Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin Verletztengeld und Rente wegen einer Berufskrankheit zusteht.
Die jetzt 41-jährige Klägerin war seit 1955 als Krankenschwester in der Inneren Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses Celle tätig und mit allen im Stationsdienst anfallenden Arbeiten beschäftigt. In der letzten Zeit war sie im Nachtdienst eingesetzt. Sie hat diese Tätigkeit aufgegeben.
Mitte 1973 traten bei der Klägerin beim Umgang mit Penicillin und Binotal asthmatische Erscheinungen und Augenbrennen auf, die von dem Hausarzt Dr. W… (W.) als Zeichen einer Überempfindlichkeit gegen diese Stoffe angesehen wurden. Außerdem stellte Dr. W. auch eine Überempfindlichkeit gegen Kobaltchlorid und Nickelsulfat fest. Darüber hinaus teilte er der Beklagten mit, die Klägerin habe bei seiner ersten Untersuchung am 28. November 1973 über asthmatische Beschwerden, Augenbrennen und ekzematöse Veränderungen geklagt; nach erneutem Kontakt mit Binotal sei es zu einem Recidiv gekommen.
Gestützt auf ein Gutachten von Dr. W. vom 16. August 1974 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 1975 die Gewährung von Leistungen ab. Bei den aufgetretenen Hautveränderungen handele es sich wahrscheinlich um ein beruflich bedingtes Hautleiden, dieses sei jedoch nicht wiederholt rückfällig; es bestehe auch kein objektiver Zwang zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte aus den Gründen des angefochtenen Bescheides und deshalb zurück, weil die Klägerin nach den gesamten Umständen nicht bereit sei, ihren Beruf als Krankenschwester aufzugeben und sich in einen anderen Beruf umschulen zu lassen (Bescheid vom 9. Juli 1975). Die Klägerin hat mit ihrer Klage zusätzlich geltend gemacht, sie könne dem Verlangen der Beklagten auf Umschulung aus familiären Gründen nicht nachkommen, weil ihre jüngere Tochter erst die zweite Volksschulklasse besuche und es ihr deshalb nicht möglich sei, tagsüber einer Beschäftigung nachzugehen; der Versuch, eine Beschäftigung als Telefonistin im Nachtdienst zu erhalten, sei fehlgeschlagen. Nach Vernehmung der Schwesternoberin G… und des Dr. W. hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, der Klägerin wegen einer schweren Hauterkrankung Verletztengeld vom 20. Dezember 1973 bis 9. Juni 1975 und ab 10. Juni 1975 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (M.d.E.) von 30 v.H. zuzuerkennen (Urteil vom 20. Juli 1976). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Dezember 1976), weil die Voraussetzungen des § 551 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit Nr. 46 der Anlage zur 7. Berufskrankheitenverordnung (BKVO) nicht erfüllt seien. Die Klägerin leide zwar an einer Allergie gegenüber Binotal und Penicillin; sie sei jedoch durch die Allergie nicht zur Aufgabe ihrer beruflichen Beschäftigung als Krankenschwester gezwungen. Der Rentenanspruch sei nicht schon dann begründet, wenn der Versicherte einen bestimmten Arbeitsplatz aufgeben müsse, sondern erst dann, wenn ihm der Einsatz seiner beruflichen oder fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten im wesentlichen verschlossen sei. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall. Sie sei zwar wegen ihrer Binotal- und Penicillinallergie nicht mehr im Stationsbetrieb eines Krankenhauses einzusetzen und könne auch nicht als Nachtschwester im Stationsdienst tätig sein. Als examinierter Krankenschwester verblieben ihr jedoch noch genügend Möglichkeiten, weiterhin als Krankenschwester berufstätig zu sein, wie bei der Pflege chronisch Kranker, als Gemeindeschwester, als Werkschwester oder in der Vorsorge und Fürsorge im Öffentlichen Gesundheitsdienst. Der berufliche Bereich der Krankenschwester stehe ihr - insbesondere im sozialmedizinischen Bereich - noch in einem so erheblichen Umfang offen, daß sie durch ihre Allergie nicht gezwungen sei, die berufliche Beschäftigung in ihrem erlernten Beruf aufzugeben. Selbst wenn sie auch an einer beruflich erworbenen Überempfindlichkeit gegen Kobaltchlorid und Nickelsulfat leiden sollte, wäre sie nicht zur Aufgabe ihrer beruflichen Beschäftigung im Sinne der Nr. 46 der Anlage zur 7. BKVO gezwungen, denn bei einem Wechsel ihres Tätigkeitsbereichs in ihrem Beruf als Krankenschwester würde sie auch nicht mehr mit kobaltchlorid- und nickelsulfathaltigen Instrumenten umgehen müssen. Nach alledem komme es nicht darauf an, ob der Klägerin eine Umschulung in einen anderen Beruf zuzumuten sei und sie auch deshalb keinen Leistungsanspruch gegen die Beklagte habe, weil sie deren Umschulungsverlangen grundlos nicht Folge geleistet habe.
Zur Begründung ihrer von dem LSG zugelassenen Revision trägt die Klägerin u.a. vor, bei ihr könne nicht lediglich vom Wechsel eines Arbeitsplatzes die Rede sein, nachdem sie zwanzig Jahre als Krankenschwester der Inneren Abteilung eines Krankenhauses gearbeitet habe. Dem Versicherten solle eine Entschädigung dafür gewährt werden, daß er durch die Folgen einer schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung entweder zur Aufgabe jeder Erwerbsarbeit gezwungen oder doch in seinem beruflichen Fortkommen dadurch schwer beeinträchtigt sei, daß er durch die Erkrankung außerstande gesetzt werde, bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten künftig zu verwenden, die er in seiner bisherigen Tätigkeit erworben habe. Eine anderweitige Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester setze in jedem Fall ebenfalls besondere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten voraus. Diejenigen, die sie in ihrer bisherigen Tätigkeit in der Inneren Abteilung eines Krankenhauses erworben habe, könne sie nicht mehr verwenden. Auf die besondere Ausbildung als Krankenschwester könne insoweit nicht abgestellt werden, dem diese liege bei der Klägerin Jahrzehnte zurück und könne deswegen nicht als Kriterium herangezogen werden. Vielmehr sei die langandauernde fachliche Arbeit hier der entscheidende Gesichtspunkt. Die während dieser Zeit erworbenen Kenntnisse könne die Klägerin nicht mehr verwenden.
Einen Revisionsantrag hat die Klägerin nicht ausdrücklich gestellt.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei durch ihre Allergie nicht zur Aufgabe ihrer beruflichen Beschäftigung gezwungen, weil sie auch weiterhin in ihrem Beruf als Krankenschwester tätig sein könne. Dabei sei es rechtlich unerheblich, ob sie in ihrem Alter ohne Schwierigkeiten eine neue Stellung finden könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
II.
Die fristgerecht eingelegte und begründete sowie durch Zulassung statthafte Revision der Klägerin entspricht der gesetzlichen Form des § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG, wonach die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten muß. Der bestimmte Revisionsantrag muß nach der ab 1. Januar 1975 geltenden Neufassung des § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG nicht mehr wie früher bereits in der Revisionsschrift, sondern erst in der Begründung enthalten sein. Hieraus wird sich in der Regel in Verbindung mit den Sachanträgen und den Vorinstanzen das Revisionsziel klar erkennen lassen. Damit ist dem Erfordernis des "bestimmten Antrages" genügt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1977 - 8 RU 14/77). Die Klägerin verfolgt mit der Revision unmißverständlich ihre vor dem SG und dem LSG geltend gemachten Ansprüche auf Verletztengeld und Verletztenrente weiter, so daß ihr Revisionsantrag dahin festzustellen ist,das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 21. Dezember 1976 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. Juli 1976 zurückzuweisen.
In sachlicher Hinsicht ist die Revision im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Anhand der von dem LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob der Klägerin wegen einer Berufskrankheit Verletztengeld und Rente zustehen.
Voraussetzung für diese Ansprüche wäre, daß die Klägerin an einer schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung oder einem Bronchialasthma leidet, sie diese oder eine dieser Krankheiten bei ihrer Beschäftigung als Krankenschwester im Stationsdienst erlitten hat und sie deshalb zur Aufgabe ihrer beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen war (§ 551 Abs. 1 RVO i.V.m. § 1 der 7. BKVO vom 20. Juni 1968 - BGBl. I 721 - und der Anlage 1 Nr. 41 bzw. 46 hierzu). Die "Berufskrankheitenverordnung" i.d.F. der Verordnung zur Änderung der 7. BKVO vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I 3329) ist hier nicht anwendbar, weil diese Verordnung erst mit Wirkung ab 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist (Art. 4 Abs. 1 a.a.O.) und weder mit rückwirkender Kraft ausgestattet noch auf frühere Versicherungsfälle für anwendbar erklärt worden ist.
Der Senat vermag in sachlicher Hinsicht der Auffassung des LSG nicht zu folgen, bei der Klägerin liege allein schon deshalb keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit vor, weil zwar bei ihr eine beruflich bedingte Allergie gegen Binotal und Penicillin, möglicherweise auch gegen Kobaltchlorid und Nickelsulfat vorliege und sie deshalb nicht als Krankenschwester im Stationsbetrieb und als Nachtschwester im Krankenhaus tätig sein, wohl aber als Krankenschwester etwa bei der Pflege chronisch Kranker, als Gemeindeschwester, als Werkschwester oder in der Vorsorge und Fürsorge im Öffentlichen Gesundheitsdienst arbeiten könne. Im Gegensatz zu Arbeitsunfällen spielt bei den genannten Berufskrankheiten der ausgeübte Beruf insofern eine sehr viel weitergehende Rolle, als die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung Tatbestandsmerkmal der Berufskrankheit ist. Das Gesetz geht damit von einer Einengung des dem Versicherten zur Verfügung stehenden Arbeitsfeldes aus, was eine Unfallentschädigung rechtfertigt (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BSGE 39, 49, 50). Auch nach Abheilen von äußeren Hauterscheinungen kann weiterhin eine Berufskrankheit mit einer dadurch bedingten M.d.E. bestehen, wenn die Überempfindlichkeit gegen bestimmte Stoffe andauert und der Versicherte deshalb bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann. Die Entschädigung derartiger Erkrankungen soll somit die mit einem durch sie erzwungenen Berufswechsel bzw. einer Berufsaufgabe in der Regel verbundene Einbuße an Betätigungs- und damit auch Verdienstmöglichkeiten ausgleichen (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.). Die Rechtfertigung der Entschädigung solcher Krankheiten entfällt deshalb nicht nur in Fällen, in denen der Versicherte nicht mehr gegen die schädigenden Stoffe empfindlich ist und deshalb seine frühere berufliche Beschäftigung wiederaufnehmen kann, sondern auch dann, wenn ihm ein neues Tätigkeitsfeld erschlossen worden ist - sei es durch berufsfördernde Maßnahmen, sei es durch eigene Initiative -, auf dem er schädlichen Einwirkungen seiner früheren Beschäftigung nicht mehr ausgesetzt ist und das ihm wirtschaftlich gleichwertige Betätigungs- und Verdienstmöglichkeiten bietet (BSGE 39, 49, 51; Urteil vom 7. Dezember 1976 - 8 RU 22/76). In solchen Fällen liegt eine wesentliche, die Rentenentziehung rechtfertigende Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 622 Abs. 1 RVO vor. Entfällt sonach unter den genannten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch wegen einer Berufskrankheit, so kann grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn die erzwungene Aufgabe der beruflichen Beschäftigung nicht zu einem Verlust an wirtschaftlich gleichwertigen Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten geführt hat. Ebenso wie der Versicherte, der über keine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, keinen Entschädigungsanspruch wegen einer Berufskrankheit im obengenannten Sinne hat, wenn diese Erkrankung ihn lediglich zum "Wechsel des Arbeitsplatzes" gezwungen hat (vgl. BSGE 10, 278, 281), ist es nicht gerechtfertigt, einen Versicherten wegen einer Berufskrankheit zu entschädigen, der zwar über berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und seine Beschäftigung wegen einer beruflich erworbenen Erkrankung im obengenannten Sinne aufgeben muß, der aber deshalb keine Einbuße an Beschäftigung- und Verdienstmöglichkeiten erleidet, weil er auf einem anderen Arbeitsplatz die gleichen Verdienstmöglichkeiten hat. Das gilt allerdings grundsätzlich, wie in den bisher entschiedenen obengenannten Streitsachen nur dann, wenn der Versicherte eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung ausübt, d.h. einen neuen Arbeitsplatz tatsächlich innehat, auf dem er nicht schlechter gestellt ist als bei seiner früheren Beschäftigung. Eine soziale Gleichwertigkeit ist allenfalls in dem Sinne erforderlich, daß die neue Tätigkeit kein wesentlich geringeres Ansehen genießt als die frühere (BSG-Urteil vom 7. Dezember 1976 - 8 RU 22/76). Die maßgebende wirtschaftliche Gleichwertigkeit ist dann zu bejahen, wenn der Versicherte den gleichen Verdienst erzielt, den er mit seiner früheren Beschäftigung erzielt hätte, wenn er sie nicht hätte aufgeben müssen (SozR 2200 § 622 RVO Nr. 7).
Einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung muß aber der Fall gleichgestellt werden, in dem ein Versicherter eine ihm zumutbare wirtschaftlich gleichwertige tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit nicht wahrnimmt, obwohl sie sich ihm darbietet. Denn dann ist die Einbuße an Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten nicht die Folge der beruflichen Erkrankung, sondern wesentlich durch andere, in seinem persönlichen Bereich liegende Umstände verursacht. Wie es einem Entschädigungsanspruch u.U. nicht entgegensteht, wenn es einem Versicherten ausnahmsweise nicht zumutbar ist, sich von einer Gefahrenquelle zu lösen (SozR 5677 Anl. 1 Nr. 41 7. BKVO), kann ein Entschädigungsanspruch andererseits nicht gegeben sein, wenn ein Versicherter eine ihm zumutbare wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung aus persönlichen Gründen etwa ablehnt, um in den Genuß einer Rente zu gelangen.
Da die Klägerin ihre Beschäftigung als Krankenschwester im Stationsdienst und als Nachtschwester tatsächlich aufgegeben hat, könnte ein Entschädigungsanspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur verneint werden, wenn ihr wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung standen und sie diese nicht wahrgenommen hat, obwohl sie ihr zumutbar waren. Hierzu bedarf es im einzelnen der Feststellung, um welche Beschäftigungsmöglichkeiten es sich gehandelt hat und welchen Verdienst die Klägerin dort hätte erzielen können. Dabei wäre einerseits zu prüfen, ob sie den Anforderungen nach ihrer Ausbildung und den erworbenen praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der erforderlichen körperlichen, geistigen und menschlichen Qualifikation gewachsen ist, und andererseits, ob sie ihren Schwestern- oder einen vergleichbaren und zumutbaren Beruf etwa nur aus Anlaß der Hauterkrankung nicht mehr ausübt, weil sie möglicherweise ohnehin ihre Berufstätigkeit aufgeben wollte.
Ob der Klägerin eine tatsächlich vorhandene Beschäftigung zumutbar war, kann auch von ihren persönlichen Verhältnissen abhängen. Immerhin hat sie offenbar in der letzten Zeit ihrer Beschäftigung als Nachtschwester gearbeitet, um, wie sie vorträgt, ihre jüngere Tochter ausreichend betreuen zu können. Eine solche könnte ihr u.U. weiter zugemutet werden. Sollte sie andererseits nur wegen ihrer Tochter oder aus anderen persönlichen Gründen gehindert sein, eine ihr sonst zumutbare und tatsächlich mögliche Vollzeitbeschäftigung am Tage zu übernehmen, so würde die Allergie als Ursache der Berufsaufgabe in den Hintergrund treten. Die Berufsaufgabe wäre dann u.U. nicht durch die Hauterkrankung erzwungen.
Da es in dieser Richtung noch weiterer, von dem LSG zu treffender Feststellungen bedarf, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. Dieses wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu prüfen haben, ob die Klägerin wegen einer schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung oder wegen eines Bronchialasthmas i.S. der Nrn. 41 oder 46 der Anl. 1 zur 7. BKVO oder ggf. wegen beider Krankheiten in ihrem Zusammenwirken zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit im obigen Sinne gezwungen worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen