Leitsatz (amtlich)
An der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daß die Anfechtung eines vor dem Inkrafttreten des SGG verkündeten, aber erst später zugestellten Urteils eines Versorgungsgerichts (außerhalb des Landes Bayern und des früheren Landes Württemberg-Baden) als Altfall nach SGG § 214 zu behandeln ist und daß die Zulassung der Revision gegen das auf Grund des SGG § 214 ergangene Urteil des Landessozialgerichts unbeachtlich ist, wird festgehalten.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zustellung des Urteils des Versorgungsgerichtes an den Beklagten kann allenfalls für den Beginn der Rechtsmittelfrist bedeutsam sein, nicht aber für den Bestand der Entscheidung, da sie mit der Verkündung bereits vorhanden war. Die Auffassung, in SGG § 214 seien unter den "ergangenen Entscheidungen" nur rechtskräftige Entscheidungen zu verstehen, ist eine willkürliche Annahme.
2. Die Vorschriften über die Zulassung der Revision durch das LSG bedeuten nicht eine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des in SGG § 160 niedergelegten Grundsatzes, daß die Urteile der LSG mit der Revision anfechtbar sind.
Normenkette
SGG § 162 Fassung: 1953-09-03, § 214 Fassung: 1953-09-03, § 215 Fassung: 1953-09-03
Tenor
1.) Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts ... vom 16. Februar 1955 wird als unzulässig verworfen.
2.) Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin wurde am 3. Dezember 1939 durch einen Pistolenschuß, den ein deutscher Wehrmachtsangehöriger nach einem Wortwechsel auf ihn abgefeuert hatte, verletzt und verstarb am 10. Dezember 1939 an den Folgen der Verletzung.
Das Versorgungsamt (VersA.) ... bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 15. Mai 1941 auf Grund eines Erlasses des OKW vom 30. Dezember 1940 mit Genehmigung des Reichsministers des Innern und im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen gemäß § 15 PSchVO ab Antragsmonat für sich und ihre Kinder Hinterbliebenenversorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG). Im Jahre 1945 wurde die Zahlung der Hinterbliebenenversorgung eingestellt.
Vom 1. November 1949 an wurde der Klägerin eine jederzeit widerrufliche Zuwendung im Wege des Härteausgleichs gewährt. Durch Bescheid des VersA. ... vom 29. Juli 1952 wurde die Zahlung der Zuwendung vom 1. September 1952 an wieder eingestellt und der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente abgelehnt, da die tödliche Verletzung ihres Ehemannes nicht Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sei.
Auf die Berufung der Klägerin hob das Versorgungsgericht ... durch Urteil vom 23. November 1953 den Bescheid des VersA. ... vom 29. Juli 1952 auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin über den 31. August 1952 Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Es begründete seine Entscheidung damit, daß der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. Mai 1941 vorbehaltlos Hinterbliebenenversorgung zuerkannt habe. Das auf Grund mündlicher Verhandlung erlassene Urteil wurde dem Beklagten am 4. Januar 1954 zugestellt. Am 13. Januar 1954 legte er dagegen Berufung beim Landessozialgericht (LSGer.) ... ein.
Das LSGer. ... hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 16. Februar 1955 als unbegründet zurückgewiesen. Darin ist ausgeführt, daß das vom Beklagten am 13. Januar 1955 gegen das Urteil des Versorgungsgerichts ... eingelegte Rechtsmittel als Berufung im Sinne der §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzusehen ist. Das Urteil sei zwar vor dem Inkrafttreten des SGG (1.1.1954) verkündet, aber erst danach zugestellt und mit der Berufung angefochten worden. An die Stelle des Rekurses nach altem Recht (gemäß §§ 90 ff. des Verfahrensgesetzes in Versorgungssachen vom 10.1.1922 in der Fassung vom 20. März 1928) sei mit dem Inkrafttreten des SGG die Berufung getreten. Diese wiederum sei nach §§ 143 ff. SGG zulässig, da keiner der im § 148 SGG vorgesehenen Ausschließungsgründe vorliege. In der Sache selbst sei die Berufung nicht begründet.
Das LSGer. hat in seinem Urteil die Revision zugelassen.
Gegen das am 13. August 1955 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. August 1955 Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des LSGer. aufzuheben und der Berufung gegen das Urteil des Versorgungsgerichts ... vom 23. November 1953 "dem Antrag entsprechend" stattzugeben.
Der Beklagte stützt die Revision darauf, daß das Berufungsgericht Vorschriften des materiellen Rechts, und zwar die §§ 1, 5 und 85 BVG, unrichtig angewandt habe.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 17. März 1956 die Revision des Beklagten gegen das Urteil des LSGer. ... vom 16. Februar 1955 als unzulässig zu verwerfen, ferner den Beklagten zu verurteilen, ihr die Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist aber trotz der Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG im Urteil des LSGer. nicht statthaft.
Zu den Prozeßvoraussetzungen, die unabhängig von den mit der Revision geltend gemachten Gründen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sind, gehört die Statthaftigkeit der Revision an sich. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn die Revision sich gegen ein Urteil richtet, das endgültig, d.h. mit einem weiteren Rechtsmittel überhaupt nicht mehr anfechtbar ist. Im vorliegenden Fall ist das Urteil des LSGer. nach § 214 Abs. 5 SGG endgültig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil des Versorgungsgerichts ... vom 23. November 1953, das erst am 4. Januar 1954 dem Beklagten zugestellt wurde, beim Inkrafttreten des SGG (1.1.1954) rechtskräftig war oder nicht. War es schon mit der Verkündung rechtskräftig, so steht außer Zweifel, daß es nur in den Grenzen des § 214 SGG angefochten werden konnte und daß das über das Rechtsmittel entscheidende Urteil des LSGer. nach § 214 Abs. 5 SGG endgültig ist. Aber auch wenn das Urteil des Versorgungsgerichts nicht sofort rechtskräftig wurde, weil etwa nach altem Verfahrensrecht durch fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels der Weg zu einem höheren Gericht beschritten werden konnte, so ist es auf jeden Fall mit der Verkündung rechtswirksam geworden. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die im Land Rheinland-Pfalz (§ 15 des Landesversorgungsgesetzes vom 18.1.1949 - GVBl. S. 11), aber auch schon im alten Verfahrensrecht der Sozialversicherung und Kriegsopferversorgung galten (vgl. § 1671 Abs. 1, § 1679 RVO; § 51 der VO über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter, alle in der bis zum 31.12.1953 gültigen Fassung; § 134 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10.1.1922 i.d.F. vom 20.3.1928), werden die auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlassenen Urteile mit der Verkündung rechtswirksam. d.h. in erster Linie für das Gericht selbst bindend (vgl. § 318 ZPO). Das Urteil des Versorgungsgerichts ... vom 23. November 1953 ist ein Urteil dieses Gerichts geblieben (vgl. Urt. des BSG v. 20.9.1955 - 9 RV 78/54 -) auch, nachdem das Versorgungsgericht infolge Einführung des SGG mit Ablauf des Jahres 1953 zu bestehen aufgehört hat. Es handelt sich mithin um die Entscheidung eines Versorgungsgerichts, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des SGG "ergangen" ist (vgl. § 214 Abs. 1 SGG).
War das Urteil des Versorgungsgerichts nach altem Verfahrensrechts mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar, so ist die Streitsache, da das Urteil dem Beklagten erst am 4. Januar 1954 zugestellt wurde, am 31. Dezember 1953 noch rechtshängig, und zwar beim Versorgungsgericht ... anhängig gewesen. Nach Anfechtung des versorgungsgerichtlichen Urteils ist die Streitsache kraft der Anfallwirkung des eingelegten Rechtsmittels beim LSGer. ... als ein Fall des § 214 Abs. 1 SGG anhängig geworden (vgl. für Berlin Urt. v. 20.9.1955 - 9 RV 78/54). Die Zustellung des Urteils des Versorgungsgerichts an den Beklagten kann allenfalls für den Beginn der Rechtsmittelfrist bedeutsam sein, nicht aber für den Bestand der Entscheidung, da sie mit der Verkündung bereits vorhanden war. Das LSGer. ist daher nicht auf Grund des § 143, der das Urteil eines Sozialgerichts voraussetzt, sondern des § 214 SGG zuständig gewesen. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSGer ) (Beschl. vom 2.7.1955 - 3 RJ 13/55 -; vom 22.10.1955 - 8 RV 419/55 - und vom 22.10.1955 - 8 RV 429/55 -; vom 14.7.1955 - 9 RV 102/54 -, Urt. vom 20.9.1955 - 9 RV 78/54; Urt. des erkennenden Senats vom 7.7.1955 - 10 RV 175/54).
Die gegen einige dieser Entscheidungen (Beschlüsse vom 22.10.1955 - 8 RV 419/55 - und - 8 RV 429/55 -) im Schrifttum vorgebrachten Einwendungen konnten den erkennenden Senat nicht bestimmen, seine Rechtsauffassung zu ändern. Die Gegenmeinung (Krebs, "Sozialgerichtsbarkeit" 1956 S. 9 ff., Friede, ebenda S. 15 und 16) hält in Übergangsfällen der vorliegenden Art nicht § 214, sondern § 215 Abs. 2 SGG für anwendbar. Sie macht geltend, die Auslegung des SGG durch das BSGer . entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers und benachteilige die Parteien, deren Fälle kurz vor dem Inkrafttreten des SGG entschieden wurden. Diese seien nunmehr zu Unrecht jenen Parteien gleichgestellt, die ein vor dem 1. Januar 1954 ergangenes Urteil nicht angefochten haben. Stattdessen müßten Fälle dieser Art so behandelt werden, als ob beim Inkrafttreten des SGG das Urteil eines Sozialgerichts vorgelegen habe, gegen das die Berufung nach den §§ 143 ff. SGG stattfindet. Im übrigen treffe das BSGer . seine Entscheidung in zu enger Anlehnung an den Wortlaut des § 214 Abs. 1 SGG, das hier von "ergangenen Entscheidungen" spricht. Diese Fassung könnte den Schluß rechtfertigen, daß auch der Gesetzgeber das Schwergewicht seiner Regelung auf die Rechtswirksamkeit, nicht dagegen auf die Rechtskraft der getroffenen Entscheidung gelegt habe. Das sei aber nicht der Fall. Mit den Übergangsvorschriften in § 214 SGG sollten nur die Fälle geregelt werden, die beim Inkrafttreten des SGG bereits rechtskräftig entschieden waren. Bei § 214 SGG handele es sich um eine Sondervorschrift für bestimmte zeitlich abgeschlossene Fälle; auf andere Fälle könne diese Regelung nicht ausgedehnt werden.
Diese, die Rechtsprechung des BSGer . bekämpfende Auffassung ist nicht zu billigen. Die in § 214 SGG getroffenen Regelungen lassen einen eindeutig feststellbaren Willen des Gesetzgebers in dem Sinne, wie er von den Gegnern der hier vertretenen Rechtsauffassung behauptet wird, nicht erkennen. Wie die Urteile der Versorgungsgerichte, die vor dem Inkrafttreten des SGG verkündet, aber erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt worden sind, hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit zu beurteilen sind, kann nur durch Auslegung auf Grund des Zweckes der Übergangsregelung im ganzen ermittelt werden.
Abgesehen von den allgemeinen Vorschriften in § 224 SGG über das Inkrafttreten dieses Gesetzes und über das Außerkrafttreten früherer Gesetze mußte das SGG einen Anfangstermin für die zeitliche Geltung seiner Vorschriften bestimmen, soweit es ihnen in gewissem Umfang auch solche Einzelverfahren unterwirft, die am 1. Januar 1954 bereits abgeschlossen oder zwar anhängig, aber noch unerledigt waren. Da die neue Sozialgerichtsbarkeit hinsichtlich der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens in wichtigen Punkten von derjenigen Regelung sich unterscheidet, an deren Stelle sie getreten ist, ergab sich zwangsläufig, daß die schwebenden Verfahren, die in der Mitte zwischen den vor dem 1. Januar 1954 endgültig entschiedenen Sachen und den erst seit dem 1. Januar 1954 rechtshängig gewordenen Neufällen stehen, ungleich behandelt werden, je nachdem ob man sie mit der ersteren oder der letzteren Gruppe vergleicht. Unter diesen Umständen erscheint es sinnvoller, die von den Gerichten alter Ordnung (Oberversicherungsämter, Versorgungsgerichte) erlassenen Entscheidungen, die unter der Herrschaft des SGG in einem Rechtsmittelverfahren nachgeprüft werden können, zu einer Einheit zusammenzufassen, als nach dem Tag ihrer Zustellung in zwei Gruppen zu zerlegen.
Die Auffassung, in § 214 SGG seien unter den "ergangenen Entscheidungen" nur rechtskräftige Entscheidungen zu verstehen, ist eine willkürliche Annahme. Wenn in dem Wortlaut des § 214 ein Hinweis auf die Rechtskraft einer früheren Entscheidung weggelassen ist, so hat dies einen guten Grund. Denn in den Ländern, in denen es nach dem Wegfall des Reichsversicherungsamts und Reichsversorgungsgerichts nur einen einstufigen Gerichtsaufbau gab, herrschte über die Rechtsmittelfähigkeit der vor dem Inkrafttreten des SGG erlassenen Entscheidungen Unklarheit. Sie ist entstanden aus dem formellen Fortbestehen des alten Verfahrensrechts und aus der durch die Macht der Tatsachen geänderten Gerichtsverfassung. Die Meinung, daß nach Stillegung des Reichsversicherungsamts und Reichsversorgungsgerichts die Vorschriften über die Einlegung von Rechtsmitteln zu diesen Gerichten ihren Sinn verloren haben und daß daher in den genannten Ländern die Urteile der Oberversicherungsämter und Versorgungsgerichte in jedem Falle schon mit der Verkündung rechtskräftig wurden, war nicht unbestritten. Der Gesetzgeber hat daher das Problem, den von einer älteren Entscheidung betroffenen Parteien nachträglich erweiterten Rechtsschutz nach dem SGG zu gewähren, zweckmäßig dadurch gelöst, daß er von dem Erfordernis der Rechtskraft einer Entscheidung in § 214 ganz abgesehen hat.
Die Anwendung des § 215 Abs. 2 SGG auf die beim Inkrafttreten des SGG von einem Versorgungsgericht entschiedenen, aber noch nicht rechtskräftigen Sachen würde dahin führen, daß derselbe Streitfall noch einmal von einem Gericht der gleichen Ordnung entschieden werden müßte. Eine solche Folgerung widerspricht aber so sehr dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung, die eine beschleunigte Erledigung der sogenannten Altfälle erreichen wollte, daß an ihr die Unrichtigkeit ihrer Prämisse offenbar wird (vgl. Beschl. vom 2.7.1955 - 3 RJ 13/55; Urt. vom 7.7.1955 - 10 RV 175/54 -). Das angefochtene Urteil des LSGer. ist hiernach nach § 214 Abs. 5 SGG als endgültig anzusehen.
Nach § 160 SGG findet gegen die Urteile der Landessozialgerichte die Revision an das BSGer . statt, soweit sich aus den §§ 161 bis 178 nichts anderes ergibt. Die Vorschriften über die Zulassung der Revision durch das LSGer. (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) bedeuten daher nicht eine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des in § 160 SGG niedergelegten Grundsatzes, daß die Urteile der Landessozialgerichte mit der Revision anfechtbar sind. Diese Folgerung deckt sich mit dem rechtspolitischen Zweck der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, wie er sich aus § 162 SGG ergibt. Urteile, bei denen die weiteren in § 162 Abs. 1 SGG genannten Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Revision nicht hinzukommen, sind von der Nachprüfung im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Die Zulassung der Revision auf Grund des § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG setzt also ein Urteil voraus, das überhaupt fähig ist, mit der Revision angegriffen zu werden. Dagegen ist es rechtlich unmöglich, daß die Revision eines an sich unanfechtbaren Urteils durch den Ausspruch der Zulassung der Revision statthaft gemacht wird. Eine derartige Erweiterung der Revisionsfähigkeit einer Entscheidung widerspricht dem Gesetz. Die Zulassung der Revision gegen ein gemäß § 214 Abs. 5 SGG endgültiges Urteil ist daher unwirksam und für das Revisionsgericht unbeachtlich. Der 10. Senat hält hiernach an seiner grundsätzlichen Auffassung (vgl. Urteil vom 7.7.1955 - 10 RV 175/54 - und die dort angeführten Nachweisungen, insbesondere für benachbarte Rechtsgebiete) fest.
Die Revision des Beklagten mußte daher nach § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen