Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszahlung einer Rentennachzahlung an die Mutter des Pfleglings als Pfleger
Orientierungssatz
Im Unterschied zur Pflegschaft über Minderjährige ist im Falle der Volljährigkeit des Pfleglings der Pfleger von der Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte der in BGB § 1812 bezeichneten Art kraft Gesetzes befreit, wenn als Pfleger der Vater oder die Mutter des Pfleglings bestellt ist. Ein Anspruch auf erneute Auszahlung des Nachzahlungsbetrages ist daher nicht gegeben. Der Rentenversicherungsträger hat den Nachzahlungsbetrag mit schuldbefreiender Wirkung an den Pfleger gezahlt.
Normenkette
BGB § 1903 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1957-06-18, S. 3 Fassung: 1957-06-18, § 362 Abs. 1 Fassung: 1896-08-18, § 1915 Abs. 1 Fassung: 1896-08-18, § 1812 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1896-08-18, § 1813 Abs. 1 Fassung: 1896-08-18, § 1852 Abs. 2 Fassung: 1896-08-18; SGB 1 § 36 Fassung: 1975-12-11
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Es ist umstritten, ob die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) die dem Kläger zustehende Rentennachzahlung nochmals zahlen muß oder ob sie sie mit befreiender Wirkung an seinen früheren Pfleger, seine Mutter - Frau C. - geleistet hat.
Der 1936 geborene Kläger ist wegen erheblichen Schwachsinns mit Neigung zu epileptoiden Erregungszuständen erwerbsunfähig und kann seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen. Seine Mutter beantragte im Mai 1971 die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für ihn.
Auf Anregung der Beklagten bestellte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - 1972 einen Pfleger und zwar die Mutter des Klägers, Frau C., mit dem Wirkungskreis "Vermögenssorge".
Mit Bescheid vom 11. April 1973 bewilligte die Beklagte die beantragte Rente für die Zeit vom 5. Februar 1971 an; seit dem 1. Juni 1973 wurde die Rente laufend gezahlt. Der Bescheid wurde dem Vormundschaftsgericht zur Kenntnis gegeben. Die Beklagte teilte Frau C. mit Bescheid vom 1. Juni 1973 mit, die Rentennachzahlung werde nach Abzug der Erstattung für Sozialhilfe in Höhe des Restbetrages von 8.942,60 DM an sie überwiesen. Am 30. Mai 1973 beauftragte die Beklagte die Deutsche Bundespost mit der Auszahlung des Restbetrages; der Überweisungsabschnitt zur Auszahlung trägt den Stempel des Postscheckamts Hannover vom 13. Juni 1973.
Das Vormundschaftsgericht hatte die Beklagte mit Schreiben vom 17. April 1973 um Mitteilung über die Verwendung der Rente und um Beachtung der §§ 1812, 1813 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gebeten; es teilte der Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 1973 mit:
"In der Pflegesache
betr.: August C, geb. 14.12.1936,
werden Sie darauf hingewiesen, daß die Auszahlung der Rentennachzahlung an den Pfleger vormundschaftsgerichtlich (vgl. unseren Hinweis vom 17.4.73) nicht genehmigt ist. Auszahlungen an Frau ..., die nicht auf ein mündelsicher angelegtes Konto erfolgen, sind nicht mit befreiender Wirkung geleistet. Das Vormundschaftsgericht ist zur Kontrolle des Vermögens verpflichtet, wenn dortige Auszahlungspraktiken diese Kontrolle unmöglich machen, geht die Regreßverpflichtung auf den Sachbearbeiter der LVA über."
Ebenfalls am 6. Juni 1973 schrieb das Vormundschaftsgericht an Frau C.:
"In der Pflegesache
betr.: August C, geb. 14.12.1936,
wird Ihnen mitgeteilt, daß sie nicht frei über die Rentennachzahlung verfügen können. Nach Eingang des Geldes ist die sofortige Rücksprache mit der Rechtspflegerin M erforderlich. Die LVA hat die Zahlung von 8.942,60 DM angekündigt. Um Stellungnahme, ob die Zahlung bereits eingegangen ist, wird gebeten.
Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Auszahlung ist nicht eingeholt worden."
Im November 1973 entließ das Vormundschaftsgericht Frau C. als Pfleger und bestellte Rechtsanwalt und Notar E. G. W als Pfleger zur Wahrnehmung der Vermögenssorge. Dieser forderte im Dezember 1973 die Beklagte zur Leistung der Rentennachzahlung auf, da die Zahlung an Frau C. als Pfleger wegen des Fehlens der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung keine schuldbefreiende Wirkung gehabt habe. Die Beklagte lehnte eine erneute Zahlung mit der Begründung ab, die Rentennachzahlung sei als Nutzung des Rentenanspruchs anzusehen und bedürfe daher keiner Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (Schreiben vom 7. Januar 1974).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Verurteilung der Beklagten, an den Kläger zu Händen seines Pflegers 8.942,60 DM zu zahlen, abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 25. Juni 1975). Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar könne nach § 1910 Abs. 2, §§ 1915, 1812 Abs. 1 und 2 BGB ein Pfleger über Forderungen und Rechte des Pfleglings nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen. Hier greife jedoch die Ausnahme des § 1813 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein; danach sei zur Annahme einer geschuldeten Leistung eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dann nicht erforderlich, wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehöre. Bei der Rentennachzahlung handele es sich um Erträge aus dem Stammrecht auf Rentengewährung und damit um Nutzungen. Das Schreiben des Vormundschaftsgerichts an Frau C. vom 6. Juni 1973 habe die Rechtslage in bezug auf § 1813 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht geändert, denn das Schreiben gebe lediglich die Rechtsansicht des Vormundschaftsgerichts wieder.
Das SG hat die Sprungrevision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er hat beantragt,
das Urteil des SG Dortmund vom 25. Juni 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu Händen seines Pflegers 8.942,60 DM gemäß dem Bescheid vom 1. Juni 1973 zu zahlen.
Er rügt die Verletzung von § 1910 Abs. 2, §§ 1915, 1812 Abs. 1 und 2, § 1813 Abs. 1 Nr. 4, §§ 100, 99 Abs. 2, §§ 759, 1796 BGB und §§ 1245 ff Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Beklagte habe die Rentennachzahlung in Ermangelung der gerichtlichen Genehmigung nicht mit befreiender Wirkung an Frau C. geleistet. Eine gerichtliche Genehmigung sei weder nach § 1813 Abs. 1 Nr. 4 BGB noch nach Nr. 2 der Vorschrift entbehrlich. Im übrigen sei das Schreiben des Vormundschaftsgerichts an Frau C. vom 6. Juni 1973 als eine Anordnung nach § 1796 BGB anzusehen.
Zu den Vorschriften des § 1915 iVm §§ 1903, 1852 Abs. 2, § 1812 BGB, die eine befreite Stellung der Mutter als Pfleger vorsehen, hat der Kläger vorgetragen, durch die Schreiben des Vormundschaftsgerichts vom 17. April 1973 und 6. Juni 1973 an die Beklagte und an Frau C. sowie durch eine Unterredung zwischen dem Vormundschaftsgericht und Frau C. am 12. Juni 1973 sei diese gesetzliche Befreiung nach § 1903 Abs. 1 Satz 3 BGB außer Kraft gesetzt worden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, sie habe zur Leistung der Nachzahlung an Frau C. keiner Genehmigung nach § 1813 Abs. 1 Nr. 4 BGB bedurft. Im übrigen sei die befreite Stellung der Mutter als Pfleger des volljährigen Klägers durch die Schreiben des Vormundschaftsgerichtes nicht außer Kraft gesetzt worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Auszahlung der Rentennachzahlung, denn die Beklagte hat den Betrag von 8.942,60 DM mit schuldbefreiender Wirkung an seinen damaligen Pfleger, Frau C., geleistet. Die Mutter des Klägers, Frau C., war infolge ihrer Bestellung als Pfleger mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge (§ 1910 BGB) zu seiner Vertretung berechtigt (§ 1915 Abs. 1, §§ 1897, 1793 BGB). Daher ist durch die Leistung der Beklagten an sie der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Frau C. bedurfte zur schuldbefreienden Annahme der Rentennachzahlung nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1915 Abs. 1, § 1812 BGB, weil sie als Mutter des Klägers zum Pfleger bestellt war und deshalb eine befreite Stellung hatte.
Nach § 1915 Abs. 1 BGB finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung auf die Pflegschaft. Zwar kann nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB der Vormund über eine Forderung des Mündels nur mit der Genehmigung des Gegenvormundes bzw. des Vormundschaftsgerichts verfügen, d. h. eine geschuldete Leistung annehmen (vgl. § 1813 Abs. 1 BGB, wonach die Annahme eine solche Verfügung ist). Jedoch war hier eine Genehmigung gemäß § 1915 Abs. 1, § 1903 Abs. 1 BGB nicht erforderlich.
Bei der für die Pflegschaft in § 1915 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über die Vormundschaft ist zwischen den Vorschriften für die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773 ff BGB) und denen für die Vormundschaft über Volljährige (§§ 1896 ff BGB) zu unterscheiden. In Anbetracht seiner Volljährigkeit gelten für den Kläger die §§ 1896 ff BGB entsprechend. Damit greift bei der Pflegschaft für ihn auch § 1903 BGB ein. § 1903 BGB bestimmt in Absatz 1:
"Wird der Vater oder die Mutter des Mündels zum Vormund bestellt, so wird ein Gegenvormund nicht bestellt. Dem Vater oder der Mutter stehen die Befreiungen zu, die nach den §§ 1852 bis 1854 angeordnet werden können. Das Vormundschaftsgericht kann die Befreiungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Mündels gefährden."
Absatz 2 sagt:
"Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn der Vater oder die Mutter im Falle der Minderjährigkeit des Mündels zur Vermögensverwaltung nicht berechtigt wäre."
Nach § 1852 Abs. 2 BGB kann der Vater anordnen, daß der von ihm benannte Vormund zu den in § 1812 BGB bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. Die gleichen Anordnungen kann die Mutter des Mündels, die einen Vormund benennt, nach § 1855 BGB treffen. Diese freiere Stellung nach § 1903 BGB ist dem Elternteil mit Rücksicht darauf eingeräumt, daß er dem Kind gegenüber während dessen Minderjährigkeit kraft Gesetzes wesentlich freier gestellt ist als ein Vormund. Die befreite Stellung nach § 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt kraft Gesetzes ein. Sie kann durch das Vormundschaftsgericht nach § 1903 Abs. 1 Satz 3 BGB außer Kraft gesetzt werden oder kraft Gesetzes nach § 1903 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein. Beides ist im Falle des Klägers nicht gegeben.
Das Vormundschaftsgericht hat entgegen der Ansicht des Klägers weder in dem Schreiben an Frau C. vom 6. Juni 1973 oder in der Unterredung mit ihr am 12. Juni 1973 noch mit den Schreiben an die Beklagte vom 17. April und 6. Juni 1973 eine Entscheidung nach § 1903 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffen. Der Senat kann diese Schreiben des Vormundschaftsgerichts selbständig auslegen. Das SG hat festgestellt, daß das Vormundschaftsgericht die vorgenannten Schreiben an Frau C. und an die Beklagte gerichtet hat. Welche rechtliche Bedeutung diese festgestellten Erklärungen (§ 163 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Vormundschaftsgerichts hier besitzen, ist eine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht entscheidet (vgl. BSG 7, 53, 56; Baumbach, ZPO, 34. Aufl., Anm. 2 "Auslegung" A zu § 550 ZPO; Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. III B 4 zu § 549 ZPO). Das Schreiben an Frau C. vom 6. Juni 1973 enthält nach seiner Form und in seinem Inhalt lediglich einen Hinweis auf die nach der Ansicht des Vormundschaftsgerichts bestehende Rechtslage hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit der schuldbefreienden Leistung der Rentennachzahlung, nicht aber eine Entscheidung nach § 1903 Abs. 1 Satz 3 BGB. Es gibt keine besonderen Bestimmungen darüber, in welcher Form der für die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen zuständige Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 Buchst. a Rechtspflegergesetz - RechtspflG - iVm §§ 35 ff Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG -, Ausnahme: § 14 RechtspflG) seine Entscheidungen zu treffen hat (Arnold/Meyer-Stolte, Kommentar zum RechtspflG 1970, 2. Aufl., Anm. 1.7 zu § 1 RechtspflG, Seite 63; Herbst, RechtspflG, Anm. 2 zu § 11 RechtspflG; Keidel-Winkler, FGG, 10. Aufl., 1972/1975, Anm. 1 und 2 b zu § 7 FGG, insbesondere Randnummern 1, 2, 14 zu § 7 FGG sowie Vorbemerkung Nr. 4 vor §§ 8 bis 18 FGG und Randnummern 1, 6, 7, 9, 12, 13, 18 zu § 16 FGG). Ihrem Inhalt nach erfüllen die Schreiben nicht die Voraussetzungen des § 1903 Abs. 1 Satz 3 BGB. Das Vormundschaftsgericht hat Frau C. im wesentlichen mitgeteilt, sie könne nicht frei über die Rentennachzahlung verfügen, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Auszahlung sei nicht eingeholt worden. Damit hat das Vormundschaftsgericht Frau C. lediglich auf den nach seiner Rechtsansicht bestehenden Zustand, nämlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Rentennachzahlung nach § 1812 BGB, hingewiesen. Die Schreiben bieten keinen Anhalt dafür, daß der kraft Gesetzes gegebene Zustand durch die Außerkraftsetzung der gesetzlichen Befreiung des Pflegers, Frau C., nach § 1903 Abs. 1 Satz 3 BGB geändert werden sollte. Hätte das Vormundschaftsgericht dies beabsichtigt, so hätte es nicht nur darauf hingewiesen, daß eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht eingeholt worden sei; es hätte vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß nunmehr eine Genehmigung erforderlich sei. Diese Auslegung wird durch den Schriftwechsel zwischen dem Vormundschaftsgericht und der Beklagten bestätigt, insbesondere durch die Schreiben der Beklagten vom 13. Juli 1973 und des Vormundschaftsgerichts vom 18. Juli 1973, denn darin wird nicht die Anwendung des § 1903 BGB, sondern die der §§ 1812, 1813 BGB erörtert. Entsprechendes gilt für die Schreiben des Vormundschaftsgerichts vom 17. April 1973 und 6. Juni 1973 an die Beklagte, ungeachtet dessen, daß die Außerkraftsetzung der Befreiung des Pflegers zu ihrer Wirksamkeit diesem bekanntzumachen ist (§ 16 FGG).
Zu der Unterredung zwischen dem Vormundschaftsgericht und Frau C. am 12. Juni 1973 hat das SG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine Zurückweisung aus diesem Grunde ist nicht erforderlich. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, Frau C. sei im Rahmen der Unterredung das Merkblatt über die - nicht befreiten - Pflichten eines Pflegers ausgehändigt und die Errichtung eines Sparbuches empfohlen worden. Eine Verfügung hat das Vormundschaftsgericht im Rahmen der Unterredung nicht erlassen. Der Aushändigung eines bestimmten Merkblattes und der Empfehlung einer bestimmten Vermögensverwaltung allein kommt eine rechtliche Wirkung im Sinne des § 1903 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht zu.
Ein Anhalt dafür, daß die befreite Stellung des Pflegers, Frau C., nach § 1903 Abs. 2 BGB ausgeschlossen gewesen war, besteht nach dem Sachverhalt und dem Vorbringen des jetzigen Pflegers im Revisionsverfahren nicht.
Die Schreiben des Vormundschaftsgerichts können auch nicht dahin verstanden werden, daß damit Frau C. die Vertretungsmacht nach § 1796 BGB entzogen worden sei. Abgesehen davon, daß die Schreiben lediglich einen Hinweis des Vormundschaftsgerichts auf § 1812 BGB enthalten, wäre eine Entziehung der Vertretungsmacht hier auch widersinnig gewesen. Frau C., die den Rentenantrag für den Kläger gestellt hatte, wurde zum Pfleger bestellt, um die Rentennachzahlung der Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung annehmen zu können. Eine Entziehung der Vertretungsmacht für dieses Rechtsgeschäft hätte ihre Pflegschaftsbestellung sinnlos gemacht. Wenn das Vormundschaftsgericht ihr die Vertretungsmacht hätte entziehen wollen, so hätte es sie - wie es später geschehen ist - aus der Pflegschaft entlassen.
Da somit die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung an Frau C. geleistet hat, ist der Anspruch des Klägers auf die Rentennachzahlung erloschen. Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob eine Rentennachzahlung unter § 1813 Abs. 1 Nr. 4 BGB fällt.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen