zugleich Ungleichbehandlungen, die bereits bei Erlaß des Gesetzes erkennbar waren, und die, blieben sie unbeachtet, uU sogar verfassungsrechtliche Bedenken auslösen könnten. Würde man nämlich für die Anwendung des § 10a Abs 2 WGSVG die Tatsache der Entschädigungsgewährung genügen lassen, so wären diejenigen, die aufgrund des BEG-Schlußgesetzes früher abgeschlossene Vergleiche angefochten haben und denen dann auf Grund einer neuen Prüfung der Entschädigungsanspruch aberkannt worden ist (vgl BGH, RzW 1964, 410 f), schlechter gestellt als diejenigen, die damals davon abgesehen oder es versäumt haben, weitergehende Ansprüche geltend zu machen. Benachteiligt wären auch diejenigen, für die Entschädigungsämter zuständig waren, welche bei Auswanderung im Kleinkindalter - anders als das Entschädigungsamt Berlin - von Anfang an keine Ausbildungsentschädigung gewährt haben.
Schließlich erscheint es auch nicht sachgerecht, daß eine dem Recht widersprechende Begünstigung eines Verfolgten, die durch die unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch ein Entschädigungsamt entstanden ist, sich noch im Bereich des Nachentrichtungsrechts fortsetzt, während derjenige, dessen Entschädigungsantrag negativ beschieden wurde, von vornherein auch vom Nachentrichtungsrecht ausgeschlossen ist.
Diese Ungleichheiten könnten allenfalls damit gerechtfertigt werden, daß die Verwaltung - wäre das Nachentrichtungsrecht nur an die bindende Gewährung einer Ausbildungsentschädigung geknüpft - keine weiteren Prüfungen anzustellen hätte, während sie bei der hier zugrunde gelegten Auslegung stets eine eigene Prüfung eines Ausbildungsschadens vornehmen muß. Indes ist nirgends erkennbar, daß der Gesetzgeber im Rahmen von § 10a Abs 2 WGSVG dem Gesichtspunkt der Praktikabilität der Rechtsanwendung den Vorrang vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung im materiellen Recht geben wollte oder gegeben hat. Allerdings hat der erkennende Senat in einer früheren Entscheidung angedeutet, daß die Bindung des Nachentrichtungsrechts an die Gewährung einer Entschädigung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erfolgt sein könnte (BSG SozR 5070 § 10a Nr 6 S 16). Auch wenn dies der Fall war, folgt daraus jedoch nicht, daß der Gesetzgeber die Rentenversicherungsträger an die Entscheidungen der Entschädigungsbehörden binden wollte. Eine Erleichterung für die Verwaltung liegt bereits darin, daß in allen Fällen, in denen eine Entschädigung gewährt wurde, bereits eine Ermittlung und Prüfung durch die Entschädigungsbehörden erfolgt ist, an der sich der Rentenversicherungsträger orientieren und auf die er weitgehend zurückgreifen kann. Für eine - weitergehende - Bindung an die Entscheidung der Entschädigungsbehörden gibt es keinen Anhalt, zumal nicht einmal völlig sicher ist, daß der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung für die getroffene Regelung überhaupt maßgeblich war.
Auch erscheint dem erkennenden Senat das trotz der bereits vorliegenden Prüfungen und Ermittlungen im Entschädigungsverfahren noch verbleibende Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung in dem hier zu entscheidenden Bereich nicht so gewichtig, daß es dem Bedürfnis nach Gleichbehandlung aller Verfolgten vorgehen müßte. Es ist nicht erkennbar, daß die erforderliche Prüfung von Verwaltungsakten der Entschädigungsbehörden die Rentenversicherungsträger vor nicht oder nur schwer zu bewältigende Aufgaben stellen wird.
Gewisse Ungleichbehandlungen lassen sich allerdings bei Anwendung des § 10a Abs 2 WGSVG auch dann nicht ganz vermeiden, wenn die Rentenversicherungsträger nicht an die Entscheidungen der Entschädigungsbehörden gebunden sind. Sie können insbesondere auftreten, wenn ein Verfolgter es versäumt hat, Entschädigungsansprüche wegen eines Ausbildungsschadens geltend zu machen. Hierzu hat der erkennende Senat aber bereits in früheren Entscheidungen Stellung genommen (vgl BSG SozR 5070 § 10a Nr 6 und Nr 12). Aus den dort angeführten Gründen läßt sich indes keine Rechtfertigung für eine ungleiche Behandlung Verfolgter ableiten, wie sie sich als Folge einer Bindung der Rentenversicherungsträger an die Entscheidungen der Entschädigungsbehörden ergeben würde.
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat somit die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen