Leitsatz (amtlich)
Die mit dem 2. NOG KOV zum BVG neu eingeführte Vorschrift des BVG § 13 Abs 1 S 4 iVm DV § 13 BVG § 2 Nr 6, daß Zuschüsse bis zu 700,-- DM zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für bezuschußte Motorfahrzeuge gewährt werden können, gilt nur für Unterbringungsmöglichkeiten (Garagen), die nach dem 1963-12-31 errichtet oder erworben werden.
Normenkette
BVG § 13 Abs. 1 S. 4 Fassung: 1964-02-21, § 13 DV § 2 Nr. 6 Fassung: 1964-10-30
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Orthopädische Versorgungsstelle K bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 2. Dezember 1965 einen Zuschuß von 2.000,- DM für seinen im Juli 1965 erworbenen Personenkraftwagen (PKw). Der Antrag des Klägers vom 24. Mai 1965, ihm auch einen Zuschuß von 700,- DM zu den Garagenkosten zu zahlen, wurde mit Bescheid des Landesversorgungsamtes (LVersorgA) N vom 2. Mai 1966 abgelehnt, weil der Kläger die Garage bereits im Jahre 1957 errichtet habe, die Möglichkeit, einen Zuschuß zu den Miet-, Erwerbs- oder Herstellungskosten einer Garage zu gewähren, jedoch erst seit dem 1. Januar 1964 bestehe. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 1966 abgewiesen. Auch die Berufung ist mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 21. Juli 1967 zurückgewiesen worden, weil der Vorschrift des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung des 2. Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 - BGBl I S. 85 - (2. NOG), die erstmalig ab 1. Januar 1964 die Gewährung eines Zuschusses für eine solche Unterstellmöglichkeit eröffnet habe, keine rückwirkende Kraft beigelegt worden sei. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, für vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellte Garagen einen Zuschuß nach den Vorschriften des 2. NOG zu gewähren, weil dann überhaupt keine Grenze bezüglich der Errichtung einer Garage mehr gezogen werden könne. Es müßten dann auch für Beschädigte des ersten Weltkrieges noch heute Zuschüsse zum Bau einer Garage gewährt werden, wenn diese in den zwanziger oder dreißiger Jahren errichtet worden sei. Zur Ausübung eines Verwaltungsermessens sei, da die Garage nicht nach dem 1. Januar 1964 errichtet worden sei, vorliegend kein Raum.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 13 Abs. 1 BVG idF des 2. NOG i.V.m. den §§ 2 Nr. 6, 5 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 13 BVG idF vom 30. Oktober 1964 (BGBl I, 835, 843 - DVO -). Zwar seien die Vorschriften über die streitige Zuschußmöglichkeit erst am 1. Januar 1964 in Kraft getreten, im Gesetz und in der DVO sei aber nur bestimmt, daß ab 1. Januar 1964 solche Ansprüche überhaupt erhoben werden könnten, ohne daß eine zeitliche Grenze für die Herstellung einer Unterbringungsmöglichkeit für ein Motorfahrzeug festgelegt worden sei. Es sei nicht entscheidend, ob das vom Eigentümer einer Garage für die Herstellung erforderliche Kapital vor oder nach dem 1. Januar 1964 aufgebracht worden sei. Selbst bei anderer Rechtsauffassung sei das Begehren des Klägers begründet. § 13 Abs. 1 BVG fordere als Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses nur eine mit Kosten verbundene Unterbringung eines bezuschußten Motorfahrzeuges. Der Gesetzgeber habe also ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Herstellung der Unterbringungsmöglichkeit ab 1. Januar 1964 immer dann die Gewährung eines Zuschusses ermöglichen wollen, wenn diese Unterbringung tatsächlich noch oder wieder Kosten bereite. Das könne auch aus § 5 Abs. 6 Satz 2 DVO gefolgert werden, wonach der Zuschuß zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten in der Regel erneut frühestens 10 Jahre nach der Auszahlung des vorhergehenden Zuschusses gewährt werden könne. Bei dieser Rechtsanwendung entfalle die Befürchtung des LSG, daß noch für Beschädigte des 1. Weltkrieges Zuschüsse für Garagen gewährt werden müßten, die in den zwanziger und dreißiger Jahren errichtet worden seien. Zuschüsse seien nämlich auch in diesen Fällen nach § 13 Abs. 1 BVG nur in dem Maße möglich, wie die Unterbringung der mit Zuschüssen erworbenen Motorfahrzeuge jetzt tatsächlich noch Kosten verursache. Jede andere Rechtsanwendung erscheine unverständlich und mit dem in § 13 Abs. 1 BVG erklärten eindeutigen Willen des Gesetzgebers unvereinbar. Sie würde zudem zu unbilligen Härten führen, weil Antragsteller (wie der Kläger), die ihre Garage vor dem 1. Januar 1964 errichtet haben, selbst dann zukünftig keinen Zuschuß erhielten, wenn die die Unterbringung ihres Fahrzeuges durch Abtrags- und Zinszahlungen für die Herstellungskosten der Garage nachweisbar noch oder wieder mit Kosten verbunden sei, während andererseits Schwerbeschädigte, deren Garage erst nach dem 1.Januar 1964 erstellt worden sei, nach § 5 Abs. 6 Satz 2 DVO im Abstand von 10 Jahren jeweils neue Zuschüsse bekommen könnten. Wahrscheinlich seien dem Kläger im vorliegenden Fall auch nach dem 1. Januar 1964 bzw. zur Zeit der Antragstellung noch Kosten für die Unterbringung seines PKw's entstanden - diese wurden später mit jährlich rund 46,- DM für Tilgung und Zinsen angegeben -, weshalb der Hilfsantrag auf Zurückverweisung begründet sei.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 2. Mai 1966 und 19. Juli 1966 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid über die beantragte Gewährung eines Zuschusses zur Herstellung einer Garage zu erteilen;
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
§ 13 Abs. 1 BVG könne hinsichtlich der Leistungen und Ersatzleistungen in der orthopädischen Versorgung nicht ohne den Absatz 6 gesehen werden. Der Gesetzgeber habe zwar nicht selbst Umfang und Voraussetzungen der strittigen Leistung wie auch nicht der übrigen Ersatzleistungen festgelegt, aber die Bundesregierung ermächtigt, Art, Umfang und besondere Voraussetzungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Gesetzesauftrag gehe daher nicht so weit, wie die Revision annehme. Noch eindeutiger ergebe sich dies daraus, daß der Gesetzgeber die gesamten Leistungen zur Ergänzung der orthopädischen Versorgung als Kannleistungen ausgestaltet habe. Möge auch die Verwaltung bei der Anwendung des Ermessens in Ausführung des Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen weitgehend gebunden sein, so sei doch dem Verordnungsgeber bei der näheren Ausgestaltung der Kannleistungen ein entsprechender Spielraum eingeräumt worden. Er sei nicht gehindert gewesen, im Tatsächlichen bereits abgeschlossene Vorgänge wie die (frühere) Errichtung und den (früheren) Erwerb von Garagen unberücksichtigt zu lassen. Nach den anerkannten Grundsätzen des Leistungsrechts der öffentlichen Verwaltung komme einer durch Gesetz neu eingeführten oder durch Gesetzesänderung verbesserten Leistung auch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen Rückwirkung nur dann zu, wenn dies ausdrücklich normiert sei; auch im umgekehrten Falle könne sich ein Gesetz rückwirkende Kraft nicht dahingehend zulegen, daß bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge zu Ungunsten des Staatsbürgers wieder aufgegriffen würden. Ein Verstoß gegen den Gesetzesauftrag und gegen die in § 13 Abs. 5 BVG aF der Bundesregierung erteilte Ermächtigung oder gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liege nicht vor. Darüber hinaus stelle § 2 letzter Satz der DVO klar, daß § 2 Ziff. 6 nicht auf gegebenenfalls noch bestehende Belastungen aus früheren Baumaßnahmen abstelle. Für solche Fälle könnten unter Umständen Beihilfen gewährt werden.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden uns daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sachlich konnte sie keinen Erfolg haben.
Durch das 2. NOG ist in § 13 BVG ein neuer Absatz 1 eingeführt worden, der die "orthopädische Versorgung" regelt; in Satz 4 ist u.a. bestimmt, daß Zuschüsse zu den Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeugen, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen Zuschuß nach Satz 3 erhalten hat oder erhalten konnte, gewährt werden können. Nach § 2 Nr. 6 DVO zu § 13 BVG idF vom 30. Oktober 1964 (BGBl I 835, 843 - DVO -) kann - als "Ersatzleistungen" - ein jährlicher Zuschuß bis zu 300,- DM zu den Mietkosten oder ein Zuschuß bis zu 700,- DM zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten einer Unterstellmöglichkeit für ein Motorfahrzeug gewährt werden. Nach § 2 DVO letzter Satz "sollen" die Leistungen vor Abschluß des Kauf- Dienst- Werk- Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt werden. Bei diesem § 2 letzter Satz DVO handelt es sich zwar nur um eine Sollvorschrift; diese will jedoch offenbar der Erwartung des 22. Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen des Deutschen Bundestages, 4. Wahlperiode, Rechnung tragen, wonach bei der Neufassung der Rechtsverordnung Härten ausgeräumt werden sollten, die sich ergeben hatten, wenn die Übernahme der Kosten für die Änderung der Bedienungseinrichtungen eines Kraftfahrzeuges verspätet beantragt worden war (vgl. Bundestagsdrucksache IV/1831 S. 4 zu Nr. 11). Diese Sollvorschrift bezieht sich also zweifelsfrei auf künftig zu stellende Anträge. Aus ihr wird aber im übrigen auch deutlich, daß der Zuschuß bis zu 700,- DM nur künftig, d. h. jedenfalls nur für nach dem 31. Dezember 1963 errichtete oder erworbene bzw. zu errichtende oder zu erwerbende Garagen gewährt werden soll (vgl. hierzu auch van Nuis/Vorberg, das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen III. Teil S. 82). Diese Absicht des Verordnungsgebers ergibt sich insbesondere daraus, daß ein Zuschuß zu laufenden Zins- und Tilgungsleistungen, wie er von der Revision begehrt wird, in keiner Weise vorgesehen ist. Die neue Regelung will diejenigen, die nicht eine Mietgarage benutzen, zur Errichtung oder zum Erwerb einer Garage anregen oder ihnen die Durchführung dieses Plans erleichtern, indem ein Teil der Finanzierungskosten übernommen wird. Schon deshalb läßt sich das Begehren des Klägers, ihm zu seinen laufenden Lasten von noch rund 46,- DM jährlich einen Zuschuß zu gewähren, mit dem gesetzgeberischen Zweck der neuen Regelung nicht in Einklang bringen. Sollen sonach vor dem 1. Januar 1964 errichtete Garagen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, so steht dies in Einklang mit der Tatsache, daß sowohl § 13 Abs. 1 und 6 BVG nF als auch die DVO zu § 13 erst am 1. Januar 1964 in Kraft getreten sind (vgl. Art. VI § 5 des 2. NOG und Art. 5 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der DVO zu § 13 (BVBl 1964, 146, 149). Wenn die Bundesregierung sonach einen Zuschuß bis zu 700,- DM nur für nach dem 31. Dezember 1963 errichtete oder erworbene bzw. nur für nach diesem Zeitpunkt noch zu errichtende oder zu erwerbende Garagen vorgesehen hat, so hat sie damit die ihr in § 13 Abs. 6 BVG erteilte Ermächtigung nicht überschritten. Zwar ließe der Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 4 BVG gegebenenfalls auch die Auslegung zu, daß "Zuschüsse ... zu den Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeugen" nicht an die Voraussetzung gebunden sein sollen, daß die Garagen erst in Zukunft bzw. nach dem 31. Dezember 1963 errichtet werden. Diese Vorschrift ist jedoch einerseits durch das Wort "können" und andererseits insbesondere durch die weitgehende Ermächtigung der Bundesregierung in Absatz 6 des § 13 eingeschränkt. Wenn die Bundesregierung hiernach ermächtigt worden ist, "Art, Umfang und besondere Voraussetzungen ... der Ersatzleistungen näher zu bestimmen", so ist es nicht angängig, Umfang und besondere Voraussetzungen aus dem Gesetzeswortlaut abzuleiten, denn beides sollte ja insoweit gerade durch die Rechtsverordnung (DVO) näher bestimmt werden.
Da sich im übrigen - wie erwähnt - weder das Gesetz noch die Rechtsverordnung eine rückwirkende Geltung zugelegt haben, ist die in der DVO getroffene Regelung nicht zu beanstanden, zumal auch die von der Revision angestellte Erwägung, daß Antragsteller, die ihre Garage vor dem 1. Januar 1964 errichtet haben, gegenüber anderen Beschädigten von einer unbilligen Härte betroffen würden, nicht zutrifft. Denn die Vorschrift des § 13 Abs. 1 BVG idF des 2. NOG hat insofern keine völlige Neuregelung gebracht, als auch schon vor dem 1. Januar 1964 zum Bau einer Garage Mittel aus dem Versorgungshaushalt bewilligt werden konnten. Demgemäß heißt es auch in der amtlichen Begründung zum 2. NOG (vgl. Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/1305 S. 15 und Bundesratsdrucksache 189/63 S. 15), daß der neu eingefügte Absatz 1 die Rechtsgrundlage der bisher schon in § 2 der DVO zu § 13 BVG vorgesehenen und der bisher im Unterstützungswege gewährten Ersatzleistungen sichern soll. Ähnlich lautet der Schriftliche Bericht des Bundestagsausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (22. Ausschuß) zu Nr. 11) (§ 13) (vgl. Bundestagsdrucksache IV/1831 S. 3). Hieraus ergibt sich einerseits, daß im Rahmen der orthopädischen Versorgung seither Ersatzleistungen im "Unterstützungswege" gewährt werden konnten und wurden und andererseits, daß ab 1. Januar 1964 an die Stelle solcher Unterstützungen (Beihilfen) eine gesetzlich vorgesehene Kannleistung getreten ist; dies gilt insbesondere auch für die hier streitige Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Unterbringung von Motorfahrzeugen. In den Empfehlungen des Bundesratsausschusses für Arbeit und Sozialpolitik vom 23. Mai 1963 (Drucksache 189/1/63, S. 4 u. 5) ist überdies angeregt worden, in § 13 Abs. 1 (des Entwurfs) nach dem Wort "Werkleistungen" die Worte "sowie für die Aufbewahrung bestimmter Hilfsmittel" einzufügen; als Begründung wurde dazu ausgeführt: "Durch die Ergänzung soll erreicht werden, daß auch Kosten zum Bau einer Garage ... übernommen werden können. Bisher konnte nur durch eine einmalige Unterstützung geholfen werden". Die Regelung des Satz 4 des neuen § 13 Abs. 1 BVG ist dann im Antrag der SPD-Fraktion des Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache IV/1714 S. 3) und im Entwurf des 22. Ausschusses (vgl. Bundestagsdrucksache IV/1831 S. 15) vorgeschlagen worden und Gesetz geworden. Sonach bestand auch schon vor dem 1. Januar 1964 die Möglichkeit, einem Beschädigten zu den Kosten der Errichtung einer Garage eine einmalige Unterstützung zu gewähren. Auch der Kläger ist im Schreiben der Orthopädischen Versorgungsstelle vom 8. Februar 1966 bereits darauf hingewiesen worden, daß allenfalls die Möglichkeit der nachträglichen Gewährung einer einmaligen Beihilfe bestehe; er hat darauf geantwortet, daß ein Zuschuß für die Garage nach Beihilferichtsätzen im Hinblick auf sein Einkommen nicht in Frage komme. Das ist verständlich, da die Garage schon 1957 errichtet worden ist und der Kläger heute durch den damaligen Bau derselben finanziell kaum noch nennenswert belastet sein dürfte. Unter den gegebenen Umständen kann aber nicht festgestellt werden, daß die in der DVO zu § 13 BVG getroffene Regelung als "unverständlich" oder im Widerspruch zum "eindeutigen Willen des Gesetzgebers" stehend angesehen werden müßte. Zwar ist die jetzige Regelung insofern günstiger, als allgemein eine Ermessensleistung vorgesehen ist, bei der es nicht mehr in gleichem Maße auf die Einkommensverhältnisse des Antragstellers ankommen dürfte wie bei einer Ersatzleistung im Unterstützungswege. Diese Besserstellung steht aber im Einklang mit der Tatsache, daß durch das 2. NOG eine "wirksame Verbesserung der Kriegsopferversorgung" erreicht werden sollte und worden ist (vgl. Bericht über die 107. Sitzung des Deutschen Bundestages 4. Wahlperiode S. 4986 C).
Sonach ist die Ablehnung des vom Kläger begehrten Zuschusses nicht zu beanstanden.
Da das angefochtene Urteil nach alledem nicht zu beanstanden war, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen