Leitsatz (amtlich)
Die Anwendung des RVO § 602 setzt voraus, daß die Witwe durch den Arbeitsunfall ihres Ehemannes eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße erlitten hat. Das Ausmaß der Einkommensminderung ist nicht allein nach Prozentsätzen - mindestens 20 % - zu berechnen; vielmehr kommt es gerade bei geringem Einkommen der Witwe entscheidend auf den absoluten Betrag der Einbuße an.
Normenkette
RVO § 602 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. September 1976, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. März 1975 und die Bescheide der Beklagten vom 27. August und 9. Dezember 1974 aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin einen neuen Bescheid über die Gewährung einer laufenden Witwenbeihilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu erteilen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Die 1909 geborene, seit dem 5. Juli 1972 verwitwete Klägerin begehrt anstelle der ihr von der beklagten Berufsgenossenschaft - BG - gewährten einmaligen Witwenbeihilfe eine laufende Beihilfe nach § 602 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Ihr 1906 geborener Ehemann bezog wegen eines 1955 erlittenen Arbeitsunfalls seit dem 1. Dezember 1955 bis zu seinem Tode eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v.H., die zuletzt (ab 1. Januar 1972) 464,20 DM betrug. Außerdem bezog er von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen eine - nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Juni 1971) in ein Altersruhegeld umgewandelte - Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von zuletzt (ab 1. Juli 1972) 363,60 DM. Da sein Tod nicht Unfallfolge war, lehnte die Beklagte durch einen bindend gewordenen Bescheid vom 16. August 1972 die Gewährung einer Witwenrente aus der Unfallversicherung ab, gewährte der Klägerin jedoch eine einmalige Witwenbeihilfe in Höhe von 4.177,80 DM (Bescheid vom 18. August 1972).
In dem anschließenden, auf Gewährung einer laufenden Witwenbeihilfe gerichteten Klageverfahren ergaben Ermittlungen der Beklagten und des Gerichts, daß die Klägerin von der LVA Hessen nach Ablauf des Sterbevierteljahres ihres Mannes, d.h. seit dem 1. November 1972, eine Witwenrente von 309,60 DM erhielt (der laufende Kosten für Wohnung, Heizung u.ä., in Höhe von ca. 150 DM gegenüberstanden). Wenn ihr Ehemann den Unfall nicht erlitten, sondern bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in seinem Beruf als Bauhilfsarbeiter ohne Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit weitergearbeitet hätte, hätte die Klägerin nach Mitteilung der LVA Hessen ab 1. November 1972 bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 1971 eine Witwenrente von 394,- DM, bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 1972 eine Rente von 392,20 DM erhalten, die sich in den Folgejahren entsprechend erhöht hätte (fiktive Witwenrente). Zusammen mit einer eigenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die die Klägerin seit 1. Januar 1972 bezieht (damals in Höhe von 48,70 DM), hatte sie seit dem 1. November 1972 ein Gesamteinkommen von 309,60 + 48,70 = 358,30 DM, während ihr Gesamteinkommen unter Zugrundelegung der fiktiven Witwenrente (394,- bzw. 392,20 + 48,70) 442,70 bzw. 440,90 DM betragen hätte. Bei einem Mindereinkommen von hiernach rd. 84,- DM oder 19 v.H. hielt die Beklagte einen Härtefall im Sinne des § 602 RVO nicht für gegeben (Bescheid vom 27. August 1974 und Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1974).
Die Klage gegen diese - in das sozialgerichtliche Verfahren einbezogenen - Bescheide wurde vom Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 13. März 1975 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde vom Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 8. September 1976 zurückgewiesen: Das tatsächliche Einkommen der Klägerin habe nach Ablauf des Sterbevierteljahres 309,60 + 48,70 = 380,50 DM (richtig 358,30 DM) betragen; bei Bezug der fiktiven Witwenrente von 392,20 DM (Versicherungsfall im Jahre 1972) hätte es sich dagegen auf 440,90 DM belaufen. Der hieraus folgende unfallbedingte Einkommensverlust der Klägerin sei mit 82,40 (richtig: 82,60 DM) oder rd. 18,7 v.H. nicht so erheblich, daß er als unbillig oder als besondere Härte empfunden werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum besonderen beruflichen Betroffensein im Kriegsopferrecht (§ 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -) müßten Einkommensverluste bis zu 20 v.H. hingenommen werden. Das tatsächliche Einkommen der Klägerin liege auch über den Leistungen die ihr als Sozialhilfe zustünden (316,50 DM). Im übrigen hätten die Ehegatten nach dem früheren Arbeitseinkommen des Ehemannes stets einen bescheidenen Lebenszuschnitt gehabt.
Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt, mit der sie sich vor allem gegen die Ansicht der Beklagten bzw. des LSG wendet, ein fiktives Mindereinkommen von 18.7 v.H. sei nicht erheblich und begründe, weil die Einkünfte der Klägerin zum Leben ausreichten, keinen Härtefall im Sinne des § 602 RVO.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. September 1976 sowie das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. März 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf laufende Witwenbeihilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats in Abänderung der Bescheide vom 18. August 1972, 27. August 1974 und 9. Dezember 1974 einen neuen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte räumt ein, daß eine Witwe bei einer Einkommensminderung von 18,7 v.H. erheblich betroffen sei, verneint jedoch hier einen Härtefall, weil die Klägerin mit 380,50 DM immer noch weit mehr als die Hälfte dessen erhalte, was sie zu Lebzeiten ihres Mannes gemeinschaftlich mit ihm an dessen Invalidenrente und eigener Erwerbsunfähigkeitsrente zu verzehren gehabt habe (220,45 DM). Sie habe deshalb ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Erwägungen des LSG tragen die klagabweisende Entscheidung nicht.
Nach § 602 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl I S. 241) - die Vorschrift gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Juli 1963 eingetreten sind (SozR RVO § 602 Nr. 2) - kann der Witwe eines Verletzten, der länger als 10 Jahre eine Rente nach einer MdE um 80 oder mehr v.H. bezogen hat und nicht an den Folgen eines Arbeitsunfalles gestorben ist, "in Härtefällen" an Stelle der einmaligen Beihilfe nach § 600 RVO eine laufende Beihilfe gewährt werden. Der Ehemann der Klägerin hat von Dezember 1955 bis zu seinem Tode im Juli 1972 eine Verletztenrente nach einer MdE um 80 v.H. bezogen; nach bindend gewordener Feststellung der Beklagten ist er nicht an den Folgen eines Arbeitsunfalls gestorben.
Entgegen der Ansicht des LSG liegt hier ein "Härtefall" im Sinne des § 602 RVO vor. Dabei läßt der Senat - mit dem LSG - offen, ob die Entscheidung der Verwaltung über das Vorliegen eines Härtefalles in vollem Umfange von den Gerichten nachzuprüfen ist (so wohl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 8. Aufl., Band II, 41. Nachtrag - April 1974, S. 591 und 592 mit weiteren Nachweisen), oder ob der Verwaltung insoweit ein gewisser gerichtsfreier Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht (so Urteil des 5. Senats des BSG vom 26. September 1972, BSGE 34, 269, 270 f, und Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 602 Anm. 6). Auch nach der zuletzt genannten Ansicht enthält der Begriff des Härtefalles rechtliche Schranken, deren Einhaltung von den Gerichten zu überprüfen ist. Zu diesen gehört, wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt (vgl. dazu Brackmann aaO und BSGE 34, 269, 272/273), der in den Begriffsinhalt eingegangene Zweck der Vorschrift, nämlich den bei der Witwe durch den Arbeitsunfall des Ehemannes mittelbar verursachten Schaden auszugleichen, soweit er ihr insbesondere dadurch entstanden ist, daß die Folgen des Arbeitsunfalles (in Gestalt einer langdauernden hochgradigen MdE) den Verletzten gehindert haben, weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten und damit auch die spätere Rente der Witwe entsprechend zu erhöhen. Voraussetzung für einen - durch § 602 RVO bezweckten - Ausgleich des unfallbedingten Einkommensschadens der Witwe ist allerdings, daß ihre Einbuße erheblich ist und deshalb für sie eine Härte bedeutet. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann nach Ansicht des 5. Senats des BSG nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles beurteilt werden. Dabei habe die BG einen Ermessensspielraum, dessen Grenzen jedenfalls dann überschritten seien, wenn die BG einen Härtefall nur deshalb verneine, weil das Einkommen der Witwe das Existenzminimum nicht unerheblich überschreite und zum Lebensunterhalt ausreiche. Wenn auch bei einer Existenzgefährdung stets anzunehmen sei, daß eine Einkommensminderung die Witwe hart treffe, so könne diese doch auch bei einem höheren Einkommen durch eine erheblich Einkommensminderung stark betroffen sein. Konkrete Zahlen ließen sich insoweit nicht nennen; vielmehr stehe der BG dabei ein, wenn auch nicht sehr weiter Ermessensspielraum zu (aaO S. 272/273).
Ob diesen Ausführungen in allen Punkten beizutreten ist - sie sind offenbar beeinflußt von der grundsätzlichen Auffassung, daß die Verwaltung bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalles einen Ermessensspielraum habe -, kann dahinstehen. Unbedenklich zu folgen ist dem 5. Senat jedenfalls insofern, als der Begriff des Härtefalles einen unfallbedingten Einkommensschaden von erheblichem Gewicht voraussetzt.
Um zunächst festzustellen, ob die Witwe eines Unfallverletzten infolge des Unfalles einen Schaden an einer ihr aus der Rentenversicherung des Ehemannes zustehenden Witwenrente erlitten hat, ist die ihr tatsächlich bewilligte Rente mit derjenigen zu vergleichen, die sie ohne den Arbeitsunfall des Ehemannes erhalten hätte (fiktive Witwenrente). Nach den Feststellungen des LSG beträgt die unfallbedingte Minderung der Witwenrente der Klägerin für das Jahr 1972 82,40 DM (richtig: 82,60 DM). Dabei macht es keinen Unterschied, ob lediglich die beiden Witwenrenten - die tatsächlich gezahlte (309,60 DM) und die fiktive (392,20 DM) - miteinander verglichen werden oder ob den beiden Renten jeweils die eigene Rente der Klägerin (48,70 DM) hinzugerechnet wird. Das LSG hat unter Einschluß der eigenen Rente der Klägerin eine Einkommensminderung von rund 18,7 v.H. errechnet, darin aber keinen Härtefall erblickt, weil nach der Rechtsprechung in Kriegsopferrecht ein "erheblicher" wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit des Beschädigten (§ 30 Abs. 2 BVG) im Regelfall nur angenommen werde, wenn der Minderverdienst etwa 20 v.H. erreiche oder wenn wegen der geringen Höhe des Einkommens der Minderverdienst dennoch von erheblicher Bedeutung für den Betroffenen sei (BSGE 29, 139, 144 f; vgl. ferner Wilke/Wunderlich, Bundesversorgungsgesetz, 4. Aufl., § 30 Erläuterungen III 2, S. 276 f und 282).
Die prozentuale Berechnung wird allerdings eine ganz andere, wenn im Falle der Klägerin nicht von der fiktiven Witwenrente ausgegangen und alsdann "zurückgerechnet" wird, sondern wenn als Ausgangsbasis die der Klägerin tatsächlich zufließende Rente genommen und alsdann berechnet wird, um wieviel Prozent sich ihr Einkommen bei Zahlung der fiktiven Witwenrente erhöhen würde. Alsdann errechnet sich aufgrund der vom LSG festgestellten Rentenbeträge unter Einschluß der eigenen EU-Rente der Klägerin ein Mindereinkommen von rd. 23 v.H. und ohne Einschluß der EU-Rente sogar von 26,64 v.H. Dieses verschiedene Ergebnis - je nachdem, ob von der fiktiven Witwenrente oder von der tatsächlich gezahlten Rente ausgegangen wird - läßt erkennen, daß die prozentuale Berechnung keinesfalls zur alleinigen Grundlage für die Beurteilung eines Härtefalles im Sinne des § 602 RVO gemacht werden kann.
Der Senat läßt offen, ob eine Übernahme der im Kriegsopferrecht zu § 30 Abs. 2 BVG entwickelten Grundsätze (beide Regelungen - § 602 RVO und § 30 Abs. 2 BVG - verwenden Begriffe, die nach der Rechtsprechung des BSG eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße voraussetzen) allgemein geboten ist, oder ob nicht eher - wenn überhaupt - an diejenigen Grundsätze anzuknüpfen wäre, die zu § 89 BVG erarbeitet worden sind, der den Härteausgleich im Kriegsopferrecht regelt. Denn im vorliegenden Fall ist das Einkommen der Klägerin mit 358,30 DM monatlich (309,60 + 48,70 DM) so gering, daß die vom LSG ermittelte - rechnerisch nicht angegriffene - auf den Unfall ihres Ehemannes mittelbar zurückzuführende Einkommenseinbuße von über 82,- DM als "erheblich" anzusehen und deshalb unter Würdigung des Sinnes und Zweckes des § 602 RVO ein Härtefall im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist. Der absolute Betrag der Einbuße gewinnt bei der im Rahmen des § 602 RVO gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein um so größeres Gewicht, je geringer das der Witwe zur Verfügung stehende Gesamteinkommen ist. Ist dieses Einkommen der Witwe relativ hoch, so kann die Einbuße uU auch dann keine Härte darstellen, wenn das fiktive Witwenrenten-Einkommen beträchtlich höher als im vorliegenden Falle ist, dh um mehr als 20 Prozent höher liegt. Umgekehrt kann die Witwe bei sehr geringem Einkommen bereits durch einen Prozentsatz von unter 20 v.H. "hart" getroffen (Brackmann aaO S. 591) sein. Dies ist hier der Fall. Demgemäß hat auch die Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 BVG für ihr Sachgebiet keinen Zweifel daran gelassen, daß bei fehlendem oder geringem eigenen Einkommen auch Einkommensminderungen unter 20 v.H. erhebliche Bedeutung erlangen und deshalb zur Bejahung eines besonderen wirtschaftlichen Nachteils führen können (vgl. BSGE 29, 139, 145; Urteil BSG vom 26.11.1959 - 8 RV 1305/57 in BVBl 1960 S. 51; s. auch BSGE 3, 171, 179).
Bei der Prüfung, ob ein Härtefall im Sinne des § 602 RVO gegeben ist, kommt es - entgegen der Auffassung des LSG - nicht auf die Höhe etwaiger Sozialhilfeleistungen an, da diese weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des § 602 RVO einen Maßstab hierfür bilden können; auch ist - wie bereits dargelegt - nicht auf ein Existenzminimum abzustellen (BSGE 34, 273; Lauterbach aaO S. 570).
Nach alledem ist bei der vom LSG angenommenen Rentenminderung der Klägerin von 82,60 DM angesichts ihres niedrigen Gesamteinkommens von 358,30 DM monatlich ein Härtefall im Sinne des § 602 RVO zu bejahen. Die Beklagte hat die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraumes überschritten, wenn sie das verneint hat. Da zur Entscheidung über den von der Klägerin allein erhobenen Verpflichtungsantrag (Erteilung eines neuen Bescheides) keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, andererseits eine Verurteilung zur Gewährung einer laufenden Witwenbeihilfe - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand - nicht in Betracht kommt, hat der Senat über den Rechtsstreit - wie geschehen - entschieden. Die Beklagte wird nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats der Klägerin einen neuen Bescheid erteilen (vgl. § 131 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und darin ggf. die Höhe und Dauer der Witwenbeihilfe nach pflichtmäßigem Ermessen festsetzen müssen (vgl. Brackmann aaO S. 592 a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen