Leitsatz (redaktionell)
1. Die Entgelteigenschaft von Bezügen (hier: Unterhaltszuschuß für Beamtenanwärter) war für die Zeit bis zum 1944-09-30 nach Maßgabe des RVO § 160 frei zu beurteilen. Die Bindung des Entgeltbegriffes an das Lohnsteuerrecht ist erst durch den RMF/RAM-Erl vom 1944-09-10 (AN 1944, 281) mit Wirkung vom 1944-10-01 vollzogen worden.
2. Ob beim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung eine Nachversicherungspflicht entsteht, beurteilt sich, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Ausscheidens gilt. Nachversicherungen, die nach AVG § 1 Abs 6 aF oder nach SVAnO 14 Nr 2 Buchst b oder c wegen unehrenhaften oder freiwilligen Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung unterblieben sind, sind nur in dem Umfang durchzuführen, in dem eine Verpflichtung hierzu zur Zeit des Ausscheidens bestanden haben würde.
Normenkette
RVO § 160 Abs. 1 Fassung: 1941-07-01; RFM/RAMErl 1944-09-10
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Februar 1960 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen werden die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1958 und des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Februar 1960 insoweit aufgehoben, als die Beklagte und die Beigeladene verurteilt worden sind, den Kläger auch für die Zeit vom 18. Mai 1943 bis zum 30. September 1944 nachzuversichern; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Beigeladene hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für eine bestimmte Zeit nachzuversichern ist.
Der Kläger war, bevor er studierte und Rechtsanwalt wurde, vom 18. Mai 1943 bis zum 31. März 1944 Zolljungmann, vom 1. April 1944 bis zum 19. September 1948 Finanzanwärter und vom 20. September 1948 bis zum 31. Dezember 1948 außerplanmäßiger Zollinspektor; im Beamtenverhältnis stand er seit 1. April 1944. Als Zolljungmann erhielt er eine Unterhaltsbeihilfe, als Finanzanwärter einen Unterhaltszuschuß.
Einen vom Kläger im Mai 1957 gestellten Antrag auf Nachversicherung für die im Zolldienst verbrachten Zeiten wurde von der zuständigen Oberfinanzdirektion und vom Bundesminister der Finanzen nur hinsichtlich der als Inspektor zurückgelegten Zeiten entsprochen (Bescheide vom 20. März 1958 und vom 28. Mai 1958). In dem daraufhin eingeleiteten Klageverfahren lud das Sozialgericht (SG) Hamburg die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bei und verurteile die Bundesrepublik Deutschland, die Nachversicherung auch für die Zeit der Tätigkeit als Finanzanwärter durchzuführen (Urteil vom 8. Dezember 1958). Gegen dieses Urteil legten sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch der Kläger Berufung ein. Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg tauschte die Beteiligtenrollen zwischen der Bundesrepublik und der BfA aus. Die nunmehr beklagte BfA lehnte in einem nachgeholten Vorverfahren durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1959 die Nachversicherung nur noch für die Zeit vor dem 1. Oktober 1944 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gemeinsamen Erlasses des Reichsfinanzministers und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 - AN 1944, 281 -) ab. Das LSG wies die Berufung der Beigeladenen (Bundesrepublik Deutschland) am 26. Februar 1961 zurück und verurteilte die Beklagte - wie es in der Urteilsformel heißt "auf die Anschlußberufung des Klägers" -, die Nachversicherung auch für die Zeit der Beschäftigung des Klägers als Zolljungmann durchzuführen: Die nachzuversichernden Beschäftigungszeiten würden allein durch die Regelung des § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bestimmt, so daß es nicht mehr von Bedeutung sei, ob die früher gewährten Unterhaltsbeihilfen und -zuschüsse als Entgelt anzusehen seien; obwohl der Kläger als Zolljungmann kein Beamter gewesen sei, sei auch die Zeit dieser Tätigkeit nachzuversichern, weil § 9 Abs. 2 AVG sich nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Anwärter beziehe, die noch nicht im Beamtenverhältnis stehen. Die Revision wurde zugelassen.
Sämtliche Beteiligte legten Revision ein.
Der Kläger beantragte, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß in der Urteilsformel an die Stelle der Worte "Anschlußberufung des Klägers" die Worte "Berufung des Klägers" treten. Zur Begründung führte er aus, es müsse die ihn beschwerende Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß bei einer etwaigen Verwerfung der Berufung der Beigeladenen auch seiner angeblichen Anschlußberufung der Boden entzogen werde.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragten, unter Aufhebung des Urteils des LSG das erstinstanzliche Urteil dahin zu ändern, daß der Kläger erst für Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1944 an nachzuversichern ist; sie rügten die Verletzung von Art. 2 § 4 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) und des § 9 AVG.
Ferner beantragten der Kläger die Zurückweisung der Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen und diese die Zurückweisung der Revision des Klägers.
II
1. Die Revision des Klägers ist mangels Beschwer unzulässig. Das LSG hat dem Antrag des Klägers in der Sache entsprochen. Dadurch, daß es in Urteilsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründen von der "Anschlußberufung" des Klägers spricht, ist dieser nicht beschwert. Wie sich nämlich aus den Feststellungen des LSG (vgl. S. 5 des angefochtenen Urteils) ergibt, ist die vom LSG als "Anschlußberufung" bezeichnete Berufung des Klägers innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung eingelegt worden. Das LSG ist also offensichtlich von einer sogenannten selbständigen Anschließung ausgegangen. Diese wird so angesehen, als handele es sich um eine selbständig eingelegte Berufung (§ 522 Abs. 2 Zivilprozeßordnung - ZPO - i. V. m § 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Eine etwaige Zurücknahme der Berufung der Beigeladenen oder deren Verwerfung wegen Unzulässigkeit sind demnach ohne Einfluß auf die selbständige Anschlußberufung des Klägers (vgl. Peters/Sautter/Wolff, § 151 SGG Anm. 3 sowie Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., § 522 Anm. 2).
2. Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG) und begründet.
Im Streit ist nur noch die Nachversicherung für die Zeit vom 18. Mai 1943 bis zum 30. September 1944; die Beigeladene hat die Berufung im übrigen zurückgenommen; die Beklagte hat die Nachversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 1944 an nicht abgelehnt.
Ob beim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung eine Nachversicherungspflicht entsteht, beurteilt sich, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Ausscheidens gilt (BSG 1, 219). Der Kläger ist Ende 1948 (in der früheren britischen Zone) aus dem Zolldienst ausgeschieden; die maßgebende Rechtsgrundlage bilden daher die §§ 1, Abs. 6 AVG, 1242 a Reichsversicherungsordnung (RVO), beide in der Fassung der Ersten Verordnung (VO) zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung (1. VereinfVO vom 17. März 1945 - RGBl I 41 -; vgl. auch BSG 15, 65).
Die Pflicht zur Nachversicherung des Klägers bestand danach, wenn der Kläger vom Mai 1943 bis September 1944 nach den §§ 169, 172 Abs. 1 Nr. 1, 174, 1230 RVO i. V. m. den §§ 1 Abs. 6 AVG, 1228 RVO versicherungsfrei gewesen ist, sonst aber - d. h. bei Außerachtlassung dieser die Versicherungsfreiheit aussprechenden Vorschriften (BSG 17, 206, 209 unten) - versicherungspflichtig gewesen wäre. Diese Voraussetzung ist beim Kläger nicht erfüllt.
Während der Zeit seiner Tätigkeit als Finanzanwärter vom 1. April 1944 bis 30. September 1944 war der Kläger zwar nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der Fassung der VereinfVO (als Beamter des Reiches, der lediglich für seinen Beruf ausgebildet wurde) versicherungsfrei; er wäre aber auch "sonst" nicht versicherungspflichtig gewesen. Voraussetzung der Versicherungspflicht war nach § 165 Abs. 2 RVO (i. V. m. § 1 Abs. 2 AVG aF) - die Ausnahme der Lehrlinge ist hier nicht gegeben - die Beschäftigung gegen Entgelt (§ 160 RVO). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat zwar in der umstrittenen Zeit einen monatlichen Unterhaltszuschuß erhalten, Unterhaltszuschüsse waren jedoch, auch wenn sie ohne Antrag und ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamtenanwärters gewährt wurden, in der hier in Betracht kommenden Zeit kein Entgelt (Erlaß des Arbeitsministers vom 12. Juli 1940 - AN 251); sie wurden erst seit dem 1. Oktober 1944 mit dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Erlasses des Reichsfinanzministers und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (AN 281) als Entgelt im Sinne des § 160 RVO angesehen (BSG 6, 47, 55, 56; 15, 65, 69; 17, 206, 208). Auch als Zolljungmann (in der Zeit vom 18. Mai 1943 bis 31. März 1944, während der er Unterhaltsbeihilfe erhielt) wäre der Kläger nicht "sonst" versicherungspflichtig gewesen. Er war nach keiner der in § 1242 a Abs. 1 Satz 1 RVO in der Fassung der VereinfVO genannten Vorschriften versicherungsfrei; er war zwar im Dienst des Reiches beschäftigt, aber ohne Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung (§ 169 in der Fassung der VereinfVO); er wurde zwar für seinen Beruf ausgebildet, aber ohne Beamter zu sein (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO idF der VereinfVO). Die Frage, ob der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 26. März 1942 (AN 240), wonach die in einem Lehrverhältnis gewährten Bezüge (Lehrlingsvergütung, Erziehungsbeihilfen usw.) als Entgelt im Sinne des § 160 RVO anzusehen sind, auch auf die Unterhaltsbeihilfen der Zolljungmänner zu beziehen ist, konnte daher offenbleiben.
Die Nachversicherungspflicht für den noch streitigen Zeitraum bestand somit nach früherem Recht nicht; sie ist auch nicht durch das AnVNG begründet worden. Die für den Ausscheidenden günstigere Regelung der Nachversicherungspflicht des § 9 AVG nF, der die Nachversicherung für die Zeit eines Vorbereitungsdienstes ohne Rücksicht auf das Entgelt vorsieht (§ 9 Abs. 2 AVG nF), gilt nach Art. 2 § 4 Abs. 1 AnVNG nur, wenn "Personen" nach dem Inkrafttreten des AnVNG aus dem Staatsdienst ausgeschieden sind; zu diesen "Personen" gehört der Kläger nicht. Auch aus Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG ist - entgegen der Auffassung des LSG - die Nachversicherungspflicht für den noch streitigen Zeitraum nicht herzuleiten. Nach Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG gilt § 9 AVG nF zwar auch für Personen, deren Nachversicherung in der Zeit vor dem Inkrafttreten des AnVNG unterblieben ist, jedoch muß die Nachversicherung auf Grund des § 1 Abs. 6 AVG in der Fassung der VereinfVO oder der Sozialversicherungsanordnung (SVA) Nr. 14 Nr. 2 Buchst. b oder c vom 19. Juli 1947 (Arbeitsblatt f. d. brit. Zone S. 240) wegen unehrenhaften oder freiwilligen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung unterblieben sein. Danach werden Nachversicherungen nachgeholt, die nach früherem Recht wegen besonderer Hinderungsgründe (unehrenhaftes oder freiwilliges Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung) ausgeschlossen waren, die aber der gewandelten Auffassung des heutigen Gesetzgebers zufolge nachträglich noch ermöglicht werden sollen. Voraussetzung für die Nachversicherung nach Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG ist demnach, daß die früheren Hinderungsgründe ursächlich für das Unterbleiben der Nachversicherung gewesen sind. Das aber ist für die hier streitige Zeit vom 18. Mai 1943 bis zum 30. September 1944 nicht der Fall. Als der Kläger aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung in der Zollverwaltung freiwillig ausschied, ist seine Nachversicherung auf Grund der SVA Nr. 14 (Nr. 2 Buchst. c) nur für die hier nicht streitige Zeit vom 1. Oktober 1944 bis zum 31. Dezember 1948 unterblieben; für die Zeit vorher, um die es hier geht, ist die Nachversicherung nicht wegen seines freiwilligen Ausscheidens im Sinne der SVA Nr. 14 unterblieben, sondern deshalb, weil schon aus den oben dargelegten Gründen keine Nachversicherungspflicht bestanden hat; auch ohne die früheren besonderen Hinderungsgründe wäre der Kläger damals insoweit nicht nachzuversichern gewesen. Die Auffassung des Klägers - und die des LSG -, Nachversicherungen nach Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG seien materiell-rechtlich nach § 9 AVG nF abzuwickeln, es komme deshalb insoweit auf das im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Recht nicht mehr an, vermag der Senat nicht zu teilen; Nachversicherungen, die nach § 1 Abs. 6 AVG aF oder nach SVA Nr. 14 Nr. 2 Buchst. b oder c wegen unehrenhaften oder freiwilligen Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung unterblieben sind, sind vielmehr nur in dem Umfange durchzuführen, in dem eine Verpflichtung hierzu - ohne die besonderen Hinderungsgründe - zur Zeit des Ausscheidens bestanden haben würde. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG. Das neue Recht beseitigt lediglich die früheren Beschränkungen, wonach die Nachversicherung bei freiwilligem oder unehrenhaftem Ausscheiden ausgeschlossen war. Diese beiden Umstände sollen auch für die Vergangenheit die Nachversicherung nicht mehr hindern. Nur insoweit erstreckt Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG die Anwendbarkeit des § 9 AVG auf - Fälle, in denen der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung vor dem Inkrafttreten des AnVNG liegt. Damit erschöpft sich aber auch die Bedeutung dieser Vorschrift; sie ermöglicht wohl die "Nachholung" der Nachversicherung der (von der SVA Nr. 14 Nr. 2 Buchst. b und c) Betroffenen, nicht aber die Beurteilung der Nachversicherungspflicht - "der vorher Ausgeschiedenen" - nach neuem Recht; es bleibt vielmehr insoweit bei dem Grundsatz, daß für die Beurteilung einer Nachversicherungspflicht das Recht zur Zeit des Ausscheidens maßgebend ist (vgl. auch BSG 11, 278, 284). Für eine in diesem Sinne eingeschränkte Anwendung des § 9 AVG spricht auch der Wortlaut des Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG; hätte der Gesetzgeber von diesem Grundsatz abweichen wollen, so hätte er dies in der Vorschrift des Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG eindeutig bestimmt und nicht nur von der " wegen unehrenhaften oder freiwilligen Ausscheidens" unterbliebenen Nachversicherung gesprochen. Dafür, daß Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG durch die Verweisung auf § 9 AVG die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 2 AVG nicht mitumfaßt, spricht ferner, daß Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 AnVNG für die Fälle des Art. 2 § 4 Abs. 1 AnVNG die Regelung von § 9 Abs. 2 AVG ausdrücklich wiederholt, während eine entsprechende Wiederholung in Art. 2 § 4 Abs. 2 fehlt. Im übrigen würde eine unbeschränkte Anwendung des § 9 AVG aber auch nicht dem Sinngehalt des Art. 2 § 4 Abs. 2 AnVNG entsprechen; sie würde insofern ungerechtfertigte Ungleichheiten schaffen, als Personen, deren Nachversicherung nach der SVA Nr. 14 unterblieben ist, dann sogar besser gestellt wären als Personen, deren Nachversicherung keine Hinderungsgründe entgegengestanden haben, also die "ehrenhaft oder unfreiwillig" Ausgeschiedenen, denn diese Personen sind auch nur insoweit nachversichert worden, als das Recht zur Zeit ihres Ausscheidens eine Nachversicherung vorsah; diese Personen können nicht in den Genuß der günstigeren Auswirkungen des neuen Rechts kommen.
Die Revision des Klägers ist sonach zu verwerfen; auf die Revision der Beklagten und der Beigeladenen sind die Urteile des SG Hamburg vom 8. Dezember 1958 und des LSG Hamburg vom 26. Februar 1960 aufzuheben und ist in der Sache zu entscheiden; soweit die Beklagte und die Beigeladene verurteilt worden sind, den Kläger für die Zeit vom 18. Mai 1943 bis zum 30. September 1944 nachzuversichern, ist die Klage abzuweisen (§§ 169, 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG hat der Senat berücksichtigt, daß - obwohl der Kläger überwiegend Erfolg hatte - in der Berufungs- und in der Revisionsinstanz nur noch über den Teil des Anspruchs gestritten wurde, in dem der Kläger unterlegen ist, und daß die Beklagte während des gesamten Verfahrens nur diesen Teilanspruch abgelehnt hat.
Fundstellen