Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Auslegung des Begriffs "arbeitslos" iS des AVG § 25 Abs 2.

2. Die Zugehörigkeit zu dem Kreis der Personen, die "berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen" (AVAVG § 75 Abs 1), ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Leistungsbewerber seit 1934 wegen Überschreitens der Einkommensgrenze für die Pflichtversicherung, später als kaufmännischer Direktor und Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft und dann als Selbständiger, nicht mehr der "Gemeinschaft der Versicherten" angehört hat.

 

Normenkette

RVO § 1248 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; AVG § 25 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; AVAVG § 75 Abs. 1 Fassung: 1957-04-03

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Kläger, geboren ... 1898, meldete sich am 3. Juni 1956 beim Arbeitsamt K arbeitslos und unterzog sich von diesem Zeitpunkt an regelmäßig der Meldekontrolle beim Arbeitsamt. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) war er bis 28. Juli 1939 und - nach Unterbrechung durch Kriegsdienst - wieder vom 1. April 1946 bis 30. April 1947 als Chemiker, Betriebsleiter, Prokurist und in anderen Stellungen beschäftigt; vom 1. Mai 1947 bis 30. April 1953 war er Direktor und Vorstandsmitglied der Zuckerfabrik J AG, von dieser Firma bezieht er eine Pension in Höhe von 800,- DM monatlich; vom 1. September 1953 bis 31. Dezember 1955 war er Mitinhaber der Firma G und Co in K, diese Firma stellte ihren Geschäftsbetrieb 1954 ein und wurde nach Abschluß der Liquidation am 7. August 1958 im Handelsregister gelöscht.

Am 27. Juni 1958 beantragte der Kläger das vorzeitige Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 1959 ab: Der Kläger sei nicht arbeitslos im Sinne von § 25 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 75 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG); er gehöre nicht zu dem Personenkreis, der nach § 25 Abs. 2 AVG Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld habe. Die Klage wies das Sozialgericht (SG) Köln durch Urteil vom 30. März 1960 ab. Auf die Berufung des Klägers hob das LSG Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 24. Mai 1961 das Urteil des SG und den Bescheid den Beklagten auf und verurteilte die Beklagte dem Grunde nach, dem Kläger ab 1. Juli 1958 Altersruhegeld zu gewähren: Der Kläger habe das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit erfüllt und sei im Zeitpunkt seines Antrags auf Altersruhegeld auch seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos gewesen; der Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 25 Abs. 2 AVG sei in seinem Kern nach § 75 Abs. 1 AVAVG mit Abwandlungen aus den Gegebenheiten der Rentenversicherung zu bestimmen; der Kläger sei in seinem Berufsleben überwiegend als Arbeitnehmer tätig gewesen, er habe diese Eigenschaft nicht dadurch verloren, daß er vor seiner Arbeitslosmeldung als Mitinhaber einer Firma und zuvor als Vorstandsmitglied einer AG nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn gewesen sei, es habe dem Kläger freigestanden, wieder in den Kreis der Personen zurückzukehren, die durch unselbständige Beschäftigung ihren Lebensunterhalt suchen; nach der tatsächlichen Beendigung der selbständigen Tätigkeit sei der Kläger zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in der Lage und er sei "ersichtlich" auch ernstlich hierzu bereit gewesen", der Bezug einer Pension in Höhe von 800,- DM monatlich stehe dieser Bereitschaft nicht entgegen. Das LSG ließ die Revision zu. Das Urteil wurde der Beklagten am 30. Juni 1961 zugestellt.

Am 20. Juli 1961 legte die Beklagte Revision ein, sie beantragte,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des SG vom 30. März 1960 zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragte sie,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Am 7. September 1961 - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - begründete sie die Revision: Der Kläger habe in der nach § 25 Abs. 2 AVG maßgebenden Zeit seiner "Arbeitslosigkeit" nicht mehr dem Personenkreis der Pflichtversicherten angehört, dem nach § 25 Abs. 2 AVG Anspruch auf das vorzeitige Altersruhegeld gewährt werde, er habe in dieser Zeit nicht die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 AVAVG erfüllt; das LSG habe auch die Feststellung, daß der Kläger in der maßgebenden Zeit ernstlich arbeitsbereit gewesen sei, nicht begründet.

Der Kläger beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

Er machte insbesondere geltend, er habe sich nach den Feststellungen des LSG schon seit 1954 selbst um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, wenn auch in leitenden Positionen, bemüht und dem LSG in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Bewerbungsunterlagen vorgelegt; damit sei seine ernstliche Arbeitsbereitschaft dargetan.

II

Die Revision der Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist auch begründet.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf an, ob der Kläger, der nach den Feststellungen des LSG die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 AVG erfüllt, zur Zeit seines Antrags auf das vorzeitige Altersruhegeld "seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos" gewesen ist. Das LSG hat diese Frage zutreffend grundsätzlich nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung beurteilt. Es hat deshalb zu Recht zunächst geprüft, ob der Kläger "berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht" (§ 75 Abs. 1 AVAVG). Es hat diese Frage im Ergebnis auch zu Recht bejaht. Insoweit kommt es nicht, wie die Beklagte meint, darauf an, ob der Kläger zur Zeit seiner Arbeitslosmeldung oder doch wenigstens noch bis kurz vorher "der Gemeinschaft der Pflichtversicherten" angehört hat; der Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 25 Abs. 2 AVG knüpft nicht an die Zugehörigkeit zum Kreise der Versicherten an, sondern - neben anderen Begriffsmerkmalen - an die Zugehörigkeit zum Kreise derer, die "berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen". Diese Eigenschaft kann, wie das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen ausgeführt hat (BSG 15, 131; 18, 287; Urteile des erkennenden Senats vom 18. Februar 1964, SozR Nr. 19 zu § 1248 RVO und vom 16. April 1964 - 11/1 RA 112/61 -), für den Anwendungsbereich des § 75 AVAVG durch den Entschluß zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit erworben werden, und sie kann für den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 AVG durch den Entschluß, wieder als Arbeitnehmer tätig zu sein, wieder erworben werden; es ist für die Anwendung des § 25 Abs. 2 AVG nicht erforderlich, daß der Versicherte, bevor er sich arbeitslos meldet, bereits wieder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt hat. Es ist für die "Arbeitnehmereigenschaft" des Klägers auch nicht von Bedeutung, daß er von der Firma Zuckerfabrik J AG ein Ruhegehalt von 800,- DM monatlich bezieht. Arbeitslos im Sinne von § 75 AVAVG können auch Personen sein, die sich noch im Alter von etwa 60 Jahren um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer bemühen, man kann nicht sagen, sie seien allein wegen ihres Alters "aus dem Arbeitsleben ausgeschieden" und ständen deshalb nicht (nur) "vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis"; der Kläger ist zur Zeit seiner Arbeitslosmeldung - im Juni 1956 - 58 Jahre alt gewesen und damit im Hinblick auf sein Alter durchaus noch für eine Arbeitnehmertätigkeit in Betracht gekommen. Das LSG ist deshalb im vorliegenden Fall zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem er sich beim Arbeitsamt gemeldet habe, die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 AVAVG erfüllt. Die Beklagte hat ihre Einwendungen insoweit in der mündlichen Verhandlung des Senats am 23. Juni 1964 auch nicht mehr aufrechterhalten.

Das LSG hat aber nicht genügend berücksichtigt, daß der Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 25 Abs. 2 AVG (ebenso wie in § 1248 Abs. 2 RVO) neben den Tatbestandsmerkmalen des § 75 AVAVG grundsätzlich auch die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AVAVG mit einschließt (vgl. BSG aaO), weil ebenso wie das Arbeitslosengeld und (§ 145 AVAVG) die Arbeitslosenhilfe auch das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 AVG nur den Versicherten zugute kommen soll, die trotz ihrer Beschäftigungslosigkeit arbeitswillig und arbeitsfähig sind, also subjektiv und objektiv der Arbeitsvermittlung oder doch jedenfalls dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. § 76 Abs. 1 AVAVG ist für den Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 25 Abs. 2 AVG gerade dann von besonderer Bedeutung, wenn der Versicherte, der das vorzeitige Altersruhegeld nach dieser Vorschrift begehrt, längere Zeit - wie hier der Kläger -, keine abhängige Arbeit mehr verrichtet hat und früher freiwillig aus dem Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer ausgeschieden ist. In diesem Fall ist die Vermutung nicht von der Hand zu weisen, daß der Versicherte mit seiner Meldung beim Arbeitsamt von vornherein nur die Gewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes erstrebt und sich infolgedessen nicht ernstlich um einen Arbeitsplatz bemüht. Um dieser auch von der Beklagten hervorgehobenen Gefahr eines Mißbrauchs des § 25 Abs. 2 AVG vorzubeugen, müssen in solchen Fällen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 AVAVG sorgfältig geprüft und es muß insbesondere an die subjektive Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. die zitierten Urteile des erkennenden Senats vom 18. Februar und 16. April 1964).

Nach § 76 Abs. 1 AVAVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer 1. ernstlich bereit und 2. ungeachtet der Lage des Arbeitsmarktes nach seinem Leistungsvermögen imstande sowie 3. nicht durch sonstige Umstände, insbesondere tatsächliche oder rechtliche Bindungen, gesetzliche Beschäftigungsverbote oder behördliche Anordnungen, die eine Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfange (§ 66 AVAVG) ausschließen, gehindert ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben und nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsauffassung für eine Vermittlung als Arbeitnehmer in Betracht kommt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das LSG nach dem ermittelten Sachverhalt im vorliegenden Fall hat davon ausgehen dürfen, der Kläger sei in der Zeit, in der er beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet gewesen ist, jedenfalls während des letzten Jahres vor dem Antrag auf Altersruhegeld, nach seinem Leistungsvermögen imstande (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG) gewesen, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts auszuüben und er sei auch durch sonstige Umstände (§ 76 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG) - etwa durch die Liquidation seines Betriebs - an der Ausübung einer solchen Beschäftigung nicht gehindert gewesen. Jedenfalls hat die Beklagte mit Recht gerügt, das LSG habe keine ausreichenden Unterlagen gehabt für die Feststellung, der Kläger sei "ernstlich bereit" (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG) gewesen, "eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben". "Ernstlich" bereit ist - wie in dem zitierten Urteil des Senats vom 18. Februar 1964 näher dargelegt ist - nur der Versicherte, dessen Arbeitsbereitschaft durch objektive Umstände so belegt ist, daß an der Arbeitsbereitschaft keine vernünftigen Zweifel bestehen; insoweit - also anders als für die Frage, ob der Kläger noch berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegt - hat erheblich sein können, daß der Kläger bereits ein Ruhegehalt in Höhe von 800,- DM monatlich von der Firma Zuckerfabrik J AG bezieht und daß er sich erst 1 1/2 Jahre nach der tatsächlichen Einstellung seines eigenen Betriebs und zwei Jahre vor Vollendung des 60. Lebensjahres "arbeitslos" gemeldet hat. Die Meldung beim Arbeitsamt und auch die vom LSG festgestellte Tatsache, daß der Kläger sich regelmäßig der Meldekontrolle beim Arbeitsamt unterzogen habe, hat das LSG nicht als ausreichend für die "Ernstlichkeit" der Arbeitsbereitschaft ansehen dürfen. Es hat dies vor allem dann nicht tun dürfen, wenn - was nach dem Urteil des LSG nicht auszuschließen ist - der Kläger seine Arbeitsbereitschaft und seine Arbeitsbemühungen auf einen Arbeitsplatz "in der Stellung eines leitenden Angestellten" beschränkt hat. Die "ernstliche Bereitschaft" muß sich auf jede Arbeitnehmertätigkeit erstrecken, für die der Arbeitslose - ohne Einschränkung auf seinen Beruf-bei verständiger Würdigung des Einzelfalles in Betracht kommt (ausgenommen solche Arbeiten, die ein Arbeitsloser aus den in § 78 Abs. 2 AVAVG aufgeführten Gründen ablehnen darf), und sie muß grundsätzlich auch Beschäftigungen umfassen, die außerhalb des Wohnortes des Arbeitslosen zu verrichten sind; eine sachlich, räumlich oder auch zeitlich "eingeschränkte Arbeitsbereitschaft" reicht im Regelfall nicht aus. Das LSG hat deshalb die gesamten Arbeitsbemühungen des Klägers prüfen müssen; es hat beim Arbeitsamt ermitteln müssen, ob der Kläger sich nur um eine Vermittlung als "leitender Angestellter" oder auch nur als Angestellter in gehobener Stellung bemüht hat oder ob er sich grundsätzlich zur Annahme jeder Art von Arbeit bereit erklärt hat, also auch etwa zur Annahme von einfachen Büroarbeiten und - sofern nicht etwa das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers dies ausgeschlossen hat - auch von körperlicher Arbeit; das LSG hat insoweit auch ermitteln müssen, um welche Art von Arbeit der Kläger sich selbst bemüht hat, insoweit sind die Bewerbungsunterlagen erheblich gewesen, die der Kläger nach seinen Angaben in der Revision dem LSG in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, die das LSG aber in seinem Urteil nicht berücksichtigt hat. Für die Ernstlichkeit der Arbeitsbereitschaft kann zwar auch sprechen, daß jemand, der längere Zeit eine Arbeitnehmertätigkeit nicht mehr ausgeübt hat, erkennbar durch eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen ist, wieder als Arbeitnehmer tätig zu sein, die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse reicht aber zum Nachweis der Ernstlichkeit nicht aus, wenn trotz dieser Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur eine "eingeschränkte Arbeitsbereitschaft" vorliegt; auch insoweit hat das LSG noch Ermittlungen anstellen und das Ergebnis seiner Ermittlungen würdigen müssen.

Es ist möglich, daß das LSG, wenn es die erforderlichen Erhebungen anstellt, jedenfalls hinsichtlich der ernstlichen Arbeitsbereitschaft des Klägers zu anderen Feststellungen kommt als bisher. Das LSG hat deshalb das Urteil des SG, das die Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf das vorzeitige Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 AVG verneint hat, möglicherweise zu Unrecht aufgehoben. Die Revision der Beklagten ist daher begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben, die Sache ist zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325602

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