Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 02.10.1985; Aktenzeichen L 11 Kr 6/84)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1985 – L 11 Kr 6/84 – wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist ein Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld während des Mutterschaftsurlaubs.

Die Klägerin war nach Abschluß einer Lehre als Verkäuferin tätig. Vom 1. Januar 1980 bis zum 4. Januar 1981 war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg). Sie nahm ab 5. Januar 1981 an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme des Arbeitsamts im Berufsförderungswerk M. teil (Umschulung zur Industriekauffrau). Dafür wurde ihr Übergangsgeld (Übg) bewilligt. Ab 1. September 1981 war die Klägerin im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden arbeitsunfähig krank. Sie nahm am Unterricht nicht mehr teil. Das über den 12. Oktober 1981 (Ablauf der Sechswochenfrist) hinaus bis zum Beginn der Mutterschutzfrist am 22. November 1981 gezahlte Übg erstattete die Beklagte dem Arbeitsamt in Höhe des Krankengeldes. Vom 22. November 1981 bis zum 2. März 1982 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld (Entbindungsdatum 5. Januar 1982). Die Umschulungsmaßnahme setzte sie nicht fort. Das Berufsförderungswerk M. teilte den Abbruch der Maßnahme zum 21. November 1981 mit.

Den am 9. Februar 1982 gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung von Mutterschaftsgeld für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs (bis zum 5. Juli 1982) lehnte die Beklagte ab. Mit ihrem Widerspruch hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klägerin gehöre zum Personenkreis der nach § 200a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Berechtigten. Grundsätzlich setze der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs, wie sich aus § 200a Abs. 2 RVO ergebe, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Eine Ausnahme gelte für Versicherte, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden sei oder während oder nach Ablauf der Schutzfrist ende, ferner für Versicherte, die bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) Anspruch auf Alg, Arbeitslosenhilfe (Alhi) oder Unterhaltsgeld (Uhg) nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hatten. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin nicht vorgelegen. Bei Beginn der Schutzfrist habe sie Krankengeld bezogen. Der Anspruch auf Alg habe bei Beginn der Schutzfrist wegen Erschöpfung nicht mehr bestanden. Alhi habe die Klägerin nicht beanspruchen können, weil sie wegen des Anspruchs auf Krankengeld und im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemannes nicht bedürftig gewesen sei. Anspruch auf Uhg habe sie nicht gehabt, weil sie nicht an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung teilgenommen habe. Außerdem knüpfe dieser Anspruch an die tatsächliche Teilnahme an der Bildungsmaßnahme an. Der Senat folge nicht der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bei Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme mit Zahlung von Übg dem Grunde nach auch ein – lediglich ruhender – Anspruch auf Uhg bestehe. Maßgebend könne nur eine Leistung sein, die von dem zuständigen Leistungsträger tatsächlich bewilligt worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob § 200a Abs. 3 RVO beim Anspruch auf Übg entsprechend anzuwenden sei, denn die Klägerin habe im maßgebenden Zeitpunkt keinen Anspruch auf Übg gehabt, sondern einen solchen auf Krankengeld. Der Gesetzgeber habe in die Regelung des Abs. 3 bewußt nur den von § 155 Abs. 1 AFG erfaßten Personenkreis einbezogen, nicht auch die Bezieher von Übg oder Krankengeld. Dieser Ausschluß vom Bezug des Mutterschaftsgeldes sei verfassungsgemäß.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, der Bezug von Übg stehe einem möglichen Anspruch auf Uhg nicht entgegen. Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Übg bringe den Anspruch auf Uhg lediglich zum Ruhen. Dasselbe gelte auch hinsichtlich des Krankengeldes. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Uhg habe die Klägerin erfüllt. Auch der Übg-Anspruch habe durch die Zuerkennung des Krankengeldes nur geruht. Auf die Inhaber von Ansprüchen auf Übg finde § 200a Abs. 3 RVO entsprechende Anwendung.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1985 – L 11 Kr 6/84 – und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. November 1983 – S 34 Kr 77/82 – sowie den Bescheid vom 23. April 1982 idF des Widerspruchsbescheids vom 20. September 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin gemäß § 200a Abs. 3 RVO zu zahlen (Anregung: … an die Klägerin Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 3. März 1982 bis zum 5. Juli 1982 zu zahlen).

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden den geltend gemachten Anspruch abgelehnt. Der Klägerin steht für die Zeit vom 3. März 1982 bis zum 5. Juli 1982 kein Mutterschaftsgeld zu.

Das für den Anspruch der Klägerin nur in Betracht kommende Mutterschaftsgeld für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs war damals in §§ 8a und 13 MuSchG iVm §§ 200 und 200a RVO idF des Gesetzes zur Einführung des Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl I 797) geregelt. Die Voraussetzungen des durch Art. 15 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes (2. HStruktG) von 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) eingefügten § 8a Abs. 1 Satz 2 MuSchG galten erstmals für Mütter, deren Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG am 1. Juli 1982 begonnen hat.

Nach § 200 Abs. 4 RVO wird Versicherten, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist, das Mutterschaftsgeld für die Zeit ihres Mutterschaftsurlaubs nach § 8a MuSchG weitergezahlt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch, wie das LSG zutreffend dargelegt hat, ferner nicht aus § 200a Abs. 2 RVO herleiten. Durch diese Bestimmung wird das Mutterschaftsgeld für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs nach § 8a MuSchG für andere Versicherte geregelt, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben. Anspruch auf Mutterschaftsurlaub nach § 8a MuSchG können nur Frauen haben, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, Stand I 1981 Anm. 5 zu § 200a RVO). Ohne ein Arbeitsverhältnis mit dem Anspruch des Arbeitgebers auf die Dienstleistungen der Mutter würde ein Anspruch auf Urlaub ins Leere gehen. Die Mutter wird mit der Gewährung des Urlaubs von ihrer Dienstverpflichtung freigestellt. Wegen dieser arbeitsrechtlichen Natur des Urlaubsanspruchs und dem durch den Zweck bestimmten Inhalt der Leistung war die besondere Vorschrift in § 200a Abs. 2 Satz 2 RVO notwendig. Der Mutter wird danach ausdrücklich ein Anspruch auf Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes eingeräumt, wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist oder während oder nach Ablauf der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 MuSchG endet; die Dauer des Anspruchs wird geregelt mit Bezug auf die Zeit, für die die Mutter bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsurlaub hätte beanspruchen können. Für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mutterschaftsgeld nach § 200a Abs. 2 RVO fehlt es am Bestehen eines Arbeitsverhältnissen bei Beginn der Schutzfrist oder später.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch schließlich auch nicht nach § 200a Abs. 3 RVO zu. Diese Vorschrift regelt den Anspruch für Versicherte, die bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG Anspruch auf Alg, Alhi oder Uhg nach dem AFG haben. Bei Beginn der Schutzfrist am 22. November 1981 hatte die Klägerin keinen dieser Ansprüche. Der Anspruch auf Alg war nach den Feststellungen des LSG erloschen. Für einen Anspruch auf Alhi fehlte es nach den Feststellungen des LSG, die mit Revisionsrügen nicht angegriffen worden sind, wegen des Krankengeldes und im Hinblick auf das Einkommen des Ehemannes der Klägerin schon an der Bedürftigkeit (§§ 134 Abs. 1 Nr. 3, 137 AFG).

Auch Uhg hat die Klägerin bei Beginn der Schutzfrist nicht beanspruchen können. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin zunächst einen Anspruch auf Uhg wegen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme der Umschulung zur Industriekauffrau gehabt hat. Insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 15. November 1984 – 3 RK 46/83 – dargelegten Ansicht fest. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200a Abs. 3 RVO setzt den Anspruch auf Uhg voraus. Uhg wird Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Umschulung mit ganztägigem Unterricht unter den Voraussetzungen des § 46 AFG gewährt (§ 47 Abs. 1 iVm § 44 Abs. 1 AFG). Für den Anspruch ist entgegen der Meinung des LSG nicht maßgebend, daß die Leistung tatsächlich bewilligt worden ist. Wenn die Klägerin Uhg verlangen könnte, hat der Anspruch allerdings nach §§ 44 Abs. 7 iVm 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG wegen der Zuerkennung des Übg geruht.

Ein etwaiger Uhg-Anspruch der Klägerin hat aber jedenfalls bei Beginn der Schutzfrist nicht mehr bestanden. In diesem Zeitpunkt war die Klägerin schon fast 12 Wochen arbeitsunfähig krank. Sie war nicht mehr Teilnehmerin an der Umschulungsmaßnahme. Eine Teilnahme iS des § 44 Abs. 1 AFG liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn der Umschüler die im Ausbildungsplan für ihn vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen nicht mehr regelmäßig besucht (BSG SozR 4100 § 44 AFG Nr. 22). Allerdings kann eine Fortsetzung der regelmäßigen Teilnahme angenommen werden, wenn der Umschüler die Unterrichtsveranstaltungen vorübergehend aus wichtigem Grund nicht besucht hat (BSG aaO). Obwohl nach § 10 Abs. 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 23. März 1976 (ANBA 559) und auch in der Fassung dieser Anordnung vom 23. Juli 1981 (ANBA 1027) Uhg auch erhält, wer aus einem wichtigen Grund dem Unterricht fernbleibt, darf es sich nur um kurzfristige Unterbrechungen handeln, denn längerfristige Veränderungen stellen den Erfolg der Maßnahme in Frage und kommen einem Abbruch gleich (Gagel AFG, Komm § 34 RdNr. 18). Für den besonderen Fall einer längeren Krankheit ergibt sich das Ende des Uhg-Anspruchs aus dem Gesetz. Der Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Umschulung, der während des Bezugs von Uhg infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, behält seinen Uhg-Anspruch bis zur Dauer von 6 Wochen (§ 44 Abs. 7 iVm § 105b AFG). Aus dieser gesetzlichen Regelung ist zu folgern, daß mit dem Ablauf der 6 Wochen der Anspruch auf Uhg endet. Es ließe sich zwar an ein Fortbestehen des Anspruchs denken, wenn das Arbeitsamt dem Teilnehmer an der Maßnahme Uhg bewilligt und diesen Verwaltungsakt nicht aufgehoben hatte. An einem entsprechenden Bescheid des Arbeitsamtes zum Uhg fehlt es aber im vorliegenden Fall.

Der Anspruch auf Krankengeld, den die Klägerin bei Beginn der Schutzfrist gehabt hat, gehört nicht zu den Forderungen, bei deren Bestehen nach § 200a Abs. 3 RVO Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes verlangt werden kann. Gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift spricht die unterschiedliche Zweckbestimmung des Krankengeldes und der in § 200a Abs. 3 RVO genannten Leistungen. Alg und Alhi setzen insbesondere Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit für eine Beschäftigung voraus. Uhg wird Teilnehmern an beruflichen Bildungsmaßnahmen gewährt, zu den allgemeinen Voraussetzungen für die individuelle Förderung der beruflichen Bildung gehören insbesondere: Die Absicht des Antragstellers, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufzunehmen oder fortzusetzen, seine Eignung für die angestrebte Tätigkeit und die Zweckmäßigkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 36 AFG). Das Krankengeld hat zwar eine Beziehung zum letzten Beschäftigungsverhältnis insofern, als die Arbeitsunfähigkeit sieh nach der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit richtet (Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Anm. 4.1 zu § 182 RVO). Indessen ist dies nur ein Faktor für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit. Krankengeld kann – mit Unterbrechungen – jahrzehntelang gezahlt werden und setzt keine jeweils aktuelle und gegenwärtige Beziehung zu einer Beschäftigung voraus. Für diese Leistung gibt es insbesondere keine der Verfügbarkeit vergleichbare Voraussetzung, auch die Absicht, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen und die Eignung dafür werden nicht verlangt. Im Hinblick auf diese Unterschiede ist eine Anwendung des § 200a Abs. 3 RVO auf die Inhaber von Krankengeldansprüchen ausgeschlossen.

Die Bestimmungen der §§ 8a und 13 MuSchG iVm § 200a RVO sind insoweit mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, als Mütter, die zu Beginn der Schutzfrist weder in einem Arbeitsverhältnis standen noch Anspruch auf eine der in § 200a Abs. 3 RVO genannten Leistungen hatten, sondern nur Krankengeld beanspruchen konnten, vom Mutterschaftsgeld für die Zeit nach Ablauf der Schutzfrist gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG ausgeschlossen sind. Eine Bevorzugung abhängig erwerbstätiger und arbeitsloser Mütter durch die Einräumung des Anspruchs nach § 8a Abs. 1 Satz 2 MuSchG (idF des Gesetzes vom 25. Juni 1979) verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 6 Abs. 4 GG (BVerfGE 65, 104 = USK 83138). Durch die Einräumung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld wird die erwerbstätige Mutter angereizt, den ihr gesetzlich zustehenden Mutterschaftsurlaub zu nutzen. Die arbeitslose Mutter erhält in gleicher Weise die Möglichkeit, von der Arbeitslosmeldung abzusehen und sich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für Unterhaltsgeldbezieher. Für diese Vergünstigung besteht kein Anlaß bei Müttern, die vor der Niederkunft weder erwerbstätig noch arbeitslos waren. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß abhängig erwerbstätige Mütter nach Ablauf der Mutterschutzfrist von acht Wochen nach der Niederkunft ohne geeigneten finanziellen Ausgleich ihre Arbeit wieder aufnehmen und daß andererseits Mütter, die vor der Niederkunft in keinem Arbeitsverhältnis standen, jedenfalls im ersten halben Jahr nach der Niederkunft keine Erwerbstätigkeit beginnen würden. Auch bei Beziehern von Krankengeld, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, ist diese Annahme gerechtfertigt. Der Anspruch auf Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes ist darauf abgestellt, daß die Mutter ohne dieses Geld die Leistung in Anspruch nehmen könnte, die sie vor der Schutzfrist bezogen hatte und daß sie die Voraussetzungen dafür – Arbeitsleistung, Zurverfügungstellung für den Arbeitsmarkt – schaffen müßte. Dagegen ist die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld naturgegeben und nicht durch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu beeinflussen. Gegenüber den nach dem Gesetz Anspruchsberechtigten liegt auch keine Ungleichbehandlung derjenigen Mütter vor, deren Arbeitsunfähigkeit nach Beginn der Schutzfrist weggefallen ist. Der Bezug von Krankengeld vor der Niederkunft begründet allein keine Vermutung dafür, daß die Mutter nach Ablauf der Schutzfrist ohne finanziellen Ausgleich eine abhängige Arbeit aufnehmen oder sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen würde. Angesichts der dargestellten Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs ist der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit in einer bestimmten Zeit nicht als die dem Gesetz zugrundeliegende Regel zu bezeichnen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit der Einführung des Mutterschaftsgeldes nur jene größere Gruppe von Müttern fördert, die sich aufgrund ihrer abhängigen Erwerbstätigkeit oder des Bezuges von Alg, Alhi oder Uhg bei Beginn der Schutzfrist typischerweise durch die Möglichkeit des Bezugs vor. Mutterschaftsgeld veranlaßt sehen könnten, in ihrer Erwerbstätigkeit oder die Zurverfügungstellung für den Arbeitsmarkt für sechs Monate zu unterbrechen (vgl. BVerfG aaO).

Die Revision ist aus diesen Gründen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI921529

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