Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Urteil vom 29.11.1956) |
Tenor
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. November 1956 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat einen Konfektionsbetrieb in Düsseldorf. Am 4. Januar 1955 zeigte sie den Arbeitsamt an, daß sie infolge vorübergehenden unvermeidbaren Arbeitsmangels aus wirtschaftlichen, vom Betrieb nicht zu vertretenden Gründen seit dem 3. Januar für 13 Näherinnen Kurzarbeit eingeführt habe, und beanspruchte Kurzarbeiterunterstützung. Das Arbeitsamt lehnte diese mit Bescheid vom 17. Januar 1955 ab, da der Auftragsmangel teils auf jahreszeitlichen, teils auf witterungsbedingten und auch auf Gründen beruhe, die der Betrieb zu vertreten habe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und benannte als Gutachter in die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf. Das Arbeitsamt forderte von dieser eine gutachtliche Stellungnahme an. Die Industrie- und Handelskammer äußerte sich mit Schreiben vom 1. Februar 1955 dahin, daß die Textil- und Bekleidungsindustrie jetzt nicht mehr, wie früher, allgemein zu den Industriezweigen gezählt werden könne, die in besonderem Maßejahres zeitlichen Einflüssen ausgesetzt seien. Es wurde für notwendig gehalten, die Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen. Für ein abschließendes Urteil im vorliegenden Falle müsse die Klägerin noch Aufklärung über die Monatsumsätze 1949 bis 1951 geben. Wenn sie ihren Antrag damit begründe, daß der Auftragsmangel wirtschaftlichen Charakter trage und auf das Absinken der Kaufkraft, das Ansteigen der Zahl der Arbeitslosen sowie auf Zahlungseinstellungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie zurückzuführen sei, so ließen sich aus dem Beobachtungsraum der Kammer keine Anhaltspunkte gewinnen, welche die Beweisführung der Klägerin zwingend begründeten. Es solle deshalb versucht werden, die Unterlagen entsprechend zu ergänzen.
Mit Bescheid vom 3. Februar 1955 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer mit herangezogen, ohne daß ihr Wortlaut ganz oder teilweise der Klägerin bekannt gegeben wurde.
Diese erhob daraufhin Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf und wies u. a. darauf hin, daß sie zu dem „Gutachten” der Industrie- und Handelskammer nicht Stellung nehmen könne, da es ihr schriftlich nicht vorliege.
Mit Urteil vom 29. November 1956 wurde die Klage abgewiesen. Im Tatbestand des Urteils wurde auf die gutachtliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer kurz eingegangen und am Schluß des Tatbestands erwähnt, die Unterstützungsakten der Beklagten hätten vorgelegen und seien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. In der Begründung wurde ausgeführt, das Gericht sei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu der Feststellung gelangt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Kurzarbeiterunterstützung nicht gegeben seien, und dies näher dargelegt. Auf die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer wurde dabei nicht Bezug genommen.
Berufung wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
II.
Gegen das am 29. März 1957 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. April Sprungrevision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlußvorträgen erster Instanz zu erkennen. Die schriftliche Einwilligungserklärung der Beklagten vom 18. April 1957 hat sie beigefügt. In der am 25. Mai 1957 eingegangenen Begründung hat sie ausdrücklich die Verletzung des Art. 103 des Grundgesetzes (GG) gerügt. Der Urteilsfindung liege nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils die gutachtliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Grunde. In den Entscheidungsgründen sei zwar darauf nicht unmittelbar Bezug genommen, jedoch sei nicht auszuschließen, daß das Gericht seine „freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung” auch unter Benutzung dieser Stellungnahme erlangt habe. Ihr hätte deshalb Gelegenheit gegeben werden müssen, das Gutachten einzusehen und im einzelnen dazu Stellung zu nehmen. In den vorbereitenden Schriftsätzen habe sie darum gebeten, ihr das Gutachten zugänglich zu machen. Als auf dieses in der mündlichen Verhandlung die Sprache gekommen sei, habe sich ihr Vertreter dagegen mit dem Hinweis verwahrt, daß für die Urteilsfindung unmöglich Unterlagen verwendet werden könnten, die ihr unbekannt seien. Daraufhin seien wohl Teile dieser Stellungnahme inhaltlich bekannt gegeben worden. Sie kenne jedoch bisher nicht den Wortlaut und den Verfasser dieser Stellungnahme. Das sei aber erforderlich, um sachdienliche Erklärungen abzugeben. Das Verfahren vor dem Sozialgericht leide mithin an einem wesentlichen Mangel, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Sozialgericht rechtfertige.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Sie bestreitet, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Da das Gutachten von ihr, nicht aber vom Gericht angefordert, nicht Gegenstand des schriftlichen Parteivorbringens gewesen und auch nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden sei, sei das Gericht nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin insoweit rechtliches Gehör zu gewähren. Im übrigen hätte sie Akteneinsicht verlangen können.
Die Beteiligten haben sich in weiteren Schriftsätzen geäußert, wobei die Klägerin darauf hingewiesen hat, daß sie sich bemüht habe, das Schreiben der Industrie- und Handelskammer auf der Geschäftsstelle des Sozialgerichts einzusehen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil die Akten nach Mitteilung der Geschäftsstelle versandt gewesen seien. Ihrer Bitte, sie über die Rückkehr der Akten zu unterrichten, sei nicht entsprochen worden. In der mündlichen Verhandlung sei auf die Vorstellung ihres Geschäftsführers das Schreiben auszugsweise verlesen worden. Diese teilweise Kenntnis reiche aber nicht aus. Zudem sei eine sachliche Stellungnahme zu schnell vorgelesenen schriftlichen Äußerungen nicht sofort möglich. Hinzu komme, daß ihrem Geschäftsführer bei der Industrie- und Handelskammer der Inhalt mündlich im entgegengesetzten Sinne mitgeteilt worden sei.
III.
Die Klägerin hat Kurzarbeit vom 3. bis zum 31. Januar 1955 durchgeführt. Ihr Anspruch auf Kurzarbeiterunterstützung konnte sich deshalb nur auf diese Zeit beziehen. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung nicht zulässig bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen. Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht nach § 150 Nr. 4 SGG zugelassen. Sie wäre deshalb nur statthaft, wenn nach § 150 Nr. 2 SGG ein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt wird und auch vorliegt (BSG. 1 S. 150). Nur unter diesen Voraussetzungen kann nach § 161 SGG unter Übergehung des Berufungsverfahrens Sprungrevision eingelegt werden, wenn der Rechtsmittelgegner einwilligt. Letzteres trifft zu. Dagegen liegt der gerügte Mangel nicht vor.
IV.
Die Klägerin hat Verletzung des Art. 103 GG gerügt. Danach hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser allgemeinverbindlich gewordene Grundsatz ist wegen seiner Bedeutung für das sozialgerichtliche Verfahren, das im Amtsbetrieb durchgeführt wird, auch im § 62 SGG wiederholt worden (vgl. Hofmann-Schroeter, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl., zu § 62). Sein Wortlaut weicht allerdings von Art. 103 Abs. 1 GG insofern ab, als nach § 62 SGG „vor jeder Entscheidung den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren” ist. Dies könnte dahin aufgefaßt werden, daß mit Rücksicht auf den Amtsbetrieb und den Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 103, 106 SGG) hier ein Tätigwerden des Gerichts verlangt wird. Auf diese Frage braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht näher eingegangen zu werden, da die Rüge ausdrücklich auf Art. 103 GG gestützt ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, das Grundrecht auf rechtliches Gehör verlange, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (BVerfGE. 3 S. 22 [24] 6 S. 12 [14] NJW. 1958, S. 297). Es hat aber weiter erklärt, ein Verstoß gegen Art. 103 GG führe nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn der Verfahrensbeteiligte die vorhandenen prozessualen Möglichkeiten, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft habe (BVerfGE. 5 S. 9 [11]). Gerade dies ist aber hier der Fall.
Die gutachtliche Äußerung der Industrie- und Handelskammer ist vom Arbeitsamt auf Vorschlag der Klägerin eingeholt worden. Das Arbeitsamt hat sie im Widerspruchsbescheid zur Begründung mit herangezogen. Sie ist Bestandteil der Akten des Arbeitsamts geworden, die das Sozialgericht beigezogen hat. Der Klägerin war das bekannt. Sie hätte sich deshalb durch Einsieht in diese Akten Kenntnis verschaffen können und müssen, statt sich in ihrer Klageschrift lediglich darauf zu berufen, zu der Auskunft könne sie nicht Stellung nehmen, da sie ihr „weder abschriftlich noch urschriftlich zur Einsichtnahme” vorliege. Nach ihrem Vortrag im Revisionsverfahren will sie sich einmal bemüht haben, beim Sozialgericht Einsicht in die Akten zu nehmen, jedoch erfolglos. Das genügt aber nicht. Da die Klageschrift vom 7. Februar 1955, ihr letzter Schriftsatz vom 21. Juli 1955 datiert und Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. November 1956 angesetzt worden ist, stand ihr ein Zeitraum von fast zwei Jahren zur Verfügung, in denen sie genügend Gelegenheit zur Einsichtnahme gehabt hätte. Es wurde noch dadurch wesentlich erleichtert, daß ihr Betrieb am Sitz des Sozialgerichts liegt. Im Gegensatz zu ihrer Angabe, in der Revisionsbegründung hat die Klägerin in den vorbereitenden Schriftsätzen auch nicht ausdrücklich darum gebeten, ihr „das Gutachten zugänglich zu machen”. Diese Unterlassungen muß sie sich entgegenhalten lassen.
Wenn sie weiter vorträgt, in der mündlichen Verhandlung sei erst auf den Einspruch ihres Vertreters ein Teil der Auskunft der Industrie- und Handelskammer bekanntgegeben worden, so ist dazu folgendes festzustellen: Die Sitzungsniederschrift vom 29. November 1956 enthält den Vermerk „Bl. 32 d.A. wurde verlesen”. Demnach wäre der Klägerin jedenfalls die erste Seite des Schreibens zur Kenntnis gebracht worden. Da sie nach ihren Angaben bei der Industrie- und Handelskammer aber eine dem bekannt gegebenen Inhalt entgegenstehende Auskunft erhalten haben will, wäre es geboten gewesen, daß sie in Termin entweder die Verlesung der ganzen Äußerung oder deren Vorlegung und ggf. eine Erklärungsfrist beantragt hätte. Daß sie dies etwa vergeblich getan habe, hat sie selbst nicht vorgetragen. Auch die Niederschrift enthält keinen Vermerk über einen derartigen Antrag. Vielmehr hat die Klägerin nach Verhandlung zur Sache ihren Sachantrag gestellt.
Obwohl die Klägerin demnach hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich zu unterrichten, hat sie die prozessualen Möglichkeiten zur Inanspruchnahme rechtlichen Gehörs nicht ausgenutzt. Unter diesen Umständen kann jedenfalls von einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht gesprochen werden. Im übrigen ergibt sich aus dem Urteil auch kein bestimmter Anhaltspunkt dafür, daß es auf der gutachtlichen Stellungnahme beruht.
Da der gerügte Mangel somit nicht vorliegt, war die Revision nicht statthaft und mußte deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 169 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 926348 |
BSGE, 209 |