Leitsatz (amtlich)

Das Recht zur Beitragsnachentrichtung nach ArVNG Art 2 § 52 (= AnVNG Art 2 § 50) setzt voraus, daß für die aufgenommene "versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind.

 

Normenkette

ArVNG Art. 2 § 52 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 50 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1961 insoweit aufgehoben, als darin unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. Oktober 1958 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1960 die Berechtigung, nach Art. 2 § 50 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 5. August 1951 nachzuentrichten, festgestellt wird; auch insoweit wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Januar 1960 zurückgewiesen.

Im übrigen - wegen des Anspruchs auf Zulassung der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen nach § 140 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz - wird die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

W H (H.), geboren ... 1886, entrichtete von 1902 bis 1915 insgesamt 101 Monatsbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung und zur Angestelltenversicherung. Von 1920 bis 1945 betrieb er als selbständiger Gewürzkaufmann ein Majoranwerk in A. 1945 wurde er von der amerikanischen Besatzungsmacht interniert und in das Internierungslager K verbracht. Dort wurde er Ende Mai 1948 entlassen. Vom 1. Juni 1948 ab war er als Betriebsleiter im Angestelltenverhältnis bei der Firma G in S beschäftigt und bis zum 31. Mai 1951 zur Allgemeinen Ortskrankenkasse S gemeldet. Beiträge zur Angestelltenversicherung wurden nicht abgeführt; es wurde Versicherungsfreiheit nach § 1 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF angenommen, weil H. bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte.

H. beantragte am 11. Februar 1957 die Gewährung von Altersruhegeld. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Juli 1957 ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei; die von 1902 bis Oktober 1915 entrichteten 101 Monatsbeiträge könnten für die Erfüllung der Wartezeit nicht angerechnet werden, weil vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 kein Beitrag entrichtet worden sei.

Mit der Klage begehrte H., ihm eine Rente aus der Angestelltenversicherung "unter Berücksichtigung von Beitragsnachentrichtungen" zu gewähren. Er machte geltend, er sei vom 1. Juni 1948 bis zum 31. Mai 1951 versicherungspflichtig tätig gewesen, es seien jedoch für diese Zeit irrtümlich keine Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet worden; die Beklagte sei verpflichtet, die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die genannte Zeit zuzulassen sowie die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres nach Art. 2 § 50 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) zu gestatten.

Die Beklagte lehnte am 16. Oktober 1958 die Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen ab, weil H. keine "versicherungspflichtige" Beschäftigung ausgeübt habe, er habe bei Aufnahme dieser Beschäftigung bereits das 60. Lebensjahr vollendet gehabt und sei deshalb nach § 1 Abs. 3 AVG aF nicht mehr versicherungspflichtig gewesen.

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart wies die Klage durch Urteil vom 28. Januar 1960 ab: Ein Anspruch auf Rente sei nicht begründet, da die Wartezeit von 180 Kalendermonaten nicht erfüllt sei. Der Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Juni 1948 bis zum 31. Mai 1951 stehe entgegen, daß H. zu dieser Zeit nicht mehr versicherungspflichtig gewesen sei; aus diesem Grund sei auch die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG nicht möglich.

H. legte Berufung ein. Auf Veranlassung des Landessozialgerichts (LSG) entschied die Beklagte noch über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. August 1958; sie wies den Widerspruch zurück und führte dazu aus, die Voraussetzungen der Befugnis zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 50 AnVNG lägen nicht vor, da die Beschäftigung, die der Kläger im Jahre 1948 aufgenommen habe, nicht versicherungspflichtig gewesen sei; aus diesem Grunde könne auch die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 1. Juni 1948 bis 31. Mai 1951 nach § 140 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommen.

Das LSG entschied mit Urteil vom 12. Dezember 1961: "Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Stuttgart vom 28. Januar 1960 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Verwaltungsakt der Beklagten vom 16. Oktober 1958 abgewiesen worden ist. Unter Aufhebung des Verwaltungsakts der Beklagten vom 16. Oktober 1958 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1960 wird festgestellt, daß der Kläger berechtigt ist, freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 5. August 1951 nachzuentrichten. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen." Zur Begründung führte das LSG aus, das SG habe zutreffend entschieden, daß der Rentenanspruch des H. unbegründet sei, weil keine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten nachgewiesen sei. Dagegen seien die Voraussetzungen für die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG erfüllt. H. gehöre zu dem begünstigten Personenkreis, er habe auch binnen zwei Jahren nach seiner Flucht (Ende Mai 1948) eine "versicherungspflichtige Beschäftigung" im Sinne des Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG aufgenommen, daran ändere nichts, daß der Kläger - für seine Person - nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AVG aF nicht mehr versicherungspflichtig gewesen sei; seine Tätigkeit nach der Flucht sei jedenfalls eine "an sich oder ihrer Art nach" versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen, dem Begriff "versicherungspflichtige Beschäftigung" im Sinne des Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG sei damit genügt.

Das LSG ließ die Revision zu. Das Urteil des LSG wurde der Beklagten am 3. Januar 1962 zugestellt. Die Beklagte legte am 30. Januar 1962 Revision ein und beantragte,

das Urteil des LSG insoweit aufzuheben, als dem Kläger H. die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gestattet worden ist, und die Berufung insoweit zurückzuweisen.

Sie begründete die Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - am 29. März 1962. Sie rügte die Verletzung des Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG.

H. beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

H. ist am 22. Mai 1962 verstorben. Der Rechtsstreit wird von seiner Ehefrau A H als Rechtsnachfolgerin nach § 65 Abs. 2 AVG fortgesetzt.

II

Die Revision der Beklagten ist zulässig (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, § 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), sie ist auch begründet.

1.) Soweit das LSG den Rentenanspruch des H. (des Ehemannes der Revisionsklägerin) als unbegründet angesehen und deshalb die Berufung des H. gegen das - die Klage abweisende - Urteil des SG zurückgewiesen hat, ist das Urteil des LSG nicht mit der Revision angefochten.

2.) Streitig ist noch, ob H. nach Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG (= Art. 2 § 52 Abs. 1 ArVNG) berechtigt gewesen ist, freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 5. August 1951 nachzuentrichten, um so die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (§ 25 Abs. 4 AVG) nachträglich noch zu erfüllen. Insoweit ist, da H. schon zu seinen Lebzeiten die Weigerung der Beklagten, ihm die Nachentrichtung von Beiträgen zu gestatten, als einen rechtswidrigen Verwaltungsakt angefochten hat, jetzt auch die Ehefrau als Rechtsnachfolgerin befugt, das Klagebegehren weiter zu verfolgen. Dieses Begehren ist berechtigt, wenn die Beschäftigung, die H. am 1. Juni 1948 aufgenommen hat, eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG gewesen ist, obwohl Beiträge zur Rentenversicherung für sie nicht entrichtet worden sind. Die Beschäftigung des H., die bis zum 31. Mai 1951 gedauert hat, ist nicht nur "an sich" oder "ihrer Art nach" versicherungspflichtig gewesen. H. ist zwar zu Beginn der Beschäftigung schon 60 Jahre alt gewesen; die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AVG aF, nach der Versicherungspflicht nur für die Personen bestanden hat, "die beim Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung das Alter von 60 Jahren noch nicht vollendet haben", ist jedoch durch die 1. Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945 (RGBl I 41) aufgehoben worden; die 1. Vereinfachungsverordnung hat spätestens seit dem 7. September 1949 im gesamten Bundesgebiet gegolten (BSG 3, 161; 10, 156; 15, 65); die Tätigkeit des H. ist daher spätestens von diesem Zeitpunkt an versicherungspflichtig gewesen; nach den Feststellungen des LSG ist auch in diesem Zeitpunkt die "Aufnahmefrist" des Art. 2 § 50 AnVNG von zwei Jahren noch nicht abgelaufen gewesen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1964 (SozR Nr. 3 zu Art. 2 § 52 ArVNG) dargelegt, daß für das in Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG eingeräumte Recht der Beitragsnachentrichtung und Weiterversicherung die Aufnahme einer nur an sich oder ihrer Art nach versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausreicht, daß vielmehr diese Beschäftigung oder Tätigkeit im konkreten Falle, d. h. bezogen auf die Person, die sie ausübt, versicherungspflichtig sein muß; er hat hierbei allerdings die Frage, ob für die im konkreten Falle versicherungspflichtige Beschäftigung auch Beiträge entrichtet sein müssen, noch nicht erörtert; diese Frage ist zu bejahen. Zwar ist in Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Beitragsentrichtung hingewiesen, wohl aber ist dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen, daß hier eine mit Beiträgen belegte versicherungspflichtige Beschäftigung verlangt wird. Diese Auffassung entspricht auch den Erwägungen, von denen der Senat bei der Auslegung des Begriffs "rentenversicherungspflichtige Tätigkeit" im Sinne des § 25 Abs. 3 AVG (§ 1248 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) in seinem Urteil vom 23. Juni 1964 (SozR Nr. 24 zu § 1248 RVO) ausgegangen ist; damals hat er ausgeführt, daß schon das System der gesetzlichen Rentenversicherung es nahelege, anzunehmen, daß dort, wo die Entstehung von Rechten oder die Gewährung von Vergünstigungen an eine "rentenversicherungspflichtige oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" geknüpft ist, in der Regel zugleich auch die Entrichtung von Beiträgen für diese Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert ist. Dies gilt zB für den Begriff "rentenversicherungspflichtige Beschäftigung" im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 AVG (§ 1248 Abs. 3 Satz 1 RVO), soweit als Anspruchsvoraussetzung für das vorzeitige Altersruhegeld normiert ist, daß in den letzten 20 Jahren überwiegend eine "rentenversicherungspflichtige Beschäftigung" ausgeübt sein muß (Urteile des BSG vom 3.3.1964 und 23.6.1964, SozR Nr. 20, 24 und 27 zu § 1248 RVO). Ebenso ist unter Aufnahme einer "rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung" im Sinne des § 28 Abs. 2 AVG (§ 1251 Abs. 2 RVO) - als Voraussetzung für die Anrechnung gewisser beitragsloser Zeiten als Ersatzzeiten - nur eine solche rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu verstehen, für die Beiträge entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten (Urteil des BSG vom 18.2.1964, SozR Nr. 6 zu § 1251 RVO). Die Vorschrift des Art. 2 § 50 AnVNG ermöglicht es ausnahmsweise, Beiträge für die Vergangenheit nachzuentrichten, und zwar abweichend von der Regelung des § 140 AVG bis zum 1. Januar 1924, also für mehrere Jahrzehnte zurück. Wenn das Gesetz diese Möglichkeit von der Aufnahme einer "versicherungspflichtigen Beschäftigung" abhängig macht, so ist auch hier nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eine mit "Beiträgen belegte" versicherungspflichtige Beschäftigung gemeint. Mit der Vorschrift des Art. 2 § 50 AnVNG will das Gesetz (vgl. auch BSG 15, 203, 204; Urteil des BSG vom 23.6.1964 aaO) früher selbständig erwerbstätigen Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen und Evakuierten einen Ausgleich für den Verlust gewähren, den sie in aller Regel durch den Wegfall der auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erlangten wirtschaftlichen Sicherungen erlitten haben; dieser Ausgleich soll sich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung vollziehen; da die gesetzliche Rentenversicherung jedoch in erster Linie dem Sicherungsbedürfnis der in abhängiger Arbeit stehenden Personen dient, begrenzt die Vorschrift den Kreis der Berechtigten auf die Personen, die innerhalb der Zweijahresfrist eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben oder aufnehmen; wenn die früher Selbständigen bis zum Ende dieser Frist eine Verbindung zur Rentenversicherung geschaffen haben, dann sollen sie diese auch in die Vergangenheit - durch Beitragsnachentrichtung - oder in die Zukunft - durch Weiterversicherung - so erweitern können, daß ein ausreichender Versicherungsschutz durch die gesetzliche Rentenversicherung zustande kommt. Die Verbindung mit der gesetzlichen Rentenversicherung, welche die "Erweiterung" des Versicherungsschutzes rechtfertigt, liegt aber nicht schon dann vor, wenn eine Beschäftigung ausgeübt wird, die zwar die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, für die aber keine Beiträge entrichtet werden; erst mit der Beitragsleistung wird der versicherungspflichtige Begünstigte dem Kreis der versicherungsschutzberechtigten Arbeitnehmer zugeordnet. Die Möglichkeit, Beiträge nachzuentrichten und sich weiterzuversichern, ist durch Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG nur für die Personen geschaffen, die auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Pflichtbeiträge geleistet haben (so auch Hanow/Lehmann/Bogs, RVO, 4. Buch, Rentenversicherung der Arbeiter, 5. Aufl. 1964, zu § 1233 RVO Nr. 22; Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, Das AVG, zu § 10 AVG D III 1 c - S V 139 -). Ebenso wie es dem - gerade durch die Rentenreformgesetzgebung von 1957 wiederbelebten - Versicherungsprinzip widerspricht, mit bloßen Beschäftigungszeiten (ohne Beiträge) die Berücksichtigung anderer nicht durch Beiträge belegter Zeiten als Versicherungszeiten zu rechtfertigen (§ 28 Abs. 2 AVG, § 1251 Abs. 2 RVO; Urteil des BSG vom 18.2.1964, SozR Nr. 6 zu § 1251 RVO), so kann auch eine Beschäftigung ohne Beitragsleistung nicht geeignet sein, die Nachentrichtung (anderer) Beiträge nach Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG zu ermöglichen.

Liegt keine mit Pflichtbeiträgen "belegte" versicherungspflichtige Beschäftigung vor, so hat die Verbindung mit der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Befugnis zur Beitragsnachentrichtung nach Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG begründet, nicht bestanden.

Die Beschäftigung, die H. als früher Selbständiger innerhalb von zwei Jahren nach seiner Flucht aufgenommen hat, ist danach keine "versicherungspflichtige Beschäftigung" im Sinne des Art. 2 § 50 AnVNG gewesen, weil es an der Beitragsleistung gefehlt hat. H. hat deshalb die Befugnis zur Nachentrichtung von Beiträgen nach dieser Vorschrift nicht gehabt; daran ändert nichts, wenn - ohne Verschulden des H. - irrtümlich keine Beiträge entrichtet worden sind (vgl. auch Urteil des BSG vom 3.3.1964, SozR Nr. 20 zu § 1248 RVO). Da somit die Voraussetzungen des Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG nicht vorliegen, hat das LSG zu Unrecht festgestellt, daß H. nach dieser Vorschrift berechtigt gewesen ist, freiwillige Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 5. August 1951 nachzuentrichten.

Das Urteil des LSG ist insoweit aufzuheben und die Berufung des H. auch insoweit zurückzuweisen.

3.) Damit ist der Streitgegenstand jedoch nicht erschöpft. H. hat mit der Klage auch geltend gemacht, für seine im Jahre 1948 "aufgenommene" Beschäftigung seien irrtümlich keine Pflichtbeiträge entrichtet worden, weil die Rechtswirksamkeit der 1. Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1948 und damit die Frage der Versicherungspflicht verkannt worden sei; nach § 140 Abs. 3 AVG habe die Beklagte die Nachentrichtung dieser Beiträge zulassen müssen, durch Nachentrichtung dieser Beiträge könne er die Voraussetzungen für die - weitere - Nachentrichtungsbefugnis nach Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG nachträglich erfüllen. Über dieses Begehren auf Zulassung der Nachentrichtung nach § 140 Abs. 3 AVG hat die Beklagte auch bereits durch Bescheid und Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1960 - ablehnend - entschieden. H. hat auch insoweit die Aufhebung des Widerspruchsbescheides beantragt; sein Begehren ist dahin zu verstehen, daß hilfsweise, d. h. für den Fall, daß die Beitragsnachentrichtung nach Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG nicht möglich ist, weil keine Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, beantragt wird, die Beklagte zu verpflichten, die Nachentrichtung dieser Beiträge nach § 140 Abs. 3 AVG zuzulassen. Das LSG hat über diesen Hilfsantrag von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht entschieden, weil es bereits dem "Hauptantrag", dem Begehren auf Beitragsnachentrichtung nach Art. 2 § 50 Abs. 1 AnVNG entsprochen hat. Da das Urteil des LSG jedoch insoweit aufzuheben ist, ist jetzt noch zu entscheiden, ob der Bescheid der Beklagten auch insoweit rechtmäßig ist, als die Beitragsnachentrichtung nach § 140 Abs. 3 AVG abgelehnt worden ist.

Das Bundessozialgericht kann insoweit nicht selbst entscheiden, weil die rechtserheblichen Tatsachen, von denen die Beurteilung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 3 AVG abhängt, noch nicht festgestellt worden sind. Die Sache ist daher insoweit an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325506

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