Leitsatz (amtlich)
1. Nach BVG § 44 Abs 2 idF des 2. NOG lebt nicht nur der Anspruch auf "Witwenrente" auf, sondern der Anspruch auf Witwenversorgung, der den Anspruch auf Schadensausgleich mitumfaßt.
2. Gleicherweise sind nach Abs 5 des BVG § 44 idF des 2. NOG die Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche nicht nur auf die Witwenrente, sondern auf die Witwenversorgung - also auch auf den Schadensausgleich der Witwe - mitanzurechnen.
Leitsatz (redaktionell)
Die Festsetzung der Höhe des Schadensausgleichs bei einer wiederaufgelebten Witwenrente hat unter Anrechnung von Grund- und Ausgleichsrente zunächst ohne Heranziehung der Unterhaltsansprüche zu erfolgen. Erst im Anschluß hieran ist auf die Grund- und Ausgleichsrente der Unterhaltsanspruch - aus der zweiten Ehe - anzurechnen.
Normenkette
BVG § 44 Abs. 2 Fassung: 1964-02-21, Abs. 5 Fassung: 1964-02-21
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 1967 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der erste Ehemann der Klägerin ist im Kriege gefallen; deren zweite Ehe wurde 1960 aus Verschulden des Ehemannes geschieden, der seitdem einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 150,- DM zahlt. Der Anspruch der Klägerin auf Witwenbeihilfe gemäß § 44 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) idF des 6. Änderungsgesetzes und auf Witwenrente gemäß § 44 Abs. 2 BVG idF des 1, Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. NOG) wurde abgelehnt. Wegen der Höhe des eigenen Arbeitseinkommens mußte ihr die Ausgleichsrente und wegen des anzurechnenden Unterhaltsbeitrages auch die Grundrente versagt werden.
Auf den Antrag vom April 1964 gewährte das Versorgungsamt (VersorgA) der Klägerin mit den Bescheiden vom 13. April 1965 und 28. Februar 1966 einen Schadensausgleich gemäß § 40 a BVG idF des 2. NOG und von der Geltungszeit des 2. NOG an (1. Januar 1964) in Höhe von 12,- DM. Dabei errechnete es unter Zugrundelegung einer Grundrente von 120,- DM - eine Ausgleichsrente entfiel wegen der Höhe des eigenen Einkommens der Klägerin - einen Schadensausgleich von 42,- DM und rechnete sodann auf die Summe dieser beiden Beträge (120,- + 42,- = 162,- DM) den Unterhaltsbetrag von 150,- DM an, so daß noch eine Leistung von 12,- DM übrig blieb. Das Sozialgericht (SG) entschied mit Urteil vom 20. März 1967, daß bei der Berechnung des Schadensausgleichs die Witwenrente nur insoweit berücksichtigt werden dürfe, als sie tatsächlich gezahlt werde, und daß von einer Anrechnung der Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes überhaupt abzusehen sei. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe zutreffend die Vorschriften des BVG idF des 2. NOG angewandt. Auf den nach § 44 Abs. 2 BVG idF des 2. NOG wiederauflebenden Anspruch auf Witwenrente müßten gemäß Abs. 5 die durch Auflösung der neuen Ehe erworbenen Ansprüche angerechnet werden. Dadurch solle die Versorgung - wie vor der Wiederverheiratung - wiederhergestellt, jedoch jede Bevorzugung gegenüber den Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, vermieden werden. Obgleich die Klägerin bereits vor Einführung des BVG wieder geheiratet und infolgedessen Witwenrente nach diesem Gesetz noch nicht bezogen habe, gelte gemäß § 44 Abs. 6 BVG die Regelung in Abs. 2 und 5 dieser Vorschrift auch für sie. Bei der Entscheidung über ihren Anspruch auf Witwenrente müsse zunächst von den Verhältnissen ohne die Wiederverheiratung ausgegangen und festgestellt werden, ob und in welcher Höhe in diesem Falle ein Anspruch auf Grundrente, Ausgleichsrente und Schadensausgleich bestehe. Auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag der Versorgung seien dann die in § 44 Abs. 5 BVG genannten Ansprüche anzurechnen.
Dieses Verfahren ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 und 5 BVG. Die Witwenrente im Sinne des § 44 Abs. 2 BVG idF des 2. NOG umfasse die der Witwe in den §§ 40, 40 a und 41 BVG idF des 2. NOG eingeräumten Ansprüche. Die Ansicht des SG, daß der Schadensausgleich nach § 40 a BVG gesondert festzustellen und vorher schon zu prüfen sei, ob wegen des Unterhaltsbeitrages des geschiedenen Ehemannes die Grundrente entfalle, widerspreche dem § 40 a Abs. 2 BVG, wonach das Bruttoeinkommen der Witwe zuzüglich der Grundrente, der Ausgleichsrente und des Zuschlages nach § 41 Abs. 4 BVG berücksichtigt werden müsse. Die der Klägerin wie jeder Witwe nach § 40 BVG zustehende Grundrente von 120,- DM müsse daher bei der Feststellung des Schadensausgleichs zugrundegelegt werden, weil die Klägerin sonst gegenüber der Witwe, die nicht wieder geheiratet hat, begünstigt würde. Die Ausgleichsrente und der Zuschlag dazu müßten dagegen im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben, weil diese vom sonstigen Einkommen abhängigen Leistungen wegen der Höhe des Arbeitseinkommens der Klägerin entfielen und bei der Berechnung der Rente nach § 44 Abs. 2 BVG daher ausscheiden müßten. Die Erwägung des SG, ob gemäß § 40 a Abs. 2 BVG die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes etwa in dem durch die Anrechnung auf die Grundrente nicht verbrauchten Umfange zu berücksichtigen seien, beruhe auf der irrigen Auffassung, der Schadensausgleich einer Witwe, deren zweite Ehe geschieden worden sei, könne ohne Beachtung des § 44 BVG festgestellt werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift seien die aus der Auflösung der zweiten Ehe erwachsenden Leistungen eindeutig nicht auf die einzelnen in den §§ 40, 40 a und 41 BVG bestimmten Ansprüche, sondern auf die gesamte, nach § 44 Abs. 2 BVG wiederauflebende Rente anzurechnen. Die Versorgungsverwaltung habe den Schadensausgleich der Klägerin mithin richtig festgestellt und weder fiktives Einkommen zugrundegelegt noch den Unterhaltsbeitrag des geschiedenen Ehemannes auf den Schadensausgleich angerechnet. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat mit einem beim Bundessozialgericht (BSG) am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz vom 30. August 1967 Revision eingelegt.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 20. März 1967 zurückzuweisen.
In der Revisionsbegründung vom 14. November 1967, die innerhalb der verlängerten Begründungsfrist beim BSG eingegangen ist, rügt die Klägerin eine unrichtige Anwendung der §§ 40 a Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 und 5 BVG jeweils in der Fassung des 2. NOG. Sie meint, die Witwenrente im Sinne des § 44 Abs. 2 BVG idF des 2. NOG umfasse nur die Grundrente (§ 40) und die Ausgleichsrente (§ 41), aber nicht den Schadensausgleich gemäß § 40 a BVG, der als selbständige Versorgungsleistung zu betrachten, von der Ausgleichsrente wie von der Grundrente und damit von der "Witwenrente" jedoch völlig verschieden sei. Werde die Grundrente wegen der durch § 44 Abs. 5 BVG vorgeschriebenen Anrechnung aber nicht gezahlt, dann dürfe diese bei der Feststellung des Schadensausgleichs nicht nach § 40 a Abs. 2 Satz 1 BVG berücksichtigt werden. Die ausdrückliche Erwähnung nur der Grundrente im Gesetz erlaube es nicht, diesen Begriff auch auf die Surrogate auszudehnen, deren Anrechnung nach § 44 Abs. 5 BVG zum Verlust des Anspruchs auf Grundrente führe, zumal dadurch eine doppelte Belastung im Rahmen des § 40 a Abs. 2 Satz 1 BVG nicht eintrete.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Schadensausgleich der Witwe sei zwar eine selbständige Versorgungsleistung, bilde aber zusammen mit den anderen Leistungen nach den §§ 40 und 41 BVG die Witwenrente im Sinne des § 44 Abs. 2 BVG. Nach § 40 a Abs. 2 BVG sei das Bruttoeinkommen der Klägerin zuzüglich der Grundrente zugrundezulegen, die der Klägerin nach § 40 BVG zustehe, auch wenn sie wegen der Anrechnung nach § 44 Abs. 5 BVG nicht gezahlt werden könne. Insoweit entfalle nicht die Zahlung der Grundrente, sondern eines Betrages in Höhe des durch die Auflösung der neuen Ehe begründeten Unterhaltsanspruchs, der auf die Witwenrente im Sinne des § 44 Abs. 2 BVG anzurechnen sei. Die Berücksichtigung der Grundrente bei der Feststellung des Schadensausgleichs auch im vorliegenden Falle entspreche dem Sinn und Zweck der Witwenversorgung nach dem BVG, da die Klägerin andernfalls besser gestellt würde als eine Witwe, die sich nicht wiederverheiratet habe. Ohne Wiederverheiratung erhalte die Witwe eine Grundrente von 120,- DM und einen Schadensausgleich von 42,- DM, insgesamt 162,- DM; nach Auflösung einer zweiten Ehe erhalte sie neben dem Unterhaltsbetrag von 150,- DM nach der oben geschilderten Berechnung einen Schadensausgleich von 12,- DM, zusammen also wieder 162,- DM. Bliebe aber bei der Feststellung der Schadensausgleich im Rahmen des wiederauflebenden Anspruches auf Witwenrente gemäß § 44 Abs. 2 BVG die Grundrente außer Betracht, so würde die Versorgung der Klägerin wesentlich höher ausfallen als nach dem Tode ihres ersten Ehemannes.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist daher zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Die Klägerin beansprucht den Schadensausgleich nicht als Witwe, sondern als frühere Witwe ihres im Kriege gefallenen ersten Ehemannes, nachdem sie eine zweite Ehe eingegangen war und diese Ehe aus Verschulden des zweiten Ehemannes geschieden worden ist. Sie macht also, ebenso wie sie ein Aufleben der Witwenrente geltend gemacht hatte, mit diesem Begehren ein Wiederaufleben des Anspruchs auf Schadensausgleich geltend. Das Wiederaufleben von Ansprüchen solcher Frauen, deren erster Ehemann im Kriege gefallen und deren zweite Ehe ohne ihr alleiniges oder überwiegendes Verschulden aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, regelt der § 44 Abs. 2 BVG. Im vorliegenden Fall findet diese Vorschrift idF des 2. NOG Anwendung, da in dem angefochtenen Bescheid nur die Ansprüche der Klägerin nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt sind und ein Bescheid mit einer Regelung der Ansprüche der Klägerin nach den Vorschriften des 3. NOG noch nicht ergangen ist.
Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 idF des 2. NOG könnte zweifelhaft sein, ob überhaupt für die Klägerin ein Anspruch auf Schadensausgleich "wiederaufleben" kann, weil nach dem Tode ihres ersten Ehemannes ein solcher Anspruch nie "gelebt" hat. Die Klägerin konnte nämlich, als sie noch Witwe nach ihrem ersten Ehemann war, einen solchen Anspruch gar nicht erworben haben, weil damals das Gesetz einen Schadensausgleich nicht kannte. Nach Abs. 6 des § 44 BVG lebt jedoch auch dann ein Versorgungsanspruch gemäß Abs. 2 wieder auf, wenn die frühere Witwe zwar keine Leistungen bezogen hat, aber jetzt ohne die Wiederverheiratung als Witwe einen Anspruch auf Versorgung hätte. Dem Anspruch der Klägerin auf das Wiederaufleben des Schadensausgleichs steht nicht der Umstand entgegen, daß im Abs. 2 des § 44 BVG idF des 2. NOG nur von einem Wiederaufleben des Witwenrentenanspruchs die Rede ist, nicht aber von einem Wiederaufleben von Versorgungsansprüchen schlechthin oder von einem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwenrente und Schadensausgleich. Das Wort "Witwenrente" in dieser Vorschrift ist im Sinne von "Witwenversorgung" auszulegen, worunter auch der Anspruch auf Schadensausgleich der früheren Witwe fällt. Dies entspricht einmal dem Grundgedanken des § 44 Abs. 2 BVG, wonach die ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden geschiedene Frau wieder die Ansprüche erhalten soll, die sie als Witwe nach dem Tode ihres ersten Mannes gehabt hat oder gehabt hätte. Zu diesem Anspruch gehört aber auch nach Einführung des Schadensausgleichs als selbständige Versorgungsleistung durch das 2. NOG der Anspruch auf den Schadensausgleich gleicherweise wie der Anspruch auf Witwenrente. Diese Auslegung entspricht auch der geschichtlichen Entwicklung des Anspruchs auf Schadensausgleich. Seinen Vorgänger hatte dieser Anspruch in der Erhöhung der Witwenausgleichsrente gemäß § 41 Abs. 3 BVG idF des 1. NOG. Jene Erhöhung als Teil der Witwenausgleichsrente aber lebte unzweifelhaft nach § 44 Abs. 2 idF des 1. NOG wieder auf. Wenn aber schon die Vorgängerleistung des Schadensausgleichs der Witwe wiederauflebte, so muß angenommen werden, daß - nachdem die Vorgängerleistung (erhöhte Witwenausgleichsrente gemäß § 41 Abs. 3 idF des 1. NOG) fortgefallen und an deren Stelle mit dem 2. NOG der Anspruch auf Schadensausgleich gemäß § 40 a BVG idF des 2. NOG getreten war - auch dieser Schadensausgleich unter den sonstigen Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 BVG idF des 2. NOG wiederauflebt. Bestätigt wird diese Ansicht weiterhin aus der Entstehungsgeschichte des 3. NOG, dessen § 44 Abs. 2 nicht mehr vom Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwenrente, sondern vom Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwenversorgung spricht. Das Wiederaufleben von Ansprüchen ist auch nicht etwa erst durch das 3. NOG auf das Wiederaufleben der Ansprüche auf Witwenversorgung ausgedehnt worden (gegenüber dem Wiederaufleben der Witwenrente nach dem 2. NOG), vielmehr ist, wie aus der Begründung zum Entwurf des 3. NOG hervorgeht, nur mit "dieser Änderung sichergestellt, daß das Wiederaufleben sich nicht nur auf die Rente, sondern auf alle Versorgungsleistungen bezieht" (vgl. Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, Drucks. V/1012 S. 27). Danach hat also bei Erlaß des 3. NOG die Ansicht bestanden, daß das Wiederaufleben von Ansprüchen bereits nach den Vorschriften des 2. NOG nicht nur auf die eigentliche Witwenrente beschränkt war, sondern sich auf alle Ansprüche der Witwenversorgung erstreckt hat, so daß nur zur Sicherstellung dieser Ansicht nunmehr im § 44 Abs. 2 BVG idF des 3. NOG das Wort "Witwenversorgung" gebraucht worden ist. Mithin ist der in § 44 Abs. 2 BVG idF des 2. NOG gebrauchte Begriff "Anspruch auf Witwenrente" ausdehnend im Sinne von "Witwenversorgung" gebraucht, der den Anspruch der Witwe auf Schadensausgleich mitumfaßt.
Das Wiederaufleben des Anspruchs auf Schadensausgleich kann ebenso wie das Wiederaufleben des Witwenrentenanspruchs nach dem Sinn und Zweck des § 44 Abs. 2 BVG nur dazu führen, daß die frühere Witwe wirtschaftlich wieder so gestellt wird, als wenn sie Witwe geblieben wäre. Keinesfalls soll mit dem Wiederaufleben der Ansprüche auf Witwenversorgung die frühere Witwe besser gestellt werden, als sie stände, wenn sie nicht wieder geheiratet hätte und Witwe nach ihrem ersten gefallenen Ehemann geblieben wäre. Dieser Gedanke kommt auch im Abs. 6 des § 44 BVG zum Ausdruck, wonach die Ansprüche, die eine Witwe gehabt hat, denjenigen gleichgesetzt werden, die sie ohne die Wiederverheiratung haben würde (offenbar infolge eines redaktionellen Versehens ist im Abs. 6 des § 44 idF des 3. NOG auch noch von einer Witwenrente die Rede, obwohl in der Beziehungsvorschrift des Abs. 2 schon zur Klarstellung gegenüber dieser Vorschrift idF des 2. NOG von der Witwenversorgung die Rede ist). Dem Gedanken, daß das Wiederaufleben von Ansprüchen nicht zu einer Besserstellung der früheren Witwe im Verhältnis zu ihrer Stellung, die sie als Witwe hätte, führen soll, kommt der Abs. 5 des § 44 BVG nach, der vorschreibt, daß die Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, auf die Witwenrente anzurechnen sind. Auch hierbei wird im Wortlaut ungenau sowohl in der Fassung des 2. NOG wie auch in der Fassung des 3. NOG noch von der Anrechnung auf die "Witwenrente (Abs. 2)" gesprochen, obwohl wenigstens im Abs. 2 idF des 3. NOG schon richtigerweise von der "Witwenversorgung" die Rede ist. Es muß aber auch im Abs. 5 das Wort "Witwenrente" im Sinne von "Witwenversorgung" interpretiert werden. Dies folgt schon allein aus der Überlegung, daß dann, wenn im Abs. 2 das Wort Witwenrente im Sinne von Witwenversorgung zu interpretieren und damit das Wiederaufleben des Anspruchs auf Schadensausgleich gesichert ist, auch an der Stelle des Gesetzes, an der die Anrechnung von Ansprüchen aus der zweiten Ehe auf die im Abs. 2 erwähnte Witwenrente geregelt ist, nämlich im Abs. 5, gleicherweise das Wort Witwenrente im Sinne von Witwenversorgung interpretiert werden muß, so daß damit auch die Ansprüche aus der zweiten Ehe auf einen Anspruch auf Schadensausgleich anzurechnen sind. Wenn aber der Abs. 5 die Anrechnung der Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsansprüche aus der zweiten Ehe nicht nur auf die Witwenrente, sondern auf die den Schadensausgleich mitumfassende Witwenversorgung vorschreibt, dann ist im vorliegenden Fall das Begehren der Klägerin, ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen zweiten Ehemann in Höhe von 150,- DM nur auf die ihr zustehende Grundrente von 120,- DM, nicht aber auf den ihr zustehenden Schadensausgleich von 42,- DM anzurechnen, unbegründet. Vielmehr muß auf die wiederaufgelebten Versorgungsansprüche, auf die Rente wie den Ausgleichsanspruch der Klägerin ihr Unterhaltsanspruch gegen den zweiten Ehemann angerechnet werden. Da der wiederaufgelebte Versorgungsanspruch der Klägerin unbestritten in der Grundrente von 120,- DM und in dem Ausgleichsanspruch von 42,- DM besteht - ein Anspruch auf Witwenausgleichsrente ist wegen der Höhe ihres eigenen Arbeitseinkommens nicht entstanden -, ist durch die Anrechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin von 150,- DM noch ein Anspruch auf Schadensausgleich von 12,- DM (120 plus 42 = 162,- DM minus 150,- DM = 12,- DM) übriggeblieben. Damit ist weder fiktives Einkommen der Klägerin auf die Witwenversorgung angerechnet worden noch ist etwa ein Teil des Unterhaltsanspruchs zweifach zur Anrechnung gekommen. Das Ergebnis entspricht auch durchaus dem Grundgedanken der Wiederauflebensvorschriften, daß die Versorgungsansprüche der früheren Witwe zunächst so festzusetzen sind, als wenn sie Witwe nach ihrem ersten Ehemann geblieben wäre, und daß sodann auf die so errechneten Ansprüche die Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche aus der zweiten Ehe anzurechnen sind.
Das LSG hat sonach zutreffend und ohne Verstoß gegen § 44 Abs. 2, 5 und 6 BVG den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten. Die Revision der Klägerin ist somit nicht begründet und mußte daher zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen