Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 12.07.1990; Aktenzeichen 5 T 417/90) |
AG Münster (Aktenzeichen 27 VIII T 29273) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 01.02.1990 leitete das Amtsgericht Münster für Frau … aus … mit deren Zustimmung die Gebrechlichkeitspflegschaft ein und bestimmte zum Pfleger mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge den Beteiligten, der am 19.02.1990 bestellt wurde. Die Pflegebefohlene ist Eigentümerin des Hauses … in ….
Mit Schreiben vom 09.03.1990 kündigte der Pfleger den Mietern … und … deren Wohnräume in diesem Hause.
In einer Eingabe an das Amtsgericht vom 19.03.1990 hat der Pfleger die Auffassung vertreten, daß er zu diesen Kündigungen nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe; falls das Gericht eine andere Ansicht vertrete, solle es ihn durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zum Antrag auf Genehmigung auffordern. Auf eine Zwischennachricht des Amtsgerichts vom 03.04.1990 hat der Pfleger mit Schrift vom 05.04.1990 beantragt, ihm ein Negativattest auszustellen, daß für die beiden Kündigungen keine vormundschaftgerichtliche Genehmigung notwendig sei.
Durch Beschluß vom 25.04.1990 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – diesen Antrag des Pflegers auf Erteilung eines Negativattestes zurückgewiesen.
Der gegen diesen Beschluß eingelegten Erinnerung des Pflegers vom 30.04.1990 haben Rechtspflegerin und Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen.
Die als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers geltende Erinnerung ist vom Landgericht durch Beschluß vom 12.07.1990 zurückgewiesen worden:
Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Pflegers vom 31.07.1990.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Pflegers folgt daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler – KKW –, FG, 12. Aufl., § 27 FGG Rn. 10).
In der Sache ist das Rechtsmittel aber unbegründet, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).
1.
Der angefochtene Beschluß ist zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Das Landgericht war mit einer zulässigen Erstbeschwerde des Pflegers befaßt, die er durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 21 Abs. 2 FGG) beim Amtsgericht im eigenen Namen eingelegt hat. Insbesondere steht ihm ein Beschwerderecht gemäß § 20 Abs. 1 FGG zu. Zwar ist der Pfleger nur für den Pflegling beschwerdeberechtigt, wenn durch die angefochtene Verfügung das Recht der betreuten Person verletzt ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Vormundschaftsgericht dem Pfleger die zu einem Rechtsgeschäft erforderliche Genehmigung versagt (KKW, § 20 FGG Rn. 58). Der Pfleger ist aber ausnahmsweise dann im eigenen Namen beschwerdebefugt, wenn die Verfügung in seine eigene Rechtssphäre eingreift (KKW, § 20 FGG Rn. 59). Das ist vorliegend anzunehmen. Denn die ablehnende amtsgerichtliche Verfügung billigt dem Pfleger durch die für notwendig angesehene Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts bei den ausgesprochenen Kündigungen weniger Rechtsmacht zu, als er für sich aufgrund seines Amtes in Anspruch nimmt. Durch das Erfordernis der Genehmigung ist die Vertretungsmacht des Pflegers beschränkt.
Der amtsgerichtliche Beschluß beinhaltet auch eine anfechtbare Verfügung im Sinne des § 19 Abs. 1 FGG. Nach gefestigter Rechtsauffassung wird ein Beschluß des Vormundschaftsgerichts, daß ein namens des Pfleglings geschlossenes Rechtsgeschäft keiner vormundschaftgerichtlichen Genehmigung bedürfe, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als beschwerdefähiger Bescheid anerkannt (vgl. KKW, § 55 FGG Rn. 17 a mit Nachweisen; BGH, NJW 1966, 952). Lediglich die rechtlichen Auswirkungen eines derartigen Negativattestes, die Gleichstellung mit der Genehmigung oder nicht, sind umstritten. Verfahrensrechtlich folgerichtig muß die Beschwerde bei dieser Rechtslage auch dann zugelassen werden, wenn das Gericht die Erteilung eines Negativattestes ablehnt, weil es das Rechtsgeschäft als genehmigungsbedürftig ansieht.
Für seinen Antrag auf Erteilung eines Negativattestes kann dem Beteiligten ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Sollte sich sein Antrag als begründet erweisen, dann ist der konkrete Bezug der gerichtlichen Entscheidung auf die beiden ausgesprochenen Kündigungen gegeben. Nach der Rechtsprechung (BGH, a.a.O.; BayObLGZ 1964, 240, 244; vgl. auch Staudinger/Engler, BGB, 10./11. Aufl., §§ 1821, 1822 BGB Rn. 158 mit Nachweisen) ist allerdings zumindest das nachträglich erteilte Negativattest einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht gleichzustellen. Denn die Äußerung des Vormundschaftsrichters, es fehle an einer Genehmigungspflicht, kann nicht belegen, daß damit keine Bedenken gegen das Rechtsgeschäft bestehen, weil der Richter Erwägungen darüber, ob ...