Leitsatz (amtlich)
1. Ein Personenkraftwagen kann ein Arbeitsgerät iS des RVO § 543 Abs 2 aF sein. Voraussetzung ist im Regelfall, daß er seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird.
2. Zur Auslegung des Verwahrungsbegriffs iS des RVO § 543 Abs 2 aF.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 2 Fassung: 1942-03-09, Abs. 1 S. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. November 1964 wird mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Kläger wurde ... 1963 von einem Unfall betroffen. Über das Unfallgeschehen enthält das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 20. November 1964 folgende tatsächlichen Feststellungen: Der Kläger, der bei der Firma D G. m. b. H., F, beschäftigt ist, leitet eine Geschäftsstelle dieses Unternehmens in Kiel. In Kiel-Kronshagen bewohnt er ein Einfamilienhaus, das in einem umzäunten Gartengrundstück liegt. Für die Wege zwischen dem Arbeitsort und seiner Wohnung steht ihm ein firmeneigener und auf die Firma D G. m. b. H. zugelassener Personenkraftwagen zur Verfügung. Im Kellergeschoß seines Hauses ist eine nach der Straßenseite zu gelegene Tiefgarage eingebaut. Dort stellt er den Kraftwagen unter. Am Unfalltag fuhr der Kläger mit diesem Kraftwagen nach Dienstschluß heim und in die Garage. Er verließ den Garagenraum wieder, um das Gartentor, durch das er gekommen war, zu verschließen. Dabei stürzte er auf dem Niedergang zwischen Vorgarten und Garage und erlitt eine erhebliche Fußverletzung.
Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte durch Bescheid vom 25. Juli 1963 den Entschädigungsanspruch mit der Begründung ab, der Unfall sei eingetreten, als der Kläger seinen häuslichen Bereich erreicht gehabt habe, so daß im Unfallzeitpunkt die nach § 543 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF geschützte Heimfahrt bereits beendet gewesen sei.
Mit der Klage gegen diesen Bescheid hat der Kläger geltend gemacht, er habe nach dem Verschließen des Gartentores die Garage nochmals aufsuchen wollen, um aus dem Dienstwagen Geschäftsakten zu holen und den Wagen sowie die Garagentür abzuschließen. Das Sozialgericht (SG) Schleswig hat der Klage stattgegeben. Es ist der Ansicht, der Versicherungsschutz sei gegeben, weil das Kraftfahrzeug ein Arbeitsgerät im Sinne des § 549 RVO gewesen sei und der Unfall sich bei der Verwahrung dieses Kraftfahrzeugs zugetragen habe.
Auf die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung hat das LSG durch Urteil vom 20. November 1964 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt: Das Unterstellen eines Kraftfahrzeugs in eine Garage könne als Verwahrung eines Arbeitsgeräts nur versichert sein, wenn das Fahrzeug in einem rechtlich wesentlichen Umfange betrieblichen Zwecken diene und hiermit das Unterstellen in die Garage ursächlich zusammenhänge. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Falle nicht gegeben. Es stehe lediglich fest, daß der Kläger den Kraftwagen seiner Arbeitgeberin für das Zurücklegen der Wege nach und von der Arbeitsstätte benutzen dürfe; hingegen ergebe sich kein zwingender Anhalt dafür, daß der Wagen auch für regelrechte betriebliche Zwecke vom Kläger verwendet werde. Aber auch wenn, wie der Kläger behaupte, dies der Fall sei, habe er ihn am Unfalltag im Anschluß an die Heimfahrt nicht als sein Arbeitsgerät in seine Hausgarage gebracht. Die Garage sei nicht aus betriebsbedingten Gründen vom Kläger benutzt worden, sondern habe überwiegend dazu gedient, ihm das Zurücklegen der Wege nach und von der Arbeitsstätte zu erleichtern. Es sei daher aus einem dem privaten Interesse des Klägers entspringenden Grunde erforderlich gewesen, den Wagen in der Hausgarage abzustellen. Für den Versicherungsschutz aus § 543 Abs. 2 RVO aF sei somit kein Raum. Im übrigen habe sich der Kläger bereits in seinem häuslichen Bereich befunden, als er verunglückt sei. Deshalb habe er auch nicht nach Abs. 1 des § 543 RVO aF unter Versicherungsschutz gestanden. Daran ändere es auch nichts, daß der Kläger aus dem Wagen noch Geschäftsakten habe holen wollen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 28. Januar 1965 zugestellt worden. Er hat gegen dieses Urteil am 18. Februar 1965 Revision eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28. April 1965 verlängerten Revisionsbegründungsfrist mit der Rüge begründet, das LSG habe § 543 Abs. 1 und 2 RVO aF fehlerhaft angewandt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist zulässig. Sie hatte auch insofern Erfolg, als das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden mußte.
Ob der Kläger am 27. Februar 1963 bei einer gegen Arbeitsunfall versicherten Tätigkeit verunglückt ist, richtet sich nach § 543 RVO in der bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. Juni 1963 (BGBl I 241) geltenden Fassung - aF - (Art. 4 § 1 UVNG).
Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Kläger vor seiner Hausgarage verunglückt, als er den Personenkraftwagen, mit dem er nach Beendigung der Tagesarbeit von seinem Geschäftsbüro heimgefahren war, in die Garage gebracht hatte. Dieser Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger bereits in seinen häuslichen Bereich gelangt war, bevor er von dem Unfall betroffen wurde; denn der Kläger verunglückte erst, nachdem er die Hausgarage wieder verlassen hatte. Das LSG hat unter diesen Umständen den Versicherungsschutz nach § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF zu Recht verneint. Es hat zutreffend angenommen, daß die nach dieser Vorschrift geschützte Heimfahrt des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls beendet war. Allerdings ist hierbei der erkennende Senat der Begründung des Berufungsurteils insofern nicht gefolgt, als das LSG den geschützten Weg schon am Vorgartentor und nicht erst am Garageneingang als beendet angesehen hat. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 29. Januar 1965 (BSG 22, 240 ff - SozR Nr. 57 zu § 543 RVO aF), auf das im einzelnen Bezug genommen wird, ausgesprochen, daß bei Einfamilienhäusern mit umzäuntem Vorgarten oder Hofgelände aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit als Grenze des häuslichen Wohnbereichs im Sinne des § 543 RVO aF, also als Ausgangs- oder Endpunkt eines Weges nach und von der Arbeitsstätte, jede Außentür des Wohngebäudes zu gelten hat. Von dieser Auffassung aus Anlaß des vorliegenden Streitfalles abzuweichen, besteht kein Anlaß. Der Kläger hatte jedenfalls mit dem Durchfahren des Garageneingangs die Grenze seines häuslichen Bereichs als den Endpunkt seines versicherten Heimweges von der Arbeitsstätte erreicht.
Da sich der Unfall im Zusammenhang damit zugetragen hat, daß der Kläger den Kraftwagen in die Garage abgestellt hatte, ist in dem angefochtenen Urteil zu Recht geprüft worden, ob der Versicherungsschutz aus Abs. 2 des § 543 RVO aF hergeleitet werden kann. Die Auffassung, mit der das LSG diese Frage verneint hat, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es hat die Voraussetzungen der angeführten Vorschrift, nach welcher Unfälle als Arbeitsunfälle gelten, wenn sie sich bei einer mit der Tätigkeit des Beschäftigten in dem Unternehmen zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgeräts ereignen, im vorliegenden Streitfall zu Unrecht nicht für gegeben erachtet, weil nach seiner Ansicht der Kläger im Zeitpunkt seines Unfalls nicht mit dem Verwahren eines Arbeitsgeräts befaßt gewesen sei.
Zwar hatte der Kläger am Unfallabend die Heimfahrt von seiner Dienststelle aus zurückgelegt. Dies rechtfertigt jedoch, wie auch das LSG zutreffend dargelegt hat, nicht ohne weiteres die Annahme, der Kraftwagen habe damals für den Kläger kein Arbeitsgerät dargestellt (vgl. BSG 16, 77 = SozR Nr. 35 zu § 543 RVO aF). Denn nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist es nicht auszuschließen, daß der Kläger den Kraftwagen nicht nur für Wege nach und von der Arbeitsstätte, sondern in erheblichem Umfange auch für seine betriebliche Tätigkeit verwendet hat. Diese Möglichkeit hat das LSG bei der Beurteilung der Frage, ob der Kraftwagen beim Unterbringen in der Hausgarage des Klägers für diesen die Eigenschaft eines Arbeitsgeräts besaß, zu Unrecht außer acht gelassen. Bei dem gegebenen Sachverhalt hätte es feststellen müssen, in welcher Weise der Kläger den firmeneigenen Kraftwagen überhaupt benutzte. Die Auffassung des LSG, einer solchen Feststellung habe es nicht bedurft, weil die Benutzung der Hausgarage für den Kläger auf jeden Fall einer überwiegend in seinem privaten Interesse liegenden und deshalb eine versicherte Verwahrung des Kraftwagens als Arbeitsgerät ausschließenden Erleichterung des Zurücklegens der Wege nach und von der Arbeitsstätte gedient habe, wird der Bedeutung des § 543 Abs. 2 RVO aF nicht gerecht.
Darauf, ob der Kraftwagen im Zeitpunkt des Unfalls als Arbeitsgerät zu werten ist, käme es allerdings für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles nicht an, wenn die Verwahrung des Kraftwagens in der Garage nicht mit der Tätigkeit des Klägers in seinem Beschäftigungsunternehmen zusammengehangen hätte und der Versicherungsschutz für die unfallbringende Tätigkeit des Klägers nach § 543 Abs. 2 RVO aF schon aus diesem Grunde entfiele. Dieser ursächliche Zusammenhang ist nach Lage des Falles jedoch nicht ohne weiteres zu verneinen. Zwar käme eine Verwahrungshandlung im Sinne des § 543 Abs. 2 RVO aF hier nicht in Betracht, wenn der Kläger mit dem firmeneigenen Kraftwagen eine lediglich privatem Zwecke dienende Fahrt - etwa eine Spazierfahrt - unternommen hätte und im Anschluß daran beim Unterstellen des Wagens in die Garage verunglückt wäre.
Um eine solche Fahrt hatte es sich am Unfalltag jedoch nicht gehandelt; sie diente vielmehr, wie von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist und wie sich vor allem aus den Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Frage des Versicherungsschutzes des Klägers unter dem Gesichtspunkt des § 543 Abs. 1 RVO aF ergibt, dem Zurücklegen des Heimweges von der Arbeitsstätte und ist daher nicht dem unversicherten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Demzufolge ist der Versicherungsschutz des Klägers aus § 543 Abs. 2 RVO aF nicht bereits wegen Fehlens des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unterbringen des Kraftwagens in der Garage und der Tätigkeit im Beschäftigungsunternehmen ausgeschlossen. Die Entscheidung hängt somit von der Frage ab, ob der dem Kläger von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Kraftwagen ein Arbeitsgerät darstellte, als dieser in der Garage untergestellt wurde. Diese Frage hat das LSG nicht zutreffend beurteilt.
Der Begriff des Arbeitsgerätes ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Er ist daher für die Anwendung des § 543 Abs. 2 RVO aF dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu entnehmen. Danach ist nicht jeder Gegenstand, nur weil er zur Verrichtung einer betrieblichen Arbeit gebraucht werden kann, ein Arbeitsgerät im Rechtssinne. Wird er aber von einem Beschäftigten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Arbeit verwendet, so sind im allgemeinen die Begriffsmerkmale des "Arbeitsgeräts" gegeben. Dies trifft nicht nur auf Gerätschaften zu, die ihrer Zweckbestimmung nach als typische Arbeitsgeräte in Betracht kommen, sondern z. B. auch auf Beförderungsmittel, die wie beispielsweise ein Personenkraftwagen auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit verwendet werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach Arbeitsgeräte darstellen. Daher wird in streitigen Fällen besonders zu prüfen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Personenkraftwagen als Arbeitsgerät anzusehen ist. Wie bei jedem Werkzeug oder sonstigem Hilfsmittel, dessen man sich zur Verrichtung von Arbeit bedient, ist auch bei ihm in erster Linie erforderlich, daß er zur Verrichtung versicherter Tätigkeiten gebraucht wird. Dabei genügt es aber nicht, daß im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf die betriebliche Benutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß er seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (siehe auch Lauterbach, Unfallversicherung 2. Aufl., S. 78 g Anm. 18 zu § 543 RVO aF, sowie 3. Aufl., S. 255 Anm. 4 und 8 zu § 549 RVO; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 2. Aufl., Teil 1 S. 21; Vollmar, Zum Begriff Arbeitsgerät (§ 543 Abs. 2 RVO), in SozVers 1958, 322, 323; aber auch RVA in Breith. 1940, 391). Einer solchen Tätigkeit ist das Zurücklegen des Weges nach und von der Arbeitsstätte im Sinne des § 543 Abs. 1 RVO aF indessen nicht gleichzuerachten. Dies folgt schon aus der eindeutigen Regelung des Abs. 2 dieser Vorschrift, nach der die gesondert unter Versicherungsschutz gestellten Behandlungen eines Arbeitsgeräts ebenso wie die Wege nach Abs. 1 ausdrücklich auf "die Tätigkeit in dem Unternehmen" als einer absoluten rechtlichen Vergleichsgröße bezogen sind.
Da hiernach das angefochtene Urteil die sich aus § 543 Abs. 2 RVO aF ergebende Rechtslage nicht zutreffend beurteilt hat, mußte es aufgehoben werden. Der Rechtsstreit mußte an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Denn unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte kann der Rechtsstreit anhand des bisher festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden. Es bedarf vielmehr noch der Ermittlungen darüber, ob, in welcher Weise und in welchem Umfange der Kläger den firmeneigenen Kraftwagen für seine berufliche Arbeit als Geschäftsführer bei der Firma D G. m. b. H. verwendet hat. Diese Ermittlungen hat das LSG vor seiner erneuten Entscheidung anzustellen.
Wenn der sich daraufhin ergebende Sachverhalt die Schlußfolgerung rechtfertigt, daß das Unterstellen des Kraftwagens am Unfalltage in die Garage des Klägers eine mit dessen Tätigkeit in dem Beschäftigungsunternehmen zusammenhängende Verwahrung des Arbeitsgeräts darstellt, ist nach Ansicht des erkennenden Senats das beabsichtigte oder bereits vorgenommene unfallbringende Abschließen des Gartentores noch der Verwahrungshandlung zuzurechnen; denn das Hineinfahren des Wagens in die Garage stellte zusammen mit dem Verschließen des Gartentores sowie dem Abschließen der Garagentür einen einheitlichen Lebensvorgang dar. Die in dem angefochtenen Urteil vertretene gegenteilige Ansicht des LSG wäre mit der natürlichen Anschauung nicht vereinbar; der Verwahrungsbegriff erführe eine zu enge Auslegung, zu der auch nicht der Grundgedanke der gesetzlichen Unfallversicherung zwänge; § 543 Abs. 2 RVO aF will seiner Zweckbestimmung nach den Versicherungsschutz gerade auf einen Bereich der sonst dem Versicherungsschutz entzogenen privaten Lebenssphäre des Versicherten erstrecken.
Der Rechtsstreit war nach alledem an die Vorinstanz unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm zugrundeliegenden Feststellungen zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen