Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeitsrente – versicherungsrechtliche Voraussetzungen – jugoslawischer bzw mazedonischer Staatsangehöriger – Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Anwartschaftserhaltung – Härtefallregelung – Fristhemmung – Streckungstatbestände – Informationspflicht des Rentenversicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Die Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge, um die Anwartschaft auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllen zu können, richtet sich für die Zeiträume bis zum 31.12.1991 allein nach dem bis dahin geltenden Recht.
2. Die Härtefallregelung des § 197 Abs 3 SGB 6 findet keine Anwendung, wenn die Fristen zur Entrichtung freiwilliger Beiträge bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits nach dem bis dahin geltenden Recht endgültig verstrichen waren.
Stand: 25. Februar 2002
Normenkette
SGB VI § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3-4, § 197 Abs. 3, § 240 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 300 Abs. 2; RVO § 1246 Abs. 1, 2a S. 2, § 1247 Abs. 1, 2a, § 1418 Abs. 1; HBegleitG 1984 Art. 4 Nr. 4; ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB X § 27 Abs. 3; BGB § 203; SGB I § 14; SozSichAbk YUG Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 Abs. 1
Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz |
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 28.07.1999; Aktenzeichen L 16 RJ 63/95) |
SG Landshut (Entscheidung vom 28.09.1994; Aktenzeichen S 4 Ar 356/94.A) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Der Kläger ist der Ehemann der im Jahre 1953 geborenen und am 4. November 1999 verstorbenen Versicherten, mit der er zur Zeit ihres Todes in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Die Versicherte besaß die mazedonische Staatsangehörigkeit und lebte vor ihrem Tode in ihrer mazedonischen Heimat. Sie hatte keinen Beruf erlernt und war in der Bundesrepublik Deutschland von Dezember 1971 bis August 1983 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zuletzt hatte sie nach einer Anlernzeit von einer Woche als Kontrolleurin gearbeitet. In Mazedonien hatte sie keine Versicherungszeiten zurückgelegt.
Den am 6. Juli 1993 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen EU bzw Berufsunfähigkeit (BU) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. November 1993 und Ergänzungsbescheid vom 10. Dezember 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 1994 ab. Die Versicherte sei zwar seit 31. März 1993 berufsunfähig und auch erwerbsunfähig und habe die allgemeine Wartezeit erfüllt, doch seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut (SG) die Klage der Versicherten abgewiesen (Urteil vom 28. September 1994). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die hiergegen eingelegte Berufung im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen (Urteil vom 28. Juli 1999):
Ausgehend von einem Versicherungsfall im März 1993, als die Versicherte zur Amputation des unteren Drittels des rechten Unterschenkels in ein Krankenhaus aufgenommen worden sei, seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt. Vor März 1993 habe bei der Versicherten weder BU noch EU vorgelegen, denn die entscheidende gesundheitliche Verschlechterung sei mit der Unterschenkelamputation eingetreten. Davor habe die als ungelernte Arbeiterin einzustufende und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Versicherte vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten verrichten können.
Bei einem Versicherungsfall im März 1993 sei in dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum kein einziger Pflichtbeitrag enthalten. Der letzte Pflichtbeitrag sei für August 1983 entrichtet worden, weshalb selbst bei Annahme eines Versicherungsfalls im Januar 1991 (Beginn der Insulin-Therapie) in dem dann maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1990 kein einziger Pflichtbeitrag liege.
Eine Anwendung des § 44 Abs 4 iVm § 43 Abs 3 und 4 SGB VI führe zu keinem günstigeren Ergebnis. Weder sei die BU bzw EU der Versicherten iS von § 43 Abs 4 SGB VI aufgrund eines der in §§ 53, 245 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten noch werde die seit September 1983 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls im März 1993 (bzw Januar 1991) bestehende Lücke im Versicherungsverlauf durch sog Aufschub- oder Streckungstatbestände (vgl § 43 Abs 3 SGB VI) überbrückt. Insbesondere habe keine Dauerarbeitsunfähigkeit seit Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland vorgelegen.
Die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften in § 240 Abs 2, § 241 Abs 2 SGB VI für einen nach dem 1. Januar 1984 eingetretenen Versicherungsfall seien gleichfalls nicht erfüllt. Die bestehende Belegungslücke könne durch eine freiwillige Beitragszahlung nicht mehr gefüllt werden. Dabei könne dahinstehen, ob § 197 Abs 3 SGB VI auf die Nachzahlung von Beiträgen nach dem 31. Dezember 1991 für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 anwendbar sei, weil eine besondere Härte iS dieser Vorschrift nicht vorliege. Die Voraussetzungen für eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge im Wege des Herstellungsanspruchs lägen nicht vor. Die Versicherte habe nach Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland im August 1983 und der direkt anschließenden Rückkehr in ihre Heimat bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 1993 keinen Kontakt zu einem deutschen Versicherungsträger gehabt.
Durch die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 (HBegleitG 1984) eingeführten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sei die Versicherte nicht in verfassungswidriger Weise in ihren Rechten verletzt worden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen (§§ 103, 106 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) und materiellen (§§ 43, 44 SGB VI) Rechts. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
Das LSG hätte weitere Ermittlungen zum möglichen Vorliegen einer Dauerarbeitsunfähigkeit der Versicherten anstellen müssen. Diese sei wegen der Zuckerkrankheit im Jahre 1979 stationär behandelt worden und habe danach trotz erheblicher Beschwerden wieder gearbeitet. Im Jahre 1983 habe sie die Arbeit wegen Beschwerden im Herz-Kreislauf-Bereich, im Bereich beider Beine und der ganzen linken Körperhälfte „für immer” eingestellt. Weitere Ermittlungen zur möglichen Dauerarbeitsunfähigkeit im Heimatland der Versicherten hätten möglicherweise zum Ergebnis gehabt, daß bereits vor dem 1. Januar 1984 der Tatbestand der EU vorgelegen habe. Außerdem habe das LSG die Übergangsvorschriften der §§ 240, 241 SGB VI verletzt. Zutreffend habe es zwar festgestellt, daß im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum kein einziger Pflichtbeitrag enthalten sei, die Versicherte sei aber zur Zahlung freiwilliger Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt gewesen. Zwar hätten die Beiträge nach § 1418 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der damals geltenden Fassung nur jeweils bis zum Ende des Jahres entrichtet werden können, doch könnten die Beiträge jetzt noch nachgezahlt werden, wenn durch Gesetzgebung oder Verwaltung veranlaßte objektive Zahlungshindernisse – in entsprechender Anwendung des § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – zu einer Fristhemmung geführt hätten. Bezüglich der Anwendung des § 203 BGB sei entscheidend, ob die Versicherte von den Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung gewußt und sich ggf an den zuständigen Leistungsträger, dh an die Beklagte oder auch an die jugoslawische Verbindungsstelle, gewandt habe. In diesem Fall wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihr gemäß § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO die Möglichkeit einer fristwahrenden Bereiterklärung zur späteren Beitragsentrichtung zu eröffnen. Hierzu habe das LSG nur festgestellt, daß bis zur Antragstellung im Juli 1993 keinerlei Kontakt zu einem deutschen Versicherungsträger bestanden habe und damit keine Beratung durch die Beklagte habe erfolgen müssen. Das LSG habe es aber unterlassen aufzuklären, ob entweder eine Beratung durch den jugoslawischen Versicherungsträger erfolgt sei und/oder die Versicherte sich um eine entsprechende Beratung bemüht habe.
Im übrigen lasse sich in Fällen, in denen die Versicherten nach deutschen Rechtsvorschriften nicht berechtigt seien, die Lücken im Versicherungsverlauf durch die Zahlung freiwilliger Beiträge zu schließen, nicht mit Sicherheit sagen, daß dies auch nach den jugoslawischen Bestimmungen nicht der Fall sei. Grundsätzlich könne die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12. Oktober 1968 – BGBl II 1969 S 1438 – (Abk Jugoslawien SozSich) erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem ebenfalls zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 241 SGB VI ausreichen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG vom 28. Juli 1999 sowie das Urteil des SG vom 28. September 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18. November 1993 und 10. Dezember 1993, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 1994, zu verurteilen, ihm als Rechtsnachfolger aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau Rente wegen EU für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 30. November 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, nachdem der Kläger das durch den Tod der Versicherten am 4. November 1999 zunächst unterbrochene Verfahren im Mai 2000 fortgesetzt und nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Revision fristgerecht eingelegt und begründet hat. Als Sonderrechtsnachfolger iS von § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist der Kläger berechtigt, das von der Versicherten begonnene Verfahren fortzusetzen, da er insoweit nicht nur hinsichtlich der materiell-rechtlichen Ansprüche, sondern auch verfahrensrechtlich an die Stelle der verstorbenen Versicherten getreten ist.
Die Revision ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Es bedarf für eine abschließende Entscheidung weiterer Tatsachenfeststellungen zu den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der vom Kläger geltend gemachte Rentenanspruch der Versicherten richtet sich nach § 44 SGB VI idF des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 – BGBl I 2261 – (§ 300 Abs 2 SGB VI).
Auf der Grundlage der von den Beteiligten nicht wirksam angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist davon auszugehen, daß die Versicherte die allgemeine Wartezeit nach § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI erfüllt hatte.
Nach den Ausführungen im Berufungsurteil ist der Versicherungsfall der EU (§ 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) im März 1993 eingetreten; vor diesem Zeitpunkt sei die Versicherte jedenfalls nicht erwerbsunfähig gewesen. Zur Begründung hat sich das LSG vor allem auf das am 2. September 1993 erstellte Gutachten sowie die weiter beigezogenen medizinischen Unterlagen gestützt, wonach die entscheidende Verschlechterung im Gesundheitszustand der Versicherten durch die wegen der Zuckerkrankheit bedingte Unterschenkelamputation eintrat. Vor März 1993 habe die Versicherte noch vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten können. Diese Feststellungen sind vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffen worden. Auch soweit der Kläger vorträgt, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, weil es keine weiteren Ermittlungen über die von der Versicherten behaupteten Beschwerden im Bereich des Herz-Kreislauf-Systems und der ganzen linken Körperhälfte sowie zur möglichen Dauerarbeitsunfähigkeit in ihrem Heimatstaat angestellt habe, greift seine Rüge nicht durch.
Bei einer Rüge von Verfahrensmängeln müssen die Tatsachen, die den Mangel ergeben, bezeichnet werden (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Wird eine mangelnde Sachaufklärung gerügt, ist darzulegen, warum die Vorinstanz sich zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen und in welche Richtung Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen. Außerdem sind die Beweismittel, die das LSG nicht genützt hat, genau anzugeben. Auf Beweisanträge ist hinzuweisen. Schließlich muß dargelegt werden, zu welchen Ergebnissen die Ermittlungen geführt hätten, dh welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl hierzu Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 164 RdNr 216 mwN; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 164 RdNr 12a mwN). Dagegen reichen allgemein gehaltene Ausführungen, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht verletzt, für eine ordnungsgemäße Rüge nicht aus.
Gemessen an diesen Grundsätzen genügt das Vorbringen des Klägers, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht hinsichtlich der Frage verletzt, ob bei der Versicherten vor März 1993 EU vorgelegen habe, nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge. Soweit der Kläger geltend macht, das LSG hätte weitere Ermittlungen zur Dauerarbeitsunfähigkeit im Heimatland der Versicherten anstellen müssen, ist zu berücksichtigen, daß dahin zielende Ermittlungen die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der EU nicht ohne weiteres beantworten könnten; die Feststellung einer Dauerarbeitsunfähigkeit ab August 1983 würde wegen der andersgearteten Tatbestandsmerkmale entgegen der Ansicht des Klägers nicht zwingend zu dem Ergebnis führen, daß bereits vor dem 1. Januar 1984 der Tatbestand der EU bei der Versicherten vorgelegen habe. Ungeachtet dessen fehlt es an der Darlegung, zu welchen Ermittlungen das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen und welche vom LSG nicht berücksichtigten Tatsachen dadurch hätten aufgeklärt werden können.
Ausgehend von einem Versicherungsfall im März 1993 hat das LSG zutreffend erkannt, daß die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS von § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI nicht vorliegen. Weder ist die EU aufgrund eines der in §§ 53, 245 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten (vgl § 44 Abs 4 iVm § 43 Abs 4 SGB VI) noch sind von den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens drei Jahre mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Derartige Beitragszeiten sind in dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vor dem Versicherungsfall, dh in der Zeit vom 1. März 1988 bis 28. Februar 1993, weder in Deutschland noch in Jugoslawien bzw Mazedonien zurückgelegt worden. Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum läßt sich auch nicht durch sog Streckungstatbestände iS von § 44 Abs 4, § 43 Abs 3 SGB VI derart erweitern, daß er eine ausreichende Anzahl von Pflichtbeitragsmonaten umfassen könnte. Insbesondere liegt eine – vorliegend allein in Betracht kommende – Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit (vgl § 43 Abs 3 Nr 1 iVm § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) oder eine auf Arbeitsunfähigkeit beruhende Streckungszeit iS von § 43 Abs 3 Nr 3 SGB VI nach den Feststellungen des LSG nicht vor.
Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das LSG habe weitere Ermittlungen zu einer möglichen Dauerarbeitsunfähigkeit der Versicherten ab August 1983 versäumt, ist bereits unzulässig. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, weshalb sich das LSG aufgrund der von ihm – dem Kläger – in Bezug genommenen ärztlichen Befundberichte aus der Zeit um 1980 zu entsprechenden Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Ebenso hat er nicht angegeben, welche konkreten Ermittlungen vom LSG hätten vorgenommen werden müssen und welche Tatsachen hierdurch hätten festgestellt werden können. Zu einem entsprechenden Vorbringen hätte sich der Kläger schon deshalb veranlaßt sehen müssen, weil nach den Ausführungen im Berufungsurteil die Versicherte nach ihrer Laminektomieoperation über einen längeren Zeitraum wieder in ihrem Beruf gearbeitet hatte und aufgrund dieser Erkrankung eine Dauerarbeitsunfähigkeit ab 1983 nicht anzunehmen ist.
Ob die Versicherte, die in ihrem Heimatland nicht wieder versicherungspflichtig gearbeitet hat, nach dortigen Vorschriften arbeitsunfähig war, kann dahinstehen. Hieraus ließe sich kein Streckungstatbestand herleiten, weil durch die Vorschriften des Abk Jugoslawien SozSich, das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weiter anzuwenden ist (Bekanntmachung des Auswärtigen Amts vom 26. Januar 1994, BGBl II 326), keine Gleichstellung entsprechender im damaligen Jugoslawien verwirklichter Tatbestände vorgenommen worden ist (vgl BSGE 75, 199, 203 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48).
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 46; BSGE 75, 199, 204 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des mit dieser Vorschrift im wesentlichen übereinstimmenden § 43 Abs 3 SGB VI – etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung – auf entsprechende Vorgänge im Ausland anzuwenden (BSGE 86, 153, 159 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18 mwN). Es kann daher dahinstehen, ob und in welchem Umfang derartige Tatbestände im früheren Jugoslawien bzw in Mazedonien eingetreten sind.
Ob ein Rentenanspruch der Versicherten unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 241 iVm § 240 SGB VI (in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) bestand, läßt sich nicht abschließend entscheiden. Nach § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der EU für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EU mit Anwartschaftserhaltungszeiten (iS von § 240 Abs 2 SGB VI) belegt ist oder wenn die EU vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Nach Abs 2 Satz 2 derselben Vorschrift ist für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Da die Versicherte die Wartezeit bereits bei Beendigung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland im Jahre 1983 erfüllt hatte und im März 1993 erwerbsunfähig geworden war, kommt es hier auf die erforderliche Belegung der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 28. Februar 1993 an. Gegenwärtig liegen insoweit weder Beitrags- noch sonstige Anwartschaftserhaltungszeiten iS von § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI vor.
Diese Lücke kann der Kläger durch freiwillige Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr vollständig schließen, so daß ihm insoweit auch die Regelung des § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI nicht zugute kommt. Allerdings ist er grundsätzlich als berechtigt anzusehen, ein der Versicherten im Zeitpunkt ihres Todes zustehendes Nachentrichtungsrecht auszuüben. Denn er wäre als deren Sonderrechtsnachfolger befugt, alle zur Verwirklichung des Leistungsanspruchs erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen (BSGE 86, 153, 160 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18 mwN). Im übrigen ließ § 1419 Abs 2 RVO die Möglichkeit einer Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem Tode des Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zu (vgl dazu BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29).
Zwar war die Versicherte in der Zeit ab 1984 trotz ihres Wohnsitzes in Mazedonien gemäß § 1233 Abs 1 RVO iVm Art 3 Abs 1 Buchst a Abk Jugoslawien SozSich zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt, zum Zeitpunkt des Rentenantrags im Juli 1993 war jedoch eine wirksame Entrichtung freiwilliger Beiträge zur anwartschaftserhaltenden Belegung der Jahre 1984 bis 1991 nicht mehr möglich. Die Prüfung der Berechtigung zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für diesen Zeitraum erfolgt nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht der RVO und nicht nach dem SGB VI. Dies gilt zunächst für die Einhaltung der maßgeblichen Fristen. Nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden § 1418 Abs 1 RVO sind freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Regelung, nach der freiwillige Beiträge für ein Jahr wirksam auch noch im ersten Quartal des Folgejahres entrichtet werden können (§ 197 Abs 2 SGB VI), ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Beitragszahlungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 nicht anzuwenden (BSG SozR 3-2600 § 197 Nr 1). Dabei ist wesentlich darauf abgestellt worden, daß über § 300 Abs 1 SGB VI ein in der Vergangenheit liegender beitragsrechtlicher Sachverhalt einen Anspruch nach den Vorschriften des SGB VI nur begründen kann, wenn bei Inkrafttreten des neuen Rechts eine wirksame Beitragsentrichtung für die Vergangenheit noch zulässig ist oder erstmals zulässig wird (BSG aaO S 3).
Mit der Härtefallregelung des § 197 Abs 3 SGB VI ist in gleicher Weise zu verfahren. Allerdings hat der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (BSGE 86, 153, 163 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18; Urteile vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 19/99 R – und vom 1. Februar 2001 – B 13 RJ 1/00 R; vgl ebenso BSG SozR 3-2600 § 197 Nr 1; BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 – B 12 RJ 1/01 R) noch offengelassen, ob § 197 Abs 3 SGB VI für Zeiträume vor seinem Inkrafttreten (1. Januar 1992) anwendbar ist. Nach erneuter Prüfung hält er dies aus folgenden Gründen nicht für möglich:
§ 197 Abs 3 SGB VI enthält selbst keinen Rechtsanwendungsbefehl bezüglich Beitragsentrichtungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. Insbesondere kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden, daß mit ihrer Einführung durch das RRG 1992 Beitragsentrichtungsfristen, die unter Geltung des bis zum 31. Dezember 1991 maßgeblichen Rechts bereits endgültig versäumt waren, wieder eröffnet werden sollten (vgl Urteil des 12. Senats des BSG vom 17. Mai 2001 – B 12 RJ 1/01 R –, Umdr S 6). Vielmehr spricht der Wortlaut des § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI, wonach in Fällen besonderer Härte eine Beitragsentrichtung auch „nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen” zuzulassen ist, gegen eine Anwendung auf Beitragsentrichtungen, für welche noch die Fristen des früheren Rechts galten. Eine erweiternde Auslegung des § 197 Abs 3 SGB VI auf Beitragsentrichtungen, die nach dem früheren Recht bereits nicht mehr möglich waren, hätte zum Ergebnis, daß bereits versäumte Beitragsentrichtungsfristen wieder eröffnet werden könnten. Dies bedürfte einer ausdrücklichen Regelung, weil auf diese Weise unter Umständen eine Vielzahl von nach früherem Recht schon endgültig abgeschlossenen Beitragsentrichtungsverfahren neu aufgegriffen und nunmehr nach dem neuen Recht beurteilt werden müßten. Schließlich wird in der Gesetzesbegründung betont, daß die Regelung des § 197 Abs 3 SGB VI die Härteregelung des geltenden Rechts ersetzen solle (BT-Drucks 11/4124 S 189 zu § 192 Abs 3 des Gesetzesentwurfs). Aus dieser Formulierung läßt sich ebenfalls nichts für eine – im Gesetzeswortlaut ohnehin nicht zum Ausdruck gekommene – Absicht des Gesetzgebers entnehmen, bereits definitiv nach dem früheren Recht versäumte Beitragsentrichtungsfristen könnten oder müßten nach der Härtefallregelung des § 197 Abs 3 SGB VI neu überprüft werden.
Selbst wenn eine Hemmung der in § 1418 Abs 1 RVO vorgesehenen Beitragsentrichtungsfristen für die Jahre ab 1984 in entsprechender Anwendung des § 203 BGB in Betracht gezogen werden könnte (vgl insoweit zu § 206 BGB: BSG SozR 2200 § 1418 Nr 9), liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung hier nicht vor. Nach § 203 Abs 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist. Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird (§ 203 Abs 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil die Beitragsentrichtung nicht infolge höherer Gewalt unterblieben ist.
Zwar könnten – wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (BSGE 86, 153, 161; Urteile vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 19/99 R – und vom 1. Februar 2001 – B 13 RJ 1/00 R) – die seinerzeit in Jugoslawien bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es der Versicherten nach den Feststellungen des LSG unmöglich machten, von ihrer Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, möglicherweise als Akt höherer Gewalt angesehen werden, die Versicherte war dadurch jedoch nicht iS von § 203 BGB gehindert, die Frist des § 1418 Abs 1 RVO zu wahren. Nach dem Vorbringen der Versicherten in dem gesamten Verfahren ist nämlich davon auszugehen, daß sie in der fraglichen Zeit von dem sie treffenden Beitragsentrichtungserfordernis nichts wußte. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung insoweit nur darauf hingewiesen, die Versicherte habe sich möglicherweise beraten lassen. Daß und ggf wann und von welcher Stelle dies geschehen sein könnte, wird nicht dargelegt. Für eine positive Kenntnis der Versicherten von dem Erfordernis der Beitragszahlung liegen keine Hinweise vor.
Waren der Versicherten die Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung nach Art 2 § 6 Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) – der Vorgängervorschrift zu § 241 Abs 2 SGB VI – unbekannt, so fehlte ihr bereits ein entsprechender Beitragszahlungswille. Damit scheidet eine Fristhemmung nach § 203 BGB von vornherein aus (vgl hierzu mit näherer Begründung: BSGE 86, 153, 161 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 19/99 R; BSG, Urteil vom 1. Februar 2001 – B 13 RJ 1/00 R).
Auch eine ausnahmsweise mögliche Zulassung zur Beitragsnachentrichtung kommt hier nicht in Betracht. Da hinsichtlich der von 1984 bis 1991 einschließlich versäumten Beitragsentrichtungsfrist noch das Recht der RVO maßgebend ist, könnte an eine Heranziehung des § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gedacht werden (ablehnend hinsichtlich § 1418 Abs 1 RVO insoweit BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 9; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7). Die danach vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert jedenfalls daran, daß seit dem Ablauf der für das Jahr 1984 und die folgenden Jahre maßgeblichen Fristen bei der Antragstellung der Versicherten im Juli 1993 bereits mehrere Jahre vergangen waren. Eine Nachzahlung wäre mithin gemäß § 27 Abs 3 SGB X nur dann zulässig, wenn sie vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Davon kann hier – wie bereits zu § 203 Abs 2 BGB dargelegt – nicht ausgegangen werden. Entsprechendes gilt, sofern man eine Anwendung der zum früheren Recht der RVO entwickelten Grundsätze über eine Nachsichtgewährung für möglich erachten sollte (vgl BSGE 86, 153, 162 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 19/99 R).
Dem Kläger steht auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs – soweit dieser überhaupt Platz greifen kann – das Recht zu, die Beitragslücken durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zu schließen. Dieses vom BSG entwickelte Rechtsinstitut ist darauf gerichtet, den versicherungsrechtlichen Zustand herzustellen, der ohne ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln bestehen würde (vgl dazu allgemein zB BSGE 49, 76 = SozR 2200 § 1418 Nr 6; BSGE 50, 88 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 39). Im einzelnen setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch eine (Informations-)Pflichtverletzung des auf Herstellung in Anspruch genommenen Leistungsträgers selbst oder einer insoweit für diesen handelnden Stelle gegenüber dem Betroffenen voraus. Diese Pflichtverletzung muß bei letzterem einen sozialrechtlichen (dem Schutzzweck der betreffenden Pflicht zuzuordnenden) Nachteil bewirkt haben (vgl dazu ausführlich BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Die Rentenversicherungsträger waren ohne besonderen Anlaß nicht verpflichtet, im Laufe des Jahres 1984 die möglicherweise durch das HBegleitG 1984 betroffenen Versicherten zu ermitteln und diese individuell über die geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten wegen EU bzw BU zu informieren (vgl BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 12; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7). Nach den Feststellungen des LSG bestand für die Beklagte seinerzeit auch kein konkreter Anlaß zu einer entsprechenden Beratung der Versicherten, denn diese hatte sich erstmals mit ihrem Rentenantrag an die Beklagte gewandt und damit zu einem Zeitpunkt, als die Beitragslücken im Versicherungsverlauf nicht mehr geschlossen werden konnten. Ob ein Herstellungsanspruch auf eine unzureichende oder falsche Beratung durch jugoslawische Stellen gestützt werden könnte, kann dahinstehen; nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Versicherte dort um entsprechende Beratung nachgesucht hatte. Gegenteiliges ist von der Versicherten im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert vorgetragen worden.
Wenn der Kläger rügt, das LSG habe es unterlassen zu ermitteln, ob eine Beratung der Versicherten durch den jugoslawischen Versicherungsträger erfolgt sei oder ob sich die Versicherte um eine entsprechende Beratung bemüht habe, so ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht geeignet, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht darzutun, weil der Kläger selbst mit der Revision nicht behauptet, eine derartige Beratung oder entsprechende Bemühungen hätten tatsächlich stattgefunden. So fehlen auch jegliche Hinweise darauf, wann, wo und aus welchem Anlaß die Versicherte sich um eine entsprechende Beratung bemüht habe oder gar beraten worden sei.
Ist dem Kläger demnach nach deutschen Rechtsvorschriften die Entrichtung von Beiträgen jedenfalls für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1991 nicht mehr möglich, so kann dahinstehen, ob für die Zeit ab 1. Januar 1992 eine Beitragsentrichtung gemäß dem mit dem SGB VI in Kraft getretenen § 197 Abs 3 SGB VI in Frage käme. Eine Beitragsentrichtung ab 1. Januar 1992 könnte die aufgetretene Lücke zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Dezember 1991 nicht mehr schließen und damit das Erfordernis einer lückenlosen Belegung des gesamten Zeitraums von Januar 1984 bis Februar 1993 nicht mehr erfüllen. Es bedarf somit keiner Entscheidung darüber, ob das Vorliegen einer besonderen Härte iS des § 197 Abs 3 SGB VI zu bejahen wäre – wie das LSG angenommen hat – und ob eine rechtzeitige Beitragsentrichtung ohne Verschulden der Versicherten unterblieben ist. Ebenso läßt der Senat – auch im Hinblick auf die vom 12. Senat angestellten Überlegungen (BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 – B 12 RJ 1/01 R) – ausdrücklich offen, ob bei Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI eine Nachholung der versäumten Beitragszahlungen nur innerhalb eines Jahres möglich ist (so der erkennende Senat in BSGE 86, 153, 163 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18).
Während der Kläger mithin nach deutschen Rechtsvorschriften nicht mehr berechtigt ist, alle im Versicherungsverlauf bestehenden Lücken durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu füllen, läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob sich dies auch nach jugoslawischem bzw mazedonischem Recht so verhält. Grundsätzlich kann die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abk Jugoslawien SozSich erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem ebenfalls zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 241 SGB VI ausreichen (vgl BSGE 75, 199, 211 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15; BSG, Urteil vom 1. Februar 2001 – B 13 RJ 1/00 R). Um auf diese Weise zu lückenlosen Anwartschaftserhaltungszeiten zu kommen, müßte dem Kläger nach mazedonischem Recht noch eine Belegung der ab 1984 bestehenden Lücken durch eine Beitragsentrichtung möglich sein. Das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es ist aber denkbar, daß die Versicherte jedenfalls zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung berechtigt war, nach dem Recht ihres Heimatstaates noch rückwirkend wirksam Beiträge zur Invalidenversicherung zu entrichten, und daß im Hinblick auf den bei der Beklagten gestellten und noch nicht bindend abgelehnten Rentenantrag vom Juli 1993 dem Kläger als dem Rechtsnachfolger der Versicherten vom mazedonischen Versicherungsträger die Möglichkeit eingeräumt wird, entsprechende Beiträge für die Zeit von Januar 1984 bis Februar 1993 zu zahlen. Insbesondere müßte einem solchen Recht auf Beitragsentrichtung nicht eine nach dem Recht des Heimatstaates festgestellte Invalidität entgegenstehen, weil die Versicherte aus der Invalidenversicherung ihres Heimatstaates keine Rente bezog und unter Umständen gerade deshalb berechtigt war, noch Rentenanwartschaften aufzubauen.
Da nach alledem noch weitere Ermittlungen hinsichtlich des – auch dem erkennenden Senat nicht bekannten – nicht revisiblen jugoslawischen bzw mazedonischen Rechts erforderlich sind, war das Berufungsurteil aufzuheben (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 670441 |
SozR 3-2600 § 197, Nr. 4 |