Orientierungssatz

Kriegsopferversorgung - Hinterbliebenenrente - besondere Gefahr nach § 5 BVG - freie Beweiswürdigung:

Das Gericht verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn es bei der Auslegung des Begriffes "besondere Gefahr" im Sinne von BVG § 5 die Umstände, unter denen Deutsche in polnisch besetzten Gebieten in der Nachkriegszeit leben, ungenau ermittelt.

Denn eine besondere Gefahr im Sinne von § 5 BVG ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die polnische Zivilverwaltung im betreffenden Ort eingesetzt und auch so funktionsfähig war, daß sie ein Mindestmaß von Entschlossenheit zur Herstellung geordneter gesetzmäßiger Zustände entfalten konnte (vgl BSG 1963-12-10 9 RV 998/60 = SozR BVG § 5 Nr 39).

 

Normenkette

BVG § 5 Abs. 1 Buchst. d; SGG § 128 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 31.08.1964)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 01.09.1959)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 1964 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt Versorgungswitwenrente nach ihrem am 21. November 1878 geborenen und am 15. März 1951 in Kalisch (Polen) verstorbenen Ehemann. Dieser wurde als Volksdeutscher am 4. Juli 1945 im Gefängnis interniert und zu Ostern 1947 wieder entlassen. Er bewohnte sodann mit seiner Schwester ein kleines notdürftig eingerichtetes Zimmer, das er im Februar 1951 gegen eine nicht heizbare Kammer vertauschen mußte, während seine Schwester in einem Altersheim aufgenommen wurde. Der Kläger wurde am 14. März 1951 ins Krankenhaus eingeliefert; in der Krankengeschichte ist als Krankheit vermerkt: "Schlaganfall, Halbseitenlähmung rechts, Kopfverletzung". Die Sektion der Leiche ergab: "allgemeine Gefäßsklerose, Bronchopneumonie, Zwölffingerdarmgeschwüre, Zustand nach Entfernung der Gallenblase durch Operation".

Die Klägerin, die wegen der schwierigen Lage der deutschen Bevölkerung in Polen getrennt von ihrem Ehemann gelebt hatte, ist aus Polen am 8. September 1956 im Durchgangslager Friedland eingetroffen. Das Versorgungsamt lehnte ihren Rentenantrag vom 29. August 1957 mit Bescheid vom 23. Juni 1958 ab. Der Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts Baden-Württemberg vom 10. September 1958 war ohne Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat mit Urteil vom 1. September 1959 Hinterbliebenenversorgung vom 1. August 1957 an zugesprochen. Es hat die Ausschlußfrist von zwei Jahren in § 58 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) aF nicht als verstrichen und die Sechsmonatsfrist des § 57 Abs. 1 Nr. 3 BVG aF nicht als versäumt angesehen. Der Tod des Ehemannes der Klägerin sei eine Schädigungsfolge. Denn seine Lebenserwartung sei durch die Gefängnishaft (Internierung) 1945/47 um mehr als ein Jahr gesunken. Diese lebensverkürzenden Folgen der Haft seien in den folgenden vier Jahren nicht beseitigt worden, so daß der Verstorbene mit Sicherheit der ersten schweren Infektion habe erliegen müssen. Die Klägerin habe daher einen Versorgungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG vom 1. August 1957 an.

Auf die Berufung des Beklagten und der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 31. August 1964 das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß die Hinterbliebenenrente der Klägerin erst vom 1. Juni 1960 an gewährt wird. Insoweit hat es die Klage abgewiesen; im übrigen hat es die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Das LSG hat ausgeführt; Die Klägerin habe erst seit Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) und dem dadurch bedingten Wegfall der Vorschriften über Ausschlußfristen (§§ 56 ff BVG) Anspruch auf Witwenrente. Sie habe die Zweijahresfrist des § 58 Abs. 1 BVG aF, eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, wie auch die Sechsmonatsfrist des § 57 Abs. 1 Satz 2 BVG aF versäumt. Mangelnde Gesetzeskenntnis schütze die Klägerin bei der Überschreitung der Sechsmonatsfrist nicht.

Der Ehemann der Klägerin sei auch einer besonderen Gefahr im Sinne des § 5 Buchst. d BVG ausgesetzt gewesen. Die Unterernährung mit ihrer Nachwirkung habe den Tod wenigstens um ein Jahr früher als sonst herbeigeführt, weil die vier Jahre nach der Haft nicht ausreichten, um ihre Auswirkungen zu beseitigen, zumal auch die Lebensbedingungen nach der Haftentlassung noch schädigende Vorgänge im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG seien. Die Zustände, welche bis 1951 für Volksdeutsche in Polen bestanden hätten, seien ähnlich wie die am Ende des Krieges in Königsberg und im Sudetenland. Nicht entscheidend sei, daß sich der Ehemann der Klägerin frei im polnischen Gebiet habe bewegen können.

Das Urteil des LSG ist dem Beklagten und der Klägerin am 12. Oktober 1964 zugestellt worden. Die am 26. Oktober 1964 eingegangene und am 28. November 1964 begründete Revision des Beklagten rügt Verletzung des § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG und des § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Den Fehler in der Beweiswürdigung (§ 128 SGG) sieht der Beklagte darin, daß das LSG bei der Feststellung der Zustände in Polen in der Zeit von 1947 bis 1951, die es als eine Reihe schädigender Vorgänge gewertet habe, nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt habe. Im übrigen stellten diese Vorgänge bei zutreffender Würdigung keinen Knick in dem seit 1947 wieder freien Lebenslauf des Ehemannes der Klägerin dar. Sie wären im Leben des Ehemannes der Klägerin höchstens als rechtlich unwesentliche Begleitumstände des biologisch nicht vorzeitig eingetretenen Todes zu bewerten gewesen. Da der Verstorbene weder die in Kalisch lebenden Bekannten noch seine Angehörigen in Neusalz (ehemals Schlesien) um Hilfe gebeten habe, hätte das LSG denknotwendig auf einen Schlaganfall schließen müssen, der ihn außerstand gesetzt habe, sich um Hilfe zu bemühen. § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG sei nach Auffassung des Beklagten dadurch verletzt, daß das LSG die Entbehrungen der nach dem zweiten Weltkrieg in polnischem Gebiet verbliebenen Volksdeutschen als besondere Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG angesehen habe. Diese Vorschrift sei Teil des in § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG normierten gesetzlichen Tatbestandes, der sich nur auf eine mit dem Verlust des Krieges zusammenhängende allgemeine Gefahrenquelle beziehe. Die Worte "besondere Gefahr" schränkten den zu beachtenden Gefahrenkreis ein.

Die Klägerin rügt mit der am 9. November 1964 eingegangenen und der am 11. Januar 1965 begründeten (zugelassenen) Revision Verletzung des § 103 SGG und des § 57 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 58 BVG aF. Sie habe die Frist des § 58 BVG von ihrem Aufenthalt im polnisch besetzten Gebiet nicht einhalten können. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 BVG aF lägen vor. Wenn die Klägerin keine Rechtfertigungsgründe für den Ausnahmefall des § 57 BVG aF vorgetragen habe, so wäre es Aufgabe des Gerichts gewesen, die Frage eingehend zu klären. Sie habe erst 1956 die Erlaubnis erhalten, in die Bundesrepublik auszureisen. Das LSG habe dagegen richtig § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG angewandt. Das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 28. Juli 1956 (BVBl 1956 S. 143) spreche für eine wohlwollende Auslegung des § 5 BVG.

Der beigeladene BMA hat keinen Antrag gestellt, tritt aber den Ausführungen des Beklagten inhaltlich bei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 31. August 1964 und das Urteil des SG Stuttgart vom 1. September 1959 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamts Stuttgart vom 23. Juni 1958 in Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamts Baden-Württemberg vom 10. September 1958 als unbegründet abzuweisen.

Der Beklagte beantragt ferner,

die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach Klagantrag zu entscheiden.

Die Revisionen des Beklagten und der Klägerin sind durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie sind form- und fristgerecht eingelegt.

Die Revision des Beklagten ist auch begründet.

Was seine Verfahrensrüge (Verletzung des § 128 SGG) betrifft, so ist zu prüfen, ob die von der Revision angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG fehlerhaft zustande gekommen sind. Das LSG hat festgestellt, daß die Belastungen, welche auf den Ehemann der Klägerin in der Zeit nach seiner Haftentlassung (Ostern 1947) bis zu seinem Tode (15. März 1951) auf ihn zugekommen sind, über das allgemeine Schicksal der damaligen Volksdeutschen in Polen beträchtlich herausragen. Die Verhältnisse in Kalisch seien ähnlich denjenigen im russisch besetzten Königsberg oder im Sudetenland nach Kriegsende gewesen. Diese Feststellungen waren auch dem LSG für seine Entscheidung wesentlich; denn darauf fußt in Anlehnung an BSG 2, 99 und 16, 195 die der Klägerin günstige Entscheidung. Das LSG führt auch die einzelnen Tatbestände auf, welche es als schädigende Vorgänge im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG wertet. Es sind dies:

Trennung von Frau und Tochter,

Zusammenleben mit der bettlägerigen kranken Schwester,

unzureichende, primitiv eingerichtete Unterkunft,

völlig unzureichende Verpflegung,

Fehlen jeder ärztlichen Betreuung und Fürsorge,

Leben in der Umgebung einer gegen als Deutsche haßerfüllten Bevölkerung,

Sorge und Angst um das nackte Leben.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Danach gehört zur fehlerfreien Beweiswürdigung, daß die tatsächlichen Feststellungen dem Gesamtergebnis des Beweisverfahrens entsprechen. An dieser Voraussetzung fehlt es, wie auch der Beklagte in seiner Revisionsbegründungsschrift vom 24. November 1964 in der Form des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG gerade noch erkennbar gerügt hat. So hat er bemängelt, daß die Feststellungen des LSG über die ganze Leidenszeit des Ehemannes der Klägerin während und nach der Internierung bis 1951 Widersprüche mit Angaben der Klägerin und anderen Ergebnissen des Verfahrens aufweisen, die das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung unbeachtet gelassen hat. Es ist richtig, daß der Verstorbene von seiner Frau und Tochter Dagmar getrennt in Kalisch gelebt hat. Diese Trennung war aber nach der Bekundung der Klägerin und ihrer Tochter Dagmar nicht von den polnischen Behörden erzwungen, sondern nur zum Schutz von Frau und Kind gewählt worden, um nicht zu verraten, daß Frau und Tochter unter falschem Namen lebten. Das LSG hat auch nicht berücksichtigt, daß der Verstorbene seine Familie in Neusalz besucht hat.

Die Feststellung des LSG, daß der Ehemann der Klägerin in seinem Alter keine ausreichende Betreuung gefunden hat, trifft zwar zu. Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, daß der Verstorbene nach den Angaben der Klägerin in Kalisch lebende Bekannte hatte, welche im Notfall hätten Hilfe leisten können. Er lebte daher nicht nur in einer von Haß umgebenen Umwelt. Der Ehemann der Klägerin war nach der Amnestie von 1949, wie sie selbst dargelegt hat, auch nicht mehr genötigt, in Sorge und Angst um sein Leben zu sein. Er konnte sich, wie die Klägerin ebenfalls angegeben hat, im polnischen Staatsgebiet nicht nur frei bewegen, sondern hat hiervon auch reichlich Gebrauch gemacht. Es kommt überdies hinzu, daß der Verstorbene - ebenfalls nach der Aussage der Klägerin - einen Arzt hätte in Anspruch nehmen können, daß er aber nach den Angaben der als Zeugin angehörten Tochter nur schwer dazu zu bewegen war, einen Arzt aufzusuchen. Hinzu kommt die Tatsache, daß der Kläger kurz vor seinem Tode im Krankenhaus aufgenommen worden ist. Auch das widerspricht der Feststellung eines Fehlens jeder ärztlichen Betreuung. All diese Punkte hat das Berufungsgericht, soweit erkennbar, nicht berücksichtigt; damit wird den tatsächlichen Feststellungen des LSG über die Leidenszeit des Verstorbenen in den Jahren von 1947 bis 1951 in wesentlichen Teilen die Grundlage entzogen. Hätte das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch die näheren Umstände bei seinen Feststellungen über die Leidenszeit des Ehemannes der Klägerin berücksichtigt, so wäre es möglicherweise zu einem Tatbestand gelangt, der nicht ausgereicht hätte, um als schädigender Vorgang im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG gewertet zu werden. Die Verfahrensrüge des Beklagten bezüglich der Beweiswürdigung (Verletzung des § 128 SGG) greift mithin durch. Wegen dieses Fehlers in der Beweiswürdigung ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Mangels einwandfrei festgestellter Tatsachen kann indes der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden, weshalb der Rechtsstreit an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.

Bei seiner neuen Entscheidung wird das LSG entsprechend der Rüge des Beklagten noch folgendes zu klären haben: Das LSG hat die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin sein Zimmer verschlossen hat, nicht genügend berücksichtigt. Dieser Sachverhalt schließt nicht die Annahme aus, daß er durch eine Lähmung gehindert war, die Türe wieder aufzuschließen. Es wird also durch Anhörung eines gerichtlichen Sachverständigen zu untersuchen haben, ob nicht die Apoplexie einen wesentlichen Einfluß auf die Unmöglichkeit, Hilfe zu holen, gehabt hat. Dann wäre die Annahme, daß allein die Umweltverhältnisse für die Hilflosigkeit verantwortlich gewesen seien, erschüttert.

Bei dieser Prüfung wären die Gründe darzulegen, weshalb eine finale Pneumonie ausgeschlossen werden muß.

Im Hinblick auf die mit Erfolg beanstandete Beweiswürdigung kann nicht beurteilt werden, ob das LSG in sachlich-rechtlicher Hinsicht § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG, insbesondere den Begriff der "besonderen Gefahr", verletzt hat. Immerhin erscheint es fraglich, ob die Zustände in Polen von 1947 bis 1951 mit denen von Königsberg nach dem Einmarsch der Russen und mit denen der Tschechoslowakei unmittelbar nach Einstellung der Waffenhandlungen gleichgestellt werden dürfen. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Dezember 1963 - 9 RV 998/60 - (SozR BVG § 5 Nr. 39) berücksichtigen müssen, wonach eine besondere Gefahr im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich zu verneinen ist, wenn die polnische Zivilverwaltung im betreffenden Ort eingesetzt und auch so funktionsfähig war, daß sie ein Mindestmaß von Entschlossenheit zur Herstellung geordneter gesetzmäßiger Zustände entfalten kann.

Was die (zugelassene) Revision der Klägerin betrifft, so greift sie die Entscheidung des LSG insofern an, als sie Witwenrente erst vom 1. Juni 1960, nicht aber schon vom 1. August 1957 an zugesprochen erhalten hat. Sie rügt jedoch zu Unrecht eine Verletzung des § 57 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 2 BVG aF. Die Klägerin ist am 8. September 1956 in der Bundesrepublik Deutschland eingetroffen. Das Hindernis zur Anmeldung ist daher im Laufe des September 1956 weggefallen. Die Klägerin hätte daher den Versorgungsantrag gemäß § 57 Abs. 2 BVG aF spätestens bis 8. März 1957 stellen müssen. Sie hat den Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung jedoch erst am 29. August 1957, also nicht innerhalb dieser Frist gestellt, so daß der Antrag verspätet ist. Ausschlußfristen sind Billigkeitserwägungen nicht zugänglich; der Anspruch der Klägerin ist auch nicht zweifelsfrei im Sinne der Entscheidung des Großen Senats in BSG 14, 246, so daß das LSG in der Frage des Beginns des Witwenrentenanspruchs ohne Rechtsirrtum entschieden hat, daß die Klägerin jedenfalls vor dem 1. Juni 1960 keinen Versorgungsanspruch hat.

Die weitere Rüge der Klägerin, nämlich die einer Verletzung des § 103 SGG, greift nicht durch. Das LSG hätte auch durch eine weitere Sachaufklärung nicht zu einer anderen Entscheidung kommen können, weil es einwandfrei festgestellte Tatsachen, nämlich den Zeitpunkt der Ankunft in der Bundesrepublik und der Antragstellung der Klägerin, unter die Rechtsnorm des § 57 BVG subsumiert hat. Es war dabei für eine weitere Sachaufklärung kein Anlaß.

Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten. Zwar hat der Beklagte insoweit endgültig obsiegt, als die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Juni 1960 Hinterbliebenenversorgung begehrt hat. Im Ausmaß dieses Teilanspruchs bestand jedoch zu einer Verteilung der außergerichtlichen Kosten vor Entscheidung über den Hauptanspruch der Klägerin kein Anlaß.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2387473

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