Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 1996 abgeändert. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. April 1996 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 8. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1995 verpflichtet, die von der Klägerin in der Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Juli 1984 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Klägerin von der Beklagten als Zusatzversorgungsträger, nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) beanspruchen kann, die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Juli 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) bzw zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Versorgungsordnung Pädagogen) sowie die in dieser Zeit erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte vorzumerken.
Die 1935 geborene Klägerin war in der DDR ua vom 15. November 1959 bis 31. Dezember 1974 als Referatsleiterin Jugendhilfe beim Rat des Kreises G. … beschäftigt. Zum 1. April 1959 war sie in die AVI aufgenommen und es war ihr eine entsprechende Urkunde ausgehändigt worden. Zum 1. März 1971 trat sie der Freiwilligen Zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (FZA-Staatsapparat) bei. Auf der von der Staatlichen Versicherung der DDR einbehaltenen Urkunde über die Mitgliedschaft zur AVI wurde eingetragen, daß der Anspruch auf AVI durch Beitritt zur FZA-Staatsapparat erloschen sei.
Vom 1. Januar 1975 bis 31. Juli 1984 war die Klägerin als Leiterin der Jugendfürsorge bzw Mitarbeiterin für Heimerziehung beim Rat des Bezirks Sch. … tätig. Ab 1. August 1984 arbeitete sie als pädagogische Mitarbeiterin beim Bezirkskabinett für Unterricht und Weiterbildung in Sch. …. Aufgrund dieses Wechsels schied die Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 1984 aus der FZA-Staatsapparat aus. Die während der Zugehörigkeit zu diesem System gezahlten Beiträge wurden ihr in Höhe von 5.230,74 M erstattet. Unter dem 25. September 1984 wurde ihr die Urkunde über die Mitgliedschaft zur AVI erneut ausgehändigt. Der Nachtrag, daß der Anspruch auf die AVI durch Beitritt zur FZA-Staatsapparat erloschen sei, wurde gestrichen. Dafür wurde der folgende Nachtrag eingefügt: „Mit Wirkung vom 1. September 1976 gilt für den Inhaber dieser Urkunde die Versorgungsordnung vom 27. Mai 1976 (GBl I S 253)”. Unter dem 24. Oktober 1988 wurde auf der Urkunde in einem weiteren Nachtrag bestätigt, daß die Klägerin ab 1. Oktober 1988 Anspruch auf Leistungen nach der Anordnung vom 2. Mai 1988 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen habe.
In einem sog Überführungsbescheid vom 8. Februar 1995 stellte die Beklagte als Zusatzversorgungsträger für die Zeit vom 1. April 1959 bis 28. Februar 1971 eine Zugehörigkeit der Klägerin zur AVI, für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Juli 1984 zur FZA-Staatsapparat und vom 1. August 1984 bis 30. Juni 1990 zur Versorgungsordnung Pädagogen fest. Während sie für die Zugehörigkeitszeiten der Klägerin zur AVI und Versorgungsordnung Pädagogen die nachgewiesenen tatsächlich erzielten Verdienste, teilweise unter Hinweis auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG, aufführte, berücksichtigte sie die nachgewiesenen Verdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zur FZA-Staatsapparat nur bis zu höchstens 7.200,00 DM jährlich. Zur Begründung verwies sie darauf, daß nur das sozialversicherungspflichtige Entgelt zu berücksichtigen sei, weil der Klägerin die Beiträge zur FZA-Staatsapparat erstattet worden seien. Darüber hinaus wurden Arbeitsausfalltage und sonstige Zeiten ohne Beitragsleistungen ausgewiesen. Diese Feststellungen übernahm die Beklagte als Rentenversicherungsträger in dem Bescheid vom 7. April 1995, mit dem sie der Klägerin im übrigen antragsgemäß eine Altersrente ab 1. März 1994 gewährte.
Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Begrenzung der Arbeitsentgelte auf jährlich 7.200,00 DM für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Juli 1984 und machte geltend, daß ihre Ansprüche aus der AVI mit ihrem Austritt aus der FZA-Staatsapparat wieder aufgelebt seien, wie sich insbesondere aus den entsprechenden Eintragungen auf der AVI-Urkunde ergebe. Des weiteren beanstandete sie den Umfang der zu berücksichtigenden Arbeitsausfalltage für den Zeitraum vom 9. Dezember 1976 bis 31. Dezember 1988.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1995). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß unter Abänderung des Bescheides vom 8. Februar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1995 verurteilt, die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. August 1976 als im Zusatzversorgungssystem Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG (AVI) zurückgelegte Zeit und die Zeit vom 1. September 1976 bis 31. Juli 1984 als im Versorgungssystem Anlage 1 Nr 18 zum AAÜG (Versorgungsordnung Pädagogen) zurückgelegte Zeit bei der Feststellung der Entgelte zu berücksichtigen (Urteil vom 24. April 1996). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Dezember 1996). Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Ansprüche der Klägerin aus dem Zusatzversorgungssystem der AVI seien mit Eintritt in die FZA-Staatsapparat erloschen und mit Austritt aus diesem System im Jahre 1984 nicht wieder aufgelebt. Ein solches Wiederaufleben sei in den entsprechenden Vorschriften der Versorgungssysteme der DDR nicht vorgesehen. Aus den Einträgen auf der AVI-Urkunde könne die Klägerin keine anderen Rechtsfolgen herleiten.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 5, 6 AAÜG. Sie ist der Auffassung, die Nachträge auf der AVI-Urkunde stellten bindende Verwaltungsakte von DDR-Behörden dar, die gemäß Art 19 Einigungsvertrag (EV) weiterhin wirksam seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 1996 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. April 1996 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Berufungsurteil sowie auf ihr Vorbringen im Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist im wesentlichen begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, welchen Zusatzversorgungssystemen die Klägerin in der Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Juli 1984 zuzuordnen ist und in welcher Höhe die in dieser Zeit festzustellenden tatsächlich erzielten Verdienste zu berücksichtigen sind. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich mit ihrem Widerspruch auch den Umfang der von der Beklagten in der Zeit vom 9. Dezember 1976 bis 31. Dezember 1988 berücksichtigten Arbeitsausfalltage beanstandet; jedoch hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausdrücklich klargestellt, daß sie die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zur AVI für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis 31. August 1976 sowie zur Versorgungsordnung Pädagogen für den Zeitraum vom 1. September 1976 bis 31. Juli 1984 sowie die Feststellung der während dieser Zeiträume erzielten Entgelte begehre. Entsprechend dem Sachantrag hat das SG die Beklagte verurteilt. Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte Berufung eingelegt, so daß sich – abgesehen von der bereits von der Klägerin wirksam vorgenommenen Klageeinschränkung – auch hieraus ergibt, daß sich der Gegenstand des Revisionsverfahrens in der Sache allein aus dem Ausspruch im Urteil des SG bestimmt.
In der Sache hatte die Revision der Klägerin überwiegend Erfolg.
1. Die Beklagte hat die von der Klägerin im strittigen Zeitraum vom 1. März 1971 bis 31. Juli 1984 erzielten Arbeitsentgelte zu niedrig festgestellt. Revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab sind insoweit allein die Vorschriften des AAÜG. Diese beanspruchen in allen Fällen Geltung, in denen zum 1. Juli 1990 (rückschauend) „ein Anspruch oder eine Anwartschaft” aus einem Versorgungssystem der DDR bestand. Eine solche Berechtigung konnte sich nach der insoweit allein maßgeblichen bundesrechtlichen Sicht ua aus einem über den 3. Oktober 1990 hinaus gemäß Art 19 des EV (vgl EV-Gesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 885) wirksam gebliebenen Verwaltungsakt (Rentenbewilligung oder Versorgungszusage) ergeben (vgl dazu und zum folgenden die Darlegungen des Senats in der Parallelentscheidung vom selben Tage – B 4 RA 61/97 R –). Die Klägerin hatte am 1. Juli 1990 eine durch Verwaltungsakt zuerkannte Versorgungsanwartschaft nach der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen. Allein schon deshalb ist hier das AAÜG anzuwenden (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG).
Das AAÜG regelt, ob und ggf wie solche am 1. Juli 1990 bestandenen „Ansprüche und Anwartschaften” aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) überführt werden (§§ 1 bis 4 AAÜG). Ab 1. Januar 1992 werden diese durch Rechte und Anwartschaften aus dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ersetzt. Demzufolge bestimmt sich auch der (Geld-)Wert dieser Berechtigungen grundsätzlich nach dem SGB VI, jedoch treffen die §§ 5 bis 8 AAÜG einzelne Spezialregelungen (zB abweichend von den §§ 248 Abs 3 Satz 1, 256a SGB VI), soweit Beschäftigungen oder Tätigkeiten und die Verdienste hieraus für den Wert der SGB VI-Berechtigung Bedeutung haben sollen. In diesem Zusammenhang hat der Versorgungsträger (hier die Beklagte) gemäß § 8 Abs 1 AAÜG in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Werts der SGB VI-Rente oder -Anwartschaften von Bedeutung sein könnten. Dies sind ua die Daten über
- Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem,
- die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) sowie
- die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfaßten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Gemäß § 5 Abs 1 AAÜG gelten die sog Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Diesen fiktiven Beitragszeiten wird als Verdienst (iS von § 256a Abs 2 SGB VI) grundsätzlich das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, und zwar unabhängig davon, inwieweit es zur – früheren – Beitragszahlung herangezogen war. Dann regelt das AAÜG in einem zweiten Schritt – im Rahmen einer dreistufigen Typik – bis zu welcher Höhe das Arbeitsentgelt bzw -einkommen für die Bestimmung des Rentenwerts zu berücksichtigen ist, nämlich entweder bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG iVm der Anlage 3) oder bis zu besonderen – niedrigeren – Beitragsbemessungsgrenzen (§ 6 Abs 2, § 7 AAÜG).
Demzufolge hat die Beklagte zunächst – in einem ersten Schritt – gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG die tatsächlich von der Klägerin in dem strittigen Zeitraum erzielten Verdienste festzustellen; sie hat keine Kompetenz, deren Beachtlichkeit für den Rentenversicherungsträger der Höhe nach zu begrenzen (so schon BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 2 ≪S 6 f≫). Entgegen der Ansicht der Beklagten berechtigte sie auch § 5 Abs 3 AAÜG nicht dazu, diese Verdienste auf einem niedrigeren Niveau festzusetzen. Nach dieser Norm wird bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, „der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs 2 SGB VI) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden”. Diese Regelung ist nicht dahingehend auszulegen, daß für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, stets nur der in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert gewesene Verdienst zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist die Vorschrift vor dem Hintergrund zu verstehen, daß das AAÜG auch anwendbar ist und eine fiktive Pflichtbeitragszeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch dann vorliegt, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme der DDR bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall einen Verlust der Anwartschaften vorsahen und auch eine Erstattung der entsprechenden Beiträge erfolgt war (siehe § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG). Hierbei ordnet § 5 Abs 3 AAÜG an, daß bei der Ermittlung des Werts einer SGB VI-Rente – vorbehaltlich der §§ 6, 7 AAÜG – mindestens der in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert gewesene Verdienst zugrunde zu legen ist, wenn die tatsächliche Höhe des erzielten Verdienstes nicht mehr nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Schließlich stellt § 5 Abs 3 AAÜG klar, daß fiktive Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs 1 AAÜG sowie Arbeitsentgelt oder -einkommen nach § 8 AAÜG festzustellen und auf dieses im Rentenbewilligungsverfahren die Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 und 7 AAÜG sogar dann anzuwenden sind, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem iS der Anlage 1 des AAÜG erfaßt war, aus diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft bestanden hat, die hätten überführt werden können.
§ 5 Abs 3 AAÜG rechtfertigt somit nicht die von der Beklagten vorgenommene Feststellung der Arbeitsentgelte auf höchstens jährlich 7.200,00 DM. Vielmehr hat sie gemäß § 5 Abs 1 AAÜG die nachgewiesenen tatsächlich erzielten Verdienste während des strittigen Zeitraums im angefochtenen Bescheid aufzunehmen. Insoweit mußte die Revision der Klägerin Erfolg haben.
2. Dagegen ist ihre Revision unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Sachantrag die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit begehrt, als die Beklagte zur Feststellung der Zugehörigkeit zur AVI für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. August 1976 sowie zur Versorgungsordnung Pädagogen für die Zeit vom 1. September 1976 bis 31. Juli 1984 verurteilt worden ist. Die Beklagte hat im Entgeltbescheid die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG zutreffend ermittelt und festgestellt; denn die Klägerin war in dieser Zeit in der FZA-Staatsapparat zusatzversorgt.
Zwar hat die Klägerin zu jener Zeit eine Beschäftigung ausgeübt, für die ihrer Art nach möglicherweise auch eine zusätzliche Altersversorgung im Zusatzversorgungssystem der AVI bzw der Versorgungsordnung Pädagogen vorgesehen war, so daß eine Überschneidung verschiedener Versorgungssysteme vorgelegen haben mag. In solchen Fällen hat die Beklagte die tatbestandliche Voraussetzung des mit Blick auf die ausgeübte Tätigkeit (iS des § 6 AAÜG) spezielleren, nämlich „systemnäheren” Zusatzversorgungssystems festzustellen (§ 6 Abs 7 AAÜG). Dies ist vorliegend die FZA-Staatsapparat (Nr 19 der Anlage 1 des AAÜG), die in der genannten dreistufigen Typik des Gesetzes der zweiten Stufe, nämlich den besonderen Regeln des § 6 Abs 2 und 3 AAÜG unterstellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen