Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachaufklärungspflicht und zur Beweiswürdigung im Sozialgerichtsverfahren

 

Orientierungssatz

Zur Sachaufklärungspflicht und zur Beweiswürdigung im Sozialgerichtsverfahren:

Soll ein medizinischer Sachverständiger die gerichtliche Frage beantworten, ob der infolge Magendurchbruchs eingetretene Tod eines Beschädigten auf den Wehrdienst zurückzuführen sei, so muß das Gericht den Gutachter darauf hinweisen, daß ein Magengeschwürsleiden iS der Verschlimmerung bindend anerkannt war.

 

Normenkette

SGG § 128 Abs. 1, § 103

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 13.05.1963)

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Mai 1963 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger wegen der geltend gemachten Hinterbliebenenrentenansprüche zurückgewiesen wurde.

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Ehemann und Vater der Kläger (K.) litt schon vor seiner Einberufung zur Wehrmacht an einem Magengeschwürsleiden. Nach mehrfachen Magenerkrankungen im Wehrdienst wurde er im Februar 1944 entlassen. Im Oktober 1945 wurde eine Magenoperation nach Billroth II durchgeführt. Mit dem ohne ärztliche Überprüfung nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 erteilten Bescheid vom 8. Dezember 1947 wurde ihm wegen chronischer Magenschleimhautentzündung, Magenerweiterung und Magenausgangsverengung Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. gewährt. 1951 wurde K. durch die Ärzte Dr. O und Dr. Z untersucht, wobei er angab, außer einer Scharlacherkrankung im 10. Lebensjahr bis zur Einberufung zur Wehrmacht immer gesund gewesen zu sein. Mit Umanerkennungsbescheid vom 9. November 1951 wurden nur verschiedene Narben als Schädigungsfolgen anerkannt und die Versorgungsbezüge eingestellt. Das Magenleiden wurde als anlagebedingt und wahrscheinlich vor dem Wehrdienst entstanden bezeichnet. Eine evtl. wehrdienstliche Verschlimmerung sei durch die Heilbehandlung ausgeglichen. Nach seinem Tod im Januar 1952 beantragten die Kläger Hinterbliebenenrente. Am 5. Februar 1952 wies der Beklagte die Versorgungsbezüge wieder an, weil der Bescheid vom 9. November 1951 irrtümlich erteilt sei. Im September 1953 begehrten die Kläger für das letzte halbe Jahr vor dem Tod des K. Rente nach einer MdE um 100 v. H. Mit neuem Umanerkennungsbescheid vom 24. Februar 1954 wurden wiederum nur die Narben anerkannt und Rente nach einer MdE um 30 v. H. bis 31. Januar 1952 gewährt. Mit zwei weiteren Bescheiden vom selben Tag wurden Bezüge für das Sterbevierteljahr sowie das halbe Bestattungsgeld angewiesen. Der Antrag auf Hinterbliebenenrente wurde mit Bescheid vom 9. März 1954 abgelehnt. Die Widersprüche gegen den zweiten Umanerkennungsbescheid und den Bescheid vom 9. März 1954 blieben erfolglos. Im Klageverfahren gegen den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1955 bestritten die Kläger, daß die Magenoperation 1945 das anerkannte Versorgungsleiden beseitigt habe. Im Laufe des Verfahrens (1958) beantragten sie auch die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Nach Anhörung des Internisten Dr. Sch wies das Sozialgericht (SG) die Klage mit Urteil vom 11. Februar 1959 ab. Im Berufungsverfahren erließ der Beklagte am 27. April 1960 einen Teilberichtigungsbescheid nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG), mit dem die Anerkennung von chronischer Magenschleimhautentzündung, Magenerweiterung und Magenausgangsverengung im Sinne der Entstehung als zweifellos unrichtig zurückgenommen wurde, weil nur eine einmalige Verschlimmerung vorgelegen habe. Die weiteren Verschlimmerungen, die 1945 die Magenoperation und 1952 schließlich den Magendurchbruch mit tödlichem Ausgang verursacht hätten, ständen mit dem Wehrdienst nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang. Der Tod des K. sei daher keine Wehrdienstbeschädigungs- (WDB) Folge. Für die Narben und das im Sinne einmaliger Verschlimmerung auf schädigende Einwirkungen zurückzuführende Magengeschwürsleiden seien Versorgungsbezüge nach einer MdE um 30 v. H. bis zum Tode des K. gezahlt worden. Nach Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. B vom 27. Februar 1961 wies das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 13. Mai 1963 die Berufung der Kläger zurück. Der Berichtigungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Angaben des K. gegenüber Dr. Z 1951 über seine Vorerkrankungen seien unwahr gewesen. Demgemäß sei die Magenerkrankung, wie sich erst im Berufungsverfahren herausgestellt habe, vom Versorgungsamt (VA) Hildesheim mit Bescheid vom 30. Dezember 1944 auch nur im Sinne der Verschlimmerung anerkannt worden. Auch das habe K. verschwiegen. Daß das Geschwür durch den Wehrdienst vorübergehend verschlimmert worden sei, wie Prof. Dr. B annehme, habe der Beklagte im Berichtigungsbescheid berücksichtigt. Nach der Vorgeschichte und den vorliegenden Unterlagen sei es auch unwahrscheinlich, daß die Magenresektion durch wehrdienstliche Einflüsse erforderlich geworden sei. Zwar sei nach Prof. Dr. B ein geringer derartiger Einfluß nicht restlos von der Hand zu weisen; dies genüge aber nicht zur Annahme eines Ursachenzusammenhangs; die Erkrankung habe sich schicksalsgemäß weiter entwickelt. Die Hinterbliebenenansprüche seien unbegründet. Irgendwelche Umstände, die geeignet wären, die Entwicklung des Leidens zu fördern, seien nicht zu erkennen. Die Entstehung eines peptischen Jejunalgeschwürs trete im Anschluß an eine Magenoperation außerordentlich selten auf, die Perforation in die freie Bauchhöhle sei eine weitere schwere Komplikation der Erkrankung, so daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß die Entwicklung der Erkrankung durch den Wehrdienst nicht nennenswert beeinflußt worden sei.

Mit der nicht zugelassenen Revision wenden sich die Kläger nur gegen die Ablehnung der von ihnen begehrten Hinterbliebenenversorgung durch das LSG. Sie rügen Verletzung der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe fehlerfrei festgestellt, daß K. an den Folgen seines Magengeschwürsleidens gestorben sei. Prof. Dr. B habe die ihm vom LSG gestellte Frage dahingehend beantwortet, es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß der Tod infolge der Wehrdiensteinwirkungen um mindestens ein Jahr früher eingetreten sei. Diese, den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bejahende Feststellung des Gutachters habe das LSG in keiner Weise gewürdigt. Es sei fraglich, ob hierdurch bereits die Kausalitätsnorm verletzt sei, jedenfalls sei § 128 SGG verletzt. Wenn das LSG Prof. Dr. B nicht folgen wollte, hätte es zumindest den Sachverhalt durch Rückfrage bei Prof. Dr. B oder Einholung eines neuen Gutachtens weiter aufklären müssen. Die Auffassung des LSG, es seien keine Umstände erkennbar, die geeignet gewesen wären, die Entwicklung des Magengeschwürsleidens des K. zu fördern, stehe im Widerspruch zum gesamten Akteninhalt und der vom Beklagten selbst ausgesprochenen Anerkennung des Magengeschwürsleidens im Sinne der Verschlimmerung. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Niedersachsen zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Aus dem Gutachten des Prof. Dr. B ergebe sich nicht, daß die wehrdienstbedingte Verschlimmerung für den vorzeitigen Tod ursächlich im Rechtssinne geworden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch statthaft, da die Kläger wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt haben, die auch vorliegen (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG).

Zutreffend rügt die Revision, das LSG habe die den ursächlichen Zusammenhang des Todes des K. mit den Wehrdiensteinwirkungen - entsprechend der Fragestellung des LSG - bejahende Feststellung des Gutachters Prof. Dr. B nicht gewürdigt und damit § 128 SGG verletzt. Das LSG hatte an Prof. Dr. B zwei Beweisfragen gerichtet: 1) Ist der Tod des K. eine Folge wehrdienstlicher Einflüsse? 2) Ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß der Tod infolge der Einwirkungen des Wehrdienstes um mindestens ein Jahr früher eingetreten ist? Im Gutachten vom 27. Februar 1961 hat der Sachverständige die erste Frage verneint, die zweite dahin beantwortet, es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß der Tod infolge der Einwirkungen des Wehrdienstes um mindestens ein Jahr früher eingetreten ist. Das LSG ist in den Urteilsgründen nur bei Erörterung des Rentenanspruchs des K. auf das Gutachten des Prof. Dr. B eingegangen, nicht jedoch bei der Prüfung der Hinterbliebenenrentenansprüche der Kläger. Es hat sich insoweit nur auf die übereinstimmende Ansicht "aller bisher gehörten Ärzte" bezogen und ausgeführt, irgendwelche Umstände, die geeignet wären, die Entwicklung des Leidens zu fördern, seien nicht zu erkennen. Nachdem das LSG Prof. Dr. B zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs des Todes gehört und dieser die zweite Beweisfrage zugunsten der Kläger beantwortet hatte, mußte sich das LSG, wenn es die Hinterbliebenenansprüche trotzdem verneinen wollte, zumindest mit der Beurteilung dieses Sachverständigen auseinandersetzen und dartun, aus welchen Gründen es ihm insoweit nicht folgen konnte. Aus der an den Gutachter gestellten Beweisfrage ist zu schließen, daß das LSG einen Zusammenhang bejaht hätte, wenn er nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war. Auf diesen Rechtsstandpunkt des LSG kommt es bei der Frage, ob sein Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, an (vgl. BSG 2, 87), nachdem in den Urteilsgründen nicht gesagt ist, daß an den Gutachter etwa eine unrichtige Beweisfrage gestellt worden und deshalb auf das Gutachten insoweit nicht einzugehen sei. Sollte aber das LSG im Zeitpunkt der Entscheidung der letzteren Auffassung gewesen sein, so hätte es seine Rechtsauffassung darlegen, die für die medizinische Beurteilung hiernach maßgebenden Tatsachen bezeichnen und soweit erforderlich eine Rückfrage an den Gutachter stellen und diesem die nach seiner Meinung nunmehr anderslautend richtige Beweisfrage vorlegen müssen; auch insoweit hat die Revision eine Verfahrensrüge (§ 103 SGG) erhoben. - Da sonach nicht erkennbar ist, daß sich das LSG in einem nach seiner sachlich-rechtlichen Auffassung wesentlichen Punkt seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet hat, liegt ein Verstoß gegen § 128 Abs. 1 SGG vor (vgl. BSG 7, 72).

Das gleiche gilt für die weitere Rüge der Revision, die Feststellung des LSG, irgendwelche Umstände, die geeignet wären, die Entwicklung des Leidens zu fördern, seien nicht zu erkennen, stehe im Widerspruch zum Akteninhalt und zu der vom Beklagten selbst ausgesprochenen Anerkennung des Magengeschwürsleidens im Sinne der Verschlimmerung. Denn bereits diese anerkannte Verschlimmerung des Magengeschwürsleidens ist ein wesentlicher Umstand, der geeignet sein kann, die Entwicklung des Leidens zu fördern, wenn der Tod, wie von Dr. St am 25. Januar 1952 bescheinigt wurde, infolge Durchbruchs eines Magengeschwürs in die Bauchhöhle eingetreten ist. Das LSG hat nicht dargetan, weshalb diese Anerkennung als ein die Entwicklung des Leidens fördernder Umstand ausscheide, daher ist auch insoweit nicht erkennbar, daß sich das LSG seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet hat (§ 128 Abs. 1 SGG).

Beide Verstöße gegen § 128 SGG machen die Revision statthaft. Die Vorderrichter haben allerdings nicht beachtet, daß die Kläger am 23. Dezember 1955 nur gegen den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1955, der die Rentenansprüche des K. betraf, Klage erhoben hatten, nicht aber gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1955, mit dem die Ablehnung der Hinterbliebenenrentenansprüche bestätigt worden war. Der Senat konnte jedoch die Frage, ob infolgedessen eine gerichtliche Überprüfung des Bescheides über die Ablehnung der Hinterbliebenenrentenansprüche vom 9. März 1954 nicht zulässig war, dahingestellt lassen. Denn im Teilberichtigungsbescheid vom 27. April 1960, der Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, wurde der Bescheid vom 8. Dezember 1947, auf den sich der Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1955, der die Hinterbliebenenrentenansprüche betrifft, bezogen hatte, teilweise aufgehoben; ferner wurde gegenüber den Klägern erneut ausgesprochen, daß der Tod des K. nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung sei. Damit konnte jedenfalls das LSG auch über die Hinterbliebenenrentenansprüche entscheiden.

Die Revision ist auch begründet, da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das LSG, wenn es das Gesamtergebnis des Verfahrens gewürdigt hätte, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Das angefochtene Urteil war daher, soweit es die Hinterbliebenenrentenansprüche der Kläger betrifft, aufzuheben.

Der Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, da zunächst noch weitere Sachaufklärung erforderlich ist. Das LSG hat an den Gutachter Prof. Dr. B unrichtige Fragen gerichtet. Die erste Frage, ob der Tod des K. eine Folge wehrdienstlicher Einflüsse ist, läßt nicht erkennen, daß bei K. bis zu seinem Tod ein Magengeschwürsleiden im Sinne der Verschlimmerung anerkannt gewesen ist. Der Sachverständige hätte darauf hingewiesen werden müssen, daß er bei Beurteilung der Frage, ob der Tod des K. eine Folge wehrdienstlicher Einflüsse ist, von dieser bindenden Anerkennung auszugehen hat, sich also nicht darauf beschränken kann, nur aufgrund eigener Prüfung für die Vergangenheit etwa eine einmalige, möglicherweise durch die Magenresektion von 1945 im wesentlichen beseitigte Verschlimmerung anzunehmen. Über die mitursächliche Bedeutung dieser anerkannten Verschlimmerung für den eingetretenen Tod hat sich infolgedessen der Gutachter bei Erörterung der ersten Frage nicht ausgelassen. Ist davon auszugehen, daß dem K. im Zeitpunkt des Todes für das Magengeschwürsleiden eine Rente zuerkannt war - im Bescheid vom 9. November 1951 war für die daneben noch anerkannten Narben eine MdE von 0 % angenommen worden -, so wäre der Gutachter mit Rücksicht auf die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz zweckmäßigerweise zu fragen gewesen, ob die anerkannte Verschlimmerung des Magengeschwürsleidens mitursächlich für den Tod des K. gewesen ist und K. sonach an dem im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Magengeschwürsleiden verstorben ist. - Die zweite Frage wäre dahin zu stellen gewesen, ob infolge der anerkannten Verschlimmerung des Magengeschwürsleidens der Tod wahrscheinlich ein Jahr früher eingetreten ist. Da die hiernach erforderlichen Feststellungen bzw. Erhebungen fehlen, war der Rechtsstreit hinsichtlich der allein noch streitigen Hinterbliebenenrentenansprüche zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Das LSG wird bei seiner erneuten Prüfung noch zu berücksichtigen haben, daß die im Tatbestand des Urteils enthaltene Feststellung, der Teilberichtigungsbescheid vom 27. April 1960 habe chronische Magenschleimhautentzündung, Magenerweiterung und Magenausgangsverengung nur noch im Sinne einer einmaligen Verschlimmerung anerkannt, im Widerspruch zum Akteninhalt steht, da der fragliche Bescheid tatsächlich nicht diese Magenveränderungen, sondern ein "Magengeschwürsleiden" im Sinne einmaliger Verschlimmerung anerkannt hat. Auch die weitere Feststellung im Tatbestand des Urteils, Prof. Dr. B sei im Gutachten vom 27. Februar 1961 der Ansicht, der Tod des K. sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit infolge der Einwirkung des Wehrdienstes um mindestens ein Jahr früher eingetreten, steht nicht im Einklang mit dem Akteninhalt. Denn der Gutachter hat eine solche Erklärung nicht abgegeben; er hat im Gegenteil gesagt, eine derartige hinreichende Wahrscheinlichkeit sei nicht auszuschließen.

Nach alledem war wie geschehen zu erkennen.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2149265

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