Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des Merkmals "besondere Erfahrungen" in der Definition der Leistungsgruppe 2 des Abschnitts B der Anl 1.
Normenkette
FRG § 22 Anl 1 Fassung: 1960-02-25
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das Altersruhegeld des verstorbenen Ehemannes der Klägerin (des Versicherten) richtig berechnet hat. Auf die Klage des Versicherten hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 21. August 1962 verurteilt, bei der Rente die Beschäftigungszeiten vom 1. Mai 1920 bis zum 30. April 1923 und vom 1. Juli 1926 bis zum 31. Januar 1940 - statt der Leistungsgruppe 3 - der Leistungsgruppe 2 in Abschnitt B (Rentenversicherung der Angestellten) der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) vom 25. Februar 1960 zuzuordnen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat dies nicht für gerechtfertigt gehalten, es hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage durch Urteil vom 10. Juni 1966 abgewiesen. Aus seinen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich:
Der Versicherte ist im Februar 1895 geboren; er verließ die Schule (Mittelschule) im Sommer 1911. Von September 1911 bis April 1914 machte er eine kaufmännische Lehre durch. Es folgten eine einjährige Beschäftigung als Hilfsbuchhalter bei einer Handelsagentur in L und eine zweijährige Beschäftigung als Vollziehungsbeamter bei der Stadtverwaltung T (Polen). Von September 1917 bis April 1920 arbeitete der Versicherte bei der Kreiskasse in R (Polen), zunächst als Manualbuchhalter, ab November 1918 als Kassierer. Hieran schloß sich die schon erwähnte Beschäftigung von Mai 1920 bis April 1923 an. In dieser Zeit (erste streitige Beschäftigungszeit) war der Versicherte Leiter der Kassen- und Steuerabteilung (bzw. Kassen- und Rechnungsabteilung) der Kreiskommunalverwaltung in S (Polen). Nach einer nochmaligen halbjährigen Beschäftigung als Buchhalter bei einer Bank in L kam der Versicherte im Januar 1924 als Bilanzbuchhalter zur Handelsagentur O in L. Ihr gehörte er bis Dezember 1941 an. Aus dieser Beschäftigungszeit ist die Einstufung für die Zeit vom 1. Juli 1926 (Wechsel des Firmeninhabers) bis Januar 1940 - d. h. bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Versicherten - streitig (zweite streitige Beschäftigungszeit).
Das LSG prüfte die Einstufung auf Grund der Merkmale, die nach Satz 1 der allgemeinen Definition für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zum FRG maßgebend sind. Für die erste streitige Beschäftigungszeit vermißte es bereits die in der Definition u. a. vorausgesetzten "besonderen Erfahrungen". Der Versicherte habe 1920 im Alter von 25 Jahren bestenfalls die für die Leistungsgruppe 3 geforderte mehrjährige Berufserfahrung gehabt. Besondere Erfahrungen würden - wie aus der Altersgrenze von 45 Jahren im Berufskatalog der Leistungsgruppe 2 hervorgehe - regelmäßig erst in jahrzehntelanger Tätigkeit oder ausnahmsweise durch eine besonders qualifizierte Ausbildung erworben. Aus den Angaben des Versicherten über die erste streitige Beschäftigungszeit ergäben sich allenfalls die Tätigkeitsmerkmale eines Beamten des gehobenen Dienstes, der Versicherte könnte - Erfüllung der Laufbahnvoraussetzungen unterstellt - mit 25 Jahren allenfalls Stadtinspektor gewesen sein.
Während der zweiten streitigen Beschäftigungszeit habe der Versicherte in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis selbständige Leistungen erbracht, er sei "die Seele vom Geschäft" gewesen. Das reiche jedoch für die Leistungsgruppe 2 nicht aus. Auch für diese Beschäftigungszeit fehlten beim Versicherten wieder die besonderen Erfahrungen. Einschlägig seien allenfalls die als Buchhalter und Kassierer in den Jahren 1914/15, 1917/20 und 1923/26 gesammelten Erfahrungen gewesen. In der Leitung eines Handelsbetriebes habe der Versicherte im Jahre 1926 (im Alter von 31 Jahren) keine besonderen Erfahrungen gehabt. Ihrem Erwerb im Laufe der Jahre habe die Beklagte durch die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 ab Februar 1940 Rechnung getragen. Für die Zuordnung in die Leistungsgruppe 2 seien auch die Größe des Betriebes und die Zahl der dem Versicherten unterstellten Personen von Bedeutung. Bei der Firma O habe es sich um einen Zwergbetrieb gehandelt, dessen einziger familienfremder Angestellter der Versicherte gewesen sei. Er habe keine Angestellten anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen gehabt. Auf die Höhe seiner damaligen Bezüge komme es nicht an.
Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts sah das LSG keine Möglichkeit. Die in Frage kommenden Zeugen seien vernommen. Von einer persönlichen Anhörung des Versicherten sei abzusehen; er habe sich schon durch prozessual unzulässige eidesstattliche Versicherungen weitgehend festgelegt. Außerdem könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Anhörung in Abwesenheit des zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht zugelassenen Rechtsbeistandes hätte erfolgen müssen, das Ergebnis aber dem Rechtsbeistand sodann mitzuteilen gewesen wäre. Die damit möglicherweise verbundenen Verzögerungen im Verfahren (Vertagung usw.) widersprächen den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege. Da der Versicherte auf der Vertretung durch den Rechtsbeistand bestanden habe, müsse er die Folgen tragen.
Der Versicherte ist am 8. Juli 1966 - noch vor Zustellung des Berufungsurteils an den Rechtsbeistand (9. Juli 1966) - gestorben. Mit Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 5. August 1966 hat die Klägerin, die mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die vom LSG zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des LSG aufzuheben und "nach dem Antrag der Klage zu entscheiden" (also die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen); die Klägerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1968 die Revision beschränkt auf die Beschäftigungszeiten vom 1. Mai 1920 bis 31. Juli 1921 und vom 1. Juli 1926 bis 31. Dezember 1938;
hilfsweise beantragt sie,
die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Zur Begründung ihres Hauptantrages rügt die Klägerin, das LSG habe gegen § 22 FRG nebst Anlagen sowie zum Teil gegen die Gesetze logischen Denkens und die allgemeine Erfahrung verstoßen. Das LSG habe verkannt, daß die Berufskataloge nur anzuwenden seien, wenn sich nicht nach den Beschäftigungsmerkmalen eine andere Leistungsgruppe ergäbe. Das Lebensalter gehöre nicht zu den Beschäftigungsmerkmalen; der Versuch des LSG, es auf Umwegen "einzuschmuggeln", widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Keinesfalls habe das LSG allein auf das Fehlen dieses von ihm hinzugefügten Beschäftigungsmerkmals abheben dürfen, wenn die übrigen unzweifelhaft gegeben gewesen seien. Das LSG habe die "besonderen Erfahrungen" falsch verstanden, wenn es sie mit den Erfahrungen eines 45jährigen Lebens mit 30jähriger Berufszeit gleichsetze. Bei der ersten streitigen Beschäftigungszeit habe das LSG die besonderen Verhältnisse verkannt, auf Grund deren der Versicherte trotz seiner Jugend mit der Leitung einer Kreiskommunalhauptverwaltung betraut worden sei. Er sei im ersten Weltkrieg auf Veranlassung der deutschen Besatzungsmacht in den Verwaltungsdienst gekommen und von der späteren polnischen Verwaltung zum Leiter der Hauptabteilung berufen worden, weil er unter den verfügbaren Kräften als einziger besondere Erfahrungen in einer modernen Kommunalverwaltung gehabt habe. Derart sprunghafte Beförderungen in Stellen, die normalerweise von einem Amtmann, Oberamtmann oder gar Verwaltungsrat bekleidet würden, seien keineswegs selten gewesen. Falls das dem LSG nicht bekannt gewesen sei, hätte es den Sachverhalt aufklären müssen. Bei der zweiten streitigen Beschäftigungszeit habe das LSG völlig die vom LSG festgestellte Tatsache übergangen, daß der Versicherte nicht nur Bilanzbuchhalter, sondern tatsächlich Geschäftsführer gewesen sei; es habe auch andere Gesichtspunkte offenbar nicht geprüft. Der Versicherte habe nicht schon vor der Beschäftigungszeit die besonderen Erfahrungen in der Leitung eines Betriebes sammeln müssen. Die Bezeichnung der Firma Ostermann als "Zwergbetrieb" entspreche angesichts der Höhe der Provisionseinnahmen von jährlich rund 100.000,- Zloty nicht der Sachlage. Die Personalbesetzung der Firma lasse kein Urteil über ihre Bedeutung zu, weil Handelsagenturen mit Export- und Importvertretung mit einem verhältnismäßig kleinen Arbeitsstab hochqualifizierter Arbeitskräfte auskommen könnten.
Die Klägerin - die möglichst eine Zurückverweisung an das LSG vermeiden will - rügt zur Begründung des Hilfsantrages als Verfahrensverstöße eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere einen Verstoß des LSG gegen § 73 Abs. 6 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Unklarheiten im angefochtenen Urteil seien zum Teil dadurch bedingt, daß das LSG es abgelehnt habe, den Versicherten persönlich zu hören und seinen Rechtsbeistand zuzulassen. Beide hätten den Sachverhalt noch näher klären können; sie hätten die besonderen Erfahrungen bei der zweiten streitigen Beschäftigungszeit durch ein Zeugnis über die Mitwirkung des Versicherten bei Abschlußprüfungen für die kaufmännische Fortbildung in qualifizierten kaufmännischen Stellungen belegen können. Bei der Beweisaufnahme während des Berufungsverfahrens in Bad R (Zeugenvernehmung) habe keine aufklärende Frage gestellt werden können, weil dem Rechtsbeistand die Teilnahme untersagt und der Versicherte durch Krankheit an der Teilnahme verhindert gewesen sei. Warum der Rechtsbeistand am Verfahren nicht habe teilnehmen dürfen, sei nicht einzusehen. Er sei rund 40 Jahre als Fachanwalt für das Sozialrecht tätig und von den LSG-Präsidenten in Nordrhnein-Westfalen und Hessen zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung zugelassen worden. Das Verlangen des Berufungsgerichts, daß er die eindeutig gegebene Eignung durch eine besondere Prüfung nachweise, sei unzumutbar. Die Zurückweisung von Bevollmächtigten solle nur ungeeignete Vertreter ausschließen. Die Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherungen sei in § 4 Abs. 3 FRG ausdrücklich erwähnt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin des Versicherten (§ 65 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -) berechtigt, das durch dessen Tod unterbrochene Verfahren (§ 68 SGG i. V. m. § 239 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) fortzusetzen.
Ihre Revision ist zulässig, jedoch unbegründet.
Ob das angefochtene Urteil als Entscheidung nach Lage der Akten wirksam ergangen ist (vgl. Beschluß des 1. Senats vom 5. Juli 1968 - 1 RA 17/67 -; danach sind Entscheidungen nach Lage der Akten nicht zu verkünden, sondern zuzustellen) und ob das Urteil auch wirksam zugestellt worden ist (vgl. SozR Nr. 1 zu § 249 ZPO), braucht der Senat nicht zu prüfen. Die Klägerin hat keine Mängel bei dem Erlaß oder bei der Bekanntgabe des Berufungsurteils gerügt. Etwaige Mängel dieser Art sind also auf jeden Fall geheilt (SozR Nr. 2 und 3 zu § 249 ZPO).
Dem Hauptantrag der Klägerin könnte der Senat nur stattgeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des LSG für die streitigen Beschäftigungszeiten die Höherstufung des Versicherten in die Leistungsgruppe 2 (Abschnitt B der Anlage 1 zum FRG) rechtfertigen würden. Das ist nicht der Fall.
Das LSG hat nicht verkannt, daß die Zuordnung zu den Leistungsgruppen sich nur dann nach den beigefügten Berufskatalogen (Berufsbezeichnungen) richtet, wenn sich aus den allgemeinen Definitionen der Leistungsgruppen keine andere Leistungsgruppe ergibt; es hat den allgemeinen Definitionen zutreffend Vorrang vor den Berufskatalogen gewährt. Das LSG hat lediglich für die zweite streitige Beschäftigungszeit darauf hingewiesen, daß der Beruf des Bilanzbuchhalters nach den Berufskatalogen bis zum Alter von 45 Jahren der Leistungsgruppe 3 und von da an der Leistungsgruppe 2 zugeordnet wird. Das hat das LSG aber nicht davon abgehalten, auch für die zweite streitige Beschäftigungszeit entscheidend auf die in der allgemeinen Definition der Leistungsgruppe 2 enthaltenen Beschäftigungsmerkmale abzustellen.
Diese Merkmale sind in zwei Sätzen festgelegt, von denen hier nur Satz 1 in Betracht kommt. Nach ihm umfaßt die Leistungsgruppe 2 "Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben".
Für die erste streitige Beschäftigungszeit hat das LSG schon das Vorhandensein besonderer Erfahrungen - nicht nur bei Beginn der Beschäftigungszeit, sondern auch während ihrer gesamten Dauer - zu Recht verneint. Bei dieser Beschäftigungszeit ist zwar zu beachten, daß der Versicherte im öffentlichen Dienst tätig gewesen ist und daß die allgemeinen Definitionen der Leistungsgruppen auf Arbeitnehmer der Privatwirtschaft ausgerichtet sind. Die Definitionen müssen demnach den Eigenarten des öffentlichen Dienstes angepaßt werden (SozR Nr. 3 zu § 22 FRG). Das gilt jedoch hauptsächlich für diejenigen Merkmale, die der Beschäftigung als solcher anhaften (z. B. Dispositionsbefugnis), weniger dagegen für die Merkmale, welche die persönliche Qualifikation des Versicherten kennzeichnen (Berufsausbildung, Berufserfahrung). Die Eigenarten des öffentlichen Dienstes gebieten bei der Leistungsgruppe 2 jedenfalls keinen Verzicht auf die dort verlangten "besonderen Erfahrungen", die im öffentlichen Dienst nicht minder bedeutsam sind als in der Privatwirtschaft.
Bei der Auslegung des Begriffs "besondere Erfahrungen" ist dem LSG kein Rechtsverstoß unterlaufen. Die Klägerin weist zwar mit Recht darauf hin, daß die allgemeinen Definitionen der Leistungsgruppen nicht auf das Lebensalter des Versicherten abheben und daß der Gesetzgeber den Definitionen auch insoweit Vorrang gegeben hat, als die Berufskataloge in Einzelfällen die Einstufung von einem bestimmten Lebensalter abhängig machen (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zu BT-Drucks. III/1532, zu § 22 FRG). Die Klägerin beachtet jedoch nicht genügend, daß bei der Auslegung der allgemeinen Definitionen der Gesamtinhalt der Anlage 1 zu beachten ist. Insoweit ist davon auszugehen, daß die in den Berufskatalogen angeführten Tätigkeiten nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel die Merkmale der vorangestellten Definitionen erfüllen. Wenn in dem Berufskatalog der Leistungsgruppe 2 überwiegend ein Lebensalter über 45 Jahre gefordert wird, dürfte daher anzunehmen sein, daß die Angestellten der Leistungsgruppe 2 regelmäßig erst in diesem Alter die in der Definition geforderten Merkmale erfüllen, mithin auch erst dann die verlangten "besonderen Erfahrungen" besitzen (BSG 24, 113, 115; vgl. auch SozR Nr. 3 zu § 23 FRG). Die Entstehungsgeschichte des FRG bestätigt die Zulässigkeit und Richtigkeit dieses Schlusses. Der Einfluß des Lebensalters auf die Höhe der Angestelltengehälter ist vor dem Erlaß des FRG eingehend untersucht worden (Amtliche Begründung, BT-Drucks. III/1109 S. 75 ff insbes. 80). Dabei hat sich ergeben, daß die Gehaltssteigerungen zwar normalerweise nicht schon durch das höhere Alter bedingt, sondern die Folge einer höheren Qualifizierung sind; es ist aber weiter festgestellt worden, daß die höhere Qualifikation normalerweise erst in höheren Lebensjahren erreicht wird und dann das Aufrücken in höhere Leistungsgruppen ermöglicht. Bei den Berufskatalogen ist infolgedessen das Merkmal des Lebensalters gerade bei denjenigen Angestelltenberufen, die erst mit zunehmendem Lebensalter eine höhere berufliche Qualifikation aufweisen, ergänzend eingefügt worden. Das schließt nicht aus, daß auch Angestellte unter 45 Jahren schon die für die Leistungsgruppe 2 geforderten besonderen Erfahrungen haben können, zumal der Berufskatalog bei vier dieser Leistungsgruppe angehörenden Berufen auch keine Altersgrenze kennt; das hat das LSG aber nicht übersehen. Auf Grund des Gesamtinhalts der Anlage 1 hat das LSG zu Recht Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs der "besonderen Erfahrungen" außerdem aus dem Vergleich der sachlich einschlägigen Definitionsmerkmale in den verschiedenen Leistungsgruppen gewonnen. Die Leistungsgruppen stehen in einem Stufenverhältnis zueinander; die Beschäftigungsmerkmale steigern sich von der Leistungsgruppe 5 zur Leistungsgruppe 1. Die "besonderen Erfahrungen" der Leistungsgruppe 2 bedeuten daher zwangsläufig mehr als die "mehrjährige Berufserfahrung" der Leistungsgruppe 3 und erst recht mehr als die "mehrjährige Berufstätigkeit" der Leistungsgruppe 4. Darüber hinaus läßt sich der Begriff der besonderen Erfahrungen allgemein nicht mehr abgrenzen. Es kommt daher letztlich auf die Verhältnisse des jeweiligen Berufes an, für dessen Ausübung die Erfahrungen bedeutsam sind.
Nicht zu beanstanden ist bei der ersten streitigen Beschäftigungszeit ferner die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt. Nach dem beruflichen Werdegang des Versicherten verfügte er zur Zeit dieser Beschäftigung nicht über die für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 erforderlichen besonderen Erfahrungen. Dem steht nicht entgegen, daß ihm gerade wegen seiner Verwaltungserfahrung, also seiner "Berufserfahrung", von polnischer Seite schon im Alter von 25 Jahren die Leitung einer Hauptverwaltung übertragen worden war. Daraus ergibt sich nicht, daß seine damalige Verwaltungserfahrung bereits den Umfang der besonderen Erfahrungen im Sinne der Leistungsgruppe 2 erreicht hatte. Ebenso unerheblich ist es, ob der Versicherte unter normalen Verhältnissen damals Stadtinspektor gewesen sein könnte und mit welchem Beamten eine solche Stelle an sich zu besetzen wäre. Diese Erwägungen besagen nichts über das Vorhandensein oder das Fehlen der besonderen Erfahrungen des Versicherten. Mangels solcher besonderen Erfahrungen hat das LSG die Höherstufung ablehnen müssen. Es hat die übrigen Beschäftigungsmerkmale nicht mehr erörtern müssen, weil sie den Mangel der besonderen Erfahrungen nicht ausgleichen können.
Auch für die zweite streitige Beschäftigungszeit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das LSG gleichfalls "besondere Erfahrungen" beim Versicherten verneint hat.
Die vorangegangenen Erfahrungen als Buchhalter haben nicht ausgereicht, um besondere Erfahrungen in der Tätigkeit als Bilanzbuchhalter, abweichend von den Berufskatalogen, schon vor der Vollendung des 45. Lebensjahres anzunehmen. Das LSG hat weiter durchaus gesehen und gewürdigt, daß die Tätigkeit des Versicherten über die eines Bilanzbuchhalters hinausgegangen ist und in nicht unbedeutendem Umfang Aufgaben eines Geschäftsführers mit eingeschlossen hat. Gegen die Auffassung des LSG, daß der Versicherte in diesem Tätigkeitsbereich ebenfalls keine besonderen Erfahrungen gehabt habe, lassen sich keine Einwände erheben. Das LSG hat dabei nicht die Vorstellung gehabt, in diesem Tätigkeitsbereich könnten besondere Erfahrungen überhaupt nur während einer vorangegangenen Betriebsleitung gesammelt worden sein. Zu Recht hat das LSG auch erwogen, ob der Versicherte die besonderen Erfahrungen dann im Laufe der Beschäftigungszeit gesammelt haben könnte. Wenn es das bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Versicherten verneint hat, so hält sein Urteil insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Folgen der fehlenden besonderen Erfahrungen sind bei der zweiten streitigen Beschäftigungszeit die gleichen wie bei der ersten; bereits dieser Mangel steht auch hier der Höherstufung im Wege. Im übrigen hat das LSG bei dieser Beschäftigungszeit außerdem noch festgestellt, daß der Versicherte keine Angestellten anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und zu unterweisen gehabt hat; damit fehlt noch ein weiteres für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 erforderliches Merkmal. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob das LSG die Firma O angesichts der Höhe der Provisionseinnahmen (die das LSG nicht festgestellt hat; die Klägerin gibt sie im Revisionsverfahren höher an als der Versicherte in den Tatsacheninstanzen) als Zwergbetrieb hat bezeichnen dürfen; ob diese Bezeichnung wirklich zutreffend ist oder nicht, ist für die Höherstufung von der Leistungsgruppe 3 in die Leistungsgruppe 2 im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Der Senat kann auch nicht dem Hilfsantrag stattgeben. Es ist bereits dargelegt, daß das LSG nicht die Verhältnisse zu ermitteln brauchte, auf Grund deren der Versicherte zum Leiter einer Hauptverwaltung bei der Kreiskommunalverwaltung in S berufen wurde. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine mangelhafte Sachaufklärung (Verletzung des § 103 SGG) rügt, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG; die Rüge ist nicht hinreichend substantiiert, weil sie nicht angibt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das LSG noch hätte aufklären müssen und welche Beweismittel dafür zur Verfügung standen. Ebensowenig ergibt sich aus der Revisionsbegründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art. 103 Abs. 1 GG) durch das LSG. Da der Rechtsbeistand des Versicherten zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht zugelassen war - die Zulassungen in Nordrhein-Westfalen und Hessen beschränken sich auf diese beiden Länder -, war er nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG i. V. m. § 157 Abs. 1 ZPO von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, er durfte daher zurückgewiesen werden (SozR Nr. 5 zu § 73 SGG). Das galt auch für den Beweistermin, den ein beauftragter Richter des LSG (der Vorsitzende) in Bad Reichenhall durchführte. Wenn der Versicherte selbst durch Krankheit an der Wahrnehmung dieses Termins verhindert war, hätte das dem LSG angezeigt und Vertagung, notfalls Wiederholung der Beweisaufnahme beantragt werden müssen. Wieso § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Dahingestellt bleiben kann, ob das LSG aus den von ihm angegebenen Gründen von einer persönlichen Anhörung des Versicherten hat Abstand nehmen dürfen. Falls die Klägerin die unterlassene Anhörung als wesentlichen Verfahrensmangel hätte rügen wollen, hätte sie zugleich darlegen müssen, was der Versicherte, der mehrfach seine Beschäftigungen schriftlich ausführlich geschildert hatte, bei einer persönlichen Anhörung noch hätte vortragen können. Hierüber enthält die Revisionsbegründung keine näheren Angaben; sie weist lediglich auf ein Zeugnis über eine Prüfertätigkeit des Versicherten hin; dieses Zeugnis hätte dem LSG auch ohne die persönliche Anhörung des Versicherten vorgelegt werden können. Im übrigen ist auch nicht angegeben, ob und welche entscheidungserheblichen Tatsachen dieses Zeugnis enthalten hat.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen